- Arteil vom 20. März 1908
in Sachen C. F. Schwarz Söhne, Bekl., Ber. Kl. u. Anschl.
Ber. Bekl., gegen Levy Sonneborn, Kl., Anschl. Ber. Kl.
u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage. Verhältnis des Anfechtungsrechts des Einzel
gläubigers zum Anfechtungsrecht der Konkursmasse. Der An
fechtungsanspruch des Einzelgläubigers ausser Konkurs (Art. 285
Ziff. 1 SchKG) geht mit der Eröffnung des Konkurses nicht schlecht
hin verloren. Ungültigkeit der Abtretung des Anfechtungsanspruches
im Konkurse seitens der Konkursmasse an den Anfechtungsbeklagten.
Das Bundesgericht hat
gestützt auf folgende Tatsachen:
A. Emil Spier betrieb früher in Luzern ein kleines Konfek
tionsgeschäft. Seine einzigen Lieferanten waren die heutigen Pro
zeßparteien, der Kläger I. Levy Sonneborn und die Beklagten
C. F. Schwarz Söhne. Auf den 7. April 1902 schuldete Spier
laut vorinstanzlicher Feststellung dem Kläger 6247 Fr. 5 Cts.
und den Beklagten 3279 Fr. 60 Cts., welchen Schulden von zu
sammen 9526 Fr. 65 Cts. Aktiven von insgesamt 6049 Fr.
50 Cts. gegenüberstanden. Am genannten Tage schloß Spier mit
den Beklagten, für die ihr Vertreter Stendel handelte, einen
Kaufvertrag ab. Danach verkaufte er den Beklagten einen
Posten Konfektionswaren für 3350 Fr., welchen Betrag er
gleichzeitig anerkannte, laut Abrechnung erhalten zu haben.
Daneben übernahmen die Beklagten das Ladenlokal Spiers mit
dem seit 15. März 1902 fälligen Mietzins, und die sämt
lichen Ladeneinrichtungen, die im Kaufpreis von 3350 Fr. inbe
griffen sein sollten, erlaubte Spier den Beklagten, als Nachfolger
seine Firma zu führen, und erklärten endlich die Beklagten,
keinerlei Verbindlichkeiten und Folgen zu übernehmen, die aus
diesem Vertrage entstehen sollten.
Am 25. April 1902 wurde über Spier, der infolge einer
Strafklage des Klägers flüchtig geworden war, in Luzern der
Konkurs eröffnet und im Konkurserkenntnis verfügt, daß das
vom Gemeinschuldner innegehabte und nunmehr von Stendel be
triebene Geschäft zu schließen und dessen Aktiven ebenfalls ins
nventar aufzunehmen seien. Die Beklagten beanspruchten, wie
es scheint, sämtliche Konkursaktiven, weil zu dem verkauften Ge
schäfte gehörend, als Eigentum, worauf das Konkursgericht, am
4. Juni 1902, nach Art. 230 Abs. 1 SchKG die Einstellung
des Verfahrens anordnete, was im weitern, da kein Gläubiger
nach Abs. 2 dieses Artikels Sicherheit für die Kosten leistete, zum
Schlusse des Verfahrens gemäß der genannten Bestimmung führte.
Die Beklagten verlangten darauf die Herausgabe der angesproche
nen Waren 2c. Infolge Einspruches des Klägers hielt jedoch die
Zustizkommission des luzernischen Obergerichts laut Entscheid vom
5. Januar 1903 die Beschlagnahme vorläufig aufrecht mit der
Auflage an den Kläger, seine Ansprüche innert Monatsfrist (die
später verlängert wurde) gerichtlich geltend zu machen. In der
Folge wurden dann die beschlagnahmten Waren auf Anordnung
des Gerichtspräsidenten von Luzern (Konkursrichter) im Einver
ständnis der heutigen Parteien versteigert und ist der Erlös, der
nach Abzug der Kosten 625 Fr. 63 Cts. betrug, zu Handen des
Berechtigten beim Gerichtspräsidenten hinterlegt worden.
B. In Nachachtung der erwähnten Klagaufforderung reichte
Levy Sonneborn rechtzeitig, am 25./27. Februar 1903, gegen
C. F. Schwarz Söhne Klage ein mit den Begehren: 1. die be
klagte Firma habe anzuerkennen und es sei gerichtlich zu erkennen:
a) daß der Vertrag vom 7. April 1902 ungültig sei; b) daß die
vom Konkursamte sequestrierten Waren eventuell deren Steigerungs
erlös dem Kläger aushinzugeben sei; 2. die beklagte Firma habe
dem Kläger eine Entschädigung von 3975 Fr. 90 Cts. nebst
Zins à 5% seit der Klageinreichung abzüglich den Steigerungs
erlös der sequestrierten Waren zu bezahlen. Die eingeklagten
3975 Fr. 90 Cts. stellen den Betrag dar, den Spier dem Kläger
nach dessen Behauptung aus gemachten Lieferungen bei der Klag
einreichung schuldete. Zur Begründung der Klagbegehren wurde
geltend gemacht: Der Vertrag vom 7. April 1902 sei nach Art.
17 OR ungültig und die Beklagten als bösgläubige Erwerber
nach Art, 207 OR verpflichtet, die gekauften Waren dem Kläger
herauszugeben oder, soweit sie entäußert seien, ihm deren Wert
zu ersetzen. Ferner seien ihm die Beklagten aus Art. 50 ff. OR
schadenersatzpflichtig, da in dem Vertrage vom 7. April und dessen
Vollziehung dem Kläger gegenüber eine unerlaubte Handlung liege.
Endlich sei der streitige Vertrag nach Art. 288 ff. SchKG an
fechtbar. In letzterer Hinsicht erklärte der Kläger, daß er den für
die Begründung der Anfechtungsklage erforderlichen Verlustschein
gegen Spier noch erwirken und zu den Akten bringen werde,
was dann auch geschehen ist. Der betreffende Verlustschein ist vom
Betreibungsamt Wädenswil nach Art. 115 Abs. 1 SchKG für
einen Forderungsbetrag von 3965 Fr. 95 Cts. nebst Zins
und Kosten ausgestellt und vom 5. März 1903 datiert.
In ihrer Antwort auf die Klage beantragten die Beklagten
deren gänzliche Abweisung. Sie führten aus: Dem Kläger fehle
zu einer Anfechtung des Kaufes vom 7. April 1902 die Aktiv
legitimation, da er nicht Vertragspartei sei. Übrigens sei dieser
Vertrag weder ungültig noch anfechtbar. Auch habe der Kläger
im Konkurse versäumt, sich, wie erforderlich, die Masserechte nach
Art. 260 SchKG abtreten zu lassen Eventuell werde mit der
Klagforderung ein Schadenersatzanspruch der Beklagten von
4500 Fr. zur Verrechnung gestellt, da die vom Kläger bewirkte
Schließung des Geschäftes und Wegnahme von Waren den Be
klagten gegenüber im Sinne von Art. 50 OR rechtswidrig und die
Beklagten dadurch im genannten Umfange geschädigt worden seien.
C. Am 27. Januar 1905 fällte das Bezirksgericht Luzern als
erste Instanz sein Urteil in der Sache dahin aus, daß es den
Vertrag vom 7. April 1902 als anfechtbar erklärte und die Be
klagten anwies, dem Kläger die Anhandnahme des beim Gerichts
präsidenten hinterlegten Steigerungserlöses zu gestatten.
Diesen Entscheid zogen beide Parteien an das luzernische Ober
gericht weiter, das am 8. September 1905 erkannte: Der Vertrag
vom 7. April 1905 sei als anfechtbar erklärt und die Beklagten
gehalten, dem Kläger 3192 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit
28. Februar 1903 zu bezahlen, worauf die Beklagten zur An
handnahme des aus den sequestrierten Waren herrührenden, beim
Gerichtspräsidenten von Luzern deponierten Steigerungserlöses
berechtigt seien; mit den abweichenden Begehren seien die Parteien
abgewiesen. Zu den zugesprochenen 3192 Fr. kommt das
Obergericht dadurch, daß es von dem im Vertrage vom 7. April
ausbedungenen Kaufpreis von 3350 Fr. 158 Fr. abzieht, näm
lich den Betrag, den die Beklagten als Rechtsnachfolger Spiers
für rückständigen Mietzins und Gaskonsum zu bezahlen hatten.
Aus den Motiven des Urteils ist ferner hervorzuheben: Das
Obergericht bemerkt, daß der Kläger seine Klage als Vindikations
klage nicht mehr aufrecht erhalten habe, sodaß dieser Teil der
Klage nicht mehr zu prüfen sei. Auf die Begründung der Klage
aus den Art. 50 ff. OR wird in den Erwägungen nicht einge
treten; wohl aber wird die auf die nämlichen Bestimmungen ge
stützte Schadenersatzforderung der Beklagten von 4500 Fr. als
ungerechtfertig abgewiesen (wie dies schon die erste Instanz getan
hatte). Im übrigen beschäftigen sich die Erwägungen ausschließ
lich mit der Beurteilung der Klage als actio Pauliana.
D. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten C. F. Schwarz
Söhne rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen
mit den Anträgen: 1. die Klage sei gemäß dem Antwortschluß gänz
lich abzuweisen; 2. eventuell das obergerichtliche Urteil im Sinne
des erstinstanzlichen Entscheides vom 27. Januar 1905 abzu
ändern. Von der Gegenforderung von 4500 Fr. ist in der der
Berufungserklärung beigelegten Rechtsschrift nicht mehr die Rede.
Der Kläger hat sich der gegnerischen Berufung innert Frist
angeschlossen mit dem Antrage, das obergerichtliche Urteil dahin
abzuändern, daß das Klagebegehren Ziff. 2 in vollem Umfange
zugesprochen werde. In der, der Anschlußberufung beigegebenen
Rechtsschrift, wird nichts gegen die vorinstanzliche Auffassung, die
Klage werde als Vindikationsklage nicht mehr aufrecht erhalten,
eingewendet und für die Begründung der Anschlußberufung auch
nicht mehr auf die Art. 50 ff. OR abgestellt.
Eine Kassationsbeschwerde, die die Beklagten gegen das vor
Bundesgericht angefochtene Urteil beim luzernischen Obergericht
eingereicht hatten, ist von dieser Behörde am 9. Januar 1906.
abgewiesen worden.
E. Nachdem Tagfahrt zur Verhandlung des Prozesses vor
Bundesgericht auf den 23. Februar 1906 angesetzt worden war,
eröffnete der Gerichtspräsident von Luzern am 8. Februar 1906
neuerdings auf Begehren des Vertreters der Beklagten über Spier
den Konkurs, und es wurde sodann die bundesgerichtliche Ver
handlung vertagt, damit über die Frage der Admassierung der
Anfechtungsrechte durch die Masse Beschluß gefaßt werden könne
Unter Hinweis auf die Konkurseröffnung stellten die Beklagten
und Berufungskläger am 9. Februar 1906 vor Bundesgericht
das Begehren: auf die Behandlung des Prozesses sei, weil dieser
(durch die nunmehrige Konkurseröffnung) gegenstandslos ge
worden sei, nicht einzutreten und es sei der Prozeß als dahin
gefallen zu erklären. Umgekehrt stellte der Kläger am 9. März
1906 bei Bundesgericht den Antrag, den dafelbst hängigen
Prozeß beförderlich zu beurteilen, da das Konkurserkenntnis die
Erledigung des Prozesses als eine res inter tertios nicht
verzögern vermöge.
Am 10. März 1906 verfügte darauf der Präsident der I. Ab
teilung des Vundesgerichts was folgt: 1. Das Begehren des
Klägers um sofortige Ansetzung des Falles sei abgewiesen. 2. (be
trifft die unten erwähnte Anfechtung des Konkurserkenntnisses
vom 8. Februar 1906 durch die Beklagten). 3. Das Konkurs
amt Luzern werde eingeladen, im Falle der Bestätigung des Kon
kurserkenntnisses sofort nach Abhaltung der II. Gläubigerver
sammlung über die Schlußnahme derselben bezüglich Aufnahme
des Prozesses durch die Masse Bericht zu geben.
Nachdem inzwischen der Kläger das Konkurserkenntnis vom
8. Februar 1906 bei der Schuldbetreibungs und Konkurskammer
des luzernischen Obergerichts als Berufungsinstanz nach Art. 174
Abs. 2 SchKG angefochten hatte, beschloß diese Behörde am 29.
März 1906, auf den Rekurs wegen mangelnder Legitimation des
Klägers nicht einzutreten. Hiergegen ergriff der Kläger den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, das ihn aber mit Ent
scheid vom 14. November 1906 abwies, in dem Sinne, daß ihm
die Möglichkeit gewahrt sei, die Ungesetzlichkeit der Konkurser
öffnung durch betreibungsrechtliche Beschwerde bei den Aufsichts
behörden geltend zu machen.
Am 22. Februar 1907 teilte das Konkursamt nachdem die
mit der Anfechtung des Konkurserkenntnisses zusammenhängenden
Vorkehren eine Verzögerung verursacht hatten dem Präsidenten
des Bundesgerichts mit, daß die II. Gläubigerversammlung am
21. Februar 1907 beschlossen habe: die Konkursmasse als solche
solle, da kein sonstiges liquides Massegut vorhanden sei, in den
Prozeß vor Bundesgericht nicht eintreten, dagegen sei den einzelnen
Gläubigern die Abtretung der bezüglichen Masserechte nach Art.
260 SchKG anzubieten.
Von diesem Beschlusse machte das Konkursamt den Konkurs
gläubigern am 4. März 1907 Mitteilung. Diese Verfügung focht
nunmehr der Kläger an und gleichzeitig unter Berufung auf
den Rechtsvorbehalt im Bundesgerichtsentscheid vom 14. Novem
ber 1906 von neuem das Konkurserkenntnis. Es ergingen
hierüber abweisende Entscheide des Gerichtspräsidenten von Luzern
vom 18. März und der Schuldbetreibungs und Konkurskammer
des Obergerichts vom 16. Mai 1907. Am 28. Juni 1907 trat
dann das Konkursamt die fraglichen Masserechte den zwei Gläu
bigern, die einzig darum nachgesucht hatten, nämlich den Beklagten
C. F. Schwarz Söhne und deren Anwalt I. B. (der ebenfalls
als Konkursgläubiger aufgetreten war) nach Art. 260 SchKG
ab. Die Abtretung erfolgte mit der Auflage, dem Bundesgerichte
die Prozeßaufnahme innert 10 Tagen anzuzeigen, ansonst Verzicht
auf die Abtretung angenommen werde.
Am 1. Juli 1907 erklärten darauf die Beklagten durch Zu
schrift an das Bundesgericht, den vor diesem hängigen Prozeß
aufzunehmen mit Verweis auf die von ihnen im Prozeß und in
der Berufung gestellten Haupt und eventuellen Begehren . Für
sprech B. dagegen hat als Konkursgläubiger die Aufnahme des
Prozesses nicht verlangt.
Gegen den Entscheid der luzernischen Schuldbetreibungs und
Konkurskammer vom 16. Mai 1907 rekurrierte der Kläger an
die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts
und (mit Eingabe vom 20. August 1907) an das Bundesgericht
als Staatsgerichtshof. Der erste Rekurs wurde mit Entscheid vom
15. Juli 1907 abgewiesen; die staatsrechtliche Beschwerde durch
Entscheid vom 6. Februar 1908 und zwar in dem Sinne, daß
das Konkurserkenntnis aufrecht bleibe, damit aber selbstverständ
lich der Frage nicht vorgegriffen werde, welche Bedeutung dieses
Erkenntnis für den in der Berufungsinstanz schwebenden Anfech
tungsprozeß habe
in Erwägung:
- Der Kläger hat seine Klage seinerzeit in dreifacher Weise
begründet: als Geltendmachung eines Eigentums , eines Schaden
ersatzanspruchs aus Art. 50 ff. OR und eines Anfechtungsan
spruches nach Art. 285 ff. SchKG. Gegenwärtig aber wird sie
nur noch als Anfechtungsklage aufrecht erhalten. Die Eigentums
klage ist, wie die Vorinstanz feststellt, bereits vor ihr fallen ge
lassen worden und der Kläger hat sie denn auch in den Rechts
schriften vor Bundesgericht nicht mehr erwähnt. Über die Schaden
ersatzklage sodann spricht sich die Vorinstanz zwar nicht besonders
aus. Es ist aber anzunehmen, daß sie vor ihr ebenfalls nicht
mehr Gegenstand des Prozesses gebildet hat, wie sie sich denn
auch rechtlich kaum begründen läßt. Auf alle Fälle ist zu sagen,
daß der Kläger vor Bundesgericht auf sie verzichtet hat: denn
nicht nur wendet er nichts dagegen ein, daß die Vorinstanz sie
mit Stillschweigen übergeht, sondern auch seine ganze Begründung
der Anschlußberufung stellt sich ausschließlich auf den Boden der
Art. 285 ff. SchKG; dies namentlich auch soweit die vorinstanz
lich zugesprochene Summe von 3192 Fr. als zu niedrig bemängelt
wird, indem hier der Kläger nur geltend macht, das nach Art.
291 SchKG Zurückzugebende sei nicht richtig bemessen worden.
Ob die Beklagten ihre Schadenersatzforderung von 4500 Fr.
noch aufrechterhalten, kann derzeit unerörtert bleiben. Denn diese
Forderung wird nicht selbständig durch Widerklage, sondern bloß
zum Zwecke der Verrechnung mit den vom Kläger erhobenen An
sprüchen, also zur Zeit noch mit dem Anfechtungsanspruche,
geltend gemacht. Gegenwärtig bildet sie somit jedenfalls nur noch
dann und insoweit Gegenstand der richterlichen Prüfung, als es
beim klägerischen Anfechtungsanspruche der Fall ist.
- Nach der Auffassung der Beklagten wäre nun dieser An
fechtungsanspruch mit der Konkurseröffnung auf die Masse über
gegangen, hätte ihn damit der Kläger, wenigstens soweit er als
Einzelgläubiger anfechten und vollstrecken will, endgültig verloren,
und wäre so der von ihm angehobene Prozeß jetzt als gegen
standslos geworden zu erklären. Diese Auffassung läßt sich nun
aber aus theoretischen und namentlich auch aus praktischen Gründen
nicht rechtfertigen:
In ersterer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, daß das Anfechtungs
recht des Einzelgläubigers (Art. 285 Ziff. 1 SchKG) und das
der Gläubigerschaft im Konkurse (Art. 285 Ziff. 2) nicht iden
tisch sind. Sie sind es besonders insoweit nicht, als die Einzel
anfechtung die Deckung nur der betreffenden Einzelforderung be
zweckt und erreichen kann, die konkursmäßige Anfechtung aber
Deckung der sämtlichen Konkursforderungen. Sodann sind mög
licherweise die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit für die Gläu
bigerschaft andere als sie es für den Einzelgläubiger vor der Kon
kurseröffnung waren, indem z. B. der Gläubigerschaft (die das
Anfechtungsrecht selbständig ausüben, nicht die frühere Geltend
machung durch den Einzelgläubiger weiter verfolgen will) die
Verwirkungsfristen der Art. 286/287 SchKG entgegen stehen
können, während dies bei dem vor dem Konkurs anfechtenden
Einzelgläubiger vielleicht nicht der Fall gewesen ist, oder indem
umgekehrt etwa ein für den Einzelgläubiger verbindlicher Verzicht
auf die Anfechtung der erneuten selbständigen Anfechtung durch
die Gläubigerschaft nicht entgegen gehalten werden kann. Aus all
dem ergibt sich, daß die vorliegende Frage nicht kurzweg, wie die
Beklagten meinen, mit der Erklärung zu lösen ist: der Anfechtungs
anspruch des Einzelgläubigers falle, etwa wie ein gepfändetes
Vermögensstück, in die Masse, gehe damit notwendig dem Einzel
gläubiger endgültig verloren.
Hiergegen sprechen, wie schon angedeutet, nun vorzüglich auch
noch praktische Gründe: Nur soweit vermag es sich nämlich zu
rechtfertigen, die Befugnisse zu schmälern, die dem Einzelgläubiger
vor dem Konkurse zustanden, um durch die Anfechtung zu Be
friedigung seiner Forderung zu gelangen, als das prävalierende
Interesse der Gläubigergemeinschaft eine solche Schmälerung nötig
macht. Deßhalb muß freilich der Einzelgläubiger mit der Konkurs
eröffnung es sich gefallen lassen, daß jetzt zunächst nicht mehr er,
sondern die zuständigen Konkursorgane das Anfechtungsrecht aus
üben und daß der Erfolg davon nicht mehr ihm allein, sondern
der Gesamtheit der Konkursgläubiger zu Gute kommt, und in
diesem Falle muß dann notwendiger Weise der auf weniger gehende
Anspruch des Einzelgläubigers in dem das Mehrere umfassenden
Anspruch der Konkursmasse aufgehen. Dagegen ist nicht abzusehen
weshalb, wenn aus irgend einem Grunde, namentlich wegen Auf
hebung des Konkurses oder Verzichtes der Konkursmasse auf die
Anfechtung, das Anfechtungsrecht nicht zu Gunsten der Gläubiger
schaft ausgeübt wird, der Einzelgläubiger nun auch dauernd ge
hindert sein sollte, den schon vor Konkurseröffnung ans Recht
gesetzten Anspruch nun wieder für sich weiter zu verfolgen.
Von solchen Erwägungen hat sich die deutsche Gesetzgebung bei
der Regelung der vorliegenden Frage leiten lassen. Nach Art. 13
des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines
Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879
(Fassung vom 20. Mai 1898) verliert der Einzelgläubiger mit
der Konkurseröffnung seinen Anfechtungsanspruch nicht, sondern
wird ihm nur dessen Verfolgung bis zum Schlusse des Konkurs
verfahrens verunmöglicht. An seiner Stelle kann nunmehr der
Konkursverwalter elektiv neben einer selbständigen Geltend
machung des Anfechtungsrechts gemäß der Konkursordnung
den vom Einzelgläubiger erhobenen Anspruch zu Gunsten der Ge
samtgläubigerschaft weiter erfolgen und zu diesem Zwecke nament
lich auch den Prozeß aufnehmen, den der Einzelgläubiger vor
dem Konkurs eingeleitet hatte und der durch die Konkurseröffnung
unterbrochen worden ist. Nach Schluß des Konkurses aber kann
wiederum der Gläubiger sein Anfechtungsrecht selbständig ausüben
und also auch gegebenen Falls den von ihm angehobenen Prozeß
zu Ende führen, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Ein
reden gegen den Verwalter erlangt sind. (Vergl. Sarwey, Kon
kursordnung 2. Aufl. S. 136 ff.; Wilmowski, Konkursord
nung 5. Aufl. 8 S. 70, 29 Note 2 S. 154, und Anhang,
Anfechtungsgesetz, 13 S. 585; Cosack, Anfechtungsrecht, 1884,
S. 358 ff.; Hartmann, Kommentar zum Anfechtungsgesetz vom
21. Juli 1879 13 S. 214 ff.; Jäger, Die Gläubigeranfech
tung außerhalb des Konkurses 13 S. 285 ff.
Hinsichtlich
des gegenteiligen Standpunkts des österreich. Rechts s. Menzel,
Österreichisches Anfechtungsrecht, S. 307
Nichts hindert, diese Lösung, die der Natur der Sache und der
Billigkeit entspricht, auch für das schweizerische Recht anzunehmen.
Das SchKG und namentlich dessen Titel über die Anfechtungs
klage (Art. 285/92) berührt die vorliegende Frage des Verhält
nisses zwischen der Anfechtung durch den Einzelgläubiger und der
durch die Konkursorgane nicht und weist insoweit eine Lücke auf,
die im erwähnten Sinne zu ergänzen ist. Für eine andere Re
gelung der Sache läßt sich aus keiner sonstigen Bestimmung des
Gesetzes etwas entnehmen. Beigezogen werden kann namentlich
nicht der von den Berufungsklägern angerufene Art. 200, der als
zur Konkursmasse gehörend all das erklärt was nach Maßgabe
der Art. 214 und 285 bis 292 Gegenstand der Anfechtungsklage
ist . Aus dieser übrigens unklar abgefaßten Bestimmung
ist nur abzuleiten, daß das, was die Anfechtung an Vermögen der
Exekution zugänglich zu machen vermag, der nunmehrigen kon
kursmäßigen Exekution dienen soll, unter Ausschluß jeglicher
Sondervollstreckung, und daß also, wie im deutschen Recht, der
Einzelgläubiger seinen Anfechtungsanspruch während des Konkurses
nicht verfolgen kann. Daß dieser Anspruch hingegen mit der
Konkurseröffnung dem Einzelgläubiger endgültig verloren gehe
und ihm damit dessen Verfolgung nach Verzicht der Masse auf
seine Geltendmachung und nach Schluß des Konkursverfahrens
schlechthin verunmöglicht sei, läßt sich aus Art. 200 nicht folgern;
dies schon deshalb nicht, weil der Artikel, wie überhaupt das ganze
Gesetz, das Verhältnis zwischen Einzelanfechtung und Anfechtung
ür die Gläubigerschaft unerwähnt läßt. Ebensowenig kann mit
Art. 260 argumentiert werden. Er betrifft bloß die Frage, ob und
wieweit Ansprüche, deren Geltendmachung der Masse zusteht, statt
von den ordentlichen Masseorganen von dem einzelnen Konkurs
gläubiger für Rechnung der Masse (mit Anrecht auf vorzugsweise
Befriedigung aus dem Ergebnis) geltend gemacht werden können.
Diese Frage hat aber nichts zu tun mit der vorliegenden, ob
der Einzelgläubiger auch dann gehindert sei, seinen von demjenigen
der Masse qualitativ verschiedenen Anfechtungsanspruch im Sinne
einer Sondervollstreckung nicht als Mandatar der Gläubiger
schaft auszuüben, wenn kein Konkursverfahren entgegensteht.
Und endlich bildet auch Art. 265 Abs. 2 kein Hindernis: wenn
er die Sondervollstreckung nach durchgeführtem Konkurse aus
schließt, so will damit nur der Schuldner geschont werden, nicht:
aber der Anfechtungsgegner, und ist also dem Verlustscheinsgläu
biger nach Konkursschluß nicht verwehrt, sich durch Geltend
machung seines Anfechtungsanspruches vom Anfechtungsgegner
Vermögen zu beschaffen, das für die Befriedigung seiner For
derung zu dienen vermag und auf welches die im Konkurse ver
einigte Gläubigergemeinschaft verzichtet hat.
3. Auf Grund dieser Ausführungen ist nun für den gegebenen
Fall zu bemerken:
Das Konkurserkenntnis vom 8. Februar 1906 hatte zur Folge,
daß der Kläger während des darauffolgenden Konkursverfahrens
seinen (behaupteten) Anfechtungsanspruch nicht mehr geltend machen
konnte und daß deshalb der um diesen Anspruch geführte, in die
bundesgerichtliche Instanz vorgeschrittene Prozeß eingestellt wurde.
Dieser Prozeß konnte nun zunächst für die Gläubigerschaft im
Konkurse aufgenommen werden, sei es durch die Konkursver
waltung als ihrem ordentlichen Organ, sei es durch einen einzelnen
oder mehrere Konkursgläubiger als Prozeßführungsberechtigte im
Sinne des Art. 260. Keines von beiden ist aber gültig geschehen:
Vorerst hat die Konkursverwaltung durch Erklärung vom 22.
Februar 1907 gemäß vorher ergangenem Gläubigerbeschluß den
Eintritt in den Prozeß ausdrücklich abgelehnt. Sodann hat sie
freilich die bezüglichen Masserechte nach Art. 260 an zwei
Konkursgläubiger, die Beklagten und heutigen Berufungskläger
und deren Anwalt Fürsprech I. B., abgetreten. Allein Fürsprech
B. hat die Aufnahme des Prozesses innert der ihm von der Kon
kursverwaltung gesetzten Frist nicht erklärt und es ist damit nach
dem Inhalte der Abtretung sein Prozeßführungsrecht dahinge
fallen. Und die Abtretung an die Berufungskläger, die die An
fechtungsgegner sind, muß als eine rechtsungültige, und zwar als
eine schlechthin nichtige, auch durch den Ablauf der Beschwerde
frist nicht wirksam werdende Verfügung betrachtet werden. Denn
derjenige, gegen den sich der geltend zu machende Masseanspruch
richtet, kann unmöglich als Konkursgläubiger nach Art. 260 mit
der Geltendmachung des Anspruchs betraut werden. (AS Sep.
Ausg. 6 Nr. 48 .) Damit bleibt die Frage unberührt, ob nicht
ein solcher Konkursgläubiger, der gleichzeitig hinsichtlich des Masse
anspruchs der Leistungspflichtige ist, bei der Verteilung des Ergeb
nisses aus der Geltendmachung des Anspruchs anders zu behandeln
sei, als ein Konkursgläubiger, der sich den Anspruch hätte abtreten
lassen können, davon aber keinen Gebrauch gemacht hat. Sonst
würde nämlich jener Konkursgläubiger dann und bloß deshalb bei
der Verteilung schlechter wegkommen, wenn und weil er den An
spruch nicht sofort befriedigt, sondern glaubt, sich ihm widersetzen
zu können, und er das Abtretungsverfahren des Art. 260 mit
seinen besondern Folgen für die Verteilung provoziert.
Kommt hiernach eine Weiterführung des Prozesses zu Gunsten
der Konkursgläubigerschaft nicht mehr in Betracht, so steht es
nach den frühern Ausführungen dem Kläger und Anschlußbe
rufungskläger frei, den Prozeß nach Beendigung des Konkursver
fahrens als Anfechtungsprozeß außer Konkurs wieder aufzunehmen.
Einem dahingehenden Gesuche ist zu entsprechen, sobald der An
schlußberufungskläger vor Bundesgericht den urkundlichen Nachweis
erbringt, daß der Konkurs geschlossen ist und daß er darin einen
Verlustschein ausgestellt erhalten hat, seine Forderung also noch
und in welchem Betrage der Befriedigung durch Ausübung des
Anfechtungsrechts bedarf;
beschlossen:
Die Behandlung des Falles ist solange verschoben, bis der
Anfechtungskläger I. Levy durch Vorlage seines Verlustscheines
den Ausweis geleistet hat, daß der Konkurs über Spier ausge
tragen ist.
Ges.-Ausg. 29 I Nr. 77 S. 365 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)