erhalten haben muß;
19. Arteil vom 20. März 1908 in Sachen
Loge Daheim Nr. 8 des Neutralen Guttemplerordens, Bekl.
u. Ber. Kl., gegen Toge Daheim Nr. 8 des Independent
Order of Good Templars, Kl. u. Ber. Kl.
Berufung an das Bundesgericht: 1. Zulässigkeit: Anwendbarkeit
eidgenössischen Rechts, Art. 56 0G. Namenrecht. Es untersteht dem
kantonalen Recht. Die Bestimmungen des Firmenrechts, insbeson
dere Art. 876 OR, beziehen sich nur auf Geschäftsfirmen. Der Schutz
der Namen idealer Vereine kann trotz Eintragung im Handelsregis
ter nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. 2. Formgültigkeit:
Erfordernis der Rechtsschrift bei Streitwert unter 4000 Fr. Art. 67
Abs. 4 0G.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Die Klägerin Loge Daheim Nr. 8 des Independent Order
of Good Templars hat gegen die Beklagte Loge Daheim Nr. 8
des Neutralen Guttemplerordens Klage mit folgenden Rechts
begehren erhoben:
I. Es sei der Beklagten zu untersagen, folgende Namen
führen:
a) den Namen Loge Daheim Nr. 8 des Guttemplerordens;
den Namen Loge Daheim Nr. 8 I. O. G. T. oder umgekehrt;
den Namen Unabhängiger Orden der Guttempler Loge Daheim
Nr. 8; den Namen Independent Order of Good Templars
Daheim Loge Nr. 8, und zwar alle diese Namen mit oder ohne
Zusatz neutral
b) irgendwelche Bestandteile des Namens der Klägerin (ins
besondere die Abkürzung I. O. G. T.) in irgendwelcher Kombi
nation, mit oder ohne Zusätze (insbesondere des Zusatzes neu
tral ) in ihrem eigenen Vereinsnamen zu verwenden.
II. Es sei die Beklagte zur Anerkennung des Eigentums der
Klägerin an den in Beilage 24 aufgezählten Gegenständen, so
wie zu deren Herausgabe an die Klägerin zu verurteilen.
In letzter kantonaler Instanz hat darüber das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt mit Urteil vom 21. Januar
1908 erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, die Führung folgender Namen
zu unterlassen: Loge Daheim Nr. 8 des Guttemplerordens
Loge Daheim Nr. 8 I. O. G. T. oder umgekehrt; Unabhän
giger Orden der Guttempler Loge Daheim Nr. 8 ; Independent
Order of Good Templars Daheim Loge Nr. 8 , und zwar alle
diese Namen mit oder ohne Zusatz neutral .
II. Die Beklagte wird dabei behaftet, die Worte Loge Daheim
Nr. 8 oder umgekehrt in ihrem Namen nicht mehr gebrauchen
zu wollen und wird verurteilt, die Verwendung folgender weiterer
Bestandteile des Namens der Klägerin zu unterlassen: Unab
hängig oder Independent in Verbindung mit Guttempler
orden oder entsprechender Benennung I. O. G. T. , sowie Gut
templer oder Good Templars , Guttemplerorden oder Or
der of Good Templars .
III. Die Beklagte hat der Klägerin die im Inventar vom
Februar 1903 als B. Eigentum der Logen Basilea und Da
heim und als C. Eigentum der Loge Daheim bezeichneten
Gegenstände mit Ausnahme des Charters der Loge Daheim und
der fünf Rituale als Eigentum der Klägerin anzuerkennen und,
soweit sie im Besitz der Beklagten sind, der Klägerin herauszu
geben. Im übrigen ist die Eigentumsklage der Klägerin abge
wiesen.
IV. Die Klägerin wird bei ihrer Anerkennung behaftet, die
ihr auf den 1. Februar 1906 nachzuweisenden Passiven der Loge
Daheim Nr. 8 zu übernehmen. Können sich die Parteien über
die Vornahme der Vermögensteilung nicht einigen, so werden die
Parteien für ihre Streitsache in das Verfahren vor Dreiergericht
verwiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt, mit der sie die Dispositive II,
III und V anficht und die Anträge stellt auf:
- Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren, soweit sie dahin
gehen, daß der Beklagten und Berufungsklägerin die Verwendung
der Worte: Unabhängig in Verbindung mit Guttemplerorden
oder entsprechender Benennung, sowie Guttempler, Guttempler
orden und der Initialen I. O. G. T. N. untersagt werde
somit Aufhebung derjenigen Verfügungen, welche der Beklagten
die Führung von Namen untersagen wie: Loge N. N. No. des
Neutralen Guttemplerordens oder der Neutralen Unabhängigen
Guttempler, überhaupt von Namen, welche von demjenigen der
Klägerin deutlich unterschieden seien;
eventuell: Abänderung insoweit als der Berufungsklägerin
untersagt werde, das Wort Guttempler oder Guttemplerorden in
Verbindung mit einer den Unterschied von der klägerischen Or
ganisation hervorhebenden Bezeichnung (wie neutral) zu ge
brauchen.
- Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens auf Anerkennung
von Eigentum an Mobiliar und Herausgabe von solchem;
eventuell: Abweisung dieses Begehrens und Abänderung des
angefochtenen Entscheides, soweit beide über das im Urteile des
Zivilgerichtes zugesprochene hinausgehen, also Aufhebung der Ver
fügung des Appellationsgerichts, welche die Beklagte und Beru
fungsklägerin verurteilt zur Anerkennung des Eigentums der
Klägerin an den im Inventar vom Februar 1903 als B. Eigen
tum der Logen Basilea und Daheim bezeichneten Gegenstände
und zur Herausgabe von diesen, welche Gegenstände die Beklagte
nicht allein besitze, weshalb sie für die Vindikationsklage passiv
nicht legitimiert sei;
in Erwägung:
- Aus den Akten ist zunächst hervorzuheben: Die Klägerin,
Loge Daheim Nr. 8 des Independent Ordre of Good Temp
lars, ist eine ( untergeordnete ) Loge des im Jahre 1852 in
New York gegründeten Independent Order of Good Templars
welcher auf der Grundlage eines ursprünglich orthodox religiösen
Rituals den Zweck verfolgt, durch Totalabstinenz seiner Mitglie
der den Alkoholismus in allen seinen Formen zu bekämpfen. Sie
ist als solche ein Bestandteil der schweizerischen Großloge, welch
letztere sich am 20. Mai 1906 aus den beim Orden verbliebenen
Logen konstituiert hat und am 12. Juli 1906 unter dem Namen
Schweizerische Großloge des Independent Order of Good
Templars (I. O. G. T.) in Basel in das Handelsregister ein
getragen worden ist; am 20. Dezember 1906 erfolgte eben dort
die Eintragung der klägerischen Loge. Dieser Konstituierung und
Eintragung war der Austritt einer Anzahl Logen aus der schwei
zerischen Großloge und ihr Ausschluß vom Orden durch den
International Chief Templar vorausgegangen. Die austreten
den bezw. ausgeschlossenen Logen hatten nämlich an Stelle des
orthodox religiösen Rituals die Einführung eines fakultativen,
religiös neutralen Rituals bezweckt, um auch andern Konfessionen
als der protestantisch orthodoxen und angel sächsischen den Eintritt
in den Orden zu ermöglichen. Am 25. Juni 1906 gründeten
dann in der konstituierenden Sitzung in La Chaux de fonds sämt
liche schweizerischen und ausländischen Anhänger des neutralen
Rituals einen neutralen Orden mit besonderer Verfassung, deren
Einleitung im wesentlichen lautet: Großlogen, Distriktslogen
und Logen Amerikas, Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Un
garns und der Schweiz, die dem alten International Order of
Good Templars nicht mehr angehören oder noch nie angehör
ten, haben sich vereinigt zur Gründung eines neuen, freiheit
lichen und fortschrittlichen Ordens mit dem Namen Indepen
Unabhängiger
dent Order of Good Templars (neutral) -
Orden der Guttempler (neutral) Ordre indépendant neutre
de Bons Templiers Független (neutralis) Good Tem
plarrend I. O. N. G. T. Das Exekutivkomitee der neutralen
schweizerischen Großloge ließ sich am 10. August 1906 in Nidau
im Handelsregister eintragen. Die Beklagte gehört dieser neutra
len" schweizerischen Großloge an. Die Klägerin hat in der Füh
rung ihres Namens durch die Beklagte und von Bestandteilen
ihres Namens durch die Beklagte eine Verletzung ihres Namen
rechts erblickt und deshalb die vorliegende Klage erhoben. Das
die Klage gutheißende zweitinstanzliche Urteil stützt sich, im An
schluß an die I. Instanz, in grundsätzlicher Beziehung darauf,
daß das Recht am Namen im Kanton Basel Stadt auch ohne
positiv rechtliche Bestimmung geschützt sei; es verweist ferner da
rauf, daß auch bundesrechtlich, unter Hinweis auf Art. 50 OR,
wiederholt der Namenrechtsschutz gewährt worden sei (AS 17
S. 710 ff., spez. S. 715 f. Erw. 6, und 32 II S. 388 ff.,
spez. 399 f. Erw. 5). Es führt weiter aus, daß die Klägerin
ihren Namen rechtmäßig trage, daß die Beklagte sich rechtswidrig
des Namens der Klägerin bemächtigt habe und daß deshalb ein
Anlaß zur Klage vorgelegen sei. Hinsichtlich der Vindikation er
achtet die Vorinstanz den Eigentumsanspruch der Klägerin auf
das Gesamteigentum aller Logen für unbegründet.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichts, und damit die Statt
haftigkeit der Berufung, hängt von der Frage ab, ob in der
Sache eidgenössisches Recht zur Anwendung komme. Das ist mit
Bezug auf die beiden Klagansprüche (Untersagungsanspruch aus
Namensrecht und Eigentumsanspruch) gesondert zu behandeln.
3. Hinsichtlich der Untersagungsklage Schutz des Namen
rechtes kann vorerst die Kompetenz des Bundesgerichts nicht
unter Hinweis auf Art. 50 ON begründet werden. Denn zu
nächst gewährt Art. 50 OR nur Schadenersatzansprüche aus un
erlaubten (widerrechtlichen) Handlungen; wenn er auch Unter
lassungsklagen zum Gegenstand haben könnte, so ist doch Voraus
setzung seiner Anwendbarkeit ein Schaden, und zwar, gemäß der
allgemeinen Terminologie des Schadens im SOR, ein Ver
mögensschaden. Das Vorhandensein eines solchen wird nun aber
von der Klägerin gar nicht behauptet. Indem sodann Art. 50 OR
die Schadenersatzpflicht allgemein an Schadenszufügung aus
widerrechtlichem Handeln knüpft, hat er allerdings, im Anschluß
an das französische Recht (Code civil art. 1382), den Kreis der
zu Schadenersatz verpflichtenden Handlungen gegenüber manchen
frühern Gesetzgebungen (z. B. der zürch., PGB 1827 ff.) er
heblich erweitert, wie er auch weiter geht als 823 DBGB.
Allein er enthält nicht selbst die Norm darüber, was widerrecht
lich sei, sondern er setzt die Normen hierüber
Normen des
Strafrechts wie des Zivilrechts (des eidgenössischen und des kan
als schon be
tonalen Rechts), gesetzte und ungesetzte Normen -
stehend voraus (vergl. BGE 32 II S. 279; 30 II S. 571 f.
sub b). Wenn freilich die durchaus feststehende Praxis des Bun
desgerichts an Hand des Art. 50 OR den Schutz gegen illoyale
Konkurrenz und gegen widerrechtlichen Boykott neu geschaffen
hat, so scheint das über den aufgestellten Grundsatz hinauszu
gehen; allein die Praxis hat dabei teils auf in der allgemeinen
Rechtsordnung begründete Normen, teils auf besondere Normen
des geschäftlichen Verkehrs abgestellt, also auf ungesetzte oder durch
die Rechtsprechung selbst begründete Normen. Die Norm nun,
welche die Rechtsverhältnisse am Namen regelt, kann von der
Firma zunächst abgesehen nicht in den geschäftlichen Bezie
hungen der Namensträger und überhaupt nicht im Obligationen
recht, sondern nur in dem die Rechtsfähigkeit und die Verhält
nisse der Persönlichkeit im allgemeinen regelnden Personenrecht
gefunden werden. So schon das nicht abgedruckte Urteil
des Bundesgerichts vom Jahre 1902 in Sachen von Hallwyl
gegen Kaufmann. (Vergl. jetzt auch Art. 29 schweiz. ZGB und
die Erläuterungen zum Vorentwurf I S. 68.) Soweit das von
der Vorinstanz allegierte Urteil des Bundesgerichts in Sachen
Badollet (AS 32 II S. 399 f. Erw. 5) für den Schutz des
Namens schlechthin auf Art. 50 OR verweisen sollte, ginge es
daher zu weit. Untersteht aber danach der Schutz des Namens,
nach seiner positiven wie nach seiner negativen Seite, den Be
stimmungen des Personenrechts, so kann seine Rechtsquelle nicht
im eidgenössischen, sondern nur im kantonalen Rechte liegen,
und die Kompetenz des Bundesgerichts ist somit nicht gegeben.
4. Die Klägerin scheint indessen die Kompetenz des Bundes
gerichts auf Art. 876 OR stützen zu wollen, und die Vorinstanz
führt denn auch, um ihr Urteil mit auf Bundesrecht zu stützen,
das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Stahl gegen Weiß
Boller, AS 17 S. 710 ff., an. Nun hat das Bundesgericht in
diesem Entscheide allerdings den doppelten Grundsatz aufgestellt,
daß Art. 876 (Abs. 2) OR jeden, auch den nicht als Firma
inhaber Eingetragenen, gegen unbefugte Verwendung seines Na
mens in einer Firma schütze, und daß dieser Schutz sich weiter
auch erstrecken müsse auf den unbefugten Namensgebrauch in einer
Geschäftsbezeichnung. Diese Grundsätze können jedoch nicht aufrecht
erhalten werden. Zwar lautet Art. 876 Abs. 2 OR in der deut
schen und in der italienischen Fassung ganz allgemein ( Wer
durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird
Chi risenta pregiudicio per l indebito uso d una ditta ... ),
er scheint jedem durch den unbefugten Gebrauch einer Firma Ver
letzten, ganz abgesehen davon, ob er als Firmeninhaber eingetra
gen ist oder nicht, Schutz gegen Beeinträchtigung durch unbefug
ten Firmengebrauch zu gewähren und damit insbesondere auch
das Namensrecht zu schützen. Diese Auffassung wird denn auch
in der Doktrin vertreten (vergl. Miller, Die Lehre von der
Geschäftsfirma nach SOR, S. 41 ff.; Lansel, Le nom en droit.
civil, Nr. 240 und 241 S. 198 ff.), und sie kann sich insbe
sondere stützen auf die deutsche Doktrin und Rechtsprechung hin
sichtlich des a. DHGB Art. 27; vergl. Staub, Kommentar,
3. und 4. Aufl. S. 59 2 zu Art. 27; nunmehr auch zu
Abs. 2 des 37 des n. DHGB: Staub, 6. und 7. Aufl.
S. 178 ff. Es wird denn auch kaum bezweifelt werden können,
daß derjenige, dessen Namen entgegen der Vorschrift des Art. 873
a. E. OR in der Firma einer Aktiengesellschaft oder Genossen
schaft gebraucht wird, hiegegen gestützt auf Art. 876 Abs. 2 OR
einschreiten kann; vergl. den Hinweis von Hafner auf Art. 873
a. E. in Anm. 6 zu Art. 876. Allein abgesehen von diesem, hier
nicht vorliegenden Fall ist Art. 876 Abs. 2 enger zu interpre
tieren, nämlich im Zusammenhang mit Abs. 1. Der französische
Text zeigt dies deutlich, indem er in Abs. 2 von cette raison
richt, womit er eben die Firma, von der Abs. 1 spricht, meint.
Dieser Text ist aber korrekter, indem er streng im Rahmen dessen
bleibt, was der Gesetzgeber in Art. 876 ordnen wollte und konnte:
im Rahmen des Firmenrechtes. (So Wiedemann, Beiträge zur
Lehre von den idealen Vereinen, S. 673 f.: der Abs. 2 bestimmt
lediglich die Konsequenzen des in Abs. 1 aufgestellten Prinzipes:
die Klagen, mit welchen der zum ausschließlichen Firmengebrauch
Berechtigte seinem Recht Nachachtung verschaffen kann mit
Polemik gegen das bundesgerichtliche Urteil in Sachen Stahl
gegen Weiß Boller.) Der klägerische Verein ist nun im Handels
register eingetragen, und Wiedemann, a. a. O., S. 408 ff.
und 660 ff., spricht in sehr eingehender Begründung den nach
Art. 716 OR eingetragenen idealen Vereinen den gesteigerten
Rechtsschutz des Firmenrechts zu, sodaß also in casu die Kläge
rin, die ja eingetragen ist, in der Tat ihre Klage mit Art. 876
stützen könnte. Allein dieser Auffassung von Wiedemann kann
nicht beigestimmt werden. Die Bestimmungen des 33. Titels,
zweiten Teiles, OR handeln von den Geschäftsfirmen; sie bezie
hen sich ihrer Natur nach überall nur auf die geschäftstreibenden
Personen, regeln deren Beziehungen; ganz besonders spricht denn
auch Art. 876 Abs. 1, in dessen Zusammenhang Abs. 2, wie
gesagt, auszulegen ist, nur von der Firma eines einzelnen Ge
schäftsinhabers oder einer Gesellschaft. Für die Namen eingetra
gener idealer Vereine ist bei Regelung dieser Materie der Ge
schäftsfirma kein Raum. Art. 876 findet somit in der vorliegen
den Streitsache keine Anwendung und damit ist die Inkompetenz
des Bundesgerichts hinsichtlich des Klagebegehrens sub I (Beru
fungsantrag sub 1) endgiltig festgesetzt.
5. Auf das zweite Rechtsbegehren (bezw. den zweiten Beru
fungsantrag), Vindikation betreffend, kann aus dem Grunde nicht
eingetreten werden, daß es hier an einer formgültigen Berufung
fehlt. Nachdem nämlich hinsichtlich des ersten Klagebegehrens eid
genössisches Recht nicht anwendbar ist, fällt dieses Rechtsbegehren
für die Streitwertbestimmung (sowohl nach Art. 59 als nach
Art. 61 OG) gänzlich außer Betracht; der Streitwert ist zu be
messen nach dem Vindikationsbegehren, das einzig allfällig der
Kompetenz des Bundesgerichts unterstehen könnte. Nun bleibt
aber der Streitwert der vindizierten Objekte gemäß der Aufzäh
lung auf Seite 12 ff. des erstinstanzlichen Urteils unter allen
Umständen unter 4000 Fr., sodaß für die Berufung die Einle
gung einer Rechtsschrift, gemäß Art. 67 Abs. 4 OG, unerläß
liches Formerfordernis war, dessen Mangel die Berufung form
ungültig macht;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.