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BGE 34 II 407 ΓÇó Federal Court may moderate appointed counsel fees
BGE 34 II 407Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIApr 8, 1908Granted
Huber sought moderation of his appointed counsel B.’s fee note, insofar as it related to the proceedings before the Federal Court. The Federal Court held that it had competence to review the bill because an officially appointed poor counsel is subject to its supervision. It further held that such counsel may not charge the represented party beyond the procedural indemnity for the Federal Court stage. The request was granted, and B. was ordered to reimburse Huber CHF 81.45.
Art. 212 Abs. 2 und 223 OG i.V.m. Art. 222 OG; Moderation des Honorars des amtlichen Armenanwalts vor Bundesgericht. Der vom Bundesgericht bestellte Armenanwalt steht unter dessen Aufsicht und Kontrolle; daraus folgt die Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung eines Moderationsbegehrens betreffend die bundesgerichtliche Instanz. Das Honorar ist grundsätzlich aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten und bewegt sich innerhalb der Schranken des Art. 222 OG. Wird dem Gegner eine Prozessentschädigung auferlegt, tritt die Kasse zunächst zurück; der Armenanwalt hat insoweit Anspruch auf diese Entschädigung, jedoch keinen selbständigen Anspruch gegen die vertretene Partei auf darüber hinausgehende Gebühren (Erw. 1–2).
klagten die Haftpflichtentschädigung nebst der bundesgerichtlichen Prozeßentschädigung ausbezahlt. Für seine Bemühungen stellte er dem Petenten Rechnung im Betrage von 695 Fr. 40 Cts. und händigte dem letztern den nach Abzug dieses Betrags und der Barauslagen verbleibenden Saldo aus. In der Folge beschwerte sich der Petent über die Rechnung des Impetraten beim Oberge richt Zürich und verlangte deren Reduktion. Das Obergericht trat auf sein Moderationsgesuch ein, soweit die Rechnung sich auf das Verfahren vor den kantonalen Instanzen bezieht, während es sich mit demjenigen Teil der Rechnung 241 Fr. 35 Cts. , der das Verfahren vor Bundesgericht beschlägt, nicht befaßte. B. Mit Eingabe vom 8. April 1908 hat Huber beim Bun desgericht, gestützt auf die Art. 223 und 212 OG, das Begehren gestellt, es sei die Rechnung des Impetraten, soweit sie sich auf das Verfahren vor Bundesgericht bezieht, auf das richtige Maß herabzusetzen. C. Der Impetrat hat auf Abweisung des Gesuches ange tragen; in Erwägung: