- Arteil vom 15. Oktober 1908 in Sachen Grumbach,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Iura Simplon-Bahngesellschaft
in Liquidation, Bekl. u. Ber. Bekl.
Entschädigung für Verminderung der Erwerbsfählgkeit bei einem
selbständig Erwerbenden (Kaufmann). Grobes Verschulden
der Bahngesellschaft. Art. 7 EHG von 1875. Heilungskosten.
A. Durch Urteil vom 31. März 1908 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren
des Klägers:
- Die Beklagte sei nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom
Juli 1875 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn und Dampf
schiffahrt Unternehmungen bei Tötungen und Verletzungen zum
Ersatze des Schadens zu verurteilen, welchen der Kläger durch
den am 2. September 1901 in Neuenstadt vorgefallenen Unfall
erlitten hat.
- Dem Kläger sei abgesehen vom Ersatz erweislicher Vermö
gensnachteile überdies eine angemessene Geldsumme zuzusprechen.
- Die Leistungen der Beklagten an den Kläger seien vom
- September 1901 an zu 5% zu verzinsen.
- Für den Fall des nachfolgenden Todes oder einer Verschlim
merung des Gesundheitszustandes des Verletzten, Klägers Grum
bach, sei eine spätere Rektifizierung des Urteils vorzubehalten;
erkannt:
Das Rechtsbegehren 1 der Klage wird zugesprochen für
einen Betrag von 6967 Fr.
- Das Rechtsbegehren 2 der Klage wird zugesprochen für
einen Betrag von 2000 Fr.
- Die Verzinsung der Entschädigung hat zu erfolgen zu 5
wie folgt:
Für Fr. 1120
vom 1. Januar
1902 weg
2000
2. September 1901
60
4. November 1901
- August1902
315 65
230 50
- Juli
276 201905
- August
305 65
6.
soweit das Rechtsbegehren 3 weitergeht, wird es abgewiesen.
4. Das Rechtsbegehren 4 der Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung ans
Bundesgericht erklärt:
I. Der Kläger beantragt:
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger zu bezahlen:
- Fr. 1190 mit Zins zu 5% vom 2. September 1901
bis und mit 25. Oktober 1901;
- 854 10 mit Zins zu 5% vom 6. Oktober 1901
bis und mit 23. Dezember 1901
mit Zins
5% vom 24. bis und mit
- 84
- Dezember 1901;
- 2400
mit Zins zu 5% seit 1. Januar 1903;
mit Zins zu 50
- 2000
seit 1. Januar 1904;
Zins
1600
seit 1. Januar 1905;
Zins zu 5
seit 1. Januar 1906;
Zins zu 5% seit 1. Januar 1907;
mit Zins zu 5% seit 1. Januar 1908;
9.
Entschädigung gemäß Art. 7 EHG, mit Zins
10. 2000
seit 2. September 1901;
HeilungskostenMontreux, nachträglich
11.
nebst Zins zu 5
seit 4. November 1901;
Heilungskosten in Baden Baden, nachträglich
12. 100
nebst Zins zu 5% seit 7. August 1902;
13. 314 65 Heilungskosten in Passugg, pro 1903, nebst
Zins zu 5% seit 9. August 1903;
14. 230 50 Heilungskosten in Passugg, pro 1904, nebst
seit 28. Juli 1904;
Zins zu 50
15. 276 20 Heilungskosten in Passugg, pro 1905, nebst
Zins zu 5%
seit 8. August 1905;
16. 305 65 Heilungskosten in Passugg, pro 1906, nebst
seit 6. August 1906;
Zins zu 5%
72Ersatz für Nichtgebrauch des Generalabonne
17.
mentes, nebst Zins zu 5% seit 15. April
1902;
Fr. 13,887 10 zusammen ohne Zins.
II. Die Beklagte beantragt:
a) ad Dispositiv 1: Es sei das Rechtsbegehren 1 der Klage
abzuweisen und die zu diesem Begehren gesprochene Entschädigung
von 6967 Fr. aufzuheben.
Eventuell, es sei die durch die kantonale Instanz gesprochene
Entschädigung von 6967 Fr. auf 722 Fr. 70 Cts. zu reduzieren.
b) ad Dispositiv 2: Es sei das Rechtsbegehren 2 der Klage
abzuweisen und die gesprochene Entschädigung von 2000 Fr. auf
zuheben.
Eventuell sei die Entschädigung von 2000 Fr. auf 1000 Fr.
zu reduzieren.
c) ad Dispositiv 3: Es sei Kläger mit dem Rechtsbegehren 3
abzuweisen und die unter Dispositiv 3 enthaltene Verurteilung
zur Zinsenzahlung aufzuheben.
C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
haben die Parteivertreter diese Anträge wiederholt und begründet
und jeweilen auf Verwerfung der gegnerischen Berufung ange
tragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 2. September 1901 ereignete sich auf der von der be
klagten Jura Simplon Bahngesellschaft betriebenen Linie Biel
Neuenburg bei der Station Neuenstadt ein Eisenbahnunfall, in
folgender Weise: Der Güterzug Nr. 665 war in Neuenstadt ein
gefahren und stand dort zur Ausfahrt bereit auf Geleise II. Der
von Biel herkommende Personenzug Nr. 168 sollte auf Geleise I
einfahren und dort anhalten. Sobald er durch das Glockensignal
angekündigt war, wurde ihm das östliche Verschlußsignal des Bahn
hofes geöffnet und die Weiche Nr. 6 zur Einfahrt auf Geleise I
bereitgestellt. In diesem Momente stand der diensttuende Stations
vorstand von Neuenstadt vor der Stellwerkanlage, die sich un
mittelbar neben der Türe zum Vorstandsbureau befindet, um den
Zug zu erwarten. Hinter ihm bei der Stellwerkanlage stand der
Weichenwärter Hämmerli. Von diesem Standpunkte aus konnten
beide wegen des östlicher gelegenen, die Aussicht auf die Geleise
verdeckenden Güterbahnhofes den Zug Nr. 168 nicht sehen, als
er beim östlichen Verschlußsignal vorbei und über die Weiche Nr. 6
fuhr. Trotzdem wartete der Weichenwärter die Einfahrt des Zuges
Nr. 168 nicht ab, um die Ausfahrt des Güterzuges Nr. 665 vor
zubereiten, der auch das östliche Verschlußsignal und die Weiche
Nr. 6 zu passieren hatte, sondern er legte vermittelst der Kurbel
der Stellwerkanlage die Weiche Nr. 6 zu einer Zeit um, als ein
Teil des Personenzuges Nr. 168 noch in starker Bewegung über
die Weiche Nr. 6 fuhr. Das hatte zur Folge, daß vier Personen
wagen des Zuges entgleisten, ineinandergeschoben und zertrümmert
wurden, wobei viele Insassen mehr oder weniger schwere Ver
letzungen davontrugen. Unter den Verletzten befand sich auch der
Kläger Grumbach. Seine Verletzungen bestanden aus zwei Wun
den im Gesicht, einer Verstauchung der linken Hand und einer
Quetschung der Rippen in der Herzgegend. Während diese äußern
Verletzungen bald geheilt waren, stellten sich beim Kläger Störungen
nervöser Art ein: Schlaflosigkeit, Aufregung, Angst beim Eisen
bahnfahren und leichte Ermüdbarkeit.
Aus diesem Unfall belangte der Kläger die Beklagte auf Ent
schädigung aus dem EHG, indem er für vorübergehende völlige
Erwerbsunfähigkeit 1295 Fr., für verminderte Erwerbsfähigkeit
8400 Fr., als Ersatz der Heilungskosten und aus Art. 7 des
Gesetzes 3000 Fr. verlangte. Die Beklagte anerkannte grundsätz
lich die Haftpflicht, bestritt aber das Maß und die Form der ein
geklagten Entschädigung, sowie das Vorhandensein der Voraus
setzungen von Art. 7 leg. cit.
Das von den kantonalen Gerichten eingeholte und von ihnen
an sich als zutreffend erachtete medizinische Gutachten erklärt mit
aller Bestimmtheit, daß die beim Kläger auftretenden nervösen
Krankheitserscheinungen eine Folge des Eisenbahnunfalles, d. h.
des dabei ausgestandenen Schreckens, seien. Ziffermäßig stellen die
Experten die Erwerbseinbuße des Klägers in folgender Weise fest:
Für die Zeit vom 6. Oktober
bis 23. Dezember 1901 auf 50%
30%
für das Jahr
20%
15%1905
10%
1907 5%
1908 0%
Die kantonalen Gerichte erhoben ferner eine Expertise über die
Erwerbsverhältnisse des Klägers vor und nach dem Unfall. Der
Kläger ist nämlich Mitglied der Kollektivgesellschaft Bloch Grum
bach, die sich in Zürich mit dem Manufakturwarenhandel en
gros befaßt. Die kaufmännischen Experten stellen an Hand der
Bücher fest, daß in den Jahren vor dem Unfall die beiden Gesell
schafter sich in ungefähr gleicher Weise an der Reisetätigkeit und
damit an der Erzielung des Geschäftsgewinns, der auf rund
16,000 Fr. angenommen wird, beteiligt haben; daß in den Jahren
nach dem Unfall der Geschäftsumsatz eher zugenommen hat; daß
aber in dieser Zeit der Kläger weniger als sein Associé Bloch
gereist ist, wobei die Experten die beidseitigen Reisetage genau
angeben.
Die Vorinstanz geht davon aus, daß, obgleich der Geschäfts
umsatz der Firma Bloch Grumbach in den Jahren nach dem
Unfall zugenommen habe, doch ein Schaden des Klägers an Er
werbseinbuße infolge des Unfalls anzunehmen sei. Da ein an sich
schädigendes Ereignis, eine Behinderung des Klägers in seiner
Erwerbstätigkeit unbestrittenermaßen vorliege, spreche die natür
liche Kausalität der Dinge zwingend auch für das Vorhandensein
eines Schadens, sofern nicht Umstände nachgewiesen seien, die diese
Kausalität zu unterbrechen geeignet wären. Ein derartiger Nach
weis, der von der Beklagien zu führen gewesen wäre, fehle hier
aber. Vor dem Unfall habe der Kläger angenommenermaßen ent
sprechend der gleichmäßigen Tätigkeit der beiden Gesellschafter bei
der Erzielung des Gewinns die Hälfte des Geschäftsgewinns, d. h.
8000 Fr. bezogen. In der Zeit nach dem Unfall sei die Tätigkeit
des Klägers vermindert gewesen, während der andere Gesellschafter
eine vermehrte Tätigkeit entfaltet habe. Dafür, daß der aus dieser
Mehrarbeit Blochs resultierende Gewinn zur Hälfte vom Kläger
habe beansprucht werden können, fehlten alle Anhaltspunkte, sodaß
anzunehmen sei, Bloch habe in den Jahren nach dem Unfall ge
mäß der ihm auffallenden größeren Erwerbstätigkeit auch einen
entsprechend größeren Teil des Gewinnes bezogen, der Kläger da
gegen habe sich einen entsprechenden Abstrich gefallen lassen müssen.
Man werde nicht fehl gehen bei der Auffassung, daß das Ver
hältnis, in welchem die beiden Gesellschafter zur Erzielung des
Geschäftsgewinnes beigetragen hätten, in der Zahl der beiderseiti
gen Reisetage zum Ausdruck komme. Darnach gelangt die Vorin
stanz an Hand der kaufmännischen Expertise zu folgendem Ver
dienstausfall des Klägers:
AS 34 II 1908
Fr. 1120
Für das Jahr 1901
1120
1904960
1905
Total Fr. 5680
Auf diese Beträge belaufe sich, soweit der Prozeßstoff eine Fest
stellung und Schätzung des Schades überhaupt zulasse, vermut
lich der dem Kläger aus der eingetretenen Verminderung der Er
werbsfähigkeit erwachsene geschäftliche Nachteil, den ihm die Be
klagte zu vergüten habe. Damit sei jedoch jede Erwerbseinbuße
in Berücksichtigung gezogen, welche der Kläger erlitten habe, und
es gehe natürlich nicht an, für die Zeit der gänzlichen Arbeits
unfähigkeit oder für die Zeit vom Unfall bis zum 23. Dezember
1901 noch eine besondere Entschädigung zuzusprechen. Bei dieser
Schadensberechnung sei denn auch berücksichtigt, daß der Kläger
von seinem Generalabonnement nicht den vollen Nutzen habe zie
hen können.
Die Vorinstanz hat ferner dem Kläger eine Entschädigung von
2000 Fr. aus Art. 7 des Gesetzes zugesprochen mit folgender Be
gründung: Die Frage, ob der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit
der beklagten Bahngesellschaft herbeigeführt worden sei, sei vom ber
nischen Appellations und Kassationshofe bereits bei Beurteilung
des Falles Schwinn gegen J. S. bejahend beantwortet worden. Die
Erwägungen, die zu dieser Stellungnahme des Gerichtshofes ge
führt hätten, treffen ohne weiteres auch für den vorliegenden Fall
zu. Es sei also, unter Verweisung auf jenes Urteil, festzustellen,
daß die Bahngesellschaft angesichts der Wichtigkeit einer zuver
lässigen Weichenbedienung genaue Vorschriften und Reglemente
über diesen Dienstzweig erlassen habe, daß diese strikten Weisungen
aber sowohl vom Stationsvorstand, wie vom Weichenwärter Häm
merli in unverantwortlicher Weise außer Acht gelassen worden
seien. Der Stationsvorstand habe damals entgegen den Vorschrif
ien der Bahnverwaltung die Bedienung der Stellwerkanlage dem
Weichenwärter überlassen und dieser wiederum habe, ebenfalls in
Widerhandlung gegen ausdrückliche Dienstvorschriften, die Weiche
umgelegt, bevor der Zug angehalten habe, ja sogar in einem Mo
ment, als er den einfahrenden Zug noch gar nicht habe sehen
können. Danach hätten die Angestellten der Beklagten grobfahr
lässig gehandelt. Da die Bahngesellschaft aber das Verschulden
ihrer Angestellten zu vertreten habe, so sei Art. 7 des EHG vom
- Juli 1875 anwendbar. Bei der Bemessung der Höhe der hier
zu sprechenden Ersatzsumme sei in Betracht zu ziehen, daß Grum
bach auch nach dem 2. September 1901, sobald und so oft sein
Zustand dies zugelassen hätte, gezwungen gewesen sei, für sein Ge
schäft zu reisen. Nun sei er seit dem Unfalle äußerst ängstlich
geworden, und seine Nervosität habe sich beim Eisenbahnfahren
in besonders quälender Weise bemerkbar gemacht. Unter diesen
Umständen seien seine Geschäftsreisen für ihn während mehreren
Jahren eine Quelle psychischer Leiden gewesen, so daß es durch
aus gerechtfertigt erscheine, ihm hiefür einen ansehnlichen Betrag
der auf 2000 Fr. zu bemessen sei, als Schmerzensgeld zuzusprechen.
Die übrigen von der Vorinstanz gesprochenen Beträge stellen
die Heilungskosten dar, von denen nur noch die Auslagen für
Kuraufenthalte in Passugg streitig waren. Das Urteil des Appel
lations und Kassationshofes bemerkt hierüber: Das erstinstanz
liche Gericht nehme an, von den Kuraufenthalten in Passugg in
den Jahren 1903 1906 sei bloß derjenige von 1903 prozedürlich.
Die andern seien dagegen weil in die Zeit nach Einreichung
der Klage fallend und in der Klage nicht genannt nicht zu
berücksichtigen. Dies sei unrichtig: Das nötige prozessuale Funda
ment für die fraglichen Ansprüche sei in Art. 66 der Klage ge
geben. Nach der medizinischen Expertise sei anzunehmen, die Kuren,
deren Kosten der Kläger von der Beklagten ersetzt verlange, seien
für die Heilung nötig gewesen; die daherigen Ansprüche des Klä
gers seien mithin grundsätzlich begründet und dem Betrage nach
auf die zugesprochenen Beträge zu bestimmen.
Der Rektifikationsvorbehalt ist von der Vorinstanz dem Kläger
verweigert worden, weil nach den medizinischen Experten eine Ver
schlimmerung seines Gesundheitszustandes nicht zu befürchten sei.
- Angesichts der von der kaufmännischen Expertise festgestellten
Tatsache, daß der Geschäftsumsatz der Firma Bloch Grumbach
in der Zeit nach dem Unfall des Klägers nicht zurückgegangen
ist, hat die Vorinstanz zutreffender Weise für die Bestimmung des
vom Kläger erlittenen ökonomischen Schadens nicht einfach auf das
von den ärztlichen Sachverständigen auf Grund des körperlichen
Zustandes des Klägers nach allgemeinen Gesichtspunkten konsta
stierte Maß vorübergehender totaler und partieller Erwerbsun
fähigkeit abgestellt, und andererseits hat sie mit Recht aus jener
Tatsache auch nicht etwa den Schluß gezogen, daß überhaupt kein
Schaden eingetreten sei, da in der Tat eine Verminderung der
Fähigkeit zum Erwerbe bei einer gewerblich tätigen Person nach
dem natürlichen Lauf der Dinge aller Regel nach und abgesehen
von ganz exzeptionellen Verhältnissen, wie sie hier nicht ersichtlich
sind, sich in einen gewissen Verdienstausfall umsetzen wird. Trotz
des unverminderten Geschäftsumsatzes der Firma kann denn auch
eine solche Erwerbseinbuße beim Kläger sehr wohl darin liegen,
daß ohne die Folgen des Unfalls, d. h. bei voller Mitwirkung
seinerseits, das Geschäft sich mehr entwickelt hätte und der Umsatz
nicht mehr oder weniger stabil, sondern wesentlich höher gewesen
wäre, und auch die von der Vorinstanz gemachte Annahme, daß
der Ersatztätigkeit des andern Teilhabers ein geringerer Anspruch
des Klägers auf Gewinnanteil entsprechen dürfte, erscheint als
durchaus zulässig. Die Größe des Schadens läßt sich freilich bei
Umständen von der Art der vorliegenden auch nicht annähernd
ziffernmäßig genau bestimmen, sondern das freie richterliche Er
messen muß hier eingreifen. Auch die von der Vorinstanz ange
wandte Methode, die Verdiensteinbuße des Klägers nach dem Ver
hältnis der Reisetage der beiden Gesellschafter, d. h. nach der durch
die Folgen des Unfalls bedingten Verminderung der Reisetage des
Klägers und Vermehrung der Reisetage des Bloch, zu bestimmen,
kann nicht den Anspruch machen, ein exaktes Resultat zu liefern,
sondern hat nur einen sehr relativen Wert als Handhabe für das
richterliche Ermessen, weil ja die Bedeutung der Reisetage für die
Gewinnerzielung sehr verschieden sein kann und auch die Verteilung
des Gewinns wohl nicht genau nach diesem Maßstab erfolgen
wird. Doch dürfte das Ergebnis, zu dem die Vorinstanz gelangt
5680 Fr. Verdienstausfall , der konkreten Sachlage unge
fähr entsprechen, da bei dem Verdienst des Klägers von 8000 Fr.
vor dem Unfall ein durchschnittlicher Ausfall von zirka 1000 Fr.
während der sechs Jahre, in denen dessen Erwerbsfähigkeit nach
den ärztlichen Sachverständigen beschränkt war, gemäß richterlichem
Ermessen anzunehmen ist. Es besteht daher kein Anlaß, in dieser
Beziehung am Urteil der Vorinstanz etwas zu ändern; auch die
umständliche dem Wesen der freien richterlichen Schätzung nicht
wohl entsprechende Zinsberechnung der Vorinstanz mag stehen
bleiben mit Rücksicht darauf, daß es bei einer Taxation nach
freiem richterlichen Ermessen nach der Natur der Sache auf einen
relativ unbedeutenden Mehr oder Minderbetrag nicht ankommen
kann.
Daß mit dem Ersatz des Verdienstausfalls der Kläger auch
dafür entschädigt ist, daß er sein Generalabonnement nicht voll
ausnützen konnte, leuchtet ohne weiteres ein.
3. Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung
aus Art. 7 des EHG von 1875, wegen groben Verschuldens der
Beklagten, habe, ist von der Vorinstanz mit Recht bejaht worden.
Es genügt, wenn hier auf die zutreffenden Erwägungen des an
gefochtenen Urteils verwiesen wird. Der Betrag dieser Entschädi
gung ist mit 2000 Fr. vielleicht etwas hoch fixiert; immerhin
kann nach den von der Vorinstanz angeführten Gründen nicht ge
sagt werden, daß er unangemessen sei, wie er denn auch keines
wegs außer Verhältnis zu den in andern Fällen gesprochenen Be
trägen steht. Von einer Reduktion ist daher abzusehen.
4. Was endlich die Heilungskosten anbetrifft, so hat die Vor
instanz aus einem vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden
prozessualen Grund auch die in die Zeit nach der Klageeinleitung
fallenden Kuren in Passugg, die allein noch streitig waren, im
Gegensatz zur ersten Instanz berücksichtigt. Auch in dieser Be
ziehung muß es beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden haben,
zumal auch eine materielle Anfechtung durch die Beklagte weder
grundsätzlich noch dem Betrage nach vorliegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und das
Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 31. März 1908 wird bestätigt.