- Arteil vom 24. Oktober 1908 in Sachen
Curti Cie., Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Mech. Seidenstoffweberei Zürich, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kauf (von Seide). Streitwert. Art.67 Abs. 3 0G. Folgen der Nicht
angabe in der Berufungserklärung. Rechtsanwendung; Bedeu
tung der Zürcher Platzusanzen. Innehaltung der Lieferfrist?
A. Durch Urteil vom 22. Mai 1908 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger
Gutheißung, der Vertreter der Beklagten prinzipiell Nichteintreten,
eventuell Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger verlangen Abnahme und Bezahlung eines Bal
lens Seide, welchen sie der Beklagten verkauft hatten und welchen
die Beklagte refüsiert hat, weil nach ihrer Ansicht die Lieferungs
frist nicht eingehalten worden war. Der über diesen und andere
Ballen (insgesamt zirka 1000 Kg.) am 8./9. August 1907 in
Zürich, und zwar unbestrittenermaßen auf Grund der Zürcher
Platz Usanzen für den Handel in roher Seide abgeschlossene
Vertrag lautete wörtlich folgendermaßen:
zirka Kg. 500 18./20. ds. à Fr. 73 75 100 Tage
500 20./22. ds. à 73 100 Tage
zirka Kg. 1000 Ital. Organzin Asso" Extra,
wie gehabt.
Lieferung von jedem Titer:
je 2 Ballen verteilt auf erste und zweite Hälfte Oktober;
je 2 Ballen verteilt auf erste und zweite Hälfte November;
1 Ballen bis 15. Dezember.
Der streitige Ballen war der letzte der laut diesem Vertrag
liefernden Ballen. Er wurde der Beklagten am 17. Dezember an
geboten; diese hatte jedoch bereits am 16. abends den Rücktritt
vom Vertrage erklärt. Der 15. war ein Sonntag gewesen.
Die einschlägige Bestimmung ( 28) der erwähnten Platz
usanzen lautet:
Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Käufer zur An
nullierung des auf den betreffenden Termin entfallenden Quan
tums, insoweit nicht nachgewiesene höhere Gewalt an der Verspätung
schuld ist.
Höhere Gewalt vorbehalten, steht es dem Käufer frei, eine
Entschädigung zu beanspruchen.
Ist die Lieferungsfrist nicht auf einen bestimmten Tag festgesetzt
so wird eine Überschreitung derselben von fünf Tagen toleriert.
- Mit Unrecht hat die Beklagte in der heutigen Verhandlung
das Vorhandensein des zur Berufung
erforderlichen Streitwertes
sowie die Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes bestritten und even
tuell geltend gemacht, es handle sich bei der Interpretation der
Usanzen um Feststellungen tatsächlicher Natur, welche das Bundes
gericht nicht überprüfen könne.
Der Steitwert wurde zwar entgegen der Vorschrift von Art. 67
Abs. 3 OG in der Berufungserklärung nicht angegeben. Wie je
doch das Bundesgericht stets erkannt hat, ist trotz Nichtbefolgung
obiger Vorschrift auf die Berufung einzutreten, sofern sich mit
AS 34 II 1908
Deutlichkeit aus den Akten ergibt, daß der gesetzliche Streitwert
vorhanden ist. Dies ist hier offensichtlich der Fall, da der Preis
des streitigen Ballens über 7000 Fr. betrug; denn entgegen der
Auffassung der Beklagten ist bei zweiseitigen Verträgen behufs
Feststellung des Streitwertes nicht etwa auf die allfällige Wert
differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern, wie das
Bundesgericht stets erkannt hat, auf den Wert der eingeklagten
Leistung, also im vorliegenden Falle auf den Kaufpreis, abzustellen.
Was die Frage des anzuwendenden Rechtes betrifft, so ist das
Rechtsverhältnis der Parteien allerdings auf Grund der Zürcher
Platzusanzen für den Handel in roher Seide zu beurteilen. Diese
Usanzen stellen sich aber nicht als selbständige Rechtsquelle neben
dem eidgenössischen OR dar, als welche sie ja nur Geltung haben
könnten, wenn das OR beim Kauf einen ähnlichen Vorbehalt
des kantonalen Rechtes enthielte, wie z. B. (in Art. 405 Abs. 2)
beim Maklervertrag; sondern es handelt sich hier nur um eine
(statt durch jedesmalige mündliche oder schriftliche Übereinkunft
über alle Detailpunkte) der Einfachheit halber durch ausdrückliche
oder stillschweigende Bezugnahme auf die gedruckten Usanzen von
den Kontrahenten vorgenommene Festsetzung des Vertragsinhaltes.
Vergl. AS 14 S. 475, 16 S. 163, 23 S. 770.
Damit ist zugleich der Einwand der Beklagten erledigt, wonach
es sich bei der Interpretation der Usanzen um Feststellungen tat
sächlicher Natur handelt. Die Frage, was auf Grund gegebener,
von beiden Parteien als authentisch anerkannter Urkunden als
Vertragswille zu betrachten sei, ist, wie das Bundesgericht in
seiner neuern Praxis stets festgehalten hat, als Rechtsfrage zu
betrachten.
3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die Frage,
ob und in welchem Sinne im einzelnen Falle ein Fixgeschäft vor
liege, d. h. ob, in welcher Weise und mit welchen Folgen der
Käufer bei nicht rechtzeitiger Lieferung vom Vertrage zurücktreten
könne, im ersten und zweiten Absatz von 28 der Usanzen ihre
Regelung gefunden hat, während die Berechnung der Lieferfristen
als solche im dritten Absatz desselben Paragraphen behandelt
wird. Nun ist im vorliegenden Falle nicht bestritten und ergibt
sich auch deutlich aus Abs. 1 des 28, daß die Beklagte vom
Vertrage ohne weiteres zurücktreten durfte, die Klage also abzu
weisen ist, sofern die Lieferungsfrist in der Weise zu berechnen
war, wie die Beklagte behauptet. Es braucht daher das Verhält
nis von 28 Abs. 1 zu Art. 122, 123 und 234 OR hier nicht
näher untersucht zu werden (ebenso auch nicht dasjenige von 2
Abs. 2 zu Art. 124 OR); sondern es fragt sich einzig, in welcher
Weise nach Abs. 3 in den verschiedenen möglichen Fällen die Liefer
frist zu berechnen sei.
4. Die Kläger behaupten, 28 Abs. 3 bedeute soviel als: Ist
nicht gesagt, die Lieferung habe an einem bestimmten Tag (d. h.
weder früher noch später) stattzufinden, so wird eine Überschreitung
von 5 Tagen toleriert.
Für diese Interpretation scheint allerdings auf den ersten Blick
der Umstand zu sprechen, daß die Usanzen zur Kennzeichnung der
Fälle, in denen eine Überschreitung von 5 Tagen nicht toleriert
werde, den Ausdruck auf einen bestimmten Tag festgesetzt brau
chen, und nicht den Ausdruck bis zu einem bestimmten Tag
Anderseits ist aber zu beachten, daß der am gleichen Ort gebrauchte
Ausdruck Lieferungsfrist als solcher im Gegenteil auf eine Liefe
rung hindeutet, welche unter Umständen auch früher stattfinden
darf als an dem Tage, auf welchen sie erwartet wird. Wie dem
jedoch sei, jedenfalls ist bei der vorliegenden Verbindung der bei
den nicht zu einander passenden Ausdrücke Lieferungsfrist und
auf einen bestimmten Tag festgesetzt die grammatikalische Inter
pretation der fraglichen Bestimmung der Usanzen nicht ausreichend.
Es ist daher auf Zweck und Bedeutung der Bestimmung zurück
zugreifen. In dieser Beziehung ergibt sich folgendes:
5. Würde mit den Klägern angenommen, es habe eine Über
schreitung von 5 Tagen nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen
werden wollen, wo die Parteien vereinbarten, die Lieferung habe
an einem bestimmten Tage (Stichtag) stattzufinden; wo aber
Lieferung bis zu einem bestimmten Tage vereinbart sei, habe der
Käufer sich stets eine Überschreitung von 5 Tagen gefallen
lassen, so müßte der Käufer, um sich die Lieferung bis
einem bestimmten Tage wirklich zu sichern (woran er unter Um
ständen ein großes Interesse haben kann), entweder sich Lieferung
auf diesen bestimmten Tag versprechen lassen (also, woran er in
der Regel kein Interesse hat, eine frühere Lieferung ausschließen)
oder aber er müßte sich Lieferung bis zu einem 5 Tage frühern
Termin versprechen lassen. Letzteres wäre ein Umweg, dessen Ein
schlagung die vorliegenden Usanzen dem Käufer offenbar nicht
zumuten wollten; ersteres aber wäre bei Distanzgeschäften in Seide
für den Verkäufer derart onerös, daß es, wie die Vorinstanz fest
stellt, im Seidenhandel so gut wie nie vorkommt.
Aber auch wenn das Versprechen der Lieferung auf einen be
stimmten Tag im Seidenhandel vorkäme, so wäre nicht einzusehen,
warum gerade bei einem solchen Versprechen die Respekttage aus
geschlossen sein sollten, während sie beim Versprechen der Lieferung
bis zu einem bestimmten Tage gewährt würden; denn im letztern
Falle kann sich der Verkäufer, da er ja auch einige Tage vor
Ablauf der Frist liefern darf, doch zum mindesten ebensogut, wenn
nicht noch leichter, darauf einrichten, die Lieferungsfrist genau
einzuhalten, als in dem Falle, wo sich der Käufer jede frühere
Lieferung verbeten hat. Darum hat denn auch das Gesetz (in
Art. 128 OR) die Leistung zu einer bestimmten Zeit und diejenige
bis zu einer bestimmten Zeit gleich behandelt.
Kann somit die Beantwortung der Frage, ob im einzelnen
Falle Respekttage stattfinden, nicht davon abhängen, ob Lieferung
an einem bestimmten Tage oder aber Lieferung bis zu einem be
stimmten Tage vereinbart wurde, so ist es dagegen mit dem Wort
laut der fraglichen Bestimmung sowohl als mit den Bedürfnissen
des kaufmännischen Verkehrs durchaus in Einklang zu bringen,
wenn angenommen wird, es habe die Gewährung oder Nichtge
währung von Respekttagen von der mehr oder minder präzisen
Bezeichnung des Lieferungstermines abhängig gemacht werden
wollen. Nun war es bei Festsetzung der Usanzen gewiß nahe
liegend, ein sogenanntes Respiro in denjenigen Fällen zu gewäh
ren, wo über die Berechnung der Lieferfrist Zweifel entstehen
können, ein solches Respiro aber nicht zu gewähren, wo jeder
Zweifel ausgeschlossen ist. Abgesehen davon fällt in Betracht, daß
sich in der mehr oder minder genauen Bezeichnung eines Termins
in der Regel das mehr oder minder große Interesse des Gläubi
gers an der Einhaltung dieses Termins, sowie die mehr oder
minder große Leichtigkeit für den Schuldner, innerhalb dieses Ter
mins zu leisten, dokumentieren wird. Es war daher auch aus diesem
Grunde naheliegend, Respekttage nur in den Fällen zu gewähren,
wo der Endpunkt der Lieferfrist weniger genau bezeichnet wurde.
6. All diese Erwägungen führen dazu, mit der Vorinstanz den
28 Abs. 3 der vorliegenden Usanzen in dem Sinne zu inter
pretieren, daß eine Überschreitung des Lieferungstermins um 5 Tage
dann toleriert werden wollte, wenn dieser Termin in weniger be
stimmter Weise bezeichnet wurde (z. B. Lieferung Ende des Mo
nats", in der ersten Hälfte des Monats August , nächste Woche
usw.), daß aber eine Überschreitung der Lieferfrist ausgeschlossen
sein sollte, wenn als Endpunkt derselben ein ganz bestimmter Tag
angegeben wurde, z. B. durch Gebrauch des Ausdrucks Lieferung
bis spätestens nächsten Dienstag , oder, wie in casu, mit den
Worten bis 15. Dezember . Darnach war aber im vorliegenden
Falle die Beklagte berechtigt, am 16. Dezember, abends, wie sie
es getan hat (da der 15. ein Sonntag war), vom Vertrage zu
rückzutreten.
Die Klage ist somit von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen
worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 1908 bestätigt.