- Arteil vom 15. Februar 1908
in Sachen K., Kl. u. Ber. Kl., gegen D., Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 55 OR: Verantwortlichkeit für im Prozesse über einen Dritten
vorgebrachte ehrenrührige Aeusserungen.
A. Durch Urteil vom 23. August 1907 hat die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofs des Kantons Bern anläß
lich des Freispruchs des Beklagten von der Anklage der Ver
leumdung erkannt
Die Zivilpartei J. K. wird mit ihrem Entschädigungsbegehren
abgewiesen.
er heutige Berufungskläger hatte als Zivilpartei Verur
teilung des Angeklagten zu einer Entschädigung von 4001 Fr. be
antragt.
B. Gegen obiges Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag:
Es sei in Abänderung des Urteils der Polizeikammer des
bernischen Obergerichts der Berufungsbeklagte O. dem Berufungs
kläger K. gegenüber zu einer Entschädigung von 4001 Fr. zu
verurteilen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte bezichtigte seine Ehefrau schon seit einer Reihe
von Jahren des Ehebruchs mit verschiedenen Personen, u. a. auch
mit dem Kläger. Im Ehescheidungsprozesse, den die Frau des
Beklagten Ende 1904 gegen ihn anstrengte, brachte ihr Anwalt
beim amtlichen Aussöhnungsversuche diese Vorwürfe eingehend
zur Sprache. Auch in der schriftlichen Scheidungsklage wurden
dieselben ausführlich dargestellt. Hierauf antwortete der Beklagte,
der seinerseits Widerklage auf Scheidung der Ehe wegen Ehebruchs
der Klägerin erhob, dadurch, daß er die Verdachtsmomente an
führte, die ihn zur Annahme unerlaubter Beziehungen des Klägers
zu seiner Frau berechtigt hätten. Als einziges Beweismittel
die seinen Verdacht begründenden Tatsachen berief er sich auf den
Eid der Klägerin. Diese teilte dem heutigen Kläger die vom Be
klagten in der Gerichtsverhandlung gemachten Anbringen, die ihn
berührten, mit, worauf, im Anschluß an die gleichzeitig erhobene
Strafklage, adhäsionsweise die vorliegende Zivilklage angestrengt
wurde. Der Beklagte hatte in einem an den Anwalt des Klägers
gerichteten Schreiben die volle Verantwortlichkeit für den Inhalt
jener Stelle seiner Rechtsantwort und Widerklage übernommen.
Bei seiner Einvernahme durch den Polizeirichter bestand der
Beklagte auf der Richtigkeit des seiner Frau und dem heutigen
Kläger gegenüber erhobenen Vorhaltes. Immerhin gab er am
- Februar 1907, d. h. noch vor Beendigung des Scheidungs
prozesses, gegenüber seiner Frau folgende Erklärung ab:
Der Beklagte erteilt der Klägerin folgende Satisfaktionserklä
rung: Er habe keine rechtsgenüglichen, sachlichen Beweise für
seine Vorwürfe bezüglich ehelicher Untreue seiner Frau. Er habe
jedoch, als er ihr diese Vorwürfe aussprach und im Scheidungs
prozeß festhielt, in guten Treuen gehandelt, weil es seiner sub
jektiven Überzeugung entsprach, diese Vorwürfe seien begründet,
und weil es ihm als unehrenhaft erschien, die von ihm unter 4
Augen seiner Frau gegenüber getanen Außerungen, welche aus
Klage und Antwort ersichtlich sind, abzuleugnen.
Der Beklagte erklärt weiter, er sehe ein, daß dieser Glaube
allein kein genügender Grund gewesen sei, um so schwere Vor
würfe auszusprechen und er spreche sein Bedauern darüber
aus";-
wogegen die Klägerin ihrerseits zugab, daß sie von jeher voll
ständig überzeugt gewesen sei, der Beklagte habe diese Vorwürfe
nicht in verleumderischer Weise, sondern im guten Glauben getan,
daß ihr Inhalt der Wahrheit entspreche, was ein Irrtum sei.
- (Kostenfrage; dabei bemerkt das Bundesgericht: Die Aus
scheidung zwischen den Kosten der Strafklage und denjenigen
der Zivilklage wäre gegebenen Falles vom kantonalen Richter
vorzunehmen.)
- In der Sache selbst fragt es sich einzig, ob und inwieweit
le Widerrechtlichkeit des vom Beklagten gegen den Kläger er
hobenen Vorwurfes unerlaubter Beziehungen zur Frau des Be
klagten durch die besondern Umstände, unter denen dieser Vor
wurf erhoben wurde, ausgeschlossen sei. Denn daß jener Vor
wurf eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des
Klägers bedeutete, ist selbstverständlich; und daß derselbe objektiv
absolut unbegründet, also an sich widerrechtlich war, ergibt sich
aus der gesamten Aktenlage und wird auch heute vom Beklagten
anerkannt.
Nun ist, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom
18. Juli 1904 i. S. Hirt gegen Albrecht (AS 30 II S. 442 f.
Erw. 4) unter eingehender Motivierung ausgeführt hat, die
Widerrechtlichkeit an sich ehrverletzender Außerungen und Vor
bringen in einem Prozesse dann ausgeschlossen, wenn jene
Außerungen und Vorbringen lediglich zur Verteidigung von
Rechten erfolgen und nicht schon die Form der Außerung eine
Ehrverletzung darstellt oder der böse Glaube oder Fahrlässigkeit
im Vorbringen erwiesen ist.
Daß im vorliegenden Falle die Außerungen, um die es sich
handelt, in der Form keine Injurie darstellten, dürfte zweifellos
sein; denn jene Außerungen waren in durchaus sachlichem Ton
gehalten. Ebenso klar ergibt sich aus den Akten der Mangel des
böfen Glaubens, d. h. des Bewußtseins von der Unwahrheit
der aufgestellten Behauptung. Diese Behauptung entsprach einer
seit Jahren vom Beklagten
gehegten, in zahlreichen Ausfällen
gegen seine Frau zu Tage getretenen Überzeugung, welche der
selbe u. a. auch gegenüber zwei mit der Untersuchung seines
Geisteszustandes betrauten Arzten geäußert und in einem den
Stempel der Aufrichtigkeit an sich tragenden Tagebuch niederge
legt hatte. Diese Überzeugung war freilich eine irrige, auf Wahn
vorstellungen des Beklagten beruhende. Nichtsdestoweniger war es
aber dessen innerste Überzeugung, so daß ein bewußt unwahres
Vorbringen fehlt.
4. Fragt es sich nun, ob jene Behauptung des Beklagten zur
Verteidigung von Rechten vorgebracht worden sei, so ergibt sich
dies allerdings nicht schon daraus, daß dieselbe in einem Prozesse
aufgestellt wurde. Vielmehr muß es sich, wie das Bundesgericht
in dem bereits zitierten Urteile i. S. Hirt gegen Albrecht aus
geführt hat, um solche Vorbringen handeln, welche zur Ver
teidigung von Rechten notwendig waren. Allein diesem Erforder
nisse ist im vorliegenden Falle Genüge geleistet, da die Frau des
Beklagten ihre Ehescheidungsklage gerade damit begründet hatte,
daß der Beklagte ihr wiederholt den Vorwurf ehelicher Untreue
gemacht habe. Wollte also der Beklagte nicht die Haltlosigkeit
dieses Vorwurfs und damit ohne weiteres sich selber als den
schuldigen Teil anerkennen, so mußte er so antworten, wie er es
getan hat. Allerdings war es zu seiner Verteidigung nicht er
forderlich, daß er seinerseits widerklagweise ebenfalls Scheidung
der Ehe beantragte. Die Widerklage kann aber hier deshalb außer
Betracht fallen, weil durch dieselbe die Verletzung der persönlichen
Verhältnisse des heutigen Klägers nicht verstärkt, diese Verletzung
vielmehr schon durch die zur Verteidigung des Beklagten nötige
Aufrechterhaltung des seiner Frau gegenüber erhobenen Vorwurfs
ehelicher Untreue herbeigeführt wurde.
5. Unter diesen Umständen könnte es sich höchstens fragen, ob
nicht eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin zu erblicken sei, daß
derselbe eine Behauptung aufrecht hielt, zu deren Erhärtung ihm
kein gesetzliches Beweismittel zu Gebote stand; denn daß der von
ihm beantragte Eid der Ehescheidungsklägerin bei der Natur des
Beweisthemas kein zulässiges Beweismittel war, steht außer
Zweifel.
Nun kann allerdings der Mangel irgend eines zulässigen
Beweisantrages unter Umständen ein Indiz dafür bilden, daß mit
einer bestimmten Behauptung nicht eine redliche Verteidigung von
Rechten, sondern lediglich ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre
der Gegenpartei oder eines Dritten beabsichtigt ist (vergl. Ols
hausen, Anm. 12 zu 194 DStrGB). Allein im vorliegenden
Falle zeigt das ganze Verhalten des Beklagten während der dem
Scheidungsprozesse vorangegangenen Jahre, wie auch das Ver
halten desselben während dieses Scheidungs und des nachfolgen
den Strafprozesses, daß es ihm mit seiner Behauptung nur allzu
ernst war, ja daß er gar nicht im Stande war, die Unbegründet
heit derselben einzusehen. Denn, wäre er einer objektiven Beur
teilung der Sachlage überhaupt fähig gewesen, so hätte er schon
in seinem eigenen Interesse dazu gelangen müssen, jene nicht nur
gegen seine Ehefrau und den heutigen Kläger, sondern noch gegen
eine ganze Reihe von Personen erhobenen, jeglicher vernünftiger
Anhaltspunkte entbehrenden Beschuldigungen einzustellen.
(Parteikosten vor Bundesgericht wettgeschlagen.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofs des Kantons Bern
in allen Teilen bestätigt.