- Arteil vom 12. November 1908 in Sachen Pretolani,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Bekl.
EHG von 1905, Art. 26 Abs. 2; Art. 1, Verháltnis zu Art. 4 Nov. z.
FHG. Eisenbahnhaftpflicht oder Fabrikhaftpflicht?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 8. Juli 1908 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrage, es
sei seine Klageforderung von 6000 Fr. nebst 5% Zins seit
- August 1905 im ganzen Umfange gutzuheißen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Kläger in persön
lichem Vortrag an seinem Berufungsbegehren festgehalten.
Die Beklagten haben erklärt, auf die Teilnahme an der Ver
handlung vor Bundesgericht zu verzichten;
in Erwägung:
- Der 1869 geborene Kläger Domenico Pretolani von Santa
Sofia (Provinz Florenz, Italien) erlitt am 26. August 1905
als Bahnarbeiter der Beklagten mit einem Tagelohn von 3 Fr.
90 Ets. folgenden Unfall, dessen genauer Tatort aus den Akten
nicht ersichtlich ist: Während er damit beschäftigt war, mit einem
Schiebkarren Material vom Erdboden über ein zu diesem Zwecke
angebrachtes Brett in einen Eisenbahnwagen zu transportieren,
glitt er am oberen Ende des vom Regen nassen Brettes aus und
fiel zur Erde. Dabei zog er sich eine Quetschung der rechten
unteren Rippengegend mit Knickung des siebenten Rippenknorpels
zu. Am 23. Oktober 1905 wurde er vom Arzte Dr. Schläppi in
Zürich als vollständig geheilt und arbeitsfähig erklärt und nahm
tatsächlich am 24. Oktober die Arbeit bei den Beklagten zum vollen
Lohne wieder auf. Er legte sie jedoch am 12. Februar 1906 wieder
um nieder, weil er dabei immer noch Schmerzen verspüre, und
trat, nach einem kurzen Aufenthalt in Italien, neuerdings in ärzt
liche Behandlung in Zürich. Der ihn daselbst, im Einverständnis
mit den Beklagten, behandelnde Arzt Dr. Alb. Siegfried konstatierte
eine bei der Heilung der Rippenverletzung entstandene starke und
schmerzhafte Knoten (Callus ) bildung, welche vorläufig die volle
Arbeitsunfähigkeit des Verunfallten bedinge, und bescheinigte mit
Schlußzeugnis vom 6. Oktober 1906, daß jene Neubildung, die
sich durch Behandlung, wenn auch verkleinern, so doch nicht völlig
habe beseitigen lassen, einen bleibenden Nachteil bewirke, welcher auf
30 35% Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu schätzen sein
dürfte. Hierauf ließen die Beklagten den Verunfallten mit Zu
stimmung der seine Interessen vertretenden Zürcher Arbeitskammer
noch durch Dr. Bär in Zürich untersuchen. Dieser gelangte mit
Gutachten vom 3. November 1906, nach Aufnahme eines Rönt
genbildes der verletzten Körperstelle, zum Schlusse: objektive An
haltspunkte für eine bleibende Störung seien nicht vorhanden,
doch habe sich der Patient während der langen Schonzeit derart
in sein (früher wohl in gewissem Maße begründetes) Leiden hin
einversetzt, daß er zur Wiedererlangung der normalen Arbeits
fähigkeit, die bei regelmäßiger Betätigung sicher eintreten werde,
besonderer Aufmunterung bedürfe; es rechtfertige sich deshalb, ihm
für die Dauer von 1½ Jahren eine Schonungsrente von 33½%
seines Lohnes zu gewähren, um ihm so die ruhige Wiederange
wöhnung der Arbeit zu ermöglichen. Auf Grund dieses Gutachtens
erklärten sich die Beklagten bereit, dem Verunfallten außer dem
ihm bereits, neben den Heilungskosten, vorschußweise ausbezahlten
Entschädigungsbetrage von 900 Fr. noch eine Schonungsrente
von 600 Fr. (gleich rund ½ seines Lohnes während 1½ Jahren)
auszurichten. Pretolani aber gab sich mit dieser Offerte nicht zu
frieden, sondern klagte beim Bezirksgericht Zürich den Entschädi
gungsanspruch von 6000 Fr. ein, welchen er heute aufrecht er
halten hat, während die Beklagten ihm eine vom kantonalen Richter
berücksichtigte Anspruchsanerkennung von 700 Fr. entgegenstellen.
- Mit dem Obergericht ist davon auszugehen, daß die Haft
pflichtforderung des Klägers auf Grund des Art. 4 des Ausdeh
nungsgesetzes vom 26. April 1887 nach Fabrikhaftpflichtrecht, und
nicht nach Eisenbahnhaftpflichtrecht, zu beurteilen ist. Dieser Ent
scheid der kantonalen Oberinstanz mag seiner grundsätzlichen Be
deutung wegen ausdrücklich bestätigt werden, obschon er für das
hier allein streitige Quantitativ der Haftpflichtentschädigung jeder
praktischen Tragweite entbehrt. In der Tat hat das neue EHG
vom 20. März 1905, nach dem Wortlaut seines Art. 26 Ziff. 2,
den Art. 4 des Ausdehnungsgesetzes nur aufgehoben, soweit er
sich auf die unter dieses Gesetz (sc. das EHG) fallenden Hülfs
arbeiten bezieht . Dies sind, gemäß Art. 1 EHG, diejenigen
Hülfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahn
betriebes verbunden ist . Es besteht somit Art. 4 des Ausdeh
nungsgesetzes mit der Vorschrift, daß dem FHG vom 25. Juni
1881 unterstellt seien die unter dem Ausdruck Betrieb der Haft
pflichtgesetze nicht inbegriffenen, jedoch mit diesem Betriebe in
einem Zusammenhang stehenden Hülfsarbeiten, noch zu Recht be
züglich solcher Hülfsarbeiten auch des Eisenbahnbetriebes, mit
denen die besondere Gefahr dieses Betriebes nicht verbunden ist
(so schon das Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichtes
vom 14, Juli 1908 i. S. SBB gegen Aargauische Staatsanwalt
schaft, Erw. 4 ). Die Auffassung, daß Art. 4 des Ausdehnungs
gesetzes durch Art. 26 Ziff. 2 EHG von 1905 schlechthin aufge
hoben worden sei, wie sie in der Literatur vertreten worden ist,
läßt sich mit dem zitierten Gesetzestext schlechterdings nicht verein
baren. Was aber die Anwendung der erörterten Unterscheidung
der Hülfsarbeiten auf den gegebenen Fall betrifft, ist der Vorin
stanz darin beizupflichten, daß die Arbeit, bei welcher der Kläger
verunglückte, zwar, wie unbestritten, mit dem Eisenbahnbetriebe im
Zusammenhang stand, jedoch dessen besonderen Gefahren nicht
ausgesetzt war, indem die in diesem Punkte allerdings mangel
haften Akten für die gegenteilige Annahme keine Anhalts
punkte bieten.
3. Bei Beurteilung des streitigen Anspruchs selbst ist ohne
weiteres dem Entscheide der kantonalen Instanzen zuzustimmen.
Diese haben auf Grund des vom Bezirksgericht eingeholten ärzt
lichen Gutachtens Dr. Lünings, welches den vor dem Prozesse
erstatteten Befund Dr. Bärs bestätigte, in für den Berufungsrichter
verbindlicher Weise festgestellt, daß eine dauernde Beeinträchtigung
In der AS nicht abgedruckt.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
der Erwerbsfähigkeit des Klägers zufolge seines Unfalles nicht
besteht, daß der Kläger vielmehr über die bereits bezogene Abfin
dung hinaus mehr als eine Schonungsrente auf Zeit in dem von
den Beklagten im Prozesse anerkannten Betrage von 700 Fr. als
Entschädigung für die Unfallsfolgen nicht beanspruchen kann. Die
Berufung des Klägers ist somit abzuweisen; -
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
vom 8. Juli 1908 bestätigt.