- Arteil vom 1. Mai 1908 in Sachen
Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg A.-G., Bekl. u.
Hauptber. Kl., gegen Goßweiler und Goßweiler Cie.,
Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Werkvertrag. Succession in den Werkvertrag auf Seite des
Unternehmers. Art. 371 OR: Abschluss mit Rücksicht auf die Per
son des Unternehmers? Mass der Entschädigung wegen unberech
tigten Rücktrittes seitens der Besteller.
A. Durch Urteil vom 26. Dezember 1907 hat das Obergericht
des Kanions Luzern über die Streitfrage:
Hat Beklagte an Klägerschaft 30,000 Fr. nebst Zins zu 50
seit dem Friedensrichtervorstande zu bezahlen?
erkannt:
Die Beklagte habe an die Klägerschaft 6000 Fr. nebst Zins
zu 5% seit dem Friedensrichtervorstande zu bezahlen; mit der
Mehrforderung sei die Klägerschaft abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit der
Bemerkung, das Urteil werde insoweit angefochten, als den Klä
gern eine Entschädigung von 6000 Fr. nebst Verzugszins zuge
sprochen worden, und mit dem Antrage: es sei die Klage des
gänzlichen abzuweisen.
C. Die Kläger haben sich innert gesetzlicher Frist der Berufung
angeschlossen und den Antrag gestellt;
Die Beklagte habe an Klägerschaft 11 540 Fr. zu zahlen nebst
Zins zu 5% seit dem Friedensrichtervorstande.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien ihre Berufungsanträge erneuert und überdies je auf Ab
weisung der gegnerischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Vertrag vom 1./14. September 1904 übergab die Be
klagte der Firma Goßweiler Cie. die elektrische Ausrüstung der
Gittermasten für die Hochspannungsleitung von Obermatt nach
Luzern, mit Einschluß der Drahtmontage, zu einem nach Ein
heitspreisen pro Stück oder Ausmaß vereinbarten Werklohn, der
eine Gesamtsumme von 27,048 Fr. ergab. Teilhaber der Gesell
schaft Goßweiler Cie. waren (laut Kommanditvertrag und
Anstellungsvertrag vom 31. Dezember 1902) Gustav Goßweiler,
als unbeschränkt haftender Gesellschafter, und Ingenieur Fritz
Maag, als Kommanditär mit 2000 Fr. Kommandite; Maag
war außerdem Prokurist der Gesellschaft; im Gesellschafts und
Anstellungsvertrage war ihm in erster Linie die selbständige Lei
tung des Leitungsbaues übertragen . Bei den Verhandlungen,
die dem Abschluß des Werkvertrages vorausgegangen waren (seit
August 1903), hatte seitens der Gesellschaft Goßweiler Cie.
stets Maag gehandelt; der Vertrag war von ihm p. pan unter
zeichnet. Durch Vereinbarung vom 6. Oktober 1904 wurde der
Kommandit und Anstellungsvertrag aufgelöst; Maag schied aus
dem Geschäfte aus, wogegen ihm Gustav Goßweiler eine Abfin
dungssumme von 25 000 Fr. zu zahlen hatte; die Aktiven und
Passiven der Firma Goßweiler Cie. sollten an Goßweiler oder
eine von diesem zu gründende neue Gesellschaft übergehen. Die
Eintragung der Auflösung im Handelsregister erfolgte erst am
- Januar 1905; damit verbunden war die Eintragung einer
neuen Kommanditgesellschaft Goßweiler Cie. , mit Gustav
Goßweiler als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und Witwe
Goßweiler als Kommanditärin mit einer Einlage von 2000 Fr.;
diese Firma übernahm Aktiven und Passiven der bisherigen Ge
sellschaft. Am 15. Oktober 1904 trat Maag aus. Dieser Austritt
gab der Beklagten Veranlassung, zu erklären, der Werkvertrag
vom 1./14. September 1904 sei dahingefallen, weil er nur mit
Rücksicht auf die Person des Maag eingegangen worden sei und
weil die Unternehmerin, die alte Gesellschaft Goßweiler Cie.,
untergegangen sei und die Beklagte sich die Substituierung eines
neuen Unternehmers nicht gefallen zu lassen brauche. Die Be
klagte hielt an diesem Standpunkt auch fest, als die neue Gesell
schaft Goßweiler Cie. sich zur Ausführung des Werkes bereit
erklärte; sie übergab dann die Ausführung der Arbeiten an
Maag, und es kam zum vorliegenden Prozesse, in dem Gustav
Goßweiler und Goßweiler Cie., als Rechtsnachfolger der
alten Gesellschaft Goßweiler Cie., den ihnen aus der Nicht
erfüllung des Werkvertrages entstandenen Schaden einklagen.
- Die Beklagte hat auch im Prozesse den Standpunkt einge
nommen, der zum Prozesse geführt hat; sie hat dabei insbeson
dere auch darauf abgestellt, es sei mit Maag mündlich vereinbart
worden, daß er die Leitung ausführe, und diese Ausführung durch
Maag persönlich sei zur Vertragsbedingung gemacht worden.
Beide kantonalen Instanzen haben den Standpunkt der Beklagten
als unrichtig erklärt, der dahin geht, den Klägern fehle die Aktiv
legitimation, sie seien nicht an Stelle der alten Gesellschaft Goß
weiler Cie. in den Vertrag eingetreten. Dagegen gehen die
kantonalen Instanzen auseinander hinsichtlich der Frage, ob der
Vertrag wesentlich mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Maag
eingegangen worden sei. Während nämlich die erste Instanz, in
der Hauptsache gestützt auf die Aussagen des Maag und des tech
nischen Beraters der Beklagten, Dr. Denzler, als Zeugen, ange
nommen hat, Maag, der die Gesellschaft als Prokurist verpflichtet
habe, habe davon Kenntnis gehabt, daß die Beklagte den Vertrag
nur mit Rücksicht auf seine Person eingehe, ist die zweite
Instanz dazu gelangt, das Bestehen einer derartigen mündlichen
Vereinbarung zu verneinen, das sowohl im Hinblick auf Art. 10
des Werkvertrages, als auch mit Rücksicht darauf, daß der Ver
trag äußerst genau abgefaßt sei; sie erklärt hiebei Maag als be
fangenen Zeugen, und die Aussagen von Dr. Denzler als sehr
entfernte Indizien . Jener Art. 10 des Vertrages lautet: Das
Werk wird während der Montage eine ständige Bauaufsicht aus
üben lassen, durch welche jedoch der Unternehmer seiner Ver
pflichtung, den richtigen Fortgang der Arbeiten selbst in allen
Teilen sorgfältig zu überwachen, in keiner Weise enthoben wird.
Derselbe wird zu diesem Behufe während der ganzen Dauer der
Montage entweder selbst anwesend sein, oder dann einen mit den
nötigen Kompetenzen ausgerüsteten sachkundigen Bauführer stellen,
welcher den Unternehmer dem Werk gegenüber vertritt...
3. In grundsätzlicher Beziehung hängt die Entscheidung des
Rechtsstreites davon ab, ob der Beklagten, wie sie vor dem Pro
zesse geltend gemacht hat und im Prozesse geltend macht, Gründe
zum Rücktritt von dem mit ihrer Vertragskontrahentin, Gustav
Goßweiler Cie. (früheren Gesellschaft), abgeschlossenen Werk
vertrag zur Seite stehen. Die sogen. Frage der Aktivlegitimation,
die von der Beklagten aufgeworfen worden ist, fällt insofern mit
der eben aufgestellten entscheidenden Frage zusammen, als die Be
klagte sich auf den Standpunkt stellt, der Werkvertrag habe nicht
auf die Kläger (Gustav Goßweiler persönlich und die neue Ge
sellschaft Goßweiler Cie.) übergehen können, die Kläger seien
daher auch nicht berechtigt, aus diesem Werkvertrag auf Schaden
ersatz zu klagen.
4. Wird nun in erster Linie die eben aufgeworfene Frage der
sogen. Aktivlegitimation geprüft, so fällt vorab in Betracht, welche
Bedeutung der Anderung des Rechtssubjektes, mit dem die Be
klagte kontrahiert hatte, zukommt. Hiebei ist wesentlich, daß die
Beklagte nicht mit Maag, sondern mit der Kommanditgesellschaft
Goßweiler Cie. kontrahiert hatte. Diese Gesellschaft hat inso
fern eine Anderung erlitten, als an Stelle Maags Witwe Goß
weiler, mit einem gleich großen Kommanditkapital, als Komman
ditärin eingetreten ist, während der unbeschränkt haftende Gesell
schafter, Gustav Goßweiler, bei beiden Gesellschaften der nämliche
geblieben ist. Vom ökonomischen Standpunkt aus hat daher die
Anderung des Rechtssubjektes für die Beklagte zweifellos keine
Benachteiligung bedeutet. Dagegen vertritt die Beklagte den Stand
punkt, es habe sich um unübertragbare Verbindlichkeiten gehan
dekt, d. h. die Unternehmerin, Goßweiler Cie., habe ohne Zu
stimmung der Beklagten ihre Verbindlichkeiten nicht auf einen
andern übertragen dürfen; die Unternehmerin selber aber sei
durch ihr Erlöschen in die Unmöglichkeit, den Vertrag zu erfüllen,
versetzt worden. Es handelt sich hiebei nicht sowohl um eine
Schuldübernahme (die Übernahme einer fremden Schuld der
alten Gesellschaft Goßweiler Cie.
durch die neue Gesell
schaft), als um eine Sukzession in das Rechtsverhältnis mit dessen
Rechten und Verbindlichkeiten, unter Untergang des ursprünglichen
Vertragskontrahenten. Von Wichtigkeit ist hiebei, daß der Werk
vertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, aus dem also jeder
Partei Rechte und Verbindlichkeiten, die den Verbindlichkeiten und
Rechten der Gegenpartei korrespondieren, erwachsen. Nun kann die
Forderung des Unternehmers zweifellos übertragen werden, jedoch
nur behaftet mit der entsprechenden Verpflichtung, d. h. es steht
dem Besteller bei Geltendmachung der Werklohnforderung des
Zessionars die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu, je nach
dem aus der Person des Zedenten oder aus derjenigen des Zes
sionars. Allein im vorliegenden Falle ist für diese Einrede kein
Platz; denn die Rechtsnachfolgerin der Unternehmerin hat ja aus
drücklich ihre Erfüllungsbereitschaft erklärt. Der Standpunkt der
Beklagten könnte daher nur dann geschützt werden, wenn es
bei den Verpflichtungen des Unternehmers im vorliegenden Falle
um Verbindlichkeiten handeln würde, die überhaupt nicht übertrag
bar wären. Davon kann jedoch keine Rede sein. Für die Erstel
lung der Hochspannungsleitung war die neue Gesellschaft Goß
weiler Cie. ein gerade so guter Schuldner wie die alte Gesell
schaft, abgesehen von der unten zu erörternden Frage der Betei
ligung des Maag. Übrigens hätte die Beklagte auch abwarten
sollen, ob nicht die neue Gesellschaft in der Lage gewesen wäre,
das Anstellungsverhältnis mit Maag weiter zu führen, da ihr
Standpunkt, der dahin geht, der Vertrag sei mit Rücksicht auf
die Persönlichkeit des Maag abgeschlossen worden, in dem Sinne
zu verstehen ist, daß es ihr auf die Beteiligung des Maag als
Bauleiters, nicht als Kommanditärs, ankam, und nun diese Tätig
keit auf seinem Anstellungsverhältnis beruhte. Jedenfalls kann
nicht gesagt werden, daß die Ausführung des Werkes unüber
tragbar war. Aus Art. 371 OR ist im Gegenteil als allgemei
ner Grundsatz zu folgern, daß die Verbindlichkeiten des Unter
nehmers auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wie denn auch,
gemäß Art. 211 SchKG, die Konkursverwaltung in die Verbind
lichkeiten des Unternehmers eintreten kann. Von diesem Gesichts
punkte aus konnte daher die Beklagte den Rücktritt vom Vertrage
nicht erklären; anders ausgedrückt, der Vertrag war durch den
Untergang der alten Gesellschaft Goßweiler Cie. nicht aufge
hoben, gegenteils war die neue Gesellschaft in die Rechte und
Verbindlichkeiten der alten getreten; daraus folgt dann aber auch,
daß ihr die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Schaden
ersatzklage zusteht. Die Beklagte wendet freilich ein, die Kläger
könnten diese Schadenersatzforderung höchstenfalls als Liquidatoren
der alten Gesellschaft einklagen, in dieser Eigenschaft träten nun
aber die Kläger nicht auf. Hiegegen ist zu bemerken: Dadurch,
daß Goßweiler persönlich und dann Goßweiler Cie. an Stelle
der alten Gesellschaft getreten sind, mit Übernahme der Aktiven
und Passiven der alten Gesellschaft, ist eine Liquidation der alten
Gesellschaft überhaupt überflüssig geworden, und das Verhältnis
liegt ganz gleich, wie wenn liquidiert worden wäre.
5. Zu erörtern bleibt demnach in grundsätzlicher Beziehung
noch der andere Standpunkt der Beklagten, der darin besteht, sie
habe den Werkvertrag einzig mit Rücksicht auf die Person des
Maag eingegangen. Bei der Frage, ob das Ausscheiden Maags
einen Grund zum Rücktritt vom Vertrage habe bilden können,
kann vorerst Art. 371 OR (den die Beklagte anruft) nicht direkt
herangezogen werden; denn weder war Maag nach Werkvertrag
der Unternehmer, noch war das Werk bereits vollendet. Dagegen
ist immerhin der Grundsatz, der sich in Art. 371 OR findet,
sinngemäß auf den vorliegenden Fall anzuwenden. In dieser Be
ziehung ist zunächst von der Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, daß eine ausdrückliche Erklärung der Be
klagten an Maag und von diesem an Goßweiler, oder der Be
klagten an Goßweiler direkt, sie mache die Existenz des Vertrages
von der Beteiligung des Maag abhängig, nicht stattgefunden hat.
Allerdings findet sich im Protokoll des Verwaltungsrates der Be
klagten vom 6. August 1904, nach Anführung der Offerten
das Elektrizitätswerk, die Bemerkung: Nach angehörtem Bericht
des Präsidiums über die Bewerber wird die Arbeit den
Goßweiler Cie. in Bendlikon zugeschlagen. Nach Zusicherung
dieser Firma wird Hr. Maag, der gleiche Anlagen schon für die
Unternehmung Motor und für das Beznauerwerk erstellte, die
Arbeiten leiten. Allein das beweist doch nicht, daß die Beteili
gung des Maag als conditio sine qua non des Vertrages an
gesehen wurde, sondern es weist nur darauf hin, daß die Betei
ligung des Maag der Beklagten wertvoll schien und daß sie für
die Beklagte ein Motiv zur Vergebung der Arbeit an Goßweiler
Cie. bildete. Dieses Motiv ist aber nicht zum Vertragsbestand
teil erhoben worden, wie die Vorinstanz im Hinblick auf die
äußerst detaillierten Vertragsbestimmungen und insbesondere unter
Hinweis auf Art. 10 des Vertrages mit Recht ausführt. Des
weitern fallen, falls nicht schon der Mangel einer ausdrücklichen
Vertragsbedingung betreffend Beteiligung des Maag als ausschlag
gebend angesehen werden wollte, noch folgende Feststellungen der
Vorinstanz in Betracht, die sämtlich nicht aktenwidrig sind: daß
der Kläger Gustav Goßweiler schon Jahre lang vor Eintritt
Maags in die Gesellschaft Arbeiten gleicher Art zur vollen Zu
friedenheit der Besteller besorgt und große Unternehmungen aus
im Gegensatz zu
geführt hat; daß Goßweiler zwar nicht-
Maag geschulter Techniker ist, daß aber technische Schulung
zur Erstellung der fraglichen Leitungsanlage nicht absolut erfor
derlich war, sondern daß gute praktische Fachkenntnisse genügten,
worüber Goßweiler nach seinen bisherigen Leistungen in vollauf
hinreichendem Maße verfügt; daß endlich Goßweiler außer Maag
noch andere technisch geschulte Hilfskräfte im Geschäft hatte, so
daß dieses nach dem Austritte Maags gleichwohl noch imstande
war, die betreffende Arbeit zu besorgen, indem die Schwierigkeiten
nicht wesentlich größere waren, als bei andern von Goßweiler
ausgeführten Unternehmungen. Alle diese, für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen zeigen zur Genüge, daß Goßweiler
Cie. an sich nicht annehmen konnten, die Beklagte gehe den
Vertrag nur mit Rücksicht auf die Beteiligung des Maag ein,
und daß daher die Beklagte, falls sie das zur Vertragsbedingung
machen wollte, das der Gesellschaft ausdrücklich hätte erklären
müssen; daß das aber geschehen sei, muß, nach der verbindlichen
negativen Feststellung der Vorinstanz, als ausgeschlossen gelten.
6. Diese Ausführungen ergeben die grundsätzliche Gutheißung
der Klage, wobei jedoch als berechtigte Klägerin nur die (neue)
Gesellschaft Goßweiler Cie. angesehen werden kann. Was nun
das Maß des Schadens betrifft, so machen die Kläger vor Bun
desgericht noch geltend: 7592 Fr. 20 Cts. Schadenersatz aus
Vertragsauflösung, gemäß Expertengutachten, zusammengesetzt aus:
a) 270 Fr. Schaden aus der Entlassung von Arbeitern infolge
der Vertragsauflösung; b) entgangener Gewinn aus der Mon
tage der Leitung Luzern Engelberg, 7047 Fr.; c) entgangener
Gewinn aus Außerakkordarbeiten, 275 Fr. 20 Cts.), und 3947 Fr.
a Ets. aus Kreditschädigung, begangen durch Publikation der
Übertragung der Arbeiten an Maag im Schweizerischen Bau
blatt . Die Vorinstanz hat die letztere Forderung ohne weiteres
abgewiesen, mit der Begründung, die Publikation rühre nicht von
der Beklagten, sondern von Maag her. Da die hierin liegende
tatsächliche Feststellung nicht aktenwidrig ist, ergibt sich der Rechts
schluß der Abweisung dieser Forderung von selbst. An dem von
den Experten gefundenen gesamten Schaden von 7592 Fr. 20 Cis.
hat die Vorinstanz einen Abstrich von 1592 Fr. 20 Cts. gemacht,
aus der doppelten Erwägung, es sei zu berücksichtigen, daß die
Kläger auf dem Prozeßwege zu einer nicht unbedeutenden Ent
schädigung gelangen, ohne das mit der Übertragung der Arbeit
verbundene Gewinnrisiko tragen zu müssen, und daß weiter die
Kläger infolge Freiwerdens der Arbeitskräfte in der Lage waren,
diese bei anderweitigen Unternehmungen gewinnbringend zu ver
werten. Hiegegen wenden sich die Kläger, allein mit Unrecht:
Diese Faktoren müssen in der Tat auf die Entschädigung einen
Einfluß ausüben, und es geht insbesondere nicht an, daß die Be
klagte Schaden zu ersetzen hätte, den die Kläger abwenden konn
ten. Die Beklagte sodann hat allerdings keinen besondern Beru
fungsantrag auf Herabsetzung der gesprochenen Entschädigung ge
stellt, und der Vertreter hat diesen Punkt im heutigen Vortrage
abgesehen vom Antrage auf Abweisung des Begehrens der
Kläger um Erhöhung
nicht berührt. Allein gleichwohl ist im
Berufungsantrag auf gänzliche Abweisung der Klage der Antrag
auf Herabsetzung als inbegriffen zu betrachten, zumal die Beklagte
vor den kantonalen Instanzen auch das Quantitativ der klägerischen
Forderung bestritten hat; es ist daher zu prüfen, ob die von der
Vorinstanz gesprochene Entschädigung nicht noch weiter herabzu
setzen sei. Das ist
zu bejahen, indem die angeführten Faktoren
von der Vorinstanz nicht genügend zu Gunsten der Beklagten be
rücksichtigt worden sind; als angemessen erweist sich eine Herab
setzung der Entschädigung auf 4000 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Anschlußberufung wird abgewiesen, dagegen die Haupt
berufung der Beklagten teilweise gutgeheißen, und es wird, in
Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 26. Dezember 1907, die von der Beklagten an die Klägerin
Goßweiler Cie. zu zahlende Entschädigung herabgesetzt auf
4000 Fr. (nebst Zins zu 5% seit dem Friedensrichtervorstand).