- Arteil vom 31. Oktober 1908 in Sachen
Seidenstoffweberei vorm. Gebrüder Näf, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Konkursmasse Brandenberger, Kl. u. Ber. Bekl.
Einkaufskommission oder Vermittlung einer Kaufgeschäftes als
Makler?
A. Durch Urteil vom 5. Juni 1908 hat das Obergericht des
Kontons Zürich (1. Appellationskammer) über die Streitfragen:
Ist die Beklagte schuldig, der Klägerin 22,063 Fr. 10 Cts,
und 33
Zins vom 4. April bis 4. Juni 1907 und von da
an zu 5% Zins zu bezahlen?
erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 22,063 Fr. 10 Cts.
und 3¾% Zinsen vom 5. April 1907 bis 4. Juni 1907 und
5% Zinsen vom 5. Juni 1907 an zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, die Zeugen Naef, Syz,
Bubeck, Grandella und Valenti zum Beweise dafür einzuverneh
men, daß am 8. Januar 1907 zwischen der Beklagten und der
Firma Grandella Cie. der Abschluß direkter Käufe von Seiden
waren vereinbart wurde.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diesen Antrag wiederholt und begründet. Der Vertreter
der Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der im Februar 1907 verstorbene Seidenkommissionär
I. H. Brandenberger in Zürich, welcher sich berufsmäßig mit dem
Handel in Seide abgab, hatte im Jahre 1902 von der Firma
Grandella Cie. in Lissabon die Anfrage erhalten, ob er bereit
sei, ihr Musterkollektionen von Zürcher Seidenstoffen zu besorgen
und ihren Einkäufer bei den Fabrikanten herumzuführen; wenn
ja, so möchte er ihr seine Konditionen mitteilen. Diese Anfrage
hatte Brandenberger in bejahendem Sinne beantwortet und dabei
als seine Konditionen genannt: 2% Kommission, Vergütung aller
im Interesse von Grandella Cie. gemachten Auslagen, Rech
nungstellung alle drei Monate. Die Firma Grandella Cie. hatte
diese Konditonen angenommen.
Über den tatsächlichen Geschäftsverkehr zwischen Grandella Cie.
und Brandenberger in den Jahren 1902 1906 ist aus den
Akten nichts ersichtlich.
Anfangs Januar 1907 kamen Grandella und Valenti vom
Hause Grandella Cie. nach Zürich, um Seide zu kaufen, und
wandten sich an Brandenberger. Der Angestellte des letztern,
Schmalz, begab sich aufs Bureau der Beklagten und ersuchte sie
um Zustellung von Qualitätsmustern. Die Beklagte kam dieser
Einladung am 7. Januar nach und bat Schmalz, ihr den be
treffenden Kunden zuzuführen . Noch am gleichen Abend über
mittelte Schmalz der Beklagten verschiedene Offerten, und Bubeck,
ein Angestellter der Beklagten, begab sich aufs Bureau Branden
bergers, wo Abschlüsse zwischen Grandella und Bubeck in Gegen
wart des Schmalz stattfanden. Am 8. Januar 1907 begaben sich
Grandella und Valenti ins Bureau der Beklagten; daselbst kamen
weitere Abschlüsse zu Stande. Dabei hatten nach der Darstellung
der Beklagten Grandella und Valenti erklärt, daß sie direkt bei
Gebr. Näf kaufen möchten und daß sie auch für die Zukunft
direkt mit der beklagten Firma verkehren wollten, also ohne Ver
mittlung des Brandenberger. Für dieses Mal jedoch möge man
die Faktura über die Waren an Brandenberger schicken, damit
dieser die Provision für seine Vermittlung bekomme . Grandella
und Valenti gaben der Beklagten ihre Adresse bekannt und be
merkten ebenfalls nach der Darstellung der Beklagten , sie
würden ihr die Versandtinstruktion durch Schmalz zukommen lassen,
was dann auch geschah.
Am 10. Januar schrieb die Beklagte an Brandenberger
In der Einlage erhalten Sie Com. Copie über die von Ihnen
unterm 8. dies gekauften Damas Posten. Unter qual. B Damas
noir figurieren u. a. 1 p° Dess. 6045 und 2 pees Dess. 3030,
wovon Sie noch keine Referenzen besitzen; wir übergeben Ihnen
hiemit solche zur gefl. Einhändigung an Ihren Kunden.
Dieses Schreiben war vom Direktor der Beklagten, August Näf,
unterzeichnet; desgleichen die demselben beigelegte Bestätigung
welche mit den Worten begann: Herr I. H. Brandenberger, Zürich,
bestellen bei Seidenstoffweberei vorm. Gebr. Näf, A. G., usw.
Am 1. Februar sodann sandte die Beklagte dem I. H. Branden
berger folgende Faktur:
Herr I. H. Brandenberger, Zürich,
Soll
Seidenstoffwebereien vorm. Gebr. Näf, A. G.
Verkaufen und senden Ihnen auf Ihre werte Rechnung und
Gefahr pr. Frachtgut unfrankiert an Herren Danzas Cie.,
Basel, zahlbar pr. 60 Tage:
(Folgt die Angabe der Waren und Preise).
Die Rechnung schließt wie folgt:
Total
Fr. 28,096 05
20% Skonto
5,619 20
22,476 85
2%
449 55
22,027 30
Emballage
35 a netto Fr. 22,063 10
Am 4. Februar sandte Schmalz im Namen Brandenbergers der
Firma Grandella zwei Fakturen, deren eine die per Eilgut, und
deren andere die per Fracht nach Paris zu sendenden Waren be
traf. Auf diesen Fakturen war bemerkt: franco transit à Mr
Jos. J. Leinkauf, Paris. Die Totalbeträge beider Fakturen er
gaben zunächst obige Summe von 28,096 Fr. 05 Cts., wovon
jedoch nur 20% Skonto abgezogen wurden. Zu den so erhaltenen
Beträgen von zusammen 22,476 Fr. 85 Cts. wurden alsdann
2% Kommission hinzugefügt, dagegen keine Verpackung berechnet,
was als Endresultat 22,926 Fr. 40 Cts. ergab.
Im Fakturenjurnal der Beklagten ist die Warensendung folgen
dermaßen eingetragen:
I. H. Brandenberger, Zürich, Grandella Cie. Fr... 22,063.10.
Im Hauptbuch lautet der Eintrag folgendermaßen:
J. H. Brandenberger, Zürich,
Soll
an Faktur für Grandella Cie. .... Fr. 22,063.10.
Auf der Bestellung endlich, die vor II. Justanz vorgewiesen
wurde, aber nicht bei den Akten liegt, figuriert, wie die Vorin
stanz feststellt, in der Überschrift ebenfalls der Name Gran
della Cie, aber doch nur unter dem Namen Brandenberger,
kleiner geschrieben und eingeklammert . Die Vorinstanz erklärt, es
sei nicht ausgeschlossen, daß der Name Grandella Cie. auch
hier erst nachträglich, nach dem Tode des Brandenberger hinge
setzt worden sei, wie dies bei den andern hier in Betracht kom
menden Bucheinträgen der Beklagten (nach den Angaben des
Angestellten der Beklagten, der die Bücher dem Obergerichte vor
gewiesen hat) geschehen sei
Nach dem im Februar 1907 erfolgten Tode des Branden
berger wurde über seine Hinterlassenschaft, infolge Ausschlagung
seitens der Erben, die konkursrechtliche Liquidation eröffnet. Obiger
Betrag von 22,063 Fr. 10 Cts. wurde von Grandella Cie.
an die Beklagte bezahlt. Die Parteien sind jedoch darüber einig,
daß die Beklagte diesen Betrag in die Masse einzuwerfen hat und
in der Höhe desselben in V. Klasse anzuweisen ist, sofern sich
ergibt, daß die Kaufpreisforderung für die an Grandella Eie.
gelieferten Waren in Wirklichkeit nicht der Beklagten, sondern dem
J. H. Brandenberger zustand, d. h. daß die Beklagte an Branden
berger und dieser an Grandella Cie verkauft hatte.
2. Nach der hievor erwähnten Parteivereinbarung ist einzig zu
untersuchen, ob, wie die Beklagte behauptet, bezüglich der in Frage
stehenden Warensendung ein direkter Kauf zwischen ihr und Gran
della Cie. zu Stande gekommen sei, oder ob, wie die Klägerin
behauptet, die Waren von der Beklagten an Brandenberger und
von diesem an Grandella Cie. verkauft wurden, maW: ob
Brandenberger als Makler d. h. als bloßer Vermittler zwischen
der Beklagten als Verkäuferin und Grandella Cie. als Käu
fern, oder aber als Einkaufskommissionär der letztern gehandelt
habe. Denn der Eventualstandpunkt der Beklagten, wonach Bran
denberger der Handlungsbevollmächtigte von Grandella Cie.
gewesen wäre, ist von der Vorinstanz mit Recht als durchaus
unhaltbar bezeichnet worden. Daß aber Brandenberger ihr Kom
misstonär (also Verkaufskommissionär) gewesen sei (in welchem
Falle Art. 399 OR, auf den Art. 442 verweist, anwendbar wäre),
hat die Beklagte, wie die Vorinstanz konstatiert, schon vor II. In
stanz nicht mehr behauptet und erscheint auch sonst schon deshalb
als ausgeschlossen, weil die Beklagte selber nie behauptet hat, dem
Brandenberger eine Kommissionsgebühr (Provision) gutgeschrieben
zu haben, was doch nach Art. 430 OR zu den wesentlichen Er
fordernissen eines jeden Kommissionsvertrages gehört.
3. Frägt es sich somit in der Tat nur, ob Brandenberger als
Einkaufskommissionär von Grandella Cie. oder aber als bloßer
Vermittler gehandelt habe, so ist diese Frage in erster Linie auf
Grund der vorliegenden Urkunden zu beurteilen. Denn im Zweifel
ist anzunehmen, daß Kaufleute, welche nach stattgefundenen münd
lichen Verhandlungen deren Inhalt schriftlich fixieren, im Sinne
der schriftlichen Fixierung gebunden sein wollen.
Nun hat im vorliegenden Falle die Beklagte dem I. H. Branden
berger, und nicht der Firma Grandella Cie., den Abschluß des
Kaufvertrages schriftlich bestätigt, und zwar, indem sie deutlich
den Adressaten Brandenberger als Käufer bezeichnete (mit den
Worten die von Ihnen gekauften Posten ) und indem sie von
Grandella Cie. als dem Kunden Brandenbergers sprach. Letz
terer war somit jedenfalls zu der Annahme berechtigt, die Beklagte
betrachte ihn als ihren Käufer und die Firma Grandella Cie.
als seinen Käufer, und es stehe daher die Kaufpreisforderung an
Grandella Cie. nicht der Beklagten, sondern ihm (Brandenber
ger) zu. In dieser Annahme mußte er vollends dadurch bestärkt
werden, daß die Beklagte ihre Faktur ebenfalls auf ihn (Branden
berger) ausstellte. Wenn es auch richtig ist, daß aus der bloßen
Ausstellung einer Faktur an sich nicht immer auf den Abschluß
eines Kaufvertrages geschlossen werden darf, so ist doch in einem
Falle, wie dem vorliegenden, wo der Abschluß eines Kaufvertrages
als solcher feststeht und nur darüber gestritten wird, wer Käufer
gewesen sei, der Umstand von wesentlicher Bedeutung, auf wessen
Namen die Faktur ausgestellt wurde; denn in der Regel wird,
wenn ein Kauf zwischen zwei Personen zu Stande gekommen ist,
der Verkäufer die Faktur nicht auf den Namen eines Dritten,
sondern auf den Namen des Käufers ausstellen. Um daher in
einem konkreten Falle darzutun, daß derjenige, auf dessen Namen
die Faktur ausgestellt wurde, nicht der Käufer gewesen sei, bedarf
es des Nachweises bestimmter Tatsachen, aus denen sich ergibt,
daß nach dem wirklichen Willen der Kontrahenten, und zwar ins
besondere auch desjenigen, der die Faktur erhielt, eine andere Per
son Käufer fein sollte.
In dieser Richtung hat nun die Beklagte geltend gemacht, es
hätten am 8. Januar Grandella und Valenti auf dem Bureau
der Beklagten erklärt, daß sie direkt bei der Beklagten kaufen und
daß sie auch in Zukunft direkt mit ihr verkehren möchten, also
ohne Vermittlung Brandenbergers; für dieses Mal jedoch möge
man die Faktur an Brandenberger schicken, damit dieser die Pro
vision für seine Vermittlung bekomme ; und auf Grund dieser
Erklärung seien dann eine Anzahl Geschäfte zwischen Grandella
und der Beklagten zu Stande gekommen.
Für die Tatsächlichkeit dieses Hergangs hat die Beklagte, wie
schon vor den kantonalen Instanzen, so auch vor Bundesgericht,
den Beweis durch Zeugen angeboten. Es braucht indessen dieser
Beweis nicht erhoben zu werden. Denn, selbst die vollkommene
Richtigkeit obiger Darstellung vorausgesetzt, würde daraus zunächst
einmal nicht die Absicht Grandellas und der Beklagten folgen,
schon damals, im Januar 1907, die Vermittlung Branden
bergers auszuschließen; vielmehr ergibt sich gerade aus dieser
Darstellung, daß die am 7. Januar abgeschlossenen und die am
8. Januar abzuschließenden Geschäfte zu den in Zukunft abzu
schließenden in einen gewissen Gegensatz gebracht werden wollten,
wie denn auch offenbar die Übersendung der Faktur an Branden
berger nur für dieses Mal , d. h. bezüglich der Abschlüsse vom
7. und 8. Januar, vorgesehen war.
Aber auch wenn Grandella Cie. und die Beklagte die Absicht
gehabt und sich dahin verständigt hätten, es solle die Faktur nur
zum Schein an Brandenberger geschickt werden, in Wirklichkeit
aber solle die Firma Grandella Cie. Käuferin der Beklagten
sein, so konnten doch durch eine derartige, in Abwesenheit Bran
denbergers bezw. seines Angestellten zwischen der Beklagten und
Grandella Cie. getroffene Vereinbarung die dann später von der
Beklagten gegenüber Brandenberger abgegebenen Erklärungen (wie
solche in der schriftlichen Bestätigung des Abschlusses und in der
Übersendung der Faktur lagen) nicht zum Voraus entkräftet wer
den. Vielmehr ist die Beklagte gegenüber der Masse Brandenbergers
an diese von ihr abgegebenen Erklärungen gebunden, gleich wie
sie bei Lebzeiten Brandenbergers diesem letztern gegenüber daran
gebunden war und gleich wie bei einer allfälligen Insolvenz der
Firma Grandella Cie. die Beklagte sich gegenüber Brandenberger
darauf hätte berufen können, daß er durch sein Stillschweigen den
Inhalt ihres Bestätigungsschreibens vom 10. Januar 1907 und
die Ausstellung der Faktur auf seinen Namen gutgeheißen habe.
4. Würden nach dem gesagten das von der Beklagten an
Brandenberger gerichtete Bestätigungsschreiben und die an ihn er
folgte Übersendung einer auf seinen Namen lautenden Faktur, in
Verbindung mit dem Stillschweigen Brandenbergers, genügen, um
das Rechtsbegehren der Klägerin als begründet erscheinen zu lassen,
so mag immerhin noch darauf hingewiesen werden, daß die Art,
wie die Beklagte die Abschlüsse buchte, durchaus für die Annahme
spricht, es habe die Beklagte den I. H. Brandenberger nicht nur
nach außen als ihren Käufer bezeichnet, sondern auch wirklich als
solchen betrachtet. Denn auf seinen Namen und nicht auf den
Namen von Grandella Cie. lautete sowohl der Eintrag im
Fakturenjournal als derjenige im Hauptbuch, da ja die Vorin
stanz feststellt, daß der Name Grandella Cie. in diesen beiden
Büchern erst nach dem Tode Brandenbergers hinzugefügt wurde;
und was die der Vorinstanz vorgewiesene, aber nicht bei den Akten
befindliche Bestellung betrifft, so wurde hier der Name Gran
doch
della Cie. wenn auch nicht festgestellt ist, wann,
nur in Klammern und kleiner geschrieben beigefügt, wie dies auch
sonst etwa geschieht, wenn der Verkäufer weiß, für welchen Kun
den seines Käufers die betreffenden Waren bestimmt sind und
wenn er, wie hier, direkt mit diesem Kunden verkehrt hat, insbe
sondere mit ihm über die Qualität der Ware, über den Preis
derselben und über andere den Kommissionär nicht speziell inter
essierende Punkte verhandelt hat.
Im übrigen konstatiert schon die Vorinstanz, daß die Beklagte
für ihre Behauptung, es beruhe die Eintragung Brandenbergers
als Käufer auf dem Versehen eines Angestellten, den Beweis
schuldig geblieben ist. Abgesehen davon, daß, wie bereits ange
deutet, die Beklagte sich gegenüber der Klägerin auf ein solches
ür Brandenberger nicht erkennbares Versehen grundsätzlich nicht
berufen könnte, ist in diesem Zusammenhange noch darauf hinzu
weisen, daß, wie die Vorinstanz ausdrücklich feststellt, sowohl die
Bestätigung vom 10. Januar als das Begleitschreiben vom
gleichen Tage vom Direktor der Beklagten, A. Näf, persönlich
unterzeichnet worden waren.
5. Endlich spricht, wie schon die I. Instanz ausgeführt hat, für
die Richtigkeit der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa die
Art und Weise, wie die fraglichen Waren spediert und von Bran
denberger an Grandella Cie. fakturiert wurden. Denn es steht
fest, daß die Beklagte die Versandtinstruktionen nicht direkt von
Grandella Cie., sondern von Schmalz, dem Angestellten Branden
bergers erhalten hat und daß die Beklagte die Waren nur bis
Basel, und zwar an einen dortigen Spediteur, zu schicken hatte
während der Auftrag zur Weitersendung nach Paris dem Basler
Spediteur vom Bureau Brandenbergers erteilt und auch die ganze
Fracht bezw. Eilfracht von Zürich nach Paris, ebenso wie die
Verpackung, auf Rechnung Brandenbergers ging, welch letzterer
die Firma Grandella Cie. nicht etwa mit den von ihm hiefür
ausgelegten Beträgen belastete, sondern sich dadurch schadlos hielt,
daß er auf seiner Faktur, nach Abzug des üblichen Skontos
von 20%, den ihm von der Beklagten gewährten weitern Skonto
von 2% nicht in Rechnung brachte.
Im übrigen war die von Brandenberger auf Grandella Cie.
ausgestellte Faktur allerdings nur eine Kopie der Näf'schen, unter
Hinzurechnung der Kommission von 2%. Dieser Umstand spricht
aber wiederum, entgegen der Auffassung der Beklagten, keineswegs
für das Vorliegen eines bloßen Maklervertrages, sondern im Ge
genteil für dasjenige eines Kommissionsvertrages und zwar spe
ziell einer Einkaufskommission.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil
der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 5. Juni 1908 bestätigt.