- Arteil vom 3. April 1908
in Sachen Benziger, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Steger-Nabholz,
Kl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage im Konkurse. Deliktspauliana, Art. 288 SchKG.
Umfung der Rückerstattung, Art. 291 SchKG. Keine Solidarhaft
mehrerer Anfechtungsbeklagter.
A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1907 hat das Kantons
gericht des Kantons Schwyz über die Rechtsfrage:
Ist nicht der Beklagte solidarisch mit Herrn Al. Spörri,
Apotheker in Einsiedeln verpflichtet, dem Kläger und den übrigen
Gläubigern des Emanuel Kottusch, wohnhaft gewesen in Wetzi
kon und Zürich, an welche das Konkursamt Enge in Zürich
am 4. September 1905 die bezüglichen Rechte gegenüber den
Herren Franz Benziger und Al. Spörri abgetreten hat, den
Betrag von 14,000 Fr. nebst 5% Zins seit 26. April 1905
zu bezahlen, soweit diese Gläubiger speziell Klage gegen die
Herren Benziger und Spörri erhoben haben?
erkannt:
Die klägerische Rechtsfrage ist bejaht.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
C. In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom 14. März
1908 hat der Vertreter des Beklagten Gutheißung, der Vertreter
des Klägers Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Sowohl der Kläger als der Beklagte waren Gläubiger des
im Jahre 1905 in Konkurs geratenen Ingenieurs Emanuel
Kottusch. Am 10. Dezember 1903 hatte dieser eine Anzahl von
ihm erworbene Erfindungspatente an Georg Fischer in Schaff
hausen für den Betrag von 150,000 Fr. verkauft. Von dieser
Forderung trat er nun verschiedenen Gläubigern Beträge ab,
welche den Forderungen dieser Gläubiger entsprachen. So zedierte
er dem Kläger einen Betrag von 100,000 Fr., dem Beklagten
zusammen mit Al. Spörri in Einsiedeln einen Betrag von
18,000 Fr. Die Zession an den Kläger ging derjenigen an Ben
ziger und Spörri zeitlich vor. In der Folge entstanden wegen der
Zahlung der 150,000 Fr. Differenzen mit Fischer, welcher u. a.
auch die Legitimation der Zessionare zur Geltendmachung der
Forderung nicht anerkennen wollte. Behufs Eintreibung der For
derung gegen Fischer wurde deshalb im November 1904 zwischen
den Zessionaren und Kottusch ein Vertrag abgeschlossen, gemäß
welchem die verschiedenen von Kottusch s. Z. zedierten Forderungen
an diesen zurückzediert wurden und in welchem ferner bestimmt
wurde, daß Kottusch seinerseits von dem Betrage, welcher ihm in
Sachen gegen Fischer durch schiedsgerichtliches Urteil zugesprochen
wird oder infolge eines Vergleichsabschlusses zukommt , mit
Rechtswirksamkeit auf den Tag der Urteilsfällung oder des Ver
gleichsabschlusses gleich hohe Beträge, wie sie ihm heute retrozediert
worden sind , wieder an die betreffenden Gläubiger abtrete. Dabei
wurde vereinbart, daß bei dieser abermaligen Abtretung die
Zessionare den gleichen Rang erhalten sollten, den sie infolge der
erstinstanzlichen Abrechnungen inne gehabt hatten, nämlich:
Fr. 100,000
den 1. Rang: Steger Nabholz mit
15,000
den II. Rang: Alfred Schuppisser Cie. mit
18,000
den III. Rang: Spörri Benziger mit..
2,380 85
den IV. Rang: A. G. vorm. Bölsterli Cie. mit
Ferner verpflichtete sich Kottusch, den Prozeß gegen Fischer
durch Advokat H. in Zürich durchführen zu lassen und den Retro
zedenten von der Urteilsfällung oder einem Vergleichsabschlusse
sofort Kenntnis zu geben. Endlich wurde bestimmt: Herr Kot
tusch bevollmächtigt Herrn Dr. H. unwiderruflich, den Herren
(folgten die Namen der Gläubiger) über den Gang des Prozesses
gegen Georg Fischer jederzeit jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
Kottusch kehrte sich nun aber nicht an diesen Vertrag, sondern
schloß am 25. April 1904 hinter dem Rücken seiner Gläubiger
und seines Anwalts mit Fischer einen Vergleich ab, worin ihm
Fischer eine Abfindungssumme von 50,000 Fr. zu zahlen ver
sprach und ihm außerdem die Patente zur freien Verfügung über
ließ. Von obigen 50,000 Fr. erhielt Kottusch sofort einen Betrag
von 35,000 Fr. in Form eines Checks auf die Kreditanstalt Zürich.
Hievon machte der Anwalt Fischers dem damaligen Anwalt
Benzigers und Spörris, Fürsprech S. in Zürich, noch am gleichen
Tage Mitteilung, indem er zugleich die Vermutung aussprach,
Kottusch könnte mit der zu beziehenden Summe flüchtig werden.
Dr. S. erwirkte darauf noch am Abend desselben Tages einen
Arrest auf den Check. Mit diesem Arrest wurde Kottusch am an
dern Morgen überrascht, als er den Check zur Zahlung präsen
tierte. Er begab sich darauf zunächst auf das Betreibungsamt
und dann, mit dem Stellvertreter des Betreibungsbeamten, auf
das Bureau des Dr. S., um sich bei diesem über die Arrestnahme
zu beschweren. Dr. S. bewilligte nun die Aufhebung des Arrestes
gegen Zahlung von 14,000 Fr. zu Handen seiner Klienten (deren
Forderung zirka 15,000 Fr. betrug). Diese 14,000 Fr. wurden
ihm ausbezahlt, wogegen Kottusch mit den übrigen 21,000 Fr.
flüchtig wurde.
Bald darauf brach über Kottusch der Konkurs aus. Da die
Konkursmasse als solche auf die Rückforderung obiger 14,000 Fr.
verzichtete, wurden die bezüglichen Ansprüche an verschiedene Kon
kursgläubiger, worunter auch der Kläger, im Sinne von Art. 260
SchKG abgetreten.
Der Kläger stützt seine Klage auf Art. 288 SchKG, sowie
auf den Retrozessionsvertrag vom November 1904.
2. Der Beklagte hat zunächst in einer verzögerlichen Vorfrage
den Standpunkt vertreten, er brauche sich auf die Klage deshalb
nicht einzulassen, weil der Kläger in seinem Rechtsbegehren den
Betrag von 14,000 Fr. nicht nur für sich verlange, sondern auch
für andere Gläubiger, welchen die Rechte der Masse im Sinne
von Art. 260 SchKG zediert worden seien; hiezu sei er nicht
legitimiert.
Demgegenüber hat die Vorinstanz mit Recht bemerkt, daß es
sich hier lediglich um einen Vorbehalt der jenen andern Gläubigern
schon von Gesetzes wegen zustehenden Rechte handle, und daß
dieser Vorbehalt einer Beurteilung der Klage nicht entgegenstehe.
Auch ist richtig, daß durch jenen Vorbehalt das Rechtsverhältnis
keineswegs unklar gestaltet wird. Eine unklare Situation würde
im Gegenteil höchstens dann vorliegen, wenn der Kläger einen
solchen Vorbehalt nicht gemacht hätte und daher nicht feststünde,
ob er die Klagsumme für sich allein oder nur gemeinsam mit den
andern Abtretungsgläubigern beanspruche.
3. Der Beklagte hat sodann seine nicht einläßliche Vorfrage
auch damit begründet, daß der Kläger vom Beklagten 14,000 Fr.
verlange, während dieser doch nur 8000 Fr. erhalten habe; und
endlich beruft sich der Beklagte, ebenfalls behufs Begründung
seiner Vorfrage, darauf, daß zwischen ihm und Spörri jedenfalls
keine Solidarität bestehe, das Rechtsbegehren des Klägers aber
darauf ziele, es sei der Beklagte solidarisch mit Spörri zur Zah
lung obiger 14,000 Fr. zu verurteilen.
Dieser Argumentation gegenüber genügt es, darauf hinzuweisen,
daß es sich hier um materielle Einreden betreffend den Umfang
des Klaganspruches handelt und daß diese Einreden daher bei der
Beurteilung der Hauptsache zu berücksichtigen sein werden.
4. Endlich hat der Beklagte vor den kantonalen Instanzen ver
schiedene, das Beweisverfahren betreffende formelle Einreden er
hoben und in der bundesgerichtlichen Verhandlung erklärt, er halte
an allen formellen Einreden fest. Allein es handelt sich hier ledig
lich um Fragen des kantonalen Prozeßrechtes, welche als solche
der Überprüfung durch das Bundesgericht nicht unterstehen.
5. In der Sache selbst ist der Vorinstanz zunächst darin bei
zupflichten, daß der Klageanspruch, so wie er in diesem Prozesse
geltend gemacht wurde, nicht auf den Retrozessionsvertrag vom
29. November 1904 gestützt werden kann. Denn der Kläger tritt
im gegenwärtigen Prozesse ausdrücklich als Zessionar der Kon
kursmasse des Kottusch auf, was voraussetzt, daß die Gesamtheit
der Konkursgläubiger ein Recht auf die streitigen 14,000 Fr. be
sessen habe. Zur Geltendmachung dieses Rechtes ist aber die Be
rufung auf den Retrozessionsvertrag, laut welchem bloß fünf ein
zelnen Gläubigern Rechte zustanden, gänzlich ungeeignet.
Unzutreffend ist freilich das weitere von der Vorinstanz ange
führte Argument, daß der Kläger sich auf den Retrozessionsver
trag auch deshalb nicht berufen könne, weil er seine Rechte aus
diesem Vertrage im Konkurse des Kottusch nicht geltend gemacht,
also auf dieselben verzichtet habe. Aus dem Retrozessionsvertrage
leitet ja der Kläger im gegenwärtigen Prozesse keine Rechte gegen
über Kottusch oder gegenüber dessen Masse ab, also keine Rechte,
welche er im Konkurse geltend machen konnte, sondern lediglich ein
Recht (nämlich ein Vorzugsrecht im Sinne von Art. 186 OR)
gegenüber dem Beklagten. Ein Verzicht auf die dem Kläger even
tuell aus dem Retrozessionsvertrage zustehenden Rechte infolge
Nichtanmeldung derselben im Konkurse des Kottusch liegt somit
nicht vor. Dagegen können jene Rechte allerdings aus dem bereits
angeführten Grunde, daß der Kläger als Zessionar der Masse
auftritt, im gegenwärtigen Prozesse nicht geltend gemacht werden.
6. Ist somit auf die Begründung der Klage als konkursrecht
licher Anfechtungsklage im Sinne von Art. 288 SchKG einzu
treten, so fragt es sich zunächst, ob durch die angefochtene Rechts
handlung, d. h. durch die Zahlung der 14,000 Fr. an den Ver
treter Benzigers und Spörris, die Konkursmasse geschädigt worden
sei. Diese Frage ist zu bejahen. Denn hätte sich Kottusch am
26. April 1905 nicht zur Zahlung jener 14,000 Fr. an Ben
ziger und Spörri verstanden, so hätten sich diese ihrerseits nicht
zur Aufhebung des Arrestes verstanden, und es wären dann die
gesamten 35,000 Fr. gemäß Art. 199 SchKG in die Konkurs
masse gefallen. Daß ein Aussonderungsrecht im Sinne von
Art. 399 OR oder 202 SchKG zu Gunsten derjenigen Gläubiger
bestanden hätte, welche mit Kottusch den Retrozessionsvertrag vom
November 1904 abgeschlossen hatten, kann nicht angenommen
werden. Denn, was zunächst Art. 399 OR betrifft, so ist klar,
daß Kottusch seine Forderung aus dem Vergleich mit Fischer nicht
für Rechnung der Retrozedenten, sondern für eigene Rechnung,
unter absichtlicher Mißachtung des Retrozessionsvertrages, erwor
ben hatte. Übrigens wäre es zum mindestens fraglich, ob das
Rechtsverhältnis zwischen Kottusch und seinen Zessionaren das
jenige des Auftrages war, wie Art. 399 OR voraussetzt. Was
aber Art. 202 SchKG betrifft, so war die Forderung Kottuschs
an Fischer keine Kaufpreisforderung, sondern im Gegenteil eine
Abfindungssumme wegen Nichthaltung eines Kaufes oder kauf
ähnlichen Vertrages; auch hatte Kottusch keine fremde und ins
besondere keine den Retrozedenten gehörige Sache veräußert.
Kann somit nicht gesagt werden, daß es sich im vorliegenden
Falle um ein Aussonderungsobjekt handle, so bleibt dagegen die
Tatsache bestehen, daß durch die Zahlung der 14,000 Fr. an
Benziger und Spörri, beziehungsweise durch die dadurch bedingte
Aufhebung des Arrestes, die übrigen Gläubiger des Kottusch um
mindestens 14,000 Fr. verkürzt wurden. Wenn der Beklagte dem
gegenüber geltend macht, daß ohne das Eingreifen seines Ver
treters die gesamten 35,000 Fr. für die Gläubiger verloren ge
wesen wären, so bezieht sich dies auf eine frühere, nicht ange
fochtene Rechtshandlung, deren Wirkungen bei der Beurteilung der
angefochtenen Rechtshandlung nicht berücksichtigt werden können.
7. Im weitern ist klar, daß der Benachteiligung der übrigen
Gläubiger eine Begünstigung Benzigers und Spörris entsprach.
Denn diese beiden Gläubiger erhielten an ihre Forderungen von
insgesamt zirka 15,000 Fr. volle 14,000 Fr., also einen Betrag,
den sie im Konkurse niemals erhalten hätten. Diese Begünstigung
lag ferner in der Absicht des Schuldners. Allerdings war sie bei
ihm nicht Selbstzweck, sondern lediglich ein Mittel, um von den
mit Arrest belegten 35,000 Fr. wenigstens 21,000 Fr. zu be
händigen und seinen Gläubigern entziehen zu können. Allein
Art. 288 SchKG setzt keineswegs voraus, daß die Benachteili
gung aller Gläubiger oder die Begünstigung einzelner von ihnen
beim Schuldner Selbstzweck sei; es genügt vielmehr, daß der
Schuldner, einerlei zu welchem Zwecke, den unmittelbaren Erfolg
einer Benachteiligung oder Begünstigung habe herbeiführen wollen.
Diese Voraussetzung aber trifft im vorliegenden Falle zu, da ja
Kottusch wußte, daß er die Arrestaufhebung nur durch Begün
stigung der Arrestgläubiger bewirken könne.
8. Daß endlich die Begünstigungsabsicht für den Vertreter Ben
zigers und Spörris erkennbar war, ist selbstverständlich. Derselbe
war vom Anwalte Fischers auf die Gefahr einer Flucht Kottuschs
aufmerksam gemacht worden und mußte sich auch sonst sagen, daß
Kottusch nicht in der Lage sei und wohl auch nicht beabsichtige,
mit den ihm verbleibenden 21,000 Fr. seinen sämtlichen übrigen
Verpflichtungen nachzukommen, und daß daher der Ausbruch des
Konkurses höchst wahrscheinlich sei. Dies ergab sich namentlich
aus der Tatsache, daß Kottusch den Vergleich mit Fischer hinter
dem Rücken seines Anwaltes und seiner Zessionare abgeschlossen
hatte, also offenbar nicht gewillt gewesen war, irgend einen der
Zessionare zu befriedigen, in Verbindung mit der Tatsache, daß er
anderseits doch zur sofortigen Bezahlung von 14,000 Fr. bereit
war, sofern ihm gestattet wurde, die übrigen 21,000 Fr. persönlich
zu behändigen. Endlich mußte es dem Vertreter Benzigers und
Spörris auch klar sein, daß im Konkurse auf einer Forderung
von 15,000 Fr. höchstwahrscheinlich keine vollen 14,000 Fr. er
hältlich sein würden.
9. Ist demnach die vorliegende Anfechtungsklage grundsätzlich
gutzuheißen, so kann dagegen nach Art. 291 SchKG der Beklagte
nur zur Rückgabe dessen verurteilt werden, was er infolge der
anfechtbaren Rechtshandlung erhalten hat. Eine solidarische Haf
tung mehrerer Anfechtungsbeklagter ist im Gesetze nicht vorgesehen,
insbesondere auch nicht in Form eines Hinweises auf Art. 60 OR
oder allgemein auf die Art. 50 ff. OR.
Kann somit von einer Verurteilung des Beklagten solidarisch
mit Al. Spörri , wie im Rechtsbegehren des Klägers beantragt,
keine Rede sein, sondern ist der Beklagte lediglich zur Rückerstat
tung dessen zu verurteilen, was er erhalten hat, so wäre bezüg
lich der Höhe des vom Beklagten erhaltenen Betrages der Kläger
beweispflichtig gewesen. Da aber in dieser Richtung vom Kläger
kein Beweis geleistet worden ist, sondern bloß die Anerkennung
des Beklagten, 8090 Fr. erhalten zu haben, vorliegt, so kann
derselbe auch nur zur Rückzahlung dieses Betrages verurteilt
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In teilweiser Gutheißung der Berufung wird das Urteil des
Kantonsgerichtes Schwyz vom 16. Dezember 1907 dahin abge
ändert, daß der Beklagte zur Bezahlung von 8000 Fr. nebst 5
Zins seit 26. April 1905 verurteilt, die Mehrforderung dagegen
abgewiesen wird.