- Urteil vom 20. November 1908 in Sachen
Zingg, Kl. u. Ber. Kl., gegen Rüegger, Bekl. u. Ber. Bekl.
Vertrag über Anfertigung einer zu patentierenden Maschine, zu der der
eine Teil dem andern die Pläne geliefert hat. Nichtausführung der
Konstruktion; Schadensersatzklage des Lieferanten der Pläne.
A. Durch Urteil vom 15. September 1908 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadi über das Appellationsbegehren
des Beklagten:
Es sei der vom Zivilgericht dem Kläger zugesprochene Ent
schädigungsbetrag von 2000 Fr. abzuweisen;
erkannt
Der Beklagte wird bei seiner Anerkennung von 314 Fr. be
haftet und zur Bezahlung weiterer 120 Fr. nebst 5 % Zins seit
- Juli 1907 ab 434 Fr. an Kläger verurteilt. Die Mehr
forderung ist abgewiesen.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet
Der Beklagte wird bei seiner Anerkennung von 314 Fr. be
haftet und zur Bezahlung von weitern 2120 Fr. nebst 5% Zins
seit 11. Juli 1907 ab 434 Fr. und 5% Zins seit dem 31. Ok
tober 1907 ab 2000 Fr. an Kläger verurteilt. Die Mehrforde
rung ist abgewiesen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger
rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag:
Es sei das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und nach Sage
des Urteils des Zivilgerichts vom 2. April ds. Is. zu erkennen.
C. Der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Streitig ist folgendes Rechtsverhältnis: Der Kläger, der
eine Aufzugswinde erfunden hatte, vereinbarte am 2. Oktober 1906
mit dem Beklagten, der Maschinenfabrikant ist, folgenden Vertrag:
- Herr Jakob Zingg überläßt seine Pläne über eine neu
zu konstruierende Winde Herrn Rüegger zur Ausführung und
Herstellung des Fabrikats.
- Herr Rüegger konstruiert und probiert diese Winde auf
eigene Rechnung und ist verpflichtet, darnach zu trachten, baldigst
zu einem definitiven Abschluß zu kommen.
- Sobald diese Proben ergeben haben, daß die Winde einen
Nutzeffekt abwirft, die deren Erstellung und Verwendung recht
fertigt und daß sie Ersparnisse abwirft, so erwirbt Herr Rüegger
von Herrn Zingg die Pläne und tritt als Patentinhaber auf,
alles gegen Zahlung einer festen Summe von zweitausend
Franken.
Der Beklagte führte die Konstruktion der Winde nicht aus,
weil ihm von einem Sachverständigen deren Resultatlosigkeit be
stätigt worden war und beharrte trotz der Aufforderung des Klä
gers mit Fristansetzung und Schadenersatzandrohung auf seiner
Weigerung. Der Kläger klagt deshalb auf Zahlung von Schaden
ersatz, und zwar heute noch im Betrage von 2000 Fr., für die
Kosten der anderweitigen Anfertigung der Maschine. Er stellt sich
auf den Standpunkt, es hätte nur durch die Probekonstruktion
die Ausführbarkeit bewiesen werden können; der Beklagte habe
diesen Beweis verunmöglicht. Die Verpflichtung des Beklagten zur
Ausführung der Konstruktion sei eine selbständige Werkvertrags
verpflichtung, die vom eventuellen Kauf unabhängig sei. Der
Beklagte bestreitet, daß der eingeklagte Schaden ein schon existie
render sei; einen bloß drohenden könne der Kläger aber zur Zeit
noch nicht fordern. Er bestreitet auch, daß ein Rücktritt vom
Vertrag seitens des Klägers erfolgt sei. Ein selbständiger Werk
vertrag liege nicht vor, sondern nur ein bedingter Kauf; es fehle
an der Pflicht ein Werk dem Kläger abzuliefern und einen Werk
lohn zu bezahlen. Der Beklagte behauptet, daß es sich schon aus
den Plänen ergebe, daß die versprochenen Eigenschaften der Winde
nicht erreichbar seien. Die erste Instanz hat die Klage im Be
trage von 2000 Fr. zugesprochen. Sie geht davon aus, daß der
Beweis dafür, daß die Probekonstruktion einen Mißerfolg ergeben
hätte, nicht erbracht sei, da der private Experte den Mißerfolg
nicht als absolut sicher, sondern erst durch eine Probekonstruktion
erweislich erkläre. Aber auch wenn die Winde nicht verwertbar
wäre, so träfe doch den Kläger kein Verschulden, das den Be
klagten nach Art. 110 OR befreien könnte; Kläger habe keinen
Erfolg zugesichert. Die Konstruktion hätte nach dem Vertrag dazu
dienen sollen, den Nutzeffekt kennen zu lernen. Der Schaden be
stehe in dem Kaufpreis, den der Kläger möglicherweise hätte er
zielen können; mehr hätte Kläger auch bei Erfüllung durch den
Beklagten nicht erhalten. Das Appellationsgericht hat in seinem
heute angefochtenen, klageabweisenden Urteil vom 15. September
1908 folgenden Standpunkt eingenommen: Es nimmt an, es
handle sich nicht um einen Werkvertrag neben dem Kaufe, sondern
nur um einen bedingten Kauf; da die Bedingung der Verwert
barkeit aber die Vornahme der Arbeiten des Beklagten voraussehe,
habe Beklagter die Unverwertbarkeit zu beweisen; dies könne er
auch ohne Ausführung der Probekonstruktion, die bei der von
vornherein schon feststehenden Unerreichbarkeit des zugesicherten
Erfolges kein Interesse mehr hätte. Das Gericht stellt auf Grund
einer eingeholten Expertise fest, daß die Beurteilung der Ausführ
barkeit auf theoretischem Wege möglich sei und daß diese Beur
teilung die Unmöglichkeit der Erreichung des vertraglich zuge
sicherten Zieles ergebe; die Konstruktion der Winde sei infolge
stoßweisen Ganges, Mangel der Selbsthemmung, Wirkungsgrad
von höchstens 50% nicht am Platze; es existieren weit bessere
Konstruktionen ohne diese Mängel.
2. Die von den Parteien und den Vorinstanzen erörterte Frage,
ob der Vertrag als bedingter Kaufvertrag, oder als Verbindung
von Werkvertrag und Kaufvertrag zu betrachten sei, führt zum
nämlichen Resultat. Im ersteren Fall wird der Käufer, der die
Erfüllung der Bedingung grundlos und daher wider Treu und
Glauben verhindert schadenersatzpflichtig, weil die Bedingung dann
als erfüllt betrachtet wird (Art. 176 OR); im letzteren Fall folgt
die Schadenersatzpflicht aus seiner endgültigen Weigerung das
Werk zu erstellen, der gegenüber es keines weitern Rücktritts mehr
bedarf; wird Werkvertrag angenommen, so lag der Werklohn in
der Möglichkeit des Ankaufs zu günstigem Preise. Im ersteren
Fall muß der Käufer, um seiner Schadenersatzpflicht zu entgehen,
beweisen, daß der von ihm behauptete gerechtfertigte Grund zur
Unterlassung seiner Handlung, deren Vornahme die Bedingung
zur Erfüllung gebracht hätte, vorlag. Im letzteren Falle muß der
Beklagte als Werkunternehmer die Unmöglichkeit der Vertragser
füllung beweisen, um seine Befreiung von der Vertragspflicht zu
erreichen, wobei es auf ein Verschulden oder Nichtverschulden des
Klägers (wie die I. Instanz annahm) nicht ankommt. Die Pflicht
des Beklagten zur Herstellung der Winde ging aber nicht, wie
der Kläger heute anzunehmen scheint, auf Vornahme von Probe
arbeiten, die im Verlaufe der Ausführung noch umgestaltet wer
den konnten, sondern auf Herstellung gerade der bestimmten ver
traglich umschriebenen Winde mit ihren vertraglich zugesicherten
und sie zum Ankauf befähigenden Eigenschaften. Sobald die Er
füllung dieser Vertragspflicht als objektiv unmöglich erwiesen ist,
so wird auch der Beklagte frei. Die Eigenschaft, auf die es ver
traglich ankam, war ein Nutzeffekt, der die Erstellung und Ver
wendung rechtfertigt, sowie das Abwerfen von Ersparnissen. Durch
die Vorinstanz ist nun tatsächlich und daher für das Bundesge
richt verbindlich festgestellt, daß diese Eigenschaften unmöglich
erzielen waren. Damit ist die Unmöglichkeit der Erfüllung
Leistung des Beklagten dargetan. Diese Unmöglichkeit ergibt
aus Umständen, die der Beklagte nicht zu vertreten hat, die ihm
also nicht zum Verschulden angerechnet werden können. Die Schaden
ersatzpflicht der Beklagten ist somit zu verneinen. Die erste In
stanz ist zu einer Bejahung derselben nur gelangt, weil sie den
Beweis der Unmöglichkeit der Erfüllung als nicht geleistet erachtete;
steht aber diese Tatfrage für das Bundesgericht fest (der Kläger
zieht sie selbst nicht mehr in Zweifel), so entfällt auch dieser
Grund für eine Schadenersatzpflicht.
3. Wollte man dieser Auffassung nicht beipflichten, sondern
annehmen, der Beklagte habe die Pflicht zur Ausführung der
Konstruktion gehabt und sich nicht auf die von ihm eingeholte
Expertise verlassen dürfen, so wäre die Schadenersatzforderung trotz
dem abzuweisen und zwar deshalb, weil der eingeklagte Schaden
nicht als Folge der Vertragsverletzung angesehen werden könnte.
Denn die vom Kläger als solche geltend gemachte Möglichkeit,
durch die Versuche zu einer Verbesserung der Erfindung zu gelan
gen, darf natürlich nicht in Betracht fallen; der Beklagte hat sich
nicht verpflichtet, dem Kläger Gelegenheit zu Erfindungsstudien
zu gewähren, sondern nur die bestimmte, in den Plänen ausge
arbeitete Maschine herzustellen und zu probieren. Aus der Nicht
erstellung dieser Maschine kann aber auch kein Schaden erwachsen
sein, wenn deren Unrentabilität und damit Unverkäuflichkeit tat
sächlich als feststehend anzunehmen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionsgerichts des Kantons Baselstadt vom 15. September 1908
in allen Teilen bestätigt.