- Arteil vom 19. September 1908
in Sachen Urbaine , Bekl. u. Ber. Kl., gegen Zuberbühler,
Kl. u. Ber Bekl.
Lebensversicherung. Verwirkung der Versicherungssumme (Ungültig
keit der Versicherung) wegen unwahrer Angaben beim Vertrags
abschluss (über durchgemachte Krankheiten und frühere Versiche
rungen, Abweisung von Versicherungsanträgen) im Antragsfor
mular und gegenüber dem Arzt. Bedeutung der Verwirkungsklausel.
Einfluss der Kenninis dés Agenten von der Unwahrheit; Stellung
des Agenten. Veranlassung zur unwahren Angabe durch den Agen
ten? Relevanz der Veranlassung?
A. Durch Urteil vom 23. Oktober 1907 hatte das Bezirks
gericht Zofingen in Gutheißung der Klage erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Summe
von 40,000 Fr. samt Zins zu 5% seit 10. Mai 1906 zu be
zahlen.
Die von der Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Appella
tion ist vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom
- April 1908 abgewiesen worden.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte nun
mehr rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrage:
Die Klage sei abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten seinen Berufungsantrag wiederholt.
Der Vertreter der Klägerin hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Der Ehemann der Klägerin ließ sich am 25. Mai 1905
bei der Beklagten alternativ auf den Todesfall oder auf 20 Jahre
für die Summe von 40,000 Fr. versichern, zu Gunsten seiner
selbst oder seiner gesetzlichen Erben. Die erste Prämie wurde mit
2066 Fr. bezahlt. Am 9. Mai 1906 starb der Ehemann der
Klägerin, und diese klagt nunmehr die Versicherungssumme ein,
nachdem die vorher von ihrem Ehemann testamentarisch begün
stigten Erben zu ihren, der Klägerin, Gunsten auf die Forderung
aus der Police verzichtet haben. Die Beklagte verweigert die Aus
zahlung der Versicherungssumme mit der Begründung, der Ver
sicherungsanspruch sei wegen unwahrer Angaben seitens des Ver
sicherten beim Vertragsabschluß verwirkt.
2. In dieser Beziehung steht tatsächlich folgendes fest: Dem
Versicherungsnehmer wurde vom Generalagenten der Beklagten
in Zürich, Karl Denner, ein gedrucktes Antragsformular vor
gelegt, in dem folgende Erklärungen gedruckt sind: daß ich
mit keiner gefährlichen Krankheit oder schwerem Gebrechen be
haftet bin ; daneben: im entgegengesetzten Fall, die Krank
heit oder das Gebrechen näher bezeichnen ; weiter: daß ich bei
keiner andern Lebensversicherungs Gesellschaft versichert war, noch
bin und daneben: im entgegengesetzten Fall die schon ver
sicherten Summen und die Namen der Gesellschaften angeben :
endlich: daß niemals in Folge einer ärztlichen Untersuchung
meine Versicherung unterblieben ist und daneben: im entgegen
gesetzten Fall angeben, wann das geschehen und von welcher
Gesellschaft . Das Formular enthält am Fuße den gedruckten
Vermerk: Da der gegenwärtige Antrag ausgefertigt worden ist,
um als Grundlage der Versicherungspolice zu dienen, so würde
letzterer ungültig und wertlos sein, wenn die obigen Erklärungen
nicht vollständig der Wahrheit entsprechen . Im Formular ist
nun unter die Erklärung betreffend Krankheit 2c. ein Strich ge
setzt; unter derjenigen betreffend andern Versicherungen ist bemerkt:
Norwich, vers. und Basler Antrag gestellt ; der Platz unter
der Erklärung betreffend Unterbleiben von Versicherungen endlich
ist offen gelassen. Der ganze Antrag ist vom Versicherungsnehmer
unterzeichnet; ausgefüllt wurde das Formular von Karl Denner.
Dem Gesellschaftsarzt, Dr. Zimmermann, gegenüber hatte der
Versicherungsnehmer am 20. Mai 1905 auf Frage 6: welche
Krankheiten haben Sie durchgemacht? geantwortet: keine ;
er verneinte Frage 6 Al. 4, lautend, ob er Kurorte oder See
bäder besucht habe; und auf Frage 8: Ist jemals nach erfolgter
ärztlicher Untersuchung Ihre bei irgend einer Anstalt beantragte
Versicherung unterblieben resp. abgelehnt oder auf einen fernern
Termin hinausgeschoben worden? antwortete er: Auf zwei
; Frage 10: Er
Jahre zurückgestellt bei der Alten Leipziger
klären Sie, nichts zu verheimlichen, was auf die Eutscheidung
der Gesellschaft in Bezug auf die von Ihnen beantragte Ver
sicherung Einfluß haben könnte? hatte er mit Ja beant
wortet. Der Arzt seinerseits bezeichnete das Risiko als gut
die an ihn gerichtete Frage 11: Kann man hinterlassene Spuren
entdecken, welche von der Lebensweise oder den Gewohnheiten
oder irgend einer Art Ausschweifung, besonders was den Miß
brauch von geistigen Getränken anbelangt, herrühren? verneinte
er. Den schriftlichen Angaben gegenüber steht fest, daß ein An
trag des Versicherten von der Karlsruher Lebensversicherung im
November 1904 abgelehnt worden war, nachdem sich aus dem
Antrag und der ärztlichen Untersuchung ergeben hatte, daß der
Versicherte starken Alkoholmißbrauch getrieben hatte, und die Ge
sellschaft annahm, Rückfälle in dem Alkoholmißbrauch seien nicht
ausgeschlossen. Ferner hatte die Concordia in Köln im Oktober
1904 einen Antrag abgelehnt. Die Karlsruher wurde im
Januar 1905 von der Schweizerischen Lebensversicherungs und
Rentenanstalt, im März 1905 von der Alten Leipziger und
im August 1905 von der Germania in Stettin angefragt; die
Germania hat einen Antrag vom 10. Juli 1905 abgelehnt,
die Leipziger hat den Antrag nach der Erkundigung bei der
Karlsruher zurückgestellt. Im Juli und August 1904 war der
Versicherungsnehmer in einer Trinkerheilanstalt in Bonn unter
gebracht. Dagegen hatte die Norwich den Zuberbühler im
November 1904 für 20,000 Fr. versichert; der Anspruch der
Klägerin gegen diese Gesellschaft ist aber durch rechtskräftig ge
wordenes Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 13. Oktober
1907 abgewiesen worden, da der Versicherte im Antrag verneint
hatte, daß ein Antrag an eine andere Gesellschaft je abgelehnt
oder zurückgestellt worden sei. Die Beklagte erblickt unwahre An
gaben in der Erklärung betreffend Nichtvorhandensein von Krank
heit, indem Alkoholmißbrauch als solche zu gelten habe, und in
der Verschweigung der Ablehnungen. Die Klägerin, welche die
Tatfache der unrichtigen Angabe betreffend frühere Versicherungen
anerkennt, macht als Gründe des Ausschlusses der Verwirkungs
folgen geltend: der Versicherer habe die verschwiegenen Tatsachen
AS 34 II 1908
gekannt, da die Kenntnis des Agenten Denner ihm zuzurechnen
sei; ferner treffe den Versicherten kein Verschulden, da er durch
den Agenten Denner an der wahren Erklärung verhindert wor
den sei. Wesentlich in Aufnahme dieser beiden Gründe sind die
Vorinstanzen zur Abweisung der Verwirkungseinrede und zur
Gutheißung der Klage gelangt.
3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst zu bemerken, daß, da
von keiner Partei behauptet worden ist, die Police (die nicht vor
gelegt worden ist) enthalte etwas von der Verwirkungsklausel des
Antrages, auf welche die Beklagte ihre Verwirkungseinrede stützt,
abweichendes, anzunehmen ist, jene Antragsklausel sei zum Ver
tragsinhalt geworden. Danach ist der Vertrag ungültig , wenn
die Erklärungen des Antrages nicht vollständig der Wahrheit
entsprechen. Dagegen fehlt es hinsichtlich der Erklärungen gegen
über dem Arzte, auf welche die Beklagte ihre Einrede ebenfalls
tützt, an einer Vertragsbestimmung, die als Folge der unwahren.
Erklärung Ungültigkeit des Vertrages festsetzt, und es könnte sich
daher nur fragen, ob eine solche Rechtsfolge sich aus allgemeinen
versicherungsrechtlichen Grundsätzen oder aus der Irrtumslehre
des OR ergebe. Nun hat aber das Bundesgericht schon mehrfach
eutschieden, daß der Versicherungsnehmer wegen Verletzung der
Anzeigepflichten seines Anspruches nur dann verlustig gehe, wenn
das durch ausdrückliche Vertragsbestimmung festgelegt sei, da
andernfalls ein Verzicht des Versicherers auf die Verwirkung zu
folgern sei (vergl. BGE 21 S. 265 Erw. 6). Eine Anfechtung
wegen Irrtums aber ist aus dem Grunde ausgeschlossen, weil es
sich höchstens um einen Irrtum im Motiv handeln würde. Für
die Frage der Verwirkung ist danach ausschließlich auf die Er
klärungen im Antragsformular abzustellen, nicht auf diejenigen
im Arztformular. Dagegen können letztere allerdings im Rahmen
der Erklärungen des Antragsformulars zu deren Erläuterung
herangezogen werden. Die Erklärungen des Antragsformulars
hat der Versicherte sodann als die seinigen zu vertreten, trotzdem
das Formular nach seinen Angaben vom Agenten ausgefüllt
wurde; denn der Agent konnte die erklärten Tatsachen nur aus
den Mitteilungen des Versicherten kennen und es handelt sich nicht
um den Fall, da der Versicherungsnehmer dem Agenten die Aus
füllung des Formulars selbständig überläßt, indem er en blanc
unterzeichnet. (Vergl. Ehrenberg, Vers. R. I S. 241 sub III
und den vom Vertreter der Klägerin zu Unrecht hier angerufenen
Fall in Seufferts Arch. NF 9 Nr. 135.) Nach der Darstellung
der Klägerin handelte es sich auch nicht etwa um ein Versehen des
Agenten in der Ausfüllung des Antrages, sondern um einen
Verzicht desselben auf die Entgegennahme der im Antrage for
mulierten Erklärung; inwieweit das aber der Verwirkung ent
gegensteht, ist unten zu erörtern; hier ist vorläufig nur so viel
festzustellen, daß die Erklärungen als solche des Versicherungs
nehmers zu gelten haben. Ganz irrelevant ist dabei, ob die frei
gelassenen Stellen des Formulars durchstrichen sind oder nicht;
denn es handelt sich ja nicht (im Gegensatz zu den sonst üblichen
Antragsformularen) um Frage und Antwort, sondern es sind
positive Erklärungen gedruckt, bei denen Abweichendes hineinzu
schreiben wäre.
4. Von den beiden dem Versicherten vorgeworfenen unwahren
Angaben fällt nach dem gesagten die nach durchgemachten frühern
Krankheiten schon deshalb außer Betracht, weil sie nur dem
Arzte gegenüber, nicht im Antragsformular abgegeben wurde.
Zudem aber könnte hierin ein Verschulden des Versicherten
und nur eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht kann nach
der bundesgerichtlichen Praxis die Verwirkungsfolgen nach sich
ziehen; vergl. Samml. des Vers. Amtes Nr. 86, 87, 89 nicht
erblickt werden; denn der Alkoholismus wird, wie die Vorinstanzen
zutreffend ausführen, im landläufigen Sinn nicht als Krank
heit betrachtet, wie denn auch die Beklagte selbst durch Nr. 11
der Fragen an den Arzt zu erkennen gibt, daß sie ihn selbst nicht
zu den Krankheiten rechnet; ebenso wird eine Trinkerheilanstalt
gemeiniglich nicht als Kurort betrachtet. Dagegen ist die weitere
Erklärung, daß niemals infolge ärztlicher Untersuchung eine Ver
sicherung unterblieben sei, zunächst objektiv unrichtig; denn die
Zurückweisung durch die Karlsruher war nach ärztlicher Unter
suchung und ganz offenbar infolge dieser erfolgt. Die dadurch
verschwiegene Gefahrstatsache ist eine erhebliche, d. h. eine solche,
die geeignet war, auf den Entschluß des Versicherers einzuwirken;
das ergibt sich schon aus der Aufnahme im Antragsformular, ist
aber auch sonst einleuchtend; nicht in Betracht fällt für die Er
heblichkeit, ob die verschwiegene Tatsache sich nachher als kausal
zum Schaden, resp. zum eingetretenen Tod erwiesen hat (BGE
2 S. 807 ff. Erw. 2). Daß sodann die verschwiegene Tatsache
dem Versicherungsnehmer bekannt war, bedarf keines Wortes der
Ausführung. Dagegen ist nunmehr auf die beiden der Ver
wirkungseinrede von der Klägerin entgegengehaltenen Repliken
(s. oben Erw. 2) einzutreten.
5. Daß der Versicherer die unwahre Erklärung nicht als Ver
wirkungsgrund anrufen kann, wenn er bei Entgegennahme der
Erklärung die Wahrheit schon kannte, ergibt sich ohne weiteres
aus der Bedeutung der Anzeigepflicht, die den Versicherer über
ihm nicht bekanntes Material zur Beurteilung des Risikos unter
richten soll; auch würde der Geltendmachung der Verwirkungs
klausel die exceptio doli entgegenstehen. (Vergl. auch VersGes.
Art. 8 Ziff. 4.) Dagegen beurteilt sich die hier streitige Frage,
ob die Kenntnis des Agenten derjenigen des Versicherers gleich
tehe, nach der Vollmacht des Agenten. Im vorliegenden Falle
sind die Agenten Denner weder als bloße Makler anzusehen, die
die Parteien bloß zusammenzuführen hatten, noch als zum Ver
tragsabschluß selbst, als Stellvertreter der Beklagten, bevollmäch
tigte Agenten. Bei Beurteilung der Vollmacht der Agenten
darauf abzustellen, wie der Agent nach außen auftritt, und
darf der in Art. 34 des VersGes. enthaltene Satz, wonach
die Vollmacht maßgebend ist, was die Verrichtungen von Agenten
gewöhnlich mit sich bringen, schon als Satz des geltenden Rechtes
bezeichnet werden. (Vergl. auch Sammlung des Vers. Amtes
Nr. 224 ff.) Es ist daher Sache des Versicherungsnehmers, der
die Kenntnis des Versicherers zu beweisen hat, nachzuweisen, daß
Erklärungen, wie die vorliegende, gewöhnlich mündlich einem
Agenten gegenüber abgegeben zu werden pflegen. Ein solcher Be
weis ist nun aber nicht geleistet. Gegenteils ergibt sich aus der
Vorlegung eines Formulars mit Aufforderung zur Unterschrift,
daß der Versicherer eine schriftliche Erklärung des Versiche
rungsnehmers selbst erhalten will; ganz besonders kann nicht an
erkannt werden, daß der Agent bevollmächtigi sei, Erklärungen
entgegenzunehmen, die den dem gedruckten Normalfall entgegen
gesetzten Inhalt haben. (Vergl. Ehrenberg, a. a. O., S. 238.)
Die Kenntnis des Agenten kann daher dem Versicherer in diesem
Falle nicht zugerechnet werden. (So auch Seufferts Archiv 25
Nr. 73; anders lag der von der Klägerin angerufene Fall 24
Nr. 31.) Es kann auch im vorliegenden Falle, falls man das
Kennenmüssen dem Kennen gleichstellen will (vergl. Art. 8 Ziff. 4
VersGes.), nicht gesagt werden, daß sich die Beklagte fahrlässig
einer Kenntnis, die sich ihr aufdrängte, verschlossen habe; denn
die einzig hiefür geltend gemachte Tatsache: die Zurückstellung
durch die Leipziger", vermag ein Kennenmüssen nicht zu be
gründen.
6. Auch von einer Veranlassung zu der unrichtigen Deklaration
und daraus folgendem Nichtverschulden des Versicherungsnehmers
kann hier nicht gesprochen werden. Denn nach dieser Richtung
steht, nach der für das Bundesgericht verbindlichen Beweiswürdi
gung der Vorinstanz (die Beklagte geht fehl, wenn sie diese Be
weiswürdigung vor Bundesgericht anfechten will), nur fest, daß
einer der Agenten, Cäsar Denner, dem Versicherungsnehmer ver
sicherte, er werde trotz der Abweisung bei andern Gesellschaften
bei der Beklagten doch aufgenommen werden, wenn er ein ärzt
liches Zeugnis beibringe, da seine Lebensverhältnisse andere ge
worden seien. Diese Außerung erfolgte aber bei Beginn der Unter
handlungen, nicht bei Redigierung des Antragsformulars; sie
kann auch unmöglich als Aufforderung zu wahrheitswidriger Er
klärung angesehen werden. Und abgesehen hievon könnte der Ver
sicherungsnehmer sich nur auf die Zusicherungen eines Bevoll
mächtigten des Versicherers berufen, um sein Verschulden zu ent
kräften. Nachdem der Versicherer ihn zu einer bestimmten Erklä
rung aufgefordert, durfte er nicht auf den Rat eines Dritten hören,
und zu einem Verzicht auf die Erklärung war der Agent nach
dem in Erw. 5 gesagten nicht befugt. Noch weniger geht es an,
daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Erklärung ab
gibt, und das Gegenteil davon dem zur Entgegennahme der Er
klärung nicht bevollmächtigten Agenten mitteilt; die Schriftlichkeit
der Erklärung will gerade solchen Unsicherheiten, wie sie durch
das Zusammenwirken mehrerer Personen entstehen können, vor
beugen. Der Versicherungsnehmer konnte übrigens auch aus der
verlangten detaillierten Erklärung sehen, daß seine mündliche Er
klärung an den Agenten nicht genügte. Auch diese Replik der
Klägerin trifft sonach nicht zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt und
somit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 10. April 1908, die Klage abgewiesen.