- Arteil vom 1. Mai 1908 in Sachen
Kloßner und Schwärzler und Genossen, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Schneider, Bekl. u. Ber. Bekl.
Verzicht auf Anfechtung? Schen
Anfechtung im Konkurse.-
kungspauliana, Art. 286 SchKG. Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung, Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1. Deliktspauliana, Art. 288
leg. cit.
A. Durch Urteil vom 22. November 1907 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über die
Rechtsbegehren:
I. der Klage:
Es sei der zwischen dem Beklagten als Käufer und F. Roth
Steiner, gew. Wirt in Interlaken, als Verkäufer, um die Be
sitzung zum Ochsen in Interlaken abgeschlossene Kaufvertrag,
datierend vom 17. August 1903, Gsteig, Grundbuch Nr. 114
Fol. 477 samt zudienender Fertigung vom 28. August 1903, ge
richtlich aufzuheben
II. der Verteidigung:
- peremtorisch: Es sei der Beklagte von dem klägerischen
Anspruche, ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit,
definitiv zu befreien
- einläßlich: a) Es sei die Klage abzuweisen. b) Eventuell,
das heißt für den Fall des Zuspruchs der Klage: Es wolle das
Gericht seinem die Aufhebung des angefochtenen Kaufvertrages
aussprechenden Entscheid einen schützenden Vorbehalt beifügen,
durch den die Ansprüche des Beklagten auf Rückerstattung der
Gegenleistung, Herausgabe der Bereicherung und Vergütung des
Aufwandes im Sinne von Art. 291 SchKG und 96 OR grund
sätzlich gewahrt werden;
erkannt
Die Kläger sind mit den Rechtsbegehren ihrer Klage abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in
gesetzlicher Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
unter Wiederaufnahme ihres Klagebegehrens und mit dem weitern
Antrage: Es sei dem Entscheide vorgängig eine Oberexpertise an
zuordnen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger
diese Anträge erneuert.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte kaufte mit Vertrag vom 17. August 1903
von Friedrich Roth, Gastwirt in Interlaken, die Gasthofbesitzung
zum Ochsen daselbst zum Kaufpreise von 65,000 Fr. Die ver
traglich bar zu zahlende Kaufrestanz von 9692 Fr. 95 Cts. zahlte
der Beklagte am 1. September 1903 gemäß Vertrag an den Ver
käufer; dieser machte sich am 2. gl. Mts. unter Mitnahme der
Summe flüchtig, und am 12. September wurde über ihn der
Konkurs eröffnet. In der zweiten Gläubigerversammlung, vom
- Dezember 1903, wurde beschlossen, von Seite der Konkurs
masse keinen Anfechtungsprozeß wegen des Verkaufes des Ochsen
durchzuführen, sondern die Durchführung, gemäß Art. 260 SchKG
jedem Gläubiger zu überlassen. Das Konkursamt Interlaken trat
alsdann einer Anzahl Gläubiger, worunter sich die heutigen Kläger
befinden, das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrages ab. Da
raufhin klagten zunächst die Gläubiger I. Dättwyler und
G. Müller Cie. in Basel. Im Termin vom 12. April 1904
stellte der Beklagte das Begehren, die beiden Prozesse seien zu
vereinigen, und es sei den übrigen Personen, die sich die An
fechtungsansprüche hätten abtreten lassen, also auch den Klägern
Frist anzusetzen, binnen welcher sie die Erklärung abzugeben hätten,
ob sie dem hängigen Prozeßverfahren als Nebenintervenienten der
Kläger Dättwyler und G. Müller Cie. beitreten wollten, unter
Folge des Verzichtes auf eine Teilnahme im Falle der Säumnis.
Der Richter entsprach diesem Gesuch; auf ein Wiedererwägungs
gesuch des Anwaltes der heutigen Kläger hin erläuterte er es
dahin, daß es sich nur um einen Verzicht auf die Teilnahme am
hängigen Prozeßverfahren handle, wobei aber den Interessenten
das Recht der selbständigen Klagerhebung gewahrt bleibe. Innert
Frist schlossen sich dann nur G. Müller Cie. sowie C. Dolchlin
der Klage des Dättwyler als Nebenintervenienten an; ihre Klage
AS 34 II 1908
wurde indessen wegen Nichtleistung der Kostenversicherung einst
weilen zurückgewiesen, und der Prozeß zwischen Dättwyler und
dem Beklagten wurde durch Abstandserklärung des Klägers Dätt
wyler vom 12./16. Januar 1905 erledigt. Am 22. Mai 1905
haben dann die heutigen Kläger die vorliegende Klage erhoben,
die sie auf Art. 286 Ziff. 1 und Art. 288 SchKG stützen.
der Beklagte hat der Klage sowohl zur Begründung seiner
heute, wie schon vor der II. kantonalen Instanz, nicht mehr auf
recht erhaltenen peremtorischen Einrede, als auch zur Begründung
seines Abweisungsschlusses, in erster Linie entgegengehalten, die
Kläger hätten auf die Anfechtungsansprüche verzichtet; des wei
tern hat er bestritten, daß die Tatbestände der Art. 286 Ziff. 1
und 288 SchKG gegeben seien. Die Vorinstanz hat den ersten
dieser Standpunkte (Verzicht) abgewiesen, dagegen im weitern
den Tatbestand der Anfechtbarkeit des Kaufes für nicht gegeben
erachtet.
2. Obschon der Vertreter des Beklagten den Standpunkt, die
Kläger hätten auf den Anfechtungsanspruch verzichtet, in der
heutigen Verhandlung nicht ausdrücklich aufgenommen hat, ist
seine Begründetheit immerhin von Amtes wegen zu prüfen, da die
Gutheißung des Standpunktes zur Abweisung der Klage und
Bestätigung des angefochtenen Urteiles im Dispositiv, worauf der
Antrag des Beklagten zielt, führen würde. In diesem Punkte ist
jedoch der Vorinstanz beizutreten. Es genügt, hiefür auf das
Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 1907 i. S. Würgler
Wächter gegen Spar und Leihkasse Frutigen, BGE 33 II Nr. 48
S. 341 f. Erw. 2, zu verweisen, wo ausgeführt ist, daß der Ver
zicht einzelner Abtretungsgläubiger (im Sinne des Art. 260
SchKG) auf den Anfechtungsanspruch nicht dem Schuldner,
sondern den andern Abtretungsgläubigern zugute kommt; daß
ferner jeder Abtretungsgläubiger das Prozeßführungsrecht für den
ganzen Anspruch geltend macht, und zwar unabhängig von den
andern, so daß weder eine Streitgenossenschaft noch eine Neben
intervention nötig ist und auch der Nichtbeitritt einzelner Abtre
tungsgläubiger dem Prozeßführungsrecht der übrigen keinen Ab
bruch tut.
3. In der Sache selbst beruht der Schwerpunkt der Klage in
der Geltendmachung der sogen. Schenkungspauliana: Die Kläger
machen geltend, der Kaufpreis, den der Beklagte dem Verkäufer
Roth zu zahlen gehabt habe, stehe in einem Mißverhältnis
den eigenen Leistungen des Verkäufers Roth (Art. 286 Abs. 2
Ziff. 1 SchKG). Die Kläger haben vor den kantonalen Instan
zen hiefür den Beweis durch Expertise, Zeugen und Schlußfol
gerungen angetragen, und das klagabweisende Urteil der Vor
instanz beruht nun im wesentlichen auf den Ergebnissen und den
Würdigungen dieses Beweisverfahrens, insbesondere der Expertise
und der Zeugenaussagen. Für das Bundesgericht fragt es sich
demnach in erster Linie, inwieweit es das angefochtene Urteil nach
dieser Richtung nachprüfen könne, d. h. inwieweit die Beurteilung
von Tat und inwieweit diejenige von Rechtsfragen vorliege. Hier
über ist zu bemerken, daß es Tatfrage ist, welchen Wert die
eigenen Leistungen des Verkäufers Roth gehabt haben, d. h.
welches der wirkliche Verkaufswert im Zeitpunkte des Verkaufes
gewesen sei, dagegen Rechtsfrage, ob das Verhältnis zwischen
diesem Wert und dem Kaufpreis (65,000 Fr.) ein Mißverhält
nis im Sinne des Gesetzes sei. Das Bundesgericht ist daher an
die Feststellungen der Vorinstanz insoweit gebunden, als sie den
wirklichen Verkaufswert des Kaufsobjektes im maßgebenden Zeit
punkte betreffen. Der Vertreter der Kläger macht in dieser Be
ziehung (mit Recht) nicht etwa Aktenwidrigkeit der Feststellungen
der Vorinstanz geltend, sondern er kritisiert sie als materiell un
richtig, und auf eine Umstoßung dieser Feststellung zielt insbe
sondere sein Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise. Diesem
Antrag kann jedoch aus mehrfachen Gründen nicht stattgegeben
werden. Einmal ist er unzulässig, soweit er zur Umstoßung des
verbindlich festgestellten Tatbestandes dienen soll: Die Rückweisung
zur Beweisergänzung nach Art. 82 Abs. 2 OG soll nicht diesem
Zwecke dienen, sondern der Abnahme erheblicher Beweise, die aber
von der Vorinstanz aus Rechtsirrtum als unerheblich erachtet
worden sind. Soweit aber die Expertise sich über das Mißver
hältnis ausgesprochen hat, ist ihre Auffassung für das Bundes
gericht nicht bindend, da es sich dabei, wie gesagt, um eine Rechts
frage handelt. Übrigens würde eine neue Expertise denselben
Schwierigkeiten begegnen, wie die erste; auch sie wäre lediglich
auf Schätzungen angewiesen. Endlich aber hat der Vertreter der
Kläger ein Begehren um Erläuterung der Expertise oder um
Oberexpertise vor den kantonalen Instanzen, insbesondere auch
vor dem Obergericht, gar nicht gestellt; sein Begehren (das im
Begehren um Expertise nicht implicite enthalten ist) erscheint des
halb als neu im Sinne des Art. a OG und ist aus diesem
Grunde unzulässig. Hat sonach das Bundesgericht von den Fest
stellungen der Vorinstanz über den wirklichen Wert der Liegen
schaft zum Ochsen und über das Ergebnis des darüber geführ
ten Beweises auszugehen, so lassen sich diese Feststellungen dahin
zusammenfassen: Roth hatte für den Ochsen gegenüber ver
schiedenen Reflektanten zwar einen Kaufpreis von 70,000 Fr.
bis zu 81,000 Fr. verlangt, dagegen fehlt ein Nachweis dafür,
daß sich ein Liebhaber gefunden hätte, der ein ernstliches Angebot
von 70,000 Fr. oder mehr machte; gegenteils steht fest, daß die
Erwerbung des Ochsen selbst um den Preis von 65,000 Fr.
und darunter abgelehnt wurde. Ferner ist erwiesen, daß der Kauf
preis für den Ochsen sich bis zum Erwerb durch den Beklagten
in absteigender Kurve bewegte; am 2. Dezember 1898 Fr. 73,000;
am 17. Oktober 1900 Fr. 68,050; am 17. August 1903
65,000 Fr. Die Experten sodann haben den Kaufpreis von
65,000 Fr. allerdings eher als niedrig erklärt, aber sie waren
mangels des Vorliegens einer Anzahl von Jahresabschlüssen außer
Stande, den wirklichen Verkaufswert bestimmt oder annähernd
festzustellen. Hiebei sind die Experten von richtigen rechtlichen Ge
sichtspunkten ausgegangen, indem sie den wirklichen Verkaufswert
zu ermitteln suchten, für den nicht nur der Wert von Grund
und Boden und der Gebäulichkeiten samt Umbauten (der sog. An
lagewert), sondern auch der Rentabilitätswert von entscheidender
Bedeutung ist. Des weitern haben dann allerdings die Experten
(ad Art. 38) erklärt: Wenn Roth diese Besitzung um den Kauf
preis von 68,050 Fr. übernommen hat und das allfällig damit
erworbene Inventar mit zirka gleichem Werte im Kaufe an
Herrn Schneider Burger abtrat, so muß doch konstatiert werden,
daß der Verkäufer Roth mit 65,000 Fr. Verkaufspreis eine
Gegenleistung angenommen hat, welche zum bezahlten Kaufpreis
an Wolf und zu seinen eigenen Leistungen (Umbauten) in keinem
Verhältnisse steht. Schon die Vorinstanz hat indessen zutreffend
darauf hingewiesen, daß die Experten hiebei von einer gänzlich irr
tümlichen Auffassung des Begriffes des Mißverhältnisses nach
Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ausgehen. Sie verstehen nämlich
unter den eigenen Leistungen nicht die Gegenleistungen des Verkäufers
an den Käufer, d. h. den wirklichen Verkaufswert, sondern seine
Aufwendungen gegenüber Dritten; das Gesetz hat aber nur die
erstern im Auge. Auch die Expertise vermag daher die Auffassung
der Kläger nicht zu stützen. Gegen diese spricht endlich noch die
Feststellung der Vorinstanz, bei einem Zwangsverkauf wären kaum
mehr als 65,000 Fr. erlöst worden. Mit Recht hebt sodann, was
die rechtliche Seite der Frage betrifft, die Vorinstanz hervor, daß
das Gesetz zur Anfechtbarkeit eine erhebliche Abweichung von
Leiftung des Anfechtungsbeklagten und Gegenleistung des (Ge
mein ) Schuldners verlange. Will man hiefür nicht schon auf den
Ausdruck Mißverhältnis allein abstellen, der doch wohl an sich
schon auf eine erhebliche Differenz hinweist, so ist es richtig, mit
der Vorinstanz auf den französischen Text des Art. 286 SchKG
als den maßgebenden hinzuweisen (vergl. auch BGE 21 S. 1275;
sodann die schon von der Vorinstanz zitierten Ausführungen von
Brand, Anfechtungsklage, S. 202 ff.). Für eine derartige Un
gleichheit der beidseitigen Leistungen liegt nun nach den Beweis
ergebnissen nichts vor.
4. Kann sonach die Klage als Schenkungspauliana nicht ge
schützt werden, fo entfällt die Anfechtung des Kaufes vom Ge
sichtspunkte der Deliktspauliana (Art. 288 SchKG) aus schon
aus dem Grunde, weil die Benachteiligung der Gläubiger fehlt,
indem dem Verkäufer die entsprechende Gegenleistung zugeflossen
ist. Daß eine Benachteiligung eingetreten ist, ist nicht auf den
Verkauf an sich, sondern auf die Verwendung der Kaufrestanz
durch den Verkäufer Roth resp. das Verschwinden des Roth zu
rückzuführen; diese Tatsache aber steht mit dem Kaufsabschlusse
nicht in dem für die Anfechtbarkeit des Kaufes erforderlichen Zu
sammenhange. Endlich aber hat die Vorinstanz gestützt auf das
Beweisverfahren in für das Bundesgericht verbindlicher Weise fest
gestellt, daß der Beklagte nach Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit
(Gypsfabrik) mit verschiedenen Brauereien betreffend Übernahme
einer Wirtschaft in Verbindung getreten war, daß er auf diese
Weise auf den Ochsen aufmerksam gemacht wurde, daß er den
Ochsen vor dem Kauf besichtigt hat, daß er sich über die finan
zielle Situation des Roth erkundigte und diese Information günstig
ausfiel; wenn die Vorinstanz hieraus den Schluß zieht, daß der
Kaufvertrag in durchaus unverfänglicher Weise zu stande ge
kommen sei, so ist dem beizustimmen. Auch als Deliktspauliana
gebricht es demnach der Klage am Fundament.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern (II. Abteilung) vom
22. November 1907 in allen Teilen bestätigt.