- Arteil vom 5. Juni 1908 in Sachen
Betschard, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Albrecht, Kl. u. Ber. Bekl.
Berufung, Zulässigkeit: Anwendbarkeit eidg. Rechtes, Art. 56 0G.
Klage auf Ungültigerklärung eines Liegenschaftenkaufes, mit dem
der Verkauf einer ärztlichen Praxis verbunden ist. Untrennbarkeit
des Rechtsgeschäfts. Inkompetenz des Bundesgerichts.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Am 15. November 1904 kam unter den Parteien eine
Übereinkunft zu stande, gemäß welcher der Kläger vom Be
klagten käuflich erwarb die Liegenschaft zum Wiesenthal in
Weinfelden zum Preise von 25,000 Fr. samt ärztlicher Praxis
Am 26. November 1904 fand sodann bezüglich der Liegenschaft
der sogen. Kaufverschrieb, d. h. der Abschluß des Kaufvertrages
unter Mitwirkung des zuständigen Notars, und am 14. Januar
1905 die kanzleiische Fertigung statt. Die Vereinbarung über den
Verkauf der ärztlichen Praxis ist in diesen beiden letzteren Ur
kunden nicht enthalten.
Nachdem der Vertrag beiderseitig erfüllt worden war, verlangte
der Kläger, es sei der Kauf vom 26. November 1904, gefertigt
den 14. Januar 1905 , rückgängig zu machen, da der Abschluß
desselben vom Beklagten durch unwahre Angaben über den Er
trag seiner ärztlichen Praxis herbeigeführt worden sei.
B. In Gutheißung dieser Klage hat das Obergericht des Kan
tons Zürich (II. Appellationskammer) durch Urteil vom 31. März
1908 erkannt:
Der Kaufvertrag über die Liegenschaft und der Vertrag über
die Erwerbung der ärztlichen Praxis des Beklagten in Weinfelden
wird als für den Kläger unverbindlich erklärt.
C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag auf Abwei
sung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorin
stanz behufs Bestellung einer Oberexpertise;
in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt davon ab, ob
der Vertrag, dessen Rückgängigmachung vom Kläger verlangt.
bezw. von der Vorinstanz ausgesprochen wurde, sich als Liegen
schaftskauf, oder aber als Mobiliarkauf, oder endlich als ein in
einen Liegenschaftskauf und einen Mobiliarvertrag zu zerlegendes
Rechtsgeschäft darstelle.
2. Was zunächst die letztere Möglichkeit betrifft, so sind aller
dings ähnliche Verträge auch schon (vergl. AS 15 S. 348 f.)
in einen Liegenschaftskauf und einen (selbständigen) Mobiliar
vertrag zerlegt worden. In solchen Fällen handelte es sich indessen
nicht, wie hier, um die Gültigkeit, sondern vielmehr um die Er
füllung des oder der Verträge. Während es nun aber verhältnis
mäßig leicht ist, die Erfüllung z. B. eines Kaufvertrages und
eines damit verbundenen Konkurrenzverbotes auseinanderzuhalten,
ist es dagegen äußerst schwer, in einem Falle wie dem vorliegen
den die Frage der Gültigkeit des Vertrages in Bezug auf die
verkaufte Liegenschaft anders zu lösen als in Bezug auf andere,
ebenfalls den Gegenstand des Vertrages bildende, der Natur der
Sache nach mit der Liegenschaft eng verbundene Güter, wie z. B.
das Inventar oder die Kundschaft. Vollends ist eine Trennung
des rechtlichen Schicksals der beiden Vertragsbestandteile jedenfalls
dann unmöglich, wenn, wie hier, für die Liegenschaft und das
mitverkaufte Gut ein einheitlicher Preis vereinbart wurde.
3. Ist somit der Vertrag, um dessen Rückgängigmachung es
sich handelt, als ein einheitlicher aufzufassen, so fragt es sich nur
noch, ob derselbe als Ganzes zu den Immobiliarverträgen oder
zu den Mobiliarverträgen zu rechnen sei. Diese Frage ist, da die
Liegenschaften bei solchen Verträgen in der Regel die Hauptrolle
spielen, im Zweifel im Sinne der Auffassung des Vertrages als
eines Immobiliarvertrages zu lösen.
Im vorliegenden Falle wäre es nun zwar denkbar, daß beim
Kläger der Erwerb der ärztlichen Praxis eine größere Rolle ge
pielt habe, als der Erwerb der Liegenschaft, Allein es fällt in
Betracht, daß nach der Auffassung sogar des Klägers, welcher
deren Wert geringer anschlägt, als der Beklagte, die Liegenschaft
immerhin noch bedeutend mehr als die Hälfte des für Liegenschaft
und Praxis vereinbarten Gesamtpreises wert ist. Dazu kommt,
daß, wenngleich von der Vorinstanz der Kaufvertrag über die
Liegenschaft und der Vertrag über die Erwerbung der ärztlichen
Praxis als für den Kläger unverbindlich erklärt worden sind,
der Kläger doch nur Ungültigerklärung des Kaufes vom 26. No
vember 1904, in welchem feststehendermaßen von der ärztlichen
Praxis nicht die Rede war, beantragt hat. Wenn es nun auch
klar ist, daß der Kläger im Grunde die Aufhebung des ganzen
Vertragsverhältnisses erstrebte, so zeigt doch die, wie es scheint,
vom Beklagten nicht beanstandete Form seines Klagbegehrens, daß
die Parteien den Liegenschaftskauf als die Hauptsache und den
Übergang der ärztlichen Praxis mehr nur als ein, den Kaufpreis
erhöhendes, begleitendes Moment betrachteten, wie denn überhaupt
eine ärztliche Praxis nicht Gegenstand eines besondern Kaufver
trages sein kann.
Der einheitliche Vertrag, um dessen Gültigkeit oder Ungültig
keit es sich handelt, ist somit als Liegenschaftskauf zu betrachten,
woraus sich die Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Anhand
nahme der Berufung ergibt;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.