- Arteil vom 21. Februar 1908
in Sachen Leihkasse Richterswil, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Gyr Guyer und Genossen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Verantwortlichkeit der Gründer einer Aktiengesellschaft. Art. 671,
673, 674 OR.
- Die Klage aus Art. 671 OR ist Deliktsklage; es kommt für
sie demgemäss die Verjährungsfrist des Art. 69 OR zur Anwendung.
- Wann ist actio nata? Was ist insbesondere unter Kenntnis
der Schädigung zu verstehen? Eidgenössisches (materielles) und
kantonales (Prozess-) Recht.
- Art. 69 Abs. 2 OR: Das Bundesgericht hat den Entscheid der
kantonalen Instanz, strafbarer Betrug liege nicht vor, nicht nach
zuprüfen, Art. 57 0G.
- Abgrenzung von eidgenössischem Privat- und kantonalem Pro
zessrecht betr. Klagesubstanziierung, speziell bei Art. 673 und
674 OR.
A. Durch Urteil vom 16. September 1907 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den
Anträgen:
Daß das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage gutge
heißen und demnach entschieden werde: Die Beklagten sind soli
darisch verpflichtet, der Klägerin 36,268 Fr. 50 Cts. nebst Zins
zu 5% und Provision ¼ % pro Semester seit 1. Juli 1907
mit halbjährlicher Zusammenrechnung von Zins und Kapital und
6428 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5% vom 31. Dezember 1907
an zu bezahlen.
Eventuell, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Sache zur Abnahme der von der Klägerin anerbotenen Beweise
und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde.
C. In der heutigen Verhandlung hat zunächst der Präsident,
gemäß Gerichtsbeschluß, eröffnet, daß nur über die Verjährungs
frage zu verhandeln sei.
Daraufhin hat der Vertreter der Klägerin die Berufungsan
träge erneuert und begründet.
Die Vertreter der Beklagten haben je auf Bestätigung des an
gefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten ist zunächst hervorzuheben: Durch kon
stituierende Generalversammlung vom 9. April 1901 trat die
Aktienbrauerei Richterswil ins Leben, mit dem Zwecke des An
kaufes mit Aktiven und Passiven gemäß Bilanz vom
- März 1901 und des Betriebes der bisher von Konrad
Volz in Richterswil betriebenen Brauerei. Das Gesellschafts
kapital von 230,000 Fr. war eingeteilt in 460 Inhaberaktien
zu 500 Fr. Laut Statuten betrug der Übernahmepreis für
Liegenschaften, Gebäude, Maschinen, Apparate, Mobiliar, Waren
vorräte, Guthaben, Portefeuille, Barschaft 2c., gemäß Inventar
per 1. April 1901, 455,000 Fr.; Volz übernahm an Zahlungs
statt 150 Aktien. Die Aktien sollten gemäß 5 der Statuten
bei der Gründung voll einbezahlt werden. An der konstituierenden
Generalversammlung nahmen neun Personen teil, worunter die
heutigen Beklagten, und zwar der Beklagte Gyr als Vorsitzender.
Der Beklagte Sennhauser wurde zum Präsidenten, der Beklagte
Orell zum Vizepräsidenten des Verwaltungsrates ernannt. Vor
der Gründung war ein, vom 2. April 1901 datierter, nach
Feststellung der Vorinstanz offenbar nicht unterzeichneter Pro
spekt ausgegeben worden. Dieser enthielt u. a. folgende An
gaben: a) Volz habe bisher trotz grundsätzlicher Verweigerung
jeder Hypothekarbelehnung und jeder Bürgschaftsleistung in den
letzten Jahren einen durchschnittlichen Bierausstoß von 10,000 hl.
erzielt, was zeige, daß der Absatz noch ganz wesentlich gesteigert
werden könne; b) Gähr und Lagerkeller genügen für eine
Jahresproduktion von 15,000 hl.; c) der Kaufpreis betrage
455,000 Fr., und es erhalte Volz für den nach Abzug der Bank
hypotheken (200,000 Fr.) verbleibenden Betrag von 255,000 Fr.
an Aktien 150,000 Fr., an Obligationen 85,000 Fr., an bar
20,000 Fr. Unterm 22. April 1901 gab die Aktienbrauerei
Richterswil 120 auf den Inhaber lautende Obligationen zu
1000 Fr. aus auf zweite Hypothek, zu 5% verzinslich, auf ihre
Immobilien und Mobilien. Die Klägerin, Leihkasse Richterswil,
eröffnete der Aktienbrauerei am 12. Dezember 1901 einen Konto
korrentkredit gegen Verpfändung von 30 dieser Obligationen; am
8. März 1902 wurden weitere 10 Obligationen (nebst zwei
Pfandverschreibungen) verpfändet, endlich am 11. Februar 1903
noch 4. Schon im Oktober 1901 hatte ferner die Klägerin 6
Obligationen zu Eigentum erworben. Mit Schreiben vom
- Dezember 1904 an mehrere Gründer der Aktienbrauerei, so an
die Beklagten Gyr und Sennhauser, erklärte die Klägerin, die An
gabe des Prospektes, Volz habe in den letzten Jahren seines
Betriebes einen durchschnittlichen Absatz von 10,000 hl. erzielt,
sei unwahr; sie, die Klägerin, werde als Inhaberin von Aktien
und Obligationen und Faustpfandgläuberin von Obligationen
durch die unrichtigen Angaben des Prospektes geschädigt; die
Adressaten seien für den Schaden verantwortlich, und die Klägerin
werde demgemäß gegen die Gründer gerichtliche Schritte einleiten,
wenn ihr nicht in nächster Zeit der Schaden ersetzt werde. Am
- März 1905 wurde über die Aktienbrauerei Richterswil der
Konkurs eröffnet. Laut Verlustscheinen vom 15. April 1907 ist
die Klägerin in diesem Konkurse zu Verlust gekommen:
a) auf ihrer Faustpfandforderung von
57,928 Fr. 95 Cts. mit
Fr. 34,915 45
b) auf ihrer Obligationenforderung
von 6403 Fr. mit
5,630 50
Schon vor Beendigung des Konkurses
nämlich am 10. Juli
1906 (gegen den Beklagten Gyr), 9. und 14. Juli 1906 (gegen
Pfaff, Sennhauser und Orell) hatte die Klägerin friedens
richterliche Weisung verlangt über die Streitfrage: Ist der Be
klagte (beziehungsweise sind die Beklagten solidarisch) verpflichtet,
der Klägerin 50,000 Fr. nebst Zins zu 5% vom 31. Dezember
1903 an zu bezahlen, soweit die Klägerin dafür im Konkurse
über die Aktienbrauerei Richterswil nicht gedeckt wird? Am
- Dezember 1906 hat sie schriftliche Klage gegen die sämt
lichen Beklagten mit dem entsprechenden Rechtsbegehren eingeleitet.
In der Hauptverhandlung (6. September 1907) hat dann die
Klägerin ihre Forderung reduziert auf die Beträge von: a) für
die Faustpfandforderung: 34,915 Fr. 45 Cts. plus Guthaben nach
Kontokorrentgrundsätzen, auf 1. Juli 1907, 36,268 Fr. 50 Cts.;
b) für die Obligationenforderung 5630 Fr. 50 Cts. plus Zinsen
per 31. Dezember 1907 6428 Fr. 50 Cts., nebst Zinsen zu 5%
von da an die heute aufrechterhaltenen Summen. Rechtlich ist
die Klage gestützt auf die Art. 671, 673 und 674 OR. Die Be
klagten haben ihr, soweit auf Art. 671 gestützt, die Einrede der
Verjährung, soweit auf Art. 673 und 674 basierend, die Ein
rede der mangelnden Substanziierung entgegengehalten, und das
Handelsgeriche ist in seinem heute angefochtenen Urteil, in Auf
nahme dieser beiden Verteidigungsstandpunkte, zur Abweisung der
Klage gelangt.
- Die Einrede der Verjährung, gegenüber der Klage aus
Art. 671 OR, beruht auf dem grundsätzlichen Standpunkte, für
die gedachte Klage komme die einjährige Verjährungsfrist des
Art. 69 OR zur Anwendung. Die Klägerin hält dem gegenüber
auch vor Bundesgericht, wie schon vor der kantonalen Instanz,
vor allem die Auffassung aufrecht, es gelte die zehnjährige Ver
jährung, weil die gedachte Klage sich nicht als Deliktsklage,
sondern als Vertragsklage, eventuell als Klage ex lege quali
fiziere. Das Bundesgericht hat nun, nachdem es längere Zeit
vermieden hatte, sich über diese Streitfrage auszusprechen (vergl.
BGE 28 II S. 100 Erw. 6, aber auch 21 S. 566 f. Erw. 13),
in seinem grundlegenden Entscheide vom 6. April 1906 i. S.
Glaser gegen Rommel, AS 32 II Nr. 38 S. 273 ff., spez. S.
275 ff. Erw. 3 f., den auch die Vorinstanz ihrem Urteil zu
Grunde legt, dargelegt, daß die Klage aus Art. 671 OR als
Deliktsklage anzusehen sei und daß demgemäß auf sie die ein
jährige Verjährung des Art. 69 OR Anwendung finde; es hat
diese Auffassung im Urteil vom 3. Mai 1907 i. S. Weißer gegen
Erben Wüthrich, AS 33 II Nr. 35 S. 251 ff., spez. S. 257
Erw. 4, ohne weiteres bestätigt. Es kann keine Rede davon sein,
heute von dieser Auffassung abzugehen, und es mag, in teilweiser
Ergänzung der im erstgenannten, grundlegenden Entscheid nieder
gelegten Ausführungen, gegenüber der Argumentation der Kägerin,
nur noch folgendes beigefügt sein: Wenn die Klägerin geltend
macht, die Haftung der Gründer aus Art. 671 OR sei mit der
Haftung der Verwaltung und Kontrolle unter dem gleichen Ab
schnitt Verantwortlichkeit zusammengefaßt und deßhalb müsse
es sich juristisch um die gleiche Art Verantwortlichkeit handeln,
so ist dieser Schluß aus jener Tatsache durchaus irrig. Bei
Verletzung der Pflichten der Verwaltung und Kontrolle handelt
es sich, neben der Verletzung gesetzlicher Pflichten, um die Ver
letzung von konkreten Verträgen, die ganz verschiedenartig gestaltet
sein können. Bei Art. 671 dagegen steht die allgemeine Pflicht,
die Wahrheit zu sagen, über die finanzielle Lage der zu gründen
den Aktiengesellschaft Klarheit zu verschaffen, im Vordergrund;
das ist eine Pflicht gegenüber der Gesamtheit, dem Publikum,
nicht eine Pflicht gegenüber der noch gar nicht existierenden Ge
sellschaft. Daß auch der Gesellschaft ein Klagrecht gewährt wird,
ändert an der juristischen Natur der Klage aus Verletzung dieser
Pflicht nichts; der Schaden wird ja in der Regel direkt der Ge
sellschaft entstehen, und es wird ihr eben ein Klagrecht aus der
Verletzung jener allgemeinen Rechtspflicht gegeben. Der Einwand
sodann, man habe doch nicht bei Erlaß des OR die Verantwort
lichkeit der Gründer mindern wollen, es könne also nicht ange
nommen werden, daß, wenn die Haftung als Deliktshaftung an
gesehen worden wäre, sie auf Haftung für wissentlich unwahre
erledigt sich zu Angaben usw. eingeschränkt worden wäre,
nächst durch den Hinweis darauf, daß ja auch die vertragliche
Haftbarkeit in der Regel sich nicht nur auf vorsätzliche Vertrags
verletzungen erstreckt, daß daher die Bestimmung auch eine Ein
schränkung der vertraglichen Haftung bedeuten würde. Sodann
aber erklärt sich die Einschränkung auf wissentlich unwahre An
gaben 2c, sehr wohl aus dem Umstande, daß die Tätigkeit der
Prospektanten und Emittenten häufig als Raterteilung aufgefaßt
wurde und wird (vergl. K. Lehmann, Recht der Aktiengesell
schaften I S. 475), und daß nun der Raterteiler nach gemeinem
Recht nur für Arglist haftete; wenn nun auch das OR diese
beschränkte Haftung, durch den in Art. 50 aufgestellten allge
meinen Grundsatz, nicht aufgenommen hat (vergl. BGE 30 II
S. 267 f. Erw. 2, und HE 15 S. 74 f. Erw. 3 ff.), so er
klärt sich doch die Einschränkung der Haftung der Gründer auf
wissentliche Verletzungen der Wahrheitspflicht aus der gedachten
Rechtsauffassung. Auch die Doktrin steht denn überwiegend auf
dem Standpunkte, daß es sich bei der Haftung der Gründer um
eine Deliktshaftung handle; vergl. u. a. nur Hafner, Anm. 4
zu Art. 671; Rossel, Man. S. 761 f., u. 889 (1. Aufl.);
K. Lehmann, a. a. O. S. 450.
3. Zu erörtern bleibt demnach, indem von dem von der
Klägerin eventuell ebenfalls angerufenen Art. 69 Abs. 2 OR
vorerst abgesehen wird, noch die Frage, in welchem Zeitpunkte die
Klägerin die Klage anstrengen konnte, d. h., gemäß Art. 69
Abs. 1 eod., in welchem Zeitpunkte sie Kenntnis von der
Schädigung und der Person des Täters erlangt hatte. Streitig
ist hier der Zeitpunkt der Kenntnis der Schädigung und die
Auslegung dieses letztern Begriffes. Die Vorinstanz nimmt an,
es genüge einerseits nicht die Kenntnis der schädigenden Hand
lung, anderseits sei aber auch nicht wie die Klägerin will -
erforderlich, daß der ganze Schaden ziffermäßig feststehe; es ge
nüge, daß sie in die Lage gesetzt gewesen sei, die Klage, die sie
wirklich eingeleitet hat, zu erheben; dieser Zeitpunkt sei daher zu
ermitteln. Durchaus zutreffend ist nun vorerst, daß die Kenninis
der schädigenden Handlung nicht genügt; vergl. BGE 32 II
S. 177 Erw. 2. Schwieriger ist die andere Frage, ob und
wieweit der Schaden ziffermäßig feststehen müsse, damit actio
nata sei. Hiebei stehen sowohl Normen des Bundesrechts als
solche des kantonalen Prozeß Rechts in Frage: es kann
fraglich sein, welche Ansprüche das Bundesrecht in Art. 50 ff.
OR gewährt, aber auch, welche Art des Rechtsweges das kan
tonale Prozeßrecht eröffnet, wie ein Begehren prozessualisch ge
faßt sein muß und kann. Bei der Ermittlung, in welchem
Zeitpunkt in diesem Sinne actio nata vorgelegen habe, ist dem
nach zurückzugehen auf die Fassung des Klagbegehrens im Zeit
punkte der für die Verjährung maßgebenden Prozeßhandlung,
d. h., gemäß OR Art. 154 Ziff. 2 Schlußsatz, der Ladung zum
Sühneversuch, der Einleitung der Klage beim Friedensrichter.
Jenes Klagbegehren ging nun auf Verurteilung zur Bezahlung
eines Höchstbetrages von 50,000 Fr., unter Abzug der im
Konkurs der Gesellschaft zu erwartenden, noch unbestimmten
Dividende. Irgend eine bundesrechtliche Vorschrift steht einem
derartigen Begehren nicht entgegen. Weder ist es durch Art. 63
Ziff. 1 OG ausgeschlossen, der gerade vorsieht, daß nicht in ge
nauen Ziffern ausgedrückte Schadenersatzansprüche erhoben werden
können, noch verlangen Art. 50 ff. OR unter allen Umständen
eine bestimmt bezifferte Forderung, noch endlich steht Art. 675
Abs. 2 OR einem derartigen Begehren entgegen, denn er kennt
als Klagrechtsvoraussetzung nur die Konkurseröffnung, nicht die
Beendigung des Konkurses. Ist demnach die Zulässigkeit des
gestellten Begehrens vom Standpunkte des Bundesrechts aus
nicht zu beanstanden, so entzieht sich die andere Frage: ob es
prozessualisch zulässig sei, der Nachprüfung des Bundesgerichts
als Berufungsinstanz; indem daher die Vorinstanz das Vorgehen
der Klägerin als prozessualisch zulässig erklärt hat, muß es hie
bei sein Bewenden haben. Es kommt demnach bei Entscheidung
der Frage, in welchem Zeitpunkte die Klägerin Kenntnis von der
Schädigung hatte, darauf an, in welchem Zeitpunkt die nachher
wirklich erhobene Klage spätestens erhoben werden konnte. Die
Beklagten rufen als solchen Zeitpunkt an: den 15. Dezember
1902, Datum der zweiten Generalversammlung; eventuell den
- Dezember 1904, Datum des Schreibens der Klägerin an
mehrere Beklagte; weiter eventuell den 2. März 1905, Datum
der Konkurseröffnung; endlich den 4. Juli 1905, Datum der
zweiten Gläubigerversammlung. Die Vorinstanz stellt einzig auf den
letztgenannten Zeitpunkt ab, und hierin ist ihr beizustimmen.
Damals hat sich die Klägerin die Rechte der Konkursmasse gegen
über den Gründern abtreten lassen; sie schätzte den ihr drohenden
Verlust auf 30 35,000 Fr., und zwar gerade in jenem Zeit
punkte, wie die Vorinstanz aus dem von der Klägerin für die
Zeit vom Juni 1904 bis Juni 1905 erstatteten Geschäftsbericht
gewiß mit Recht folgert. Daß die Personen der Gründer der
Klägerin damals bekannt waren, ist endlich von der Vorinstanz
ebenfalls zutreffend, wenn nicht gar für das Bundesgericht ver
bindlich, festgestellt.
- Danach muß die Klage, soweit sie sich auf Art. 671 OR
stützt, als verjährt abgewiesen werden, falls nicht, wie die
Klägerin ebenfalls noch vor Bundesgericht geltend macht, Abs. 2
des Art. 69 OR Platz greift, indem die Beklagten sich eines
strafrechtlichen Betruges schuldig gemacht hätten. Allein die Vor
instanz erklärt, hiefür liege nicht das geringste vor. Diese Ent
scheidung ist erfolgt (und mußte erfolgen) auf Grund des kan
tonalen Strafrechtes, in Anwendung des kantonal strafrechtlichen
Betrugsbegriffes: für die Überprüfung des Bundesgerichts bleibt
hienach kein Raum. (Vergl. BGE 13 S. 496 f. Erw. 3.)
- Soweit endlich zur Begründung der Klage die Art. 673
und 674 OR angerufen sind, hat die Vorinstanz sie mangels
genügender Substanztierung abgewiesen. Hierin liegt im vor
liegenden Falle nicht etwa ein auf Prozeßrecht beruhender und
deshalb vom Bundesgericht nicht nachprüfbarer Entscheid. Denn
die Vorinstanz stellt darauf ab, geltend gemacht werde zur Be
gründung der Klage nach jener Richtung einzig, die Beklagten
hätten in Mißachtung der Bestimmung des Art. 657 Abs. 2
OR die Insolvenz nicht erklärt, obschon deren Vorhandensein
ihnen bekannt gewesen sei; dieser Anspruch könnte auch aus dem
Grunde nicht geschützt werden, weil die Klägerin es unterlassen
habe, irgendwelche Angaben darüber zu machen, um welchen
Betrag ihr Schaden kleiner gewesen wäre, wenn der Konkurs
früher ausgebrochen wäre . Aus-dieser-Begründung erhellt,
daß der Grund der Abweisung der Klage wegen mangelnder
Substanziierung durchaus in der materiellrechtlich mangelhaften,
die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs beschlagen
den Substanziierung gefunden wird; dieser Entscheid untersteht
somit der Überprüfung des Bundesgerichts. (Siehe BGE 26 II
S. 291 Erw. 4, und Revue 23 Nr. 52.) Richtig ist nun
vorerst, daß die Klage aus Art. 673 und 674 OR einzig auf
den von der Vorinstanz angeführten Grund gestützt war. Die
Vorinstanz führt aus, aus den Akten ergebe sich die Begründet
heit des Vorwurfes nicht. Ihr Entscheid beruht im wesentlichen
auf der Annahme, der Beweis dafür, daß die Aktienbrauerei schon
im Sommer 1904 unter pari gewesen sei, sei nicht geleistet;
allerdings zeigen die Protokolle der Generalversammlungen und
des Verwaltungsrates, daß die Aktienbrauerei schon anfangs 1904
unter empfindlichem Geldmangel gelitten und daß die Situation
sich im Laufe des Jahres noch verschärft habe; allein daß damals
schon die Insolvenz des Unternehmens eine offensichtliche im
Sinne des Art. 657 OR gewesen sei, habe die Klägerin nicht
dargetan. Diese Entscheidung geht nicht von einer unrichtigen
Auffassung des Begriffes der Überschuldung, der Pflichten der
Verwaltung und des Beweisthemas für die Klägerin aus Art.
673 und 674 OR aus; im übrigen aber beruht sie in letzter
Linie auf tatsächlichen Feststellungen, die für das Bundesgericht
verbindlich sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 16. September 1907 in allen
Teilen bestätigt.