- Arteil vom 5. Juni 1908 in Sachen
Krapf, Kl. u. Ber. Kl., gegen Konkursmasse Wittmer,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Verrechnung im Konkurse. Kann der Schuldner einer gepfändeten For
derung, dem Anzeige von der Pfändung gemacht ist, in dem nachher
eröffneten Konkurse seines Gläubigers der Konkursmasse die Einrede
der Verrechnung entgegenhalten für Forderungen an den Gemein
schuldner, die er nach der Pfändungsanzeige erworben hat? SchKG
Art. 213, 206, 199.
A. Durch Urteil vom 5. März 1908 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen über das Klagebegehren:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagte sei pflichtig, den
Kläger unter Kompensation und Kassation des Kaufschuld Versi
cherungsbriefes von 16,000 Fr. mit 7828 Fr. 02 Cts. in V. Klasse
zu kollozieren und den Kollokationsplan entsprechend abzuändern?
erkannt:
Die klägerische Forderung ist im Betrage von 23,828 Fr. 02 Cts.
geschützt und im Betrage von 12,949 Fr. 90 Ets. als durch
Kompensation getilgt erklärt und mit 10,878 Fr. 12 Cts. in
V. Klasse zu kollozieren.
B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und unter
Beilegung einer Rechtsschrift dte Berufung an das Bundesgericht
erklärt. Er stellt den Antrag:
Es sei die klägerische Forderung von 23,828 Fr. 02 Cts. statt
im Betrage von nur 12,949 Fr. 90 Cts., in demjenigen von
16,000 Fr. als durch Kompensation getilgt erklärt und mit
7828 Fr. 02 Cts. in V. Klasse zu kollozieren.
C. Zur heutigen Verhandlung sind die Parteien nicht erschienen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist über die Grundlage des Pro
zesses und dessen heutige Gestaltung folgendes aus den Akten her
vorzuheben: Der Kläger schloß, als Käufer, mit Baumeister
Wittmer, als Verkäufer, am 10./14. März 1906 einen Kauf
vertrag ab, wobei für eine Summe von 16,000 Fr. ein Kauf
schuld Versicherungsbrief zu Gunsten des Verkäufers errichtet
wurde. Am 19. März 1906 wurde dieser Kaufschuld Versiche
rungsbrief zu Gunsten verschiedener Gläubiger des Wittmer ge
pfändet, am 26. gl. Mts. erließ das Betreibungsamt Wittenbach
an den Kläger eine Anzeige von der Pfändung, wobei es ihm
mitteilte, bis auf den Betrag von 9000 Fr. (die Pfändungs
summe) dürfe keine Zahlung an Wittmer geleistet werden, sondern
nur an das Betreibungsamt, unter Androhung von Doppelzah
lung im Unterlassungsfalle. Bis zu diesem Zeitpunkte hatte der
Kläger teils an Wittmer, teils an Dritte für ihn Zahlungen von
zusammen 8380 Fr. 50 Cts. gemacht. Weitere Zahlungen von
zusammen 9500 Fr. machte er nachher. Am 6. Juni 1906
wurde über Wittmer der Konkurs eröffnet. Der Kläger hat im
Konkurse geltend gemacht:
jene Zahlungen von zusammen
Fr. 17,880 50
weitere Zahlungen von
7,193 87
Fr. 25,074 37
zusammen
und hievon in Abzug gebracht seinen Kauf
schuld Versicherungsbrief mit
16,000
woraus sich ein Saldo von
Fr. 9,074 37
ergibt; hievon sind aber unbestrittenermaßen
1,246 35
abzuziehen, welche der Kläger in gesonderlem
Verfahren geltend zu machen sich vorbehält,
7,828 02
so daß in V. Klasse zu kollozieren waren
gemäß Rechtsbegehren vor II. Instanz und im Berufungsantrag.
Das Urteil der Vorinstanz beruht darauf, daß zunächst die Ge
samtforderung des Klägers festgesetzt wird auf 23,828 Fr. 02 Cts.;
sodann werden an die Kaufschuld des Klägers laut Kaufschuld
versicherungsbrief angerechnet die Zahlungen vor der Pfändungs
anzeige (mit 8380 Fr. 50 Cts.), und eine Anzahl weiterer
Leistungen und Forderungen des Klägers, zusammen machen diese
Beträge die Summe von 12,429 Fr. 90 Cts. aus, so daß der
Kläger mit 10,878 Fr. 12 Cts. in V. Klasse kolloziert wird.
Demgegenüber macht er mit seiner Berufung geltend, es sei die
Kompensation für die ganze Kaufschuldversicherungsbriefsumme
von 16,000 Fr. zuzulassen, so daß er nur mit 7828 Fr. 02 Cts.
in V. Klasse zu kollozieren sei. Eventuell verlangt er, daß die
Zahlungen Wittmers nach dem 26. März 1906 insofern an die
Kaufschuld anzurechnen seien, als sie aus dem Vermögen des
Klägers stammen. Um diese Punkte dreht sich heute der Streit.
2. Die grundsätzliche Rechtsfrage, die danach zur Entscheidung
steht, läßt sich dahin formulieren: Kann der Schuldner einer ge
pfändeten Forderung, dem Anzeige von der Pfändung gemacht ist,
in dem nachher eröffneten Konkurse seines Gläubigers der Kon
kursmasse die Einrede der Verrechnung entgegenhalten für For
derungen, die er nach der Pfändungsanzeige an den Gemein
schuldner erworben hat? Der Kläger bejaht die Frage mit der
Argumentation, Art. 213 SchKG regle die Kompensation im
Konkurse ausschließlich und vollständig; insbesondere seien auch
die Ausnahmen von der Zulässigkeit der Kompensation darin er
schöpfend aufgezählt; eine Ausnahme für den erwähnten Fall sei
nun aber nicht gemacht. Demgegenüber verweist schon die Vorin
stanz zutreffend darauf, daß die Entscheidungsnorm für diesen
Fall nicht in Art. 213 SchKG gefunden werden kann. Diese
Bestimmung hat nur den Normalfall im Auge, daß ein Beschlags
recht an Vermögensstücken des Schuldners erst entsteht mit dem
Konkurs; er bezieht sich jedoch nicht auf den Fall, daß vorher
daran schon ein Pfändungspfandrecht entstanden ist. Dieser hier
vorliegende Fall ist an Hand der Grundsätze über das Verhältnis
der Spezialexekution der Pfändung zur Generalexekution
als welche sich der Konkurs darstellt zu beurteilen, und
die Normen hierüber sind, wie auch die Vorinstanz richtig erkannt
hat, in den Art. 199 und 206 SchKG zu finden. Zufolge des
durch die Pfändung begründeten Pfändungspfandrechtes an der
Forderung (dem Kaufschuldversicherungsbrief) sind die Rechte des
Gläubigers (Wittmer) im Betrage der Pfändung auf die Pfän
dungsgläubiger übergegangen, in dem Sinne, daß der Schuldner
(der Kläger) nun nicht mehr gültig an den Erstgläubiger (Witt
mer) zahlen konnte. Die Konsequenz der Auffassung des Klägers
wäre nun die, daß das Pfändungspfandrecht mit Ausbruch des
Konkurses über den Gläubiger der gepfändeten Forderung (Pfän
dungsschuldner) in dem Sinne dahinfallen würde, daß zwischen
Pfändung und Konkursausbruch erfolgte Zahlungen des For
derungsschuldners an den Gläubiger (Pfändungsschuldner) der
Konkursmasse entgegengehalten werden könnten. Dieses Resultat
würde an sich schon den Postulaten der Gerechtigkeit widersprechen,
indem dadurch der Schuldner der gepfändeten Forderung durch
eine ungesetzliche Handlung Zahlung an den nicht (mehr) Be
rechtigten in Verbindung mit Ausbruch des Konkurses gün
stiger gestellt würde, als er vorher war. Zu diesem Resultate
könnte man denn auch nur dann gelangen, wenn anzunehmen
wäre und das ist ein weiteres Argument des Klägers -
mit der Konkurseröffnung fallen die schon begründeten Pfändungs
pfandrechte in der Weise dahin, daß sie überhaupt ex tunc auf
gehoben seien und der Schuldner von diesen Beschlagsrechten frei
geworden sei. Allein diese weite Bedeutung kommt dem Art. 206
SchKG nicht zu. Indem diese Bestimmung die anhängigen Be
treibungen als durch den Konkurs aufgehoben erklärt, hat sie
die Meinung, daß nicht mehr während der Generalexekution des
Konkursiten auch Spezialexekutionen sollen laufen können. Daß
dagegen die Pfändung nicht ex tunc dahinfällt, als ob sie über
haupt nie stattgefunden hätte, ergibt sich aus Art. 199 SchKG
wonach gepfändete Vermögensstücke in die Konkursmasse fallen,
sofern im Zeitpunkte der Konkurseröffnung deren Verwertung
noch nicht stattgefunden hat. Das heißt nicht, daß nun das Pfän
dungspfandrecht ex tunc aufgehoben sei, mit befreiender Wirkung
für den Schuldner und (bei Pfändung von Forderungen) den
Dritischuldner, sondern es besagt nur, daß nunmehr an Stelle
des Pfändungspfandrechts (der Pfändungsgläubiger) das Kon
kursbeschlagsrecht (der Konkursmasse) tritt; die Konkursmasse suk
zediert in die Rechte der Pfändungsgläubiger. Ihre Lage kann
daher dem Drittschuldner der gepfändeten Forderung gegenüber
auch nicht schlechter sein, als es die Lage der Pfändungsgläubiger
war, so speziell hinsichtlich der Verrechnung, und daraus folgt,
daß Art. 213 hier keine Anwendung findet. Daß die gedachte
Sukzession der Gesamtgläubigerschaft in die Rechte der Pfändungs
gläubiger stattfindet, hat das Bundesgericht stets angenommen,
vergl. AS 22 S. 704; 24 I S. 399 Nr. 73 i. f.; s. auch 32 II
S. 136; vergl. ferner Weber und Brüstlein (und Salis),
2. Aufl., Anm. 8 zu Art. 199 S. 265 f. Damit ist aber die
aufgeworfene Frage entgegen dem Kläger und im Sinne der Vor
instanz entschieden.
3. Der eventuelle Standpunkt des Klägers kann aus dem
Grunde nicht geschützt werden, weil es nach der verbindlichen, in
Anwendung kantonalen Prozeßrechts erfolgten Feststellung
Vorinstanz am Nachweise dafür gebricht, daß die fraglichen Zah
lungen Wittmers aus dem Vermögen des Klägers stammten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 1908 in allen
Teilen bestätigt.