- Arteil vom 21. Mai 1908
in Sachen Arth-Rigi-Bahngesellschaft, Kl., gegen
Rigi-Bahngesellschaft, Bekl.
Art. 30 leg. oit.: Entschädigung für die Benützung einer Bahnan
lage. (Strecke Rigi-Staffel bis Rigi-Kulm.) Rechtliche Stellung der
beiden Bahnen: Zwangsgemeinschaft. Grundsätze für die Berechnung
der angemessenen Entschädigung. Mass. Verzinsung.
A. Durch Beschluß vom 9. Juni 1869 erteilte der Große Rat
des Kantons Luzern
gemäß Art. 2 des seither durch das ent
sprechende Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 ersetzten Bundes
gesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete
der Eidgenossenschaft, vom 28. Juli 1852 den Herren Ad. Näff
Ingenieur in St. Gallen, Olivier Zschokke, Ingenieur in Aarau,
und N. Riggenbach, Vorsteher der Maschinenwerkstätte in Olten,
für sich oder zu Handen einer Aktiengesellschaft, welche in der
Folge als Rigibahngesellschaft , mit Sitz in Luzern, gegründet
wurde, die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eifenbahn
vom Seeufer in Vitznau nach Kaltbad und bis an die (luzer
nerisch schwyzerische) Kantonsgrenze gegen Rigi Staffel . Das
genannte Konsortium war gleichzeitig beim Kantonsrat von
Schwyz um die Konzession zur Weiterführung dieser Linie auf
dem schwyzerischen Territorium von Rigi Staffel bis Rigi Kulm
eingekommen. Dieses Gesuch wurde abgewiesen; dagegen erteilte
der Kantonsrat von Schwyz durch Beschluß vom 23. Juni 1870
ebenfalls gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juli
1852 die von elf Kantonsangehörigen in Arth zu Handen
einer zu gründenden Aktiengesellschaft nachgesuchte Konzession einer
Eisenbahn von der luzernisch schwyzerischen Kantonsgrenze ober
halb Kaltbad über Rigi Kulm und von da auf der Nordseite des
Rigi in die Talsohle Arth Goldau . Die Rechte aus dieser Kon
zession gingen später auf die Aktiengesellschaft der Arther
später Arth Rigibahngesellschaft , mit Sitz in Arth, über. Die
beiden Konzessionen erhielten die in 2 des Bundesgesetzes vom
- Juli 1852 vorgeschriebene Genehmigung des Bundes. Sie
lauten auf eine Konzessionsdauer von 99 Jahren von der Be
triebseröffnung an, mit Vorbehalten betreffend Rückkaufsrechte des
Bundes und der Kantone und betreffend die Erneuerung der
Konzessionen. Ferner enthalten beide die Zusicherung des Kon
zessionskantons, während 30 Jahren keine andere Bahn in gleicher
Richtung und mit gleichem Zweck auf den Rigiberg zu konzedie
ren oder selbst zu bauen. Die Linie Vitznau Staffelhöhe wurde
sofort in ihrer ganzen Länge erstellt und im Jahre 1871 dem
Betriebe übergeben. Von der Arther Konzessionslinie wurde zu
nächst nur das Teilstück Staffelhöhe Rigikulm in Angriff genom
men und nach Vollendung, im Juni 1873, dem Betriebe der
Strecke Vitznau Staffelhöhe angeschlossen, auf Grund eines Be
triebsvertrages, welcher schon am 9. Dezember 1871 zwischen der
Arther Rigibahngesellschaft bezw. ihren Rechtsvorgängern und der
Rigibahngesellschaft zustande gekommen war. Dieser Vertrag ging
in der Hauptsache dahin: Die Arther Rigibahngesellschaft über
gibt ihre Strecke Staffelhöhe Kulm auf den Tag der Betriebser
öffnung in Unter , Ober und dem zum Betriebe der Bahn er
forderlichen Hochbau in vollständigem betriebsfähigem Zustande
der Rigibahngesellschaft in Luzern zum Betriebe. Die Rigibahn
gesellschaft als Betriebspächterin hat das nötige Betriebsmaterial
zu beschaffen, die Bahn in allen Teilen, mit Gebäuden und In
ventar, in gutem Zustande zu erhalten und bezüglich des Betriebs
die der Arther Gesellschaft durch Gesetz und Konzession überbun
denen Pflichten zu übernehmen, mit Vorbehalt der Haftung aus
Betriebsunfällen, die durch Naturereignisse herbeigeführt werden.
Die Bahneigentümerin ihrerseits hat für die Neuanschaffung von
Schwellen, Zahnstangen und Schienen, die Ausrüstung der Bureaux
und Stationsräume, sowie für die Reparaturen von Beschädigungen
am Bahnkörper oder an den Gebäuden infolge mangelhafter Kon
struktion des Unterbaues oder außerordentlicher Naturereignisse
aufzukommen, soweit der Schaden 600 Fr. übersteigt. Nach 8
des Vertrages bezieht von den gesamten Bruttoeinnahmen der
Bahnstrecke exklusive Pachtzinse von Restaurationen und Erlös
von Abgangsmaterial und Hochbaumaterial die Betriebspäch
terin 50%, nämlich für den Betrieb und Unterhalt der Bahn
55%, und für das Betriebsmaterial und dessen Unterhalt 15%;
die übrigen 50% sind der Bahneigentümerin und Verpächterin
abzuliefern, und zwar der approximative monatliche Ertrag je
weilen auf den zehnten Tag des folgenden Monats, und der Rest
nach erfolgter Genehmigung der auf 31. Oktober abzuschließenden
Betriebsrechnung. Etwas später wurde dann auch die selbstän
dige Linie von Arth her gebaut unb diese Linie, in Abänderung
des ursprünglichen Projektes, welches ihre Einmündung auf Staf
felhöhe in das schon erstellte und der Vitznauerlinie angeschlossene
obere Teilstück vorgesehen hatte, mit einem zweiten, besonderen
Geleise nach der Kopfstation Rigikulm geführt. Den Betrieb auf
dieser, am 4. Juni 1875 eröffneten Arther Linie besorgte die
Arth Rigibahngesellschaft selbst. Auf den 1. Januar 1880 lief der
Betriebsvertrag der beiden Gesellschaften für die Strecke Staffel
höhe Kulm, vom 9. Dezember 1871, ab. Die Vertreter der Ge
sellschaften hatten im Hinblick hierauf Entwürfe für einen Kauf
vertrag und eventuell für einen Pachtvertrag vereinbart; diese
wurden jedoch von den Aktionären der Rigibahngesellschaft abge
lehnt. Auch neue Pachtunterhandlungen führten zunächst zu keinem
Resultat, da die Parteien sich über verschiedene Punkte, nament
lich über die Höhe des Pachtzinses, nicht einigen konnten. Schließ
lich verständigten sie sich dahin, diese Differenzen dem schweizer.
Bundesrate als Schiedsgericht zu unterbreiten. Der Bundesrat
entschied hinsichtlich des Pachtzinses im Sinne des Anspruches
der Arth Rigibahngesellschaft, und es bestimmte darnach Art. 12
des neuen Pachtvertrages, vom 3. April 1880: Von der Ge
samteinnahme aus dem Personen , Gepäck und Güterverkehr der
Bahn Staffelhöhe Kulm bezieht:
die Betriebspächterin
die Verpächterin75%
Von der der Verpächterin zukommenden Einnahme wird der
approximative monatliche Ertrag dem Verwaltungsrat der Arth
Rigibahn jeweilen auf den 15. Tag des folgenden Monats, und
der Rest nach der auf 31. Oktober abgeschlossenen Betriebsrech
nung ausbezahlt.
Im übrigen wurden die vorstehend er
wähnten Bestimmungen des früheren Vertrages beibehalten, mit
folgenden Abänderungen: Die Haftung zufolge der eidg. Trans
port und Haftpflichtgesetzgebung wurde im vollen Umfange der
Betriebspächterin auferlegt und über die Verhältnisse der Station
Kulm in der Hauptsache vereinbart, die Betriebspächterin sei zur
Benutzung der Station vollständig gleichberechtigt mit der Ver
pächterin; für den Stationsdienst werde gemeinsames Personal
(ein Vorstand, Portier, Schiebbühnenwärter und die nötigen Aus
hülfsarbeiter) angestellt, dessen Bezahlung jeder Gesellschaft je zur
Hälfte obliege (Art. 6); der Unterhalt der Station in Unter ,
Ober und Hochbau, sowie des Materials erfolge durch die
Verpächterin, doch habe die Pächterin ihr hiefür einen festen jähr
lichen Kostenbeitrag von 500 Fr., zahlbar auf 31. Oktober, zu
leisten (Art. 7). Die Dauer dieses neuen Vertrages war vorge
sehen für die Zeit vom 1. Januar 1880 bis zum 1. Januar
1888, mit Verlängerung um je ein weiteres Jahr, solange von
keiner Partei eine (näher geregelte) Kündigung erfolgen würde
(Art. 11). Der Vertrag blieb tatsächlich in Kraft bis Ende 1904;
auf den 1. Januar 1905 wurde er von der Arth Rigibahngesell
schaft, welche eine Erhöhung ihrer Beteiligung am Ertrage der
Vertragsstrecke beanspruchte, gekündet. Nach erfolglosen Verhand
lungen der Parteien über eine Neuregelung des bisherigen Ver
tragsverhältnisses unterbreitete nun die Rigibahngesellschaft mit
Eingabe vom 15. Dezember 1904 dem Bundesrate zu Handen
der Bundesversammlung das Gesuch um Konzessionierung einer
eigenen Linie von Staffelhöhe nach Rigi Kulm und verband da
mit das weitere Gesuch, der Bundesrat möchte, in Anwendung
des Bundes Eisenbahngesetzes vom Jahre 1872, die Arth Rigi
bahngesellschaft verhalten, ihr die Mitbenutzung der Bahnstrecke
Staffelhöhe Rigikulm für so lange noch gestatten, bis über je
nes Konzessionsgesuch entschieden bezw. ihre eigene Linie gebaut
sein werde. Mit Eingabe vom 24. Dezember 1904 protestierte die
Arth Rigibahngesellschaft gegen die Erteilung einer Konzession
Staffelhöhe Kulm an die Rigibahngesellschaft, indem sie sich bereit
erklärte, den Betrieb auf ihrer bestehenden Linie selbst zu über
nehmen, und gleichzeitig eine Vorlage über die Einrichtung und
die Verbindung dieses Betriebes mit demjenigen der unteren Strecke
der Rigibahn machte. Ferner stellte sie am 6. Februar 1905 ihrer
seits ein Konzessionsgesuch für Bau und Betrieb einer dritten
Verbindung des Rigi mit dem Tal, von Staffelhöhe nach Weggis.
Am 17. Februar 1905 faßte der Bundesrat auf Antrag seines
Eisenbahndepartements folgenden Beschluß:
- Der Rigibahn wird gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des Bun
desgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem
Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember
1872, gestattet, die der Arth Rigi Bahn gehörende Strecke Staf
felhöhe Kulm mitzubenutzen, und es ist bezüglich des Zugsver
kehrs auf dieser Strecke vorläufig für das Jahr 1905 der status
quo aufrecht zu erhalten.
- Die Frage der Entschädigung ist im Streitfalle durch das
Bundesgericht zu erledigen.
Dieser Beschluß erfolgte in Erledigung der Eingaben der beiden
Bahnen betreffend den Betrieb der bisherigen Pachtlinie Staffel
höhe Kulm, mit Vorbehalt des der Bundesversammlung zustehen
den Entscheides über die daneben eingereichten beiderseitigen Kon
zessionsgesuche, über die sich jedoch das Eisenbahndepartement be
reits mit Zuschrift vom 15. Februar 1905 an den Verwaltungsrat
der Rigibahngesellschaft unter Hinweis auf den aus ihrer Bewil
ligung notwendig resultierenden, die beiden Bahnunternehmungen
schwer schädigenden Konkurrenzkampf in ablehnendem Sinne ge
äußert hatte. Die Begründung des Beschlusses geht dahin: Das
von der Arth Nigibahngesellschaft vorgelegte Projekt des Selbst
betriebs der fraglichen Linie würde gegenüber der bisherigen Be
triebsweise eine ganz wesentliche Verschlechterung darstellen und
könnte jedenfalls für die Saison 1905 schon mangels der nötigen
Einrichtungen noch nicht verwirklicht werden; der Bundesrat als
Eisenbahnaufsichtsbehörde aber könne nicht zugeben, daß zufolge
der Kündigung des bisherigen Pachtvertrages eine solche Ver
schlechterung der Verkehrsverhältnisse auf jener Linie eintrete, und
es müsse daher der Nigibahn gestattet werden, ihre Züge nach
wie vor, jedenfalls während des Jahres 1905 und bis zur Er
ledigung des die gleiche Strecke betreffenden Konzessionsgesuchs,
bis nach Kulm als ihrem verkehrstechnisch natürlichen Endpunkte
zu führen, wobei die Entschädigungsfrage im Streitfalle gemäß
Art. 30 Abs. 3) des Eisenbahngesetzes vom Bundesgericht zu be
urteilen sein werde.
B. Mit Klage vom 22. Juli 1905 hat die Arth Rigibahnge
sellschaft unter Berufung auf den vorstehenden Bundesratsbeschluß
beim Bundesgerichte gegen die Rigibahngesellschaft das Begehren
ans Recht gesetzt:
- Die Beklagte sei pflichtig zu erklären, für den Betrieb ihrer
Bahnunternehmung auf der Strecke Staffelhöhe Kulm der Kläge
rin als Eigentümerin dieser Strecke für das Jahr 1905 eine
Entschädigung zu bezahlen.
- Diese Entschädigung habe zu bestehen:
a) in dem Reinertrage, den die Beklagte pro 1905 aus dem
Betrieb der Strecke beziehe;
b) in einer Zuschlagsentschädigung von 18,000 Fr., eventuell
nach richterlichem Ermessen, für den Gebrauch und die Abnützung
pro 1905, der (Stations ) Anlagen auf Rigikulm wegen ihres
Nutzens auch für die Linie Vitznau Staffelhöhe.
- Bei Berechnung des Reinertrages (Ziff. 2 litt. a) seien,
was speziell die Betriebsauslagen betreffe, die in der Klagebe
gründung näher ausgeführten Grundsätze, eventuell mit den vom
Gericht als angemessen erachteten Modifikationen, als anwendbar
zu erklären, und es habe das Gericht nach Feststellung dieser
Grundsätze, sobald der Rechnungsabschluß pro 1905 erfolgt sei,
auf Grundlage einer Expertise die Summe der Reinertragsent
schädigung zu bestimmen und die Beklagte zur Bezahlung des der
Klägerin im Sinne des Begehrens sub Ziffer 2 zukommenden
Betrages, zuzüglich 5 % Zins von den monatlichen Betreffnissen
jeweilen von Ende des Monats an, zu verurteilen.
In der Klagebegründung wird das angegebene Maß des Ent
schädigungsanspruchs im allgemeinen damit motiviert, daß hier
jedenfalls nicht ein Normalfall des Art. 30 EbG die einfache
Mitbenutzung einer Linie durch eine fremde Bahngesellschaft
AS 34 II 1908
vorliege, daß es sich vielmehr um die der Klägerin außerordent
licherweise aufgezwungene Hingabe ihres ganzen Rechts an der
fraglichen Bahnlinie, und zwar an einen mächtigen Konkurrenten,
handle. Und hinsichtlich der Ermittelung der Betriebsausgaben,
durch deren Abzug von den Bruttoeinnahmen der Reinertrag der
streitigen Bahnstrecke bestimmt werden soll, wird verlangt, es seien
die Personallöhne und die anderweitigen generellen (im einzelnen
aufgeführten) Betriebskosten grundsätzlich nach den Verhältnissen
der Klägerin, nicht nach denjenigen der Beklagten, anzuschlagen,
weil jene ersteren ja beim Selbstbetriebe durch die Klägerin An
wendung fänden.
C. In ihrer Rechtsantwort vom 27. September 1905 hat die
Rigibahngesellschaft beantragt:
- Rechtsbegehren 2 und 3 der Klägerin seien abzuweisen.
- Der Pachtzins sei in der Weise zu bestimmen, daß zunächst
aus den auf den Betrieb der Strecke Staffelhöhe Kulm entfallenden
Bruttoeinnahmen die Verwendungen beider Gesellschaften für den
Betrieb dieser Strecke gedeckt und die Restanz unter beide Gesell
schaften verteilt werde, in der Weise, daß der Beklagten minde
stens die Hälfte davon verbleibe.
- Die Betriebskosten der Beklagten seien auf 40,000 Fr. fest
zusetzen; die Vergütung an die Klägerin für die Verzinsung des
Wertes ihrer Anlagen (800,000 Fr.) zu 4¼, sowie, für die
Einlagen in den Erneuerungsfonds (750 Fr. per Km.), seien auf
33,500 Fr. festzusetzen.
Die Antwortbegründung bezeichnet die Behauptung der Kläge
rin, daß sie zur Hingabe ihres ganzen Rechts gezwungen werde,
als unverständlich, da ihr ja auf der Strecke Staffelhöhe Kulm
mmer noch eine besondere Linie zu alleinigem Betriebe zur Ver
fügung stehe, und betont, unter Hinweis auf die Entstehungsge
schichte der beiden Rigibahnen, daß die streitige Linie überhaupt
nur zu dem Zwecke gebaut worden sei, um der Beklagten zum
Betriebe überlassen zu werden. Das Transportgeschäft werde auf
dieser Linie tatsächlich unter Mitwirkung beider Parteien betrieben:
Die Klägerin gebe dazu den Bahnkörper und die Stationsanlage
auf Rigikulm, die Beklagte besorge mit ihrem Material und Per
sonal den Bahnbetrieb. Folglich seien aus den Bruttoeinnahmen
zunächst die der beidseitigen Mitwirkung entsprechenden Auslagen
und Verwendungen zu decken; am Rest, den man als Reinertrag
bezeichnen könne, seien grundsätzlich beide Parteien anteilsberechtigt,
und es erscheine seine Verteilung nach Hälften als angemessen.
Die Klägerin habe, jedenfalls seit Inkrafttreten des Bundes Eisen
bahngesetzes von 1872, kein Monopol für den Bahnbetrieb zwischen
Staffelhöhe und Kulm, vielmehr sei die rechtliche Möglichkeit der
Beklagten, selbst die Konzession einer Linie nach Rigikulm zu er
langen, in Betracht zu ziehen und bei Bemessung der zur Beur
teilung stehenden Entschädigung mit den Konsequenzen der Er
stellung und des Betriebs einer solchen Linie zu rechnen. Hin
sichtlich der Rechnungsaufstellung sodann nimmt die Beklagte den
Standpunkt ein, daß grundsätzlich ihre eigenen tatsächlichen Be
triebsverhältnisse zu Grunde zu legen seien, und diskutiert, unter
Anschluß einer Berechnung ihrer effektiven Betriebskosten für die
bisherige Pachtlinie, die einzelnen Posten und Ansätze der Kläge
rin, dies jedoch in der Meinung, daß das Gericht vorerst bloß
die Grundsätze der Entschädigungsberechnung festzustellen habe,
während die Bezifferung der Entschädigung nach diesen Grund
sätzen eventuell einem spätern Verfahren vorzubehalten sei.
D. In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren Be
gehren und Rechtsstandpunkten festgehalten.
E. Anläßlich der Tagfahrt zur Beweisverhandlung, vom 30. Ja
nuar 1906, haben die Parteien sich dahin verständigt, daß
- zufolge des Bundesratsbeschlusses vom 17. Februar 1905
der bisherige Pachtvertrag in seinem ganzen Umfange, mit Aus
nahme der Pachtentschädigung, insbesondere auch in dem durch
Art. 12 Abs. 2 geregelten Zahlungsmodus vorbehältlich der
Frage des Zinsenbeginns pro 1905 noch gelten und die strei
tige Entschädigung auf Grundlage desselben festgesetzt werden soll;
- diese Entschädigung im vorliegenden Verfahren ziffermäßig
bestimmt werden soll.
F. Beweis ist geführt worden durch die von den Parteien vor
gelegten Urkunden, sowie durch Expertise, verbunden mit einem
Augenschein.
Das von den Experten, J. Bünzli, Betriebsdirektor der Appen
zeller Bahn, in Herisau, L. Kürsteiner, Ingenieur, in St. Gallen,
und E. Jäckli, Direktor der Appenzeller Straßenbahn, in Teufen,
erstattete erste Gutachten, vom Dezember 1906, ist nach detail
lierter Berechnung der Ertragsverhältnisse der in Rede stehenden
Linie, an Hand der den Experten vorgelegten Fragen zu folgendem
Schlusse gelangt:
Es soll der Eigentümerin der Strecke Staffelhöhe Rigikulm
wenigstens so viel zufallen, wie wenn sie die Linie selbst betrei
ben würde, wobei auch der Pächterin ihre Betriebsauslagen ge
deckt sind. Die Pächterin hat ihren Gewinn durch die entspre
chende Frequenz ihrer eigenen Linie. Für das Jahr 1905 machen
die Bruttoeinnahmen der Pachtstrecke 131,361 Fr. 62 Cts. aus.
Die heutigen Betriebskosten der Beklagten betragen zirka 25,000 Fr.
Die Klägerin würde ungefähr auf die gleichen Betriebskosten
kommen. Es macht dies zirka 19 % der Bruttoeinnahmen aus.
Wenn wir also von den Bruttoeinnahmen der Pachtstrecke 80
105,089 Fr. 30 Cts. der Eigentümerin, und 20 %
2 Fr. 32 Cts. der Pächterin zuteilen, so dürfte oben
26,
nannter Bedingung entsprochen sein. Sinken die Einnahmen der
Pachtstrecke wesentlich, so werden die Betriebsausgaben nicht
im gleichen Maße sinken, so daß bei Bruttoeinnahmen unter
100,000 Fr. der Eigentümerin 75 ¼ und der Pächterin 25
zufallen dürften. Es läßt dies vermuten, daß schon im Jahre
1880, bei der Festsetzung der Anteile der beiden Bahnen, dem
von uns heute vorgeschlagenen Grundsatze Rechnung getragen
wurde."
Zur Überprüfung dieses Gutachtens ist auf Antrag der Be
klagten, die dasselbe in seiner Grundlage beanstandet hat, eine
Oberexpertise angeordnet worden. Die Oberexperten,
Ingenieur
P. Manuel, gewes. Direktor der SBB, in Lausanne, L. Mürset,
Generalsekretär der SBB, in Bern, und Ingenieur W. Winkler,
Direktor der Pilatusbahn, in Alpnachstad, haben in ihrem Be
funde vom Oktober 1907, mit Ergänzung vom Februar 1908,
abweichend von den ersten Experten, als leitenden Grundsatz auf
gestellt:
Aus den Brutto Betriebseinnahmen der Strecke Staffelhöhe
Kulm sind zu decken:
a) Die effektiven Betriebsausgaben.
b) Der auf die Strecke Staffelhöhe Kulm entfallende Anteil
an den Ausgaben für die Gemeinschaftsstation Rigikulm.
c) Die Verzinsung des für die fragliche Strecke (Bahnanlage
und Rollmaterial) aufgewendeten Kapitals (Anlagekapitals) zum
gebräuchlichen Zinsfuß.
Der verbleibende Rest stellt, wenn er positiv ist, den Reiner
trag (Gewinn), wenn er negativ ist, das Defizit (Verlust) der
Bahnstrecke dar und ist in einem festzusetzenden Verhältnis zwi
schen der Eigentümerin und der betriebsführenden Gesellschaft zu
teilen."
Der vorstehenden Postenaufzählung ist laut Ergänzungsgut
achten noch beizufügen:
d) Die Verwendung für die Amortisation der fraglichen Bahn
strecke.
Danach haben die Oberexperten für das Betriebsjahr 1905 zu
nächst, unter teilweiser Benutzung der Berechnung der ersten Ex
perten (soweit von den Parteien nicht angefochten), einen Rein
ertrag der fraglichen Strecke von 38,525 Fr. ermittelt und dessen
Teilung unter die Parteien nach Hälften vorgeschlagen, und so
dann den der Klägerin als Entschädigung zukommenden Kapital
betrag auf insgesamt 88,488 Fr. bestimmt, unter Anerkennung
eines Zinsanspruchs von 5% seit dem 1. Januar 1906 für die
damals noch nicht geleisteten Abzahlungen.
Die Einzelfeststellungen der Experten sind, soweit von Belang,
aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegende Rechtsstreit hat zum Gegenstande das Maß
der Entschädigung, welche die Beklagte der Klägerin für die Be
nutzung der im Eigentum der Klägerin stehenden Bahnstrecke
Staffelhöhe Rigikulm samt den Stationsanlagen auf Rigikulm
pro 1905 zu leisten hat. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur
Beurteilung dieses Streites ist auf Grund des Art. 30 Abs. 3
EbG (Art. 50 Ziff. 3 OG) gegeben, da der das streitige Rechts
verhältnis der Parteien schaffende, unangefochten gebliebene Bun
desratsbeschluß vom 17. Februar 1905 in Anwendung des Art. 30
EbG erlassen worden ist.
- Durch den Bundesratsbeschluß vom 17. Februar 1905 ist
die Klägerin zur Duldung des Betriebes der Beklagten auf der
ihr zu eigenem Betriebe konzessionierten, von ihr als Fortsetzung
des Bahntraces der Beklagten erstellten und in ihrem Eigentum
stehenden Linie der Strecke Staffelhöhe Rigikulm, sowie zur Ge
währung der Mitbenutzung
ihrer Bahnhofanlagen auf Rigikulm
für diesen Bahnbetrieb der Beklagten verhalten, und ist der Be
klagten umgekehrt das Rech:
zur Benutzung der ihr nicht gehören
den Linie Staffelhöhe Kulm und der Bahnhofanlagen auf Rigi
kulm für ihren Bahnbetrieb eingeräumt worden. Dadurch sind die
Parteien in eine bisher
nach ihren von einander durchaus
unabhängigen Konzessionen nicht bestehende gegenseitige Zwangs
beziehung versetzt worden. Nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 3
EbG nun ist der Klägerin für die Benutzung ihres Eigentums
durch die Beklagte angemessene Entschädigung zu leisten und
diese im gegebenen Verfahren zu bestimmen. Dabei muß vorab
die rechtliche Natur der fraglichen Beziehung klargestellt werden.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß die Übertragung eines
von ihr wohlerworbenen Rechtes auf die Beklagte in Frage
stehe, dessen Wert ihr die Beklagte voll zu entschädigen habe. Sie
hält danach die Rechtsgrundsätze der Zwangsenteignung für an
wendbar, und auch die ersten Experten haben, trotzdem sie von
einem Pacht verhältnis sprechen, gemäß ihrer Schlußfolgerung,
daß der Klägerin als Streckeneigentümerin wenigstens soviel zu
fallen müsse, als sie beim Selbstbetrieb der Strecke erhalten würde,
sich von jener Rechtsauffassung leiten lassen. Demgegenüber
nimmt die Beklagte, mit Zustimmung der Oberexperten, ein durch
die bundesrätliche Verfügung erzwungenes Gesellschaftsverhältnis
der Parteien an, das als solches nach den Regeln des gewöhnlichen
Gesellschaftsrechts zu beurteilen sei. Der Rechtsstandpunkt der
Klägerin nun erweist sich als unhaltbar. Das der Beklagten ein
geräumte Recht des Betriebes der fraglichen Bahnlinie bedingt
nicht, wie die Klägerin behauptet, die Hingabe ihres ganzen
Rechts an der Linie; denn dieses, das privatrechtliche Eigentum
an der Linienanlage, wird ihr ja nicht entzogen, sondern behält
seine volle Bedeutung und Wirksamkeit für den Rechtsverkehr,
insbesondere auch für den Fall des Rückkaufs. Die Eigentümerin
wird durch den der Beklagten gestatteten Betrieb lediglich verhindert,
ihr Eigentum konzessionsgemäß zum eigenen Bahnbetrieb zu ver
wenden. Dabei liegt auch nicht eine Übertragung der Betriebs
berechtigung der Klägerin auf die Beklagte, sondern vielmehr die
selbständige Verleihung einer eigenen Betriebsberechtigung an diese
letztere vor, welche allerdings die Betriebsausübung der Klägerin
tatsächlich ausschließt. Übrigens ist fraglich, ob das aus der Kon
zession fließende Betriebsrecht der Klägerin als ein wohlerworbenes
Privatrecht, im Sinne einer aus ihrem Eigentum am Bahnkörper
sich ergebenden Befugnis, betrachtet werden dürfe, deren Übertra
gung an einen Dritten als eine der Enteignung fähige, ding
liche Beschränkung des Eigentumsrechts zu qualifizieren wäre,
Das Bundesgericht hat denn auch bereits wiederholt festgestellt,
daß unter der in Art. 30 Abs. 3 EbG vorgesehenen angemessenen
Entschädigung nicht eine expropriationsrechtliche volle Entschädi
gung für den Erwerb eines dinglichen Rechts an fremder Sache,
sondern einfach das der Inanspruchnahme des fremden Bahn
eigentums nach den jeweilen gegebenen Verhältnissen billigerweise
jedenfalls derjenigeentsprechende Entgelt zu verstehen sei, wobei
Betrag zu leisten sei, der bei freier Konkurrenz für die Inanspruch
nahme voraussichtlich gefordert würde (vgl. AS 19 Nr. 118
S. 751/752
25.II Nr. 90 Erw. 7 S. 756). Wenn aber die
rechtliche Beziehung zwischen den beteiligten Bahnunternehmungen
in den früheren Fällen als Quasi Pacht bezeichnet worden ist,
so trifft diese Qualifikation vorliegend nicht völlig zu, indem hier,
wie die Klägerin mit Recht geltend macht, nicht ein Normalfall
des Art. 30 EbG in Frage steht. Dadurch, daß diese Bestimmung
die Bahnunternehmungen zum gegenseitigen technischen und Be
triebs Anschluß verpflichtet, gewährt sie direkt bloß einer neuen
Bahnunternehmung das Recht, von einer bereits bestehenden Bahn
unternehmung die Gewährung des Zutritts zu einem ihrer Bahn
höfe, d. h. der Mitbenutzung dieses Bahnhofes nebst der für die
Einmündung in denselben erforderlichen Zufahrtsstrecke, zu ver
langen (vgl. AS 25 II Nr. 90 Erw. 4 S. 752). Sie umfaßt
also ihrem Wortlaute nach nur Verhältnisse, in denen die beteiligten
Bahnunternehmungen an sich verschiedene Transportzwecke ver
folgen, die lediglich den einen äußerlichen Berührungspunkt des
gegenseitigen, durch einen gemeinsam benutzten Bahnhof vermittelten
Transportanschlusses haben. Vorliegend dagegen handelt es sich,
wenigstens in der Hauptsache was die streitige Bahnverbindungs
linie Staffelhöhe Rigikulm als solche betrifft um den beiden
Parteien gemeinsamen Zweck des Transportgeschäftsbetriebs auf
jener Linie. Und zwar sind die Parteien für die Erreichung dieses
Zweckes zufolge der bundesrätlichen Verfügung vom 17. Februar
1905, entsprechend der bisherigen vertraglichen Vereinbarung, auf
ein Zusammenwirken in dem Sinne angewiesen, daß die Klägerin
das ihr gehörende Bahntrace zur Verfügung zu stellen, und die
Beklagte auf diesem Trace mit ihrem Rollmaterial und Betriebs
personal den in Verbindung mit demjenigen ihrer eigenen, unten
liegenden Bahnstrecke Vitznau Staffelhöhe einheitlich organisierten
Betrieb durchzuführen hat. Danach ist denn das Verhältnis der
beiden Unternehmungen, entsprechend der Auffassung der Beklagten
und der Oberexperten, richtiger als Zwangsgemeinschaft zu be
zeichnen. Es besteht zwischen den Parteien eine in dieser Art bei
einem pachtähnlichen Verhältnis nicht vorhandene Interessenverbin
dung, welche, wie die Oberexperten zutreffend ausführen, auf
Zwang gegenüber beiden Teilen beruht, indem nicht nur die
lägerin gegen ihren Willen zur Hingabe ihrer Linie für den
Betrieb der Beklagten verhalten, sondern auch die Beklagte mit
ihrem Betrieb, unter Verpflichtung zur Fortsetzung desselben in
der bisherigen Weise, auf diese Linie verwiesen wird, während
sie nach der bestehenden Gesetzgebung wenigstens die rechtliche
Möglichkeit der Konzessionierung einer eigenen Linie hat, um die
ie auch tatsächlich eingekommen ist. Diese Zwangsgemeinschaft
bezieht sich jedoch nur auf die Bahnstrecke Staffelhöhe Kulm und
erfordert keineswegs, wie die Klägerin eventuell verlangt, die
Einbeziehung der ganzen zusammenhängenden Linie Vitznau Rigi
kulm, da der Betrieb auf der untern Strecke Vitznau Staffelhöhe
nach Feststellung der Oberexperten auch ohne den Anschluß nach
Rigikulm möglich wäre und danach jedenfalls keine notwendige
Abhängigkeit dieser Strecke vom Betriebe der wirklichen Gemein
schaftslinie angenommen werden kann.
3. Nach dem gesagten hat die Bestimmung der angemessenen
Entschädigung" der Klägerin nach den Grundsätzen des Gesellschafts
rechtes zu erfolgen. Dabei ist vom Brutto Ertrag der gemein
samen Unternehmung der Besorgung des Eisenbahntransport
geschäftes von Staffelhöhe nach Rigikulm auszugehen. Hieraus
sind in erster Linie die notwendigen effektiven Aufwendungen der
Parteien für die Gemeinschaft zu vergüten, und ein allfälliger
Überschuß (Neinertrag) ist nach Verhältnis des beiderseitigen In
teresses der Parteien an der Gemeinschaft zu verteilen, sodaß also
die Klägerin nicht auf den ganzen Reinertrag, sondern nur auf
die ihrer Interessenbeteiligung, neben derjenigen der Beklagten,
entsprechende Quote des Reinertrages Anspruch hat. Dieser Auf
fassung entspricht die Rechnungsgrundlage der Oberexperten,
wonach von den Brutto Betriebseinnahmen der fraglichen Linie
zunächst die ziffermäßig ausgedrückten Leistungen beider Parteien
zur Ermöglichung des Betriebs der Linie mit Einschluß der für
sie (neben der direkten Arther Linie) benutzten Endstation Rigikulm
in Abzug zu bringen sind und der Aktivüberschuß als Rein
ertrag den Parteien in weiterhin zu bestimmendem Verhältnis
zukommen soll. Was diesen letzteren Punkt betrifft, schlagen die
Oberexperten die hälftige Teilung des Reinertrages vor, indem
sie aus der gleichartigen Zwangslage der beiden Parteien auf die
Gleichwertigkeit ihres Interesses an der erzwungenen Gemeinschaft
schließen, jedoch (im Ergänzungsbericht) zugeben, daß Billigkeits
rücksichten vielleicht eine eher stärkere Gewinnbeteiligung der
Klägerin zu begründen vermöchten. Dieser Billigkeitserwägung
nun ist in Würdigung der gesamten Verhältnisse Rechnung zu
tragen. Tatsächlich erscheint nämlich die Belastung der Klägerin
zufolge der Zwangsgemeinschaft als größer, als diejenige der Be
klagten, indem diese letztere aus der Gemeinschaft den indirekten
Vorteil zieht, daß ihr durchgehender Betrieb nach Rigikulm ihre
eigene Bahnstrecke Vitznau Staffelhöhe günstig beeinflußt, indem
er zu deren Frequenz jedenfalls in gewissem Maße beiträgt. Es
spricht denn auch der Umstand, daß die Beklagte nach der bis
herigen vertraglichen bezw. von ihr nicht gekündigten schieds
gerichtlichen Regelung des streitigen Verhältnisses der Klägerin
stets, allerdings auf anderer Rechnungsgrundlage, den überwiegenden
Teil des Ertrages der Gemeinschaftslinie zugestanden hat, dafür,
daß der Reinertrag billigerweise nicht hälftig, sondern nach einem
für die Klägerin günstigeren Verhältnis verteilt werden darf. Das
Maß dieser Begünstigung ist nach freiem Ermessen dahin zu be
stimmen, daß der Klägerin ¾, und der Beklagten nur ¼ des
Reinertrages zugeschieden wird.
4. Erübrigt somit noch die Ermittelung der Höhe der der
Klägerin pro 1905 gebührenden Entschädigung, so handelt es sich
dabei in der Hauptsache um die Beantwortung von Fragen tech
nischer und rechnerischer Natur, bezüglich welcher der Richter den
Experten überall da, wo ihre Feststellungen nicht beanstandet sind,
ohne weiters zu folgen und im übrigen in freier Würdigung der
sachverständigen Erörterungen zu entscheiden hat. Dabei sind die
Gemeinschaftsstrecke Staffelhöhe Kulm und die Bahnhofanlagen auf
Rigikulm auseinanderzuhalten.
a) Bahnstrecke Staffelhöhe Kulm:
Die Brutto Einnahmen derselben sind von den Experten unbe
stritten auf 131,361 Fr. 62 Cts. bestimmt worden. Hiervon
kommen in Abzug:
aa) die effektiven Betriebsausgaben. Diese sind in acht einzelnen
Posten (betr.: 1. Brennmaterialien, 2. Schmiermaterialien,
3. Unterhalt und Erneuerung des Rollmaterials, 4. Ausgaben
für Lokomotiv und Zugspersonal, 5. Bahnaufsichtsdienst und
Unterhalt der Bahn, 6. Stationspersonal der Gemeinschaftsstrecke,
7. Anteil an Unfallversicherungs und Pensionskassakosten, 8. Kon
zessionsgebühren) von den Obererperten auf zusammen rund
27,000 Fr. berechnet worden. Von diesen Posten ist heute seitens
der Beklagten noch angefochten derjenige der Ausgaben für das
Lokomotiv und Zugspersonal von 6400 Fr. Die Beklagte hatte
denselben in ihrer Rechtsantwort auf 13,340 Fr. bestimmt, unter
Zugrundelegung ihrer wahrscheinlichen Personalauslagen für die
ganze Betriebslinie Vitznau Rigikulm und Berechnung der hievon,
im Verhältnis der Zugskilometer, auf die Strecke Staffelhöhe
Kulm entfallenden Quote. Beide Expertenkommissionen haben jedoch
diese Berechnungsart als sachlich verfehlt bezeichnet und an ihrer
Stelle abgestellt auf die effektive Mehrausgabe, welche der Be
klagten daraus erwachse, daß sie ihr Personal bis zur Endstation
Kulm, statt nur bis Staffelhöhe, verwenden müsse. Die Beklagte
hält demgegenüber an ihrer Zugskilometer Berechnung fest, indem
sie geltend macht, daß die Klägerin selbst diese Berechnungsart
angewendet habe und somit hierüber eine Verständigung der Par
teien vorliege. Allein dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet
werden; denn die Klägerin könnte bei ihrer Berechnung eines
einzelnen Ausgabepostens in dieser Weise nur behaftet werden,
wenn ihre Grundsätze der Ausgabenberechnung im allgemeinen an
genommen worden wären; da dies jedoch nach dem Expertengut
achten nicht der Fall ist, muß auch in diesem einzelnen Punkte auf
die objektive Würdigung der Verhältnisse durch die Sachverständigen,
speziell die Oberexperten, abgestellt werden. Ferner läuft die von
den Experten durchgeführte Berechnung der Betriebsausgaben
grundsätzlich auch zuwider dem Begehren der Klägerin, es seien
dabei ihre eigenen Betriebsverhältnisse (der Linie Arth Rigikulm)
zu Grunde zu legen; dieses Begehren erscheint jedoch als gegen
standslos angesichts der übereinstimmenden Feststellung der Exper
ten, daß die Klägerin die fragliche Strecke nicht billiger betreiben
könnte, als nach den von ihnen berücksichtigten Kosten ansätzen.
bb) die Leistung der Klägerin für den Unterhalt der Bahnstrecke.
Diese kommt zum Ausdruck in ihrer vorschriftsgemäßen, auf diese
Strecke entfallenden Einlage in den Erneuerungsfonds, welche die
Oberexperten im Ergänzungsgutachten unangefochten auf 1182 Fr.
berechnet haben.
cc) Verzinsung des Anlagekapitals für den Unterbau und das
Rollmaterial. Sie hat zu erfolgen zum unbestrittenen Zinsfuß
von 4½ %.
a) Unterbau: Die Experten haben abgestellt auf den im Bau
konto der Klägerin verbuchten Wert der Strecke von 1,367,000 Fr.
und danach den Zinsbetrag auf 61,515 Fr. berechnet. Hiergegen
hat die Beklagte eingewendet, daß jener Eintrag nicht die wirklichen
Anlagekosten der Linie, sondern ihre wesentlich höhere Bewertung
bei ihrem Übergang von den Bahngründern auf die Klägerin,
darstellte, also auch noch Gründergewinne umfasse, die ihr, der
Beklagten, nicht belastet werden dürften. Dieser tatsächlich zu
treffende Einwand ist jedoch deshalb nicht zu hören, weil in Ge
meinschaftsverhältnissen regelmäßig die Apports mit dem An
schaffungswerte eingesetzt werden.
8) Rollmaterial: Dessen Verzinsung wird von den Ober
experten unangefochten mit 2000 Fr. eingesetzt.
b) Bahnhofanlagen auf Rigikulm.
Diese dienen den beiden getrennt einmündenden Betriebslinien
der Parteien: Vitznau Rigikulm und Arth Rigikulm. Die Kosten
r die Verzinsung des Anlagekapitals, den Unterhalt und den
Betrieb sind daher, wie die Oberexperten zutreffend ausführen, auf
die beiden Linien im Verhältnis der effektiven Beanspruchung
durch jede derselben zu verlegen. Dieses Verhältnis lautet nach
unangefochtener Feststellung für 1905: 4 auf Arth zu 7 auf
Vitznau, d. h. es entfallen auf 4 Züge der ersteren 7 Züge der
letzteren Linie. Von der die ganze Linie Vitznau Rigikulm danach
belastenden Kostenquote sodann haben die Oberexperten nach Ver
hältnis der Streckenlänge auf die Gemeinschaftsstrecke Staffelhöhe
Kulm 2, und auf die untere Strecke der Beklagten 5 verlegt.
Endlich haben sie, ebenfalls unangefochten, den maßgebenden Anlage
wert des Bahnhofes auf 150,000 Fr., dessen Verzinsung zu
4½ % also auf 6750 Fr., und die Gesamtkosten für Unterhalt
und Bedienung auf 6000 Fr. bestimmt.
5. Die vorstehende Berechnung ergibt bei den Leistungen ent
sprechender Verlegung ihrer Posten auf die beiden Parteien
folgendes Resultat:
a) Bahnstrecke Staffelhöhe Kulm:
Fr. 131,361 62
Brutto Einnahmen
Hiervon abzuziehende Aufwendungen, die zu ver
güten sind:
Der Klägerin: Der Beklagten:
Effektive Betriebs
kosten (inklusive
Amortisation des
Fr. 27,000
Rollmaterials)
Amortisation der
Fr. 1,182-
Linienanlage.
Verzinsung der Li
61,515
nienanlage...
Verzinsung des
2,000 Rollmaterials
Beitrag der Ge
meinschaftsstrecke
Übertrag Fr. 62,697 Fr. 29,000 Fr. 131,361.62
Übertrag Fr. 62,697 Fr. 29,000 Fr. 131,161 62
Staffelhöhe Rigi
kulm an die Bahn
hofanlagen auf
Rigikulm (gemäß
subRechnung
2,320-
litt. b unten)
Total der Auf
Fr. 65,017 Fr. 29,000 Fr. 94,017
wendungen
. Fr. 37,344 62
Reingewinn
wovon gemäß Erwägung 3 zukommen:
der Klägerin Fr. 28,008 47
der Beklagten 9,336 15
b) Bahnhofanlagen auf Rigikulm:
Fr. 6,750
Verzinsung der Anlagen
6,000
Unterhalt und Bedienung
Fr. 12,750
Total der Aufwendungen
wovon entfallen:
auf die Linie Arth Rigikulm, und
¼ mit rund Fr. 4,630
auf die Linie Vitznau Rigikulm.
¼4 mit rund 8,120
Von den 8120 Fr. der Linie Vitznau Rigikulm belasten:
die Gemeinschaftsstrecke Staffelhöhe Kulm
3 mit Fr. 2,320
und sind daher in deren Rechnung, wie
oben geschehen, der Klägerin als Eigen
tümerin der Strecke als Aufwendung gut
zuschreiben.
die Strecke Vitznau Staffelhöhe der Bekl.
5 mit Fr. 5,800
Nach diesen beiden Rechnungsaufstellungen nun hat die Klägerin
von der Beklagten, als Bezügerin der gesamten Brutto Einnahmen
pro 1905, zu fordern:
Fr. 65,017
Ersatz ihrer Aufwendungen
28,008 47
Anteil am Reingewinn
Belastungsanteil der der Beklagten gehörenden
Linie Vitznau Staffelhöhe für die Mitbenutzung
5.800
der Bahnhofanlagen auf Rigikulm
Fr. 98,825 47
Total des Guthabens der Klägerin
- Was endlich die Verzinsungsfrage anbetrifft, haben die Ober
experten die Zinsberechnung nach dem Begehren der Klägerin,
welche Verzinsung ihres Entschädigungsanspruchs unter Annahme
der Fälligkeit der Entschädigungsquoten je auf Ende jeden Monats
verlangt, als für die nachträgliche Entschädigungsberechnung un
praktisch abgelehnt und die einheitliche Verzinsung auf Ende des
Jahres (1. Januar 1906) der damals noch nicht bezahlten Be
träge vorgeschlagen. Diesem Verfahren ist grundsätzlich beizupflichten,
doch erscheint es mit Rücksicht auf den bisherigen vertraglichen
Zahlungsmodus als billig und angemessen, den Beginn des ein
heitlichen Zinsenlaufs gegenüber dem Vorschlage der Experten um
zwei Monate, auf den 1. November 1905, vorzuschieben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird in dem Umfange gutgeheißen, daß die Beklagte
für die Benutzung der an ihre eigene Bahnlinie Vitznau Staffel
höhe angeschlossenen Bahnstrecke Staffelhöhe Rigikulm und für
die Mitbenutzung der Bahnhofanlagen auf Rigikulm für das Jahr
1905 der Klägerin als Eigentümerin der beiden Anlagen eine
Entschädigung von 98,825 Fr. 47 Cts., abzüglich der bereits
geleisteten Zahlungen, nebst Zins zu 5 ¼ seit dem 1. November
1905 für den damals noch ausstehenden Betrag, zu bezahlen hat.