- Arteil vom 27. November 1908 in Sachen
Aktienbrauerei Wald, Bekl., W. Kl. u. Ber. Kl., gegen
Eisele, Kl., W. Bekl. u. Ber. Bekl.
Anspruch des Dienst
Dienstvertrag (Leitung eines Bierdepots).
herrn auf Rechnungsstellung und Rückerstattung von Geschäfts
Einnahmen. Geschäftsführung für den Dienstherrn.
A. Durch Urteil vom 12. Juni 1908 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger 2188 Fr. a Cts.
nebst Zins à 5% vom 1. Januar 1908 an zu bezahlen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
I. Das Bundesgericht wolle die Dispositive 1 und 2 des
handelsgerichtlichen Urteils aufheben und sodann erkennen:
- Die Hauptklage ist abgewiesen.
- Die Widerklage ist gutgeheißen und der Kläger und Wider
beklagte Eisele demnach verpflichtet, der Beklagten und Wider
klägerin 6704 Fr. 78 Cts. nebst Zins à 5% vom 20. März
1908 an zu bezahlen.
II. Eventuell werde beantragt: Die Aufhebung des handels
gerichtlichen Urteils und die Rückweisung des Prozesses an die
Vorinstanz mit dem Auftrage:
a. Der Weiterzugsklägerin den offerierten Beweis dafür ab
zunehmen, daß Eisele in Betätigung des Depotbetriebes und unter
Verwendung der Wagen, Pferde und Arbeitskräfte der Aktien
brauerei Fuhrleistungen für Drittpersonen besorgt, Pferde und
Wagen an solche ausgemietet und dadurch mindestens 8500 Fr.
eingenommen hat, und
b. nach erfolgter Abnahme dieser Beweise ein neues Urteil
auszufällen.
III. Ferner werde eventuell, falls die Forderung von 393 Fr.
53 Cts. nicht schon als liquid erscheine, auch hier die Auf
hebung des handelsgerichtlichen Urteils und Rückweisung zur
Beweisaufnahme und neuer Urteilsfällung verlangt. Es solle die
von der Beklagten offerierte Vorlage der Bücher, enthaltend den
Konto des Eisele über seine persönlichen Bierbezüge und dessen
à Conto Zahlungen, sowie die an ihn versandten Monatsfakturen
(Hauptbücher und Fakturabücher) angeordnet und es sollen der
Buchhalter, der Direktor Küng und der Verwaltungsratspräsident
Walder als Zeugen einvernommen worden.
C. In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte die gestellten
Berufungsanträge erneuert, der Kläger auf Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Eisele leitete während mehreren Jahren das in
Zürich befindliche Bierdepot der Beklagten, der Aktienbrauerei Wald.
Zum Betriebe des Depot gehörten namentlich das Abholen des
Bieres am Bahnhof, das Abfüllen der Flaschen, das Zuführen
von Bier und Eis an die Kunden und die Besorgung der hiebei
verwendeten, der Beklagten gehörenden Pferde und Wagen. Der
Gehalt des Klägers bestund zuletzt in freier Wohnung im Depot,
einer Barzahlung von 250 Fr. monatlich und einer Vergütung
von täglich 5 Fr. für einen von ihm zu stellenden Knecht. Schon
vor längerer Zeit kam der Beklagten zu Ohren, daß der Kläger
Pferde und Wagen des Depots in eigenem Interesse zur Besor
gung von Fuhren für Dritte verwende. Sie sandte ihm dann am
- Mai 1906 ein Notizbuch, um über alle Fuhrwerke, die
weder Bier noch Eis enthalten, ein genaues Verzeichnis
führen . Dabei bemerkte sie, es sei dem Kläger strengstens unter
sagt, Pferde auszuleihen , was zwar, wie die Beklagte annehme,
noch nie vorgekommen sei. Nach der Angabe der Beklagten hätte
auf das hin der Kläger bestritten, daß solche Nebenarbeiten in
irgendwie erheblichem Umfange und anders wie aus Gefälligkeit
stattgefunden hätten, und habe die Beklagte infolgedessen die An
gelegenheit einstweilen wieder liegen lassen. Am 18. Mai 1907
forderte die Beklagte den Kläger auf, alle seit dem 1. Oktober 1906
vollgeschriebenen Fahrbücher einzusenden. Der Kläger antwortete
am 26. Mai: er habe nie Auftrag erhalten, die Fahrbücher jahre
lang aufzubewahren, und besitze daher nur noch die vom letzten
Monat. Hierauf protestierte die Beklagte mit Brief vom 10. Juni
1907 dagegen, daß die Fahrbücher ohne ihre Zustimmung be
seitigt würden. Am 19. September sodann verlangte sie vom Klä
ger, daß er ihr das am 28. Mai 1906 zugeschickte Notizbuch
zur Einsicht einsende. Der Kläger sandte es, ohne daß es Ein
träge enthielt, am 20. September 1907 der Beklagten zu, indem
er bemerkte: es sei ihm seinerzeit aufgetragen worden, sämtliche
Fuhrleistungen, auch die betreffend Bier und Eis, darin einzu
tragen. Nachher sei man aber dann in mündlicher Unterredung
wieder davon abgekommen, weil die Bierspeditionen aus dem Haupt
buch zu ersehen seien und das fremde Fuhrwerk nicht der Wert
war, aufzuschreiben . Mit Brief vom 27. September bestritt die
Beklagte die Richtigkeit dieser Angaben, untersagte dem Kläger
jede Fuhrleistung, die weder Eis noch Bier betreffe und kündigte
ihm Anstellung und Wohnung auf den 1. Januar 1908. In die
sem Zeitpunkte trat dann der Kläger aus dem Dienste der Be
klagten aus.
2. Im vorliegenden Prozesse nun macht er das ihm auf seinen
Austritt zustehende, an sich unbestrittene Guthaben an Lohn und
Spesenersatz im Betrage von 2188 Fr. a Ets. geltend, wogegen
die Beklagte Abweisung dieser von ihr zur Verrechnung gestellten
Klageforderung und Gutheißung einer Widerklage im Betrage von
6592 Fr. 58 Cts. nebst Verzugszins vom 20. März 1908 (der
Einreichung der Widerklage) an beantragt. Sie führt unter Ver
weisung auf die erwähnten Korrespondenzen des näheren aus: Was
vom Kläger aus dem Fuhrwerksverkehr, den er auf eigene Rech
nung für Dritte vorgenommen habe, eingenommen worden sei,
es belaufe sich insgesamt auf 8500 Fr. müsse er ihr ab
liefern. Als Angestellter habe er seine ganze Arbeitskraft in ihren
Dienst zu stellen und alle Arbeiten auszuführen gehabt, die im
Depot hätten vorgenommen werden wollen; er sei also, wenn der
Depotbetrieb seine Arbeitszeit nicht genügend ausgefüllt habe,
auch zu andern Dienstleistungen verpflichtet gewesen. Der Kläger
habe denn auch seinem Willen im Sinne der Anerkennung dieser
Verpflichtung zu Nebenarbeiten Ausdruck gegeben. Eventuell sei
der Kläger aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ganz even
tuell aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Ablieferung der frag
lichen Einnahmen verpflichtet. Zu den 8500 Fr. komme noch eine
weitere Forderung von 393 Fr. 53 Cts. aus folgendem Rechts
verhältnis: Einer Anzahl kleiner Kunden in Zürich habe die Be
klagte keine speziellen Konti eröffnet. Vielmehr sei mit ihnen der
Einfachheit wegen auf die Weise abgerechnet worden, daß die Be
klagten den Kläger für das betreffende Bier belastet und dieser
dann dem Konsumenten auf seinen Namen Rechnung gestellt und
auch die Zahlungen erhoben habe. Laut einem zu den Akten ge
gebenen Buchauszug werde aus diesem Rechtsgrunde ein Saldo
betrag von 281 Fr. 35 Cts. gefordert, wozu aber noch zwei
weitere Beträge, von 40 Fr. 15 Cts. (Uelinger) und 72 Fr.
(Winter) kämen, was die genannten 393 Fr. 53 Cts. ergebe,
Die Gegenforderung der Beklagten belaufe sich also auf zusammen
8893 Fr. 53 Cts., so daß nach Abzug der Klageforderung von
2188 Fr. a Cts., noch ein Überschuß von 6704 Fr. 73 Cts.
verbleibe, also noch mehr als der eingeklagte (unrichtig berechnete)
Saldo.
Der Kläger machte gegenüber dieser Kompensationseinrede und
Widerklage geltend: Er bestreite nicht, mit Pferd und Wagen der
Beklagten gelegentlich, in ganz unerheblichem Umfange, Fuhr
leistungen für Dritte ausgeführt und die betreffenden Einnahmen
für sich behalten zu haben. Das sei aber dem Direktor der Be
klagten aus eigener Wahrnehmung bekannt gewesen und er habe
nur dazu bemerkt: Nicht zu viel! Gegenüber den daraus er
zielten kleinen Nebeneinnahmen falle ins Gewicht, daß der kläge
rische Lohn bescheiden gewesen und trotz wesentlicher Steigerung
des Umsatzes im Depot nicht, wie in Aussicht gestellt, erhöht
worden sei. Das habe denn auch die Beklagte bewogen, ihn ge
währen zu lassen und ihm diese gelegentlichen Fuhren nie zu ver
bieten. Bei den regelmäßigen Abrechnungen habe sie hinsichtlich
dieser Bezüge nie einen Vorbehalt gemacht. Die Gestattung solcher
kleiner Nebeneinnahmen sei übrigens bei derartigen Dienstverhält
nissen durchaus üblich. Eine Pflicht, sie im Interesse und auf
Rechnung der Beklagten vorzunehmen, habe nicht bestanden. Auch
die andern rechtlichen Konstruktionen, auf die sich die Beklagte
stütze Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte
Bereicherung träfen nicht zu. Eventuell könnte die Beklagte
die fraglichen Einnahmen nur soweit beanspruchen, als sie aus
der Verwendung von Pferd und Wagen, nicht aber soweit sie aus
der Arbeitsleistung des Klägers und seines Knechtes geflossen
seien. Die Forderung von 393 Fr. 53 Cts. endlich werde bestritten,
da eine Schuld des Klägers aus den sogenannten Privatbierbe
zügen nicht bestehe und der Kläger das Delcredere für die be
treffenden Kunden nicht übernommen habe.
3. In erster Linie ist anzunehmen, daß die Beklagte den Dienst
vertrag mit dem Kläger seinerzeit nicht in dem von ihr behaup
teten Sinne abgeschlossen hat, wonach es mit in den Kreis der
dem Kläger aufgetragenen Dienste gehörte, die ihm überlassenen
Pferde und Wagen auch zu anderen Zwecken, als dem Betriebe
des Bierdepots zu verwenden. Der Umfang der Verpflichtungen,
die der Kläger vertraglich übernommen hatte, muß im Zweifels
falle nach der Natur seiner Funktionen als Bierdepothalter beur
teilt werden, und es können deshalb Besorgungen, die mit dem
übertragenen Geschäftsbetriebe gar nichts zu tun haben, nur dann
als dem Kläger obliegend gelten, wenn genügende Anhaltspunkte
dafür sprechen. Dies ist aber nicht der Fall. Namentlich hat die
Beklagte die für die Dienstverhältnisse vorliegender Art behauptete
Übung nicht dargetan, laut der der Dienstpflichtige gehalten wäre,
seine Arbeitskraft schlechthin dem Dienstherrn zu widmen und sie
also während der Zeit, da der Dienstherr ihrer im übertragenen
Geschäftskreis nicht bedarf, zu irgend welcher anderer Verwendung
zur Verfügung zu stellen.
Nun fragt es sich aber, ob nicht das vorliegende Dienstver
hältnis durch eine spätere Parteivereinbarung diesen weitern In
halt angenommen habe. Die Beklagte beruft
sich dafür auf ihren
Brief vom 28. Mai 1906, womit sie den Kläger anwies, die aus
geführten Nebenarbeiten in einem Notizbuch zu verzeichnen (und
dabei einen besonderen Nebenerwerb, nämlich das Ausleihen von
Pferden verbot). Hierin ist in der Tat, entgegen der vorinstanz
lichen Auffassung, eine rechtsgenügende Willenserklärung der Be
klagten zu erblicken, daß der Kläger nunmehr beauftragt sei, als
ihr Angestellter auch solche Nebenarbeiten für ihre Rechnung zu
besorgen. Nach dem ganzen Inhalte dieses Briefes konnte beim
Kläger kein Zweifel darüber obwalten. Wenn er deshalb auch
nicht ausdrücklich dieser nunmehrigen Ordnung des Dienstverhält
nisses, wie es die Beklagte aufgefaßt wissen wollte, zugestimmt
hat, so muß doch seine Zustimmung als stillschweigend erfolgt
gelten, da er nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, der
Beklagten, falls er mit ihrem Briefe vom 28. Mai 1906 nicht
einig ging, das besonders zu erklären.
Damit kommt man dazu, den Kläger hinsichtlich der Zeit vom
genannten Tage an für gehalten anzusehen, der Beklagten die frag
lichen Nebeneinnahmen voll abzuliefern. Da deren Betrag nicht
feststeht, indem die Vorinstanz die Klage gänzlich abgewiesen und
deshalb keine Veranlassung gehabt hat, über die Höhe dieser Ein
nahmen etwas festzustellen, ist der Fall zu neuer Behandlung im
Sinne der vorstehenden und der nachfolgenden Ausführungen
an sie zurückzuweisen.
4. Aus dem gesagten folgt aber nicht, daß die Beklagte hin
sichtlich der streitigen Einnahmen, die der Kläger vor dem 28. Mai
1906 gemacht hat, nun schlechthin keinen Anspruch auf Rechnungs
stellung und Rückerstattung besitze. Die Sache liegt hier vielmehr
so, daß der Kläger, dem als Dienstverpflichteten Betriebsmaterial
(Wagen und Pferde) der Beklagten anvertraut war, damit die
fraglichen Besorgungen zwar nicht als Geschäfte seiner Dienst
rin ausführen mußte und wollte, sie aber doch tatsächlich in
gewissem Umfange objekliv als deren Geschäfte ausgeführt hat,
insoweit er eben mit Hilfe jenes Betriebsmaterials, das sonst
brachgelegen hätte, einen Gewinn erzielt hat. Nun muß es als
eine Regel des Dienstvertrages gelten, der sich der Dienstver
pflichtete beim Vertragsabschlusse mangels einer gegenteiligen Er
klärung stillschweigend als einem Bestandteil des gesetzlichen Ver
tragsinhaltes unterzieht, daß, falls von ihm aus den überge
benen Geschäftsmitteln außerhalb des bedungenen Geschäftskreises
ein Gewinn erzielt wird, derselbe nicht ihm gehört, sondern seinem
Prinzipal, und diesem, allfällig nach einem Abzuge für Aufwen
dung, abzuliefern sei (vergl. im besondern hinsichtlich des Hand
lungsgehülfen 61 des deutschen HGB). Treu und Glauben ver
langen es, das als beidseitige Willensmeinung der Vertragsparteien
vorauszusetzen und damit auszuschließen, daß der Dienstverpflich
tete sich nachher einen Vorteil verschafft, der nach der Billigkeit dem
Dienstherrn gebührte, auf den zu greifen ihm aber der abgeschlossene
Vertrag keine Handhabe gäbe und den der Dienstverpflichtete unter
Berufung auf ein illoyales Verhalten sich zu sichern versuchte.
Das vorliegende Verhältnis bildet übrigens nur einen einzelnen
Anwendungsfall eines allgemeinen Grundsatzes, wonach derfenige,
der aus fremdem Vermögen ohne oder gegen den Willen des
Eigentümers Gewinn zieht, das rechtlich nicht für sich zu tun
vermag, sondern nur für den Eigentümer, dem er rechnungs und
erstattungspflichtig ist. (Beispielsweise läßt sich hierfür verweisen
auf den Kommissionär, der ohne Recht in das abzuschließende
Geschäft eintritt, vergl. AS 26 II Nr. 5 Erw. 5; auf denjenigen,
der durch unberechtigte Ausnützung einer fremden Erfindung Ein
nahmen erzielt; auf den Mieter, der Früchte der Mietsache, auf
den Pfandgläubiger, der solche des Pfandes bezieht; auf die Ge
schäftsführung ohne Auftrag, namentlich die nicht im Interesse
des Geschäftsherrn unternommene des Art. 473 OR; usw.)
Mit dem gesagten ist gleichzeitig erstellt, daß die weitern Rechts
gründe, auf die sich die Beklagte eventuell zur Begründung dieser
Widerklageforderung beruft (Geschäftsführung ohne Auftrag und
ungerechtfertigte Bereicherung), nicht zutreffen, und ferner, daß
die Beklagte nicht, wie sie meint, alles was der Kläger vor dem
28. Mai 1906 aus den fraglichen Nebenarbeiten eingenommen
hat, als ihr zugehörig für sich beanspruchen kann, sondern nur
soviel davon, als das Betriebsmaterial der Beklagten zur Gewin
nung dieser Einnahmen beigetragen hat, wogegen dem Kläger
soviel zu belassen ist, als seiner dabei betätigten Arbeitskraft und
der seines Knechtes entspricht. Die Ausscheidung dessen, was bei
den Teilen gebührt, läßt sich auf Grund der gegenwärtigen Akten
nicht vornehmen, da die Vorinstanz auch in dieser Beziehung die
tatsächlichen Verhältnisse nicht festgestellt hat und von ihrem Stand
punkte aus nicht festzustellen brauchte. Der Fall ist daher auch
insoweit zu neuer Behandlung an sie zurückzuweisen.
5. Eine Rückweisung rechtfertigt sich endlich auch für die andere
Widerklageforderung von 393 Fr. 53 Cts. Die Vorinstanz kommt
zu deren Abweisung von der Erwägung aus: Es handle sich bei
dem Privatbierkonto der Beklagten um eine Einrichtung zur Ver
einfachung ihrer Buchführung, wobei in diesem Konto das Gut
haben der Beklagten fortwährend vorgetragen und nie ausgeglichen
worden sei; dies lege den Schluß nahe, daß der Kläger nur for
mell als Schuldner behandelt worden, tatsächlich aber die Guthaben
aus den betreffenden Bierlieferungen der Beklagten zugestanden
seien. Nun hat aber die Beklagte für ihren gegenteiligen Stand
punkt eine Reihe von Beweisen (Einsicht der Bücher und Abhörung
von Zeugen) angeboten, die die Vorinstanz unberücksichtigt ließ.
Eine solche Ergänzung der Akten in diesem Punkte zu neuer Be
urteilung, wie das die Beklagte in eventueller Weise vor Bundes
gericht verlangt, scheint angezeigt, um so mehr als die Vorinstanz
laut Obigem selbst zu erkennen gibt, daß sie zu ihrer Rechtsauf
fassung auf Grund eines nicht ganz sichern Schlusses aus tat
sächlichen Indizien gekommen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Fall
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Behandlung
im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.