VI. Persönliche Handlungsfähigkeit.
Capacité civile.
89. Arteil vom 21. November 1908 in Sachen
Bernet, Kl. u. Ber. Kl., gegen Blauw, Bekl. u. Ber. Bekl.
Persönliche Handlungsfählgkeit der Ehefrau eines Ausländers
(Württembergers). Anwendbares Recht. Art. 32 u. 34 BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A. Art.10 Abs. 2 HfG. Beurteilung auf Grund
des württembergischen Rechts.
A. Durch Urteil vom 3. Juli 1908 hat das Obergericht des
Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
Hat die Beklagte dem Kläger zu bezahlen 17,287 Fr. 75 Cts.
9 seit 1. November 1903 bis 27. Mai 1904
nebst Zins zu 4½
und Verzugszins zu 5% seit 27. Mai 1904 von 16,837 Fr.
75 Cts.?
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem An
trag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Jahre 1893 verheiratete sich die Beklagte mit dem
Württemberger Julius Blauw. Der erste eheliche Wohnsitz war
Zürich. Nachdem die Ehegatten nach Luzern übergesiedelt waren,
woselbst Blauw eine Bierbrauerei übernahm, unterzeichneten sie
am 17. Oktober 1897 gemeinsam folgenden Schuldschein:
Wir Endesunterzeichneten, Eheleute Herr Julius Blauw und
Frau Hermine Blauw aus Luzern, bekennen hiemit, heute Herrn
S. Bernet von Nürnberg nach genauen Berechnungen bis heute
schuldig geworden zu sein für erhaltene diverse Darlehen, ferner
bis heute diverse erhaltene Hopfen und samt laufenden Zinsen
den Betrag von netto sieben und vierzig tausend Franken und
vierzehn Franken auch 90 Cts., welchen Betrag wir vom 1. No
vember d. J. an mit 4½% Zinsen in halbjähriger Zinszahlung
somit 1. Mai 1898 fällig prompt zu bezahlen versprechen. Allen
fälliger Unterpfandseintrag auf Brauerei Lädeli vorbehalten.
Im Mai 1904 brach über Julius Blauw der Konkurs aus.
In diesem Konkurs erhielt der Kläger eine Dividende von 299 Fr.
90 Cts. Außerdem hatte der Vater des Gemeinschuldners 30,000 Fr.
an die Schuld abbezahlt. Infolgedessen betrug die Schuld, wie die
Parteien übereinstimmend annehmen, am 1. November 1903, unter
Hinzurechnung der bis dahin erlaufenen Zinsen, 17,287 Fr.
75 Cts.
Der Kläger verlangt nun Bezahlung dieses Betrages, während
die Beklagte bestreitet, am 17. Oktober 1897 die zur Eingehung
der Verpflichtung nötige persönliche Handlungsfähigkeit besessen
zu haben.
Die Vorinstanz ist auf folgendem Wege zur Abweisung der
Klage gelangt: Werde die Verpflichtungsfähigkeit der Beklagten
auf Grund des ehelichen Güterrechtes geprüft, so müsse ihr Vor
handensein verneint werden; denn nach dem gemäß Art. 19 des
BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. anwendbaren luzerner Recht habe
sich die Beklagte nicht ohne Zuziehung eines Beistandes verpflich
ten können. Werde die Streitfrage, was wohl richtiger sei, als
eine solche der persönlichen Handlungsfähigkeit betrachtet, so sei nach
Art. 34 des zitierten Gesetzes in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit das
Recht des Heimatstaates, also württembergisches Recht, maßgebend.
Der Inhalt dieses Rechtes sei vom Kläger nachzuweisen. Auf
Grund der von ihm beigebrachten Literatur, sowie mehrerer Rechts
gutachten, dürfe der Satz, auf dem die klägerische Argumentation
sich einzig aufbaue und der daher hier einzig in Vetracht komme,
als erwiesen angenommen werden, daß nach dem im damaligen
württembergischen Recht als gesetzlicher Güterstand geltenden Er
rungenschaftssystem die Ehefrau für sogenannte Sozialschulden zur
Hälfte mit ihrem eigenen Vermögen verpflichtet wurde. Um eine
solche Sozialschuld handle es sich im vorliegenden Falle. Es sei
jedoch zu beachten, daß man es hier mit einem Satz des ehelichen
Güterrechts zu tun habe, welcher naturgemäß nur unter der Vor
aussetzung Geltung besitze, daß die Eheleute dem allgemeinen würt
tembergischen Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft unter
worfen waren. Letzteres sei nun aber nicht der Fall, sondern es
komme für die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten Blauw
das zürcherische Recht zur Anwendung, welches, wie übrigens das
luzerner Recht, als ordentlichen Güterstand das System der Güter
verbindung vorsehe und für die rechtsverbindliche Eingehung per
sönlicher Schulden seitens der Ehefrau die Mitwirkung eines
außerordentlichen Beistandes verlange. Auch auf Grund dieser
Erwägung müsse sonach die Existenz einer wirksamen Verpflich
tung der Beklagten verneint werden.
Von den Rechtsgutachten, auf welche die Vorinstanz abgestellt
hat, sind hervorzuheben:
a) ein von drei württembergischen Rechtsanwälten unterzeich
netes Gutachten, welches zu dem Schlusse gelangt, daß eine So
zialschuld im Sinne des württembergischen Rechts vorliege, für
welche die Ehefrau zur Hälfte haftbar sei;
b) ein vom Landgerichte Ravensburg erstattetes Gutachten,
welches obigem Gutachten der drei Rechtsanwälte im allgemeinen
zustimmi, jedoch folgenden Schlußpassus enthält:
Die Haftung der Ehefrau als Mitschuldnerin (zur Hälfte)
aus ihrer Unterzeichnung des Schuldscheins vom 17. Oktober
1897 setzt voraus, daß die betreffende Schuld die Eigenschaft
einer Schuld der ehelichen Gesellschaft hatte. Dies traf zu, sofern
die zu Grund liegenden Rechtsgeschäfte (Warenkauf und Dar
lehen), wie es inhaltlich des Gutachtens der Fall gewesen zu
sein scheint, von dem Ehemann nach Eingehung der Ehe ge
schlossen worden waren. Andernfalls würde es sich um die Über
nahme einer fremden Schuld (Interzession) seitens einer Frauens
person handeln, ein Rechtsakt, für welchen allerdings das würt
tembergische Recht die Erklärung vor einer Behörde der streitigen
oder nicht streitigen Gerichtsbarkeit als wesentliche, die Gültigkeit
bedingende Form vorschrieb, dessen Gültigkeit aber im Hinblick
auf Art. 317 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs beim
Vorliegen eines Vertragsschlusses, der auf seiten des Gläubigers
ein Handelsgeschäft bildete, nicht beanstandet werden könnte.
(Art. 317 bestimmt, daß bei Handelsgeschäften die Gültigkeit der
Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten
nicht bedingt sei.) Hiebei wäre übrigens nach diesseitiger Auf
fassung für die Bejahung der Frage, ob das Rechtsgeschäft in
gültiger Form zu stand gekommen sei, in allen Fällen die Be
obachtung der am Ort des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen
Vorschriften als ausreichend zu erachten.
2. Die Formalien der Berufung sind erfüllt und der für die
Zulässigkeit der Berufung erforderliche Streitwert gegeben. Was
die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des anzuwendenden
Rechts betrifft, so ist dieselbe jedenfalls insoweit vorhanden, als
es sich fragt, ob Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
oder solche des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit verletzt seien.
3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß zwar nach
Art. 32 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. die Vorschriften dieses
Gesetzes auf Ausländer, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz
haben, grundsätzlich entsprechende Anwendung finden, daß aber
nach Art. 34 desselben Gesetzes die besonderen Bestimmungen der
Staatsverträge, sowie Art. 10 Abs. 2 u. 3 des HfG vorbehalten
bleiben. Es gilt also einerseits für die ehegüterrechtlichen Verhält
nisse der in der Schweiz domizilierten Ausländer das in Art. 19 ff.
des Bundesgesetzes von 1891 näher normierte und je nach
dem, ob es sich um das interne Güterrecht der Ehegatten oder
um das Verhältnis zu Dritten handelt differenzierte Territo
rialitätsprinzip, anderseits aber für die Frage der persönlichen
Handlungsfähigkeit sofern nicht etwa ein Staatsvertrag diese
Frage abweichend regelt das Heimatsprinzip; und zwar muß
bei der ganz allgemeinen Fassung von Art. 10 Abs. 2 HfG an
genommen werden, daß dieses Prinzip für die Handlungsfähig
keit aller Ausländer , also auch der ursprünglich in der Schweiz
heimatberechtigten Ehefrauen von Ausländern Geltung hat, wie
dies bis jetzt vom Bundesgerichte (vergl. AS 20 S. 653 Erw. 4)
stets als selbstverständlich betrachtet wurde.
4. Bei dieser Sachlage und dem daraus resultierenden Dualis
mus in der Behandlung zweier eng miteinander zusammenhän
gender Fragen, stehen der Entscheidung, ob im einzelnen Falle
das Recht des Heimatstaates oder aber dasjenige des Wohnortes
zur Anwendung zu kommen habe, nicht unerhebliche Schwierig
keiten entgegen. Denn einerseits qualifiziert sich, wie das Bundes
gericht stets erkannt hat, die Frage, inwieweit eine Ehefrau mit
Rücksicht auf die dem Ehemann (oder den Kindern) an ihrem
Vermögen zustehenden Rechte dispositionsfähig sei, als eine solche
des Ehegüter (oder Erb ) rechtes; anderseits aber hängt es von
den Bestimmungen über die perfönliche Handlungsfähigkeit ab, ob
und inwieweit die Ehefrau als solche, d. h. schon mit Rücksicht
auf ihre Eigenschaft als Ehefrau, also auch wenn sie kein Ver
mögen besitzt, Verpflichtungen eingehen könne. Vergl. einerseits
(S 10 S. 250, 13 S. 488, 31 II S. 272; anderseits AS 20
Im vorliegenden Falle ist namentlich auf Grund der Ausfüh
rungen des letzten der hievor zitierten Urteile anzunehmen, daß es
sich um eine Frage der persönlichen Handlungsfähigkeit handle;
denn streitig ist einfach die Gültigkeit eines Verpflichtungsaktes,
welcher zu keinem bestimmten, der Disposition der Ehefrau etwa
entzogenen Vermögensobjekt oder Vermögenskomplex in einer nähern
Beziehung steht. Ist dem aber so, so hängt die Entscheidung des
Rechtsstreites wesentlich davon ab, ob nach dem vor Einführung
des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches im Königreich Württem
berg in Geltung gewesenen Rechte die Beklagte die zu einer solchen
Verpflichtung nötige persönliche Handlungsfähigkeit besaß oder
nicht.
Bei der Prüfung dieser Frage ist die Vorinstanz davon ausge
gangen, daß nach Art. 7 des luzern. BGB das württembergische
Recht vom Kläger nachzuweisen sei. Nun habe der Kläger aller
dings die Existenz eines Rechtssatzes nachgewiesen, wonach im
Königreich Württemberg die unter dem System der Errungen
schaftsgemeinschaft lebende Ehefrau für sogenannte Sozialschulden
(d. h. für Schulden, welche im Interesse der ehelichen Gemeinschaft
eingegangen wurden) zur Hälfte mit ihrem eigenen Vermögen
haftet; indessen habe man es hier mit einem Satz des ehelichen
Güterrechts zu tun, welcher naturgemäß nur unter der Voraus
setzung Geltung habe, daß die Eheleute, um die es sich handelt,
dem allgemeinen württembergischen System der Errungenschaftsge
meinschaft unterstehen, was hier nicht der Fall sei, da das Güter
recht der Ehegatten Blauw nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesge
setzes von 1891 das zürcherische (d. h. das Recht des ersten ehe
lichen Wohnsitzes) sei, nach diesem aber, wie übrigens auch nach
luzerner Recht, die Mitwirkung eines Beistandes erforderlich ge
wesen wäre. Es sei daher die Existenz einer wirksamen Verpflich
tung der Beklagten zu verneinen.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß es sich nach Art. 19 Abs. 2
des Bundesgesetzes von 1891, falls wirklich auf das eheliche
Güterrecht abzustellen wäre, nur um dasjenige des Kantons Luzern
handeln könnte, da ja nicht ein Rechtsverhältnis der Ehegatten
unter sich, sondern die Rechte eines Dritten in Frage stehen.
Dieser Punkt ist jedoch schon deshalb nebensächlich, weil die Vor
instanz in verbindlicher Weise feststellt, daß in Bezug auf die Not
wendigkeit der Zuziehung eines Beistandes bei derartigen Rechts
geschäften ein Unterschied zwischen dem zürcher und dem luzerner
Recht nicht bestehe.
Wesentlich ist nun aber, daß die Vorinstanz mit obiger Argu
mentation dazu gelangt, eine von ihr zuerst ausdrücklich dem Hand
lungsfähigkeitsrechte des Heimatstaates unterstellte Frage doch wieder
als eine solche des Ehegüterrechtes zu behandeln und unter An
wendung der ehegüterrechtlichen Normen des Domizilstaates zu
beantworten. Insofern würde daher allerdings von dem logi
schen Widerspruch abgesehen eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2
HfG vorliegen.
5. Nun führt aber auch die Beurteilung des Falles auf Grund
des württembergischen Handlungsfähigkeitsrechtes als solchen zur
Abweisung der Klage und somit zur Abweisung der Berufung
und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils im Dispositiv.
Abgesehen davon, daß aus dem Urteil der Vorinstanz vielleicht
gefolgert werden könnte, es habe der Kläger, welcher nach der
verbindlichen Erklärung der Vorinstanz beweispflichtig war, irgend
einen auf die persönliche Handlungsfähigkeit der Ehefrau bezüg
lichen Satz des württembergischen Rechtes nicht nachgewiesen, son
dern nur einen solchen des württembergischen Ehegüterrechts, und
er sei somit seiner Beweispflicht nicht nachgekommen und müsse
aus diesem Grunde mit seiner Klage abgewiesen werden
fällt
hier namentlich in Betracht, daß nach dem bei den Akten liegen
den Gutachten des Landgerichtes Ravensburg das vor 1900 in
Geltung gewesene württembergische Recht für Interzessionen von
Frauenspersonen die Erklärung vor einer Behörde der streitigen
oder nicht streitigen Gerichtsbarkeit als wesentliche, die Gültig
keit des Rechtsaktes bedingende Form vorschrieb. Dieser auf die
Interzession von Frauen im allgemeinen, also nicht nur von Ehe
frauen, bezügliche Rechtssatz war nun aber in der Tat ein solcher
des Handlungsfähigkeitsrechtes und nicht des Ehegüterrechtes. Es
ergibt sich somit, da eine Interzession zweifellos vorliegt, aus dem
auf Veranlassung des Klägers selber eingeholten amtlichen Gut
achten, daß nach dem Rechte ihres Heimatstaates, zu dessen An
wendung das Bundesgericht nach Art. 83 OG befugt ist, die Be
klagte diejenige Handlungsfähigkeit nicht besaß, deren sie bedurft
hätte, um durch ihre bloße Unterschrift für Schulden ihres Ehe
mannes haftbar zu werden. Daß im übrigen das Landgericht
Ravensburg der Ansicht zu sein scheint, es handle sich im vor
liegenden Falle nicht um eine Interzession, ändert an diesem Re
sultate nichts; denn die Frage, ob eine Interzession vorliege, ist
eine solche des konkreten Falles und daher unabhängig von dem
eingeholten Rechtsgutachten zu entscheiden. Was aber die Bemer
kung des Landgerichtes Ravensburg betreffend die Anwendbarkeit
von Art. 317 des deutschen Handelsgesetzbuches betrifft, so bezieht
sich dieselbe wiederum nicht auf eine Frage der persönlichen Hand
lungsfähigkeit, sondern auf eine solche des Obligationenrechts,
wobei selbstverständlich im vorliegenden Falle, wo es sich um
eine in der Schweiz eingegangene Verbindlichkeit handelt, auf das
württembergische bezw. allgemeine deutsche Recht nichts ankommen
kann
6. Muß nach dem gesagten die Klage deshalb abgewiesen wer
den, weil die Beklagte die erforderliche Handlungsfähigkeit nach
württembergischen Rechte nicht besaß, bezw. weil der Kläger das
Vorhandensein dieser Handlungsfähigkeit nicht bewiesen hat, so
mag immerhin bemerkt werden, daß die Klage auch dann abzu
weisen wäre, wenn die Frage nach der Gültigkeit des streitigen
Verpflichtungsaktes als eine solche des Ehegüterrechtes aufgefaßt
würde. Denn alsdann käme (nach Art. 10 Abs. 1, in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen
Verhälnisse) luzernisches Recht zur Anwendung; nach diesem hätte
es aber, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, der Mitwirkung
eines Beistandes bedurft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge
richts des Kantons Luzern vom 3. Juli 1908 in seinem Dis
positiv bestätigt.