- Arteil vom 22. Oktober 1908 in Sachen Christen,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Kohler, Kl. u. Ber. Bekl.
Betriebsunfall? Kausalzusammenhang mit Tod. Selbstverschulden.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 18. Juni 1908 hat die II. Abteilung
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern erkannt:
Der Klägerin (sc. Witwe Kohler) für sich und namens
sie handelt ist das gestellte Rechtsbegehren zugesprochen, und es
wird die Entschädigung, welche ihr der Beklagte von daher zu
bezahlen hat, festgesetzt auf 5476 Fr. 90 Cts. nebst Zins davon
à 5% seit 19. Oktober 1906, und zwar in dem Sinne, daß
hievon die Witwe Kohler persönlich 2700 Fr. plus 76 Fr.
90 Cts. für restanzliche Pflege und Beerdigungskosten, jedes der
beiden Kinder Hans und Rosa Kohler 1350 Fr., alles nebst
beziehendem Zins, zu beanspruchen haben.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Ab
änderungsanträgen, die Rechtsbegehren der Kläger seien gänzlich
abzuweisen, eventuell sei die zugesprochene Entschädigung ange
messen herabzusetzen.
- (Armenrecht.
- In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten an den schriftlich gestellten Berufungsanträgen festgehalten;
der Vertreter der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des kantonalen Urteils angetragen;
in Erwägung:
- Johann Kohler, der Ehemann und Vater der Kläger, Witwe
Elise Kohler Zaugg und Kinder Johann und Rosa Kohler, trat
anfangs Oktober 1906 in den Dienst des Beklagten Max Christen,
welcher in Burgdorf eine, unbestrittenermaßen der Haftpflichtge
setzgebung unterstehende Bierbrauerei betreibt, und zwar als stän
diger Arbeiter für zunächst auszuführende Erdarbeiten und spätere
Verwendung zur Eisgewinnung und zu anderweitigen Aushülfs
diensten in der Brauerei. Am 19. Oktober 1906 wurde er bei der
Beschäftigung mit den fraglichen Erdarbeiten dem Abgraben
einer mehrere Meter hohen Böschung hinter dem zum neuen
Brauereigebäude des Beklagten gehörenden Wohnhaus mit Stallung
durch einen Erdrutsch verschüttet und zog sich dabei einen
Beckenbruch zu. Während dessen ärztlicher Behandlung starb er
am 7. November 1906. In der Folge strengte seine Witwe nebst
den zwei wegen körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd unter
stützungsbedürftigen Kindern Johann, geb. 1887, und Rosa, geb.
1892, die vorliegende Haftpflichtklage an.
- Der Beklagte hat diesem Haftpflichtanspruche gegenüber in
erster Linie die Einrede erhoben und auch heute noch hauptsäch
lich darauf abgestellt, daß kein haftpflichtiger Betriebsunfall vor
liege, weil der hiezu erforderliche Zusammenhang der Arbeit, bei
welcher der Unfall sich ereignet habe, mit dem Brauereibetriebe
weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht gegeben sei. Allein
die kantonalen Instanzen haben auf Grund der eigenen Aussagen
des Beklagten und des erstinstanzlichen Augenscheinsbefundes akten
gemäß festgestellt, daß die fragliche Arbeit im offenkundigen Inter
esse des Betriebes der Brauerei lag, indem sie diesem Betriebe
unmittelbar größeren Spielraum (freiere Zufahrt hinter dem Oko
nomiegebäude durch gegen den Mistplatz und Eisschuppen, sowie
gegen den Faß und Wagenschuppen, und mehr Platz für den
Wagenpark) verschaffte und ihm überdies die Möglichkeit künftiger
Erstellung von Erweiterungsbauten bietet. Danach besteht eine
objektive Zweckbeziehung dieser Arbeit schon zum gegenwärtigen
Brauereibetriebe, welche in Verbindung mit dem subjektiven Mo
ment, daß der Verunfallte dabei faktisch übrigens ja auch recht
lich als Arbeiter des Beklagten tätig war, nach Maßgabe der
feststehenden Praxis (vergl. AS 17 Nr. 50 Erw. 3 S. 333; 19
Nr. 68 S. 415 Erw. 3 i. f.) unzweifelhaft genügt, um die Arbeit
als eine mit jenem haftpflichtigen Betriebe im Zusammenhang
stehende Dienstverrichtung im Sinne des Art. 3 erw. FHG er
scheinen zu lassen. Der Beklagte war denn auch selbst seinerzeit
dieser Auffassung. Dies geht klar hervor nicht nur aus dem von
ihm angegebenen Zweck der Abgrabungsarbeit: seine Leute und
Pferde im Winter zu beschäftigen und dabei Raum für größere
Bewegungsfreiheit und allfällige Erweiterungen des Brauereietab
lissements zu gewinnen , sondern namentlich auch aus der un
bestrittenen Tatsache, daß er den Verunfallten schon für diese
Arbeit gleich den Brauereiarbeitern versichert und ihm den Schutz
der Versicherung hiefür ausdrücklich zugesagt hatte. Das Erfor
dernis des Betriebsunfalls ist daher mit dem kantonalen Richter
als erfüllt zu erachten. (Vergl. den analogen Entscheid des deut
schen Reichsversicherungsamts: AN 1888 S. 240, angeführt im
Handbuch der Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 60.
- Ferner hat der Beklagte in grundsätzlicher Hinsicht noch den
Kausalzusammenhang des Unfallsereignisses mit dem Tode des
Verunfallten bestritten und überdies Selbstverschulden dieses letzteren
behauptet. Die beiden Einwendungen erledigen sich jedoch ohne
weiteres im Sinne der keineswegs aktenwidrigen tatsächlichen Ar
gumentation des Obergerichts, daß der Tod des Verunfallten nach
dem Befunde der Arzte unzweifelhaft auf die Unfallsverletzung
zurückzuführen, und daß der Nachweis des angeblich schuldhaften
Verhaltens jenes ( Unterhöhlen beim Abgraben) nicht erbracht sei.
- Auch bei der endlich noch beanstandeten Entschädigungsbe
messung hat sich die Vorinstanz jedenfalls einer übrigens auch
nicht ernstlich behaupteten Rechtsverletzung nicht schuldig ge
macht; es kann vielmehr ihrer Berechnungsweise in allen Teilen
beigepflichtet werden;
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil der II. Abteilung des bernischen Appellations und Kassa
tionshofes vom 18. Juni 1908 in allen Teilen bestätigt.