- Entscheid vom 26. November 1908 in Sachen
Hoz und Konkursmasse Hoz.
Der Arrestbefehl kann nicht im betreibungsrechtlichen Beschwerde
verfahren angefochten und aufgehoben werden. Art. 17 SchGK. Ver
tretung eines Gläubigers im Betreibungsverfahren. Zulässig
keit der Succession in die Betreibung (auf Gläubigerseite).
A. Durch Vertrag vom 25. Juli 1908 verkaufte der Rekurrent
Dr. Heinrich Hoz in Goldach dem Rekursgegner Karl Wolf in
Augsburg ein von seinem verstorbenen Vater erfundenes Druck
verfahren. Über den Nachlaß seines Vaters wird vom Konkurs
amte Norschach als Konkursverwaltung der Konkurs durchgeführt.
Nach den Angaben der heutigen Rekurrenten, des Dr. Hoz und
der genannten Konkursverwaltung, hatte Wolf im Interesse der
Verwertungsfähigkeit des fraglichen Verfahrens gewünscht, daß im
Vertrage nicht das Konkursamt oder die Masse als Verkäuferin
figuriere, sondern Dr. Hoz, wobei aber Wolf sich bewußt gewesen
sei, daß man es mit einem Masseaktivum zu tun habe. Im Ein
gang des Vertrages wird Dr. Hoz als rechtlicher Eigentümer
des Hoz'schen Druckverfahrens laut Bestätigung des Liquidations
verwalters bezeichnet. Der Vertrag ist von Dr. Hoz als Ver
käufer unterschrieben. Auf ihm findet sich ferner folgende Erklä
rung des Konkursverwalters vom 25. Juli 1908 verurkundet:
Gemäß des Beschlusses der Gläubigerversammlung der A. Hoz'schen
Verlassenschaft vom 25. Juli 1908 wird die Unterzeichnung des
vorstehenden Kaufvertrages durch Herrn Dr. H. Hoz bestätigt
und genehmigt.
B. Am 29. August 1908 erwirkte Dr. Hoz auf Grund von
Art. 271 Ziff. 4 SchKG für eine auf den genannten Betrag
gestützte Forderung von 19,100 Fr. gegen Wolf einen Arrestbe
fehl, den das Betreibungsamt Goldach am gleichen Tage durch
Arrestnahme einer größeren Zahl von Mobilien (Druckereigegen
stände ec.) vollzog. Der Befehl nennt als Vertreter des Arrest
gläubigers das Konkursamt Rorschach. Dr. Hoz prosequierte ihn
beim genannten Betreibungsamte durch Zahlungsbefehl vom
- August 1908 (Betreibung Nr. 1721), der als seinen Ver
treter wiederum das Konkursamt Rorschach angibl und dessen
Gläubigerdoppel die Verurkundung enthält kein Rechtsvorschlag
während der Betriebene behauptet, einen solchen rechtzeitig erhoben
zu haben. Am 28. September kündigte das Betreibungsamt in
der fraglichen Betreibung dem Schuldner die Pfändung an und
am 1. Oktober vollzog es sie. In der Pfändungsankündigung
wird nunmehr als Gläubiger bezeichnet: Konkursamt Rorschach
namens Konkursmasse Adolf Hoz sel. , und in der Pfändungs
urkunde: Konkursmasse Adolf Hoz, Rietli, Vertr. Konkursamt
Rorschach . Dabei ist zu bemerken, daß inzwischen, am 14. Sep
tember 1908, auf dem genannten Vertrage eine weitere Erklärung
verurkundet worden war, die von Dr. Hoz als gewesenen Voll
machtträger der Konkursmasse laut Beschluß der II. Gläubiger
versammlung vom 25. Juli 1908 unterzeichnet ist und dahin
lautet: Vorstehender Vertrag wird vollinhaltlich und mit allen
Folgen an meine Auftraggeberin Konkursmasse Ad. Hoz vertreten
durch die Konkursverwaltung Konkursamt Rorschach abgetreten
bezw. zurückgegeben.
C. Am 30. September 1908 führte Wolf Beschwerde mit dem
Begehren, den Arrestbefehl, die Arresturkunde, den Zahlungsbefehl
und die Pfändungsankündigung aufzuheben und zu vermerken, daß
der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben habe. Nach Vollzug der
Pfändung verlangte er auch deren Aufhebung. Zur Begründung
machte er geltend: das Konkursamt habe als öffentliche Behörde
die Vertretung eines Privaten, Dr. Hoz, nicht übernehmen können;
deshalb seien Arrestbefehl und Urkunde und der Zahlungsbefehl
von Amtes wegen aufzuheben, womit dann auch die Pfändungs
ankündigung und Pfändung dahinfallen.
Im weiteren beschwerte sich der Vertreter Wolfs für die Süd
deutsche Druckereigesellschaft, die an den verarrestierten und ge
pfändeten Gegenständen Eigentum beansprucht, gegen die vorge
nommene Abschließung und Versiegelung dieser Gegenstände.
D. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die
kantonale dagegen schützte sie am 4. November 1908 in dem
Sinne, daß sie das ganze gegen den Beschwerdeführer Wolf ge
führte Arrest und Betreibungsverfahren aufhob, womit auf das
Begehren um Konstatierung des Rechtsvorschlages nicht mehr ein
getreten zu werden brauche und die Beschwerde der Druckereige
sellschaft dahinfalle. Zur Begründung führte sie des nähern aus:
Zunächst seien alle Betreibungshandlungen von der Pfändungs
ankündigung an schon deshalb aufzuheben, weil es nicht angehe,
mitten in einem Betreibungsverfahren den Gläubiger zu wechseln.
Aber überhaupt das ganze Betreibungs und Arrestverfahren
müsse als ungesetzlich aufgehoben werden, indem es in der Arrest
befehls und Zahlungsbefehlsurkunde an der richtigen Bezeichnung
des Gläubigers fehle und zwar deshalb, weil auf diesen Urkunden
als Vertreter des Gläubigers jemand erscheine, der im vorliegen
den Falle unmöglich Vertreter sein könne. Das Konkursamt
könne nämlich den Privatmann Dr. Heinrich Hoz in einer Arrest
und Betreibungssache nicht vertreten. Daran ändere eine ihm von
Hoz ausgestellte Vollmacht vom 27. August 1908, auf die das Amt
sich berufe, nichts. Etwas anderes wäre es, wenn die Konkursmasse
das fragliche Druckverfahren an Wolf verkauft hätte und nun als
Gläubigerin aufträte, indem alsdann das Konkursamt für sie hätte
rechtlich vorgehen können. Aber dann hätten eben die Arrest und
Betreibungsurkunden von Anfang an auf den Namen der Masse
als Gläubiger lauten müssen. Übrigens sei nicht dargetan, daß die
Masse durch den Kaufvertrag wirklich Gläubigerin des Wolf ge
worden und es bei der Arrestnahme gewesen sei.
E. Diesen Entscheid haben nunmehr Dr. Hoz und die Kon
kursmasse des Adolf Hoz, vertreten durch das Konkursamt Ror
schach, rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Begehren, ihn aufzuheben.
Einem Gesuche des Vertreters des Rekursgegners, ihm Gele
genheit zu einer Vernehmlassung zu geben, ist vom Bundesge
richt nicht entsprochen und der Rekurs auch der kantonalen Auf
sichtsbehörde nicht mitgeteilt worden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Fall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar und
deshalb ausgeschlossen, daß die Einholung einer Rekursantwort
den zu fällenden Entscheid beeinflussen könne. Das Gesuch des
Rekursgegners, ihn in der Sache noch einmal zu hören, muß
deshalb abgewiesen werden.
- Mit dem angefochtenen Entscheide hat die Vorinstanz inso
weit ihre Kompetenz überschritten, als sie, wie nach dem Inhalte
des Entscheides anzunehmen ist, auch den Arrestbefehl aufgehoben
hat. Dieser bildet, im Gegensatz zu der Arrestvollziehung, eine
Verfügung keines Betreibungsamtes nach Art. 17 SchKG, son
dern einer andern Amtsstelle, der Arrestbehörde, und kann daher
im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht angefochten und
aufgehoben werden.
- Was die Arresturkunde (das Protokoll über die betreibungs
amtliche Vollziehung des Arrestes) und den Zahlungsbefehl an
betrifft, so ergibt sich aus beiden deutlich (aus der erstern durch
die Verweisung auf den Inhalt des Arrestbefehles), daß als
Gläubiger Dr. Hoz und als dessen Vertreter das Konkursamt
Rorschach auftritt. Die Behauptung der Vorinstanz, es fehle an
einer richtigen Bezeichnung des Gläubigers, trifft also nicht zu:
Wer als Gläubiger vollstrecken will, wird rechtsgenügend (Art. 67
Ziff. 1 und 69 Ziff. 1 und Art. 274 Ziff. 1 SchKG) erklärt;
ob er aber wirklich Gläubiger sei oder nicht, haben die Betrei
bungsbehörden nicht zu prüfen und vermag die Gültigkeit der
Betreibungshandlungen und der darüber aufgenommenen Beur
kundungen nicht zu beeinflussen.
Statt jener Behauptung ist denn wohl auch für die Vorinstanz
bei ihrem Entscheide ausschlaggebend gewesen, was sie in Verbin
dung damit ausführt: nämlich, daß das Konkursamt Rorschach den
Privatmann Dr. Hoz in einer Arrest und Betreibungssache nicht
habe vertreten können. Dem gegenüber fällt nun vorerst in Be
tracht, daß das Konkursamt hier als Konkursverwaltung bei der
Verlassenschaftsliquidation des Adolf Hoz gehandelt hat, also nicht
etwa der Fall gegeben ist, wonach ein Konkursbeamter, ohne durch
seine gesetzliche Funktionen dazu berufen zu sein, in privater
Weise die Vertretung eines Gläubigers vor einem andern Betrei
bungs oder Konkursamte übernimmt. Für das Konkursamt
Rorschach als Konkursverwaltung aber stellt sich die Frage so,
ob es innerhalb seiner Aufgabe, als Konkursorgan, die Massen
interessen im Vermögensverkehr nach Außen zu wahren, liegen
könne, daß es für einen Dritten, Dr. Hoz, der mit der Masse
in bestimmten privatrechtlichen Beziehungen, wie es scheint einem
Treuhänderverhältnis, steht, als Vertreter bei einem damit zusam
menhängenden Zwangsvollstreckungsverfahren handeln dürfe, und
zwar als ein durch gewöhnliches privatrechtliches Mandat bestell
ter Vertreter. Das ist aber im Grundsatze zu bejahen. Anders
könnte es sein, wenn wegen besonderer Umstände die Übernahme
einer solchen Vertretung durch die Konkursverwaltung ungesetzlich
oder, weil der Durchführung der Liquidation in keiner Hinsicht
dienend, unangemessen wäre. Solches ist aber hier nicht behauptet
worden und könnte übrigens nur von den Masseninteressenten,
nicht auch vom betriebenen Schuldner, als welcher hier der Re
kursgegner auftritt, geltend gemacht werden. Zudem wäre die Be
schwerdefrist für eine (allfällig mögliche) Anfechtung der vorge
nommenen Vertretungshandlungen und der kraft ihrer erlangten
Vollstreckungsakte (Arrestvollziehung und Zahlungsbefehl) abge
laufen. Von einer jederzeit auf dem Beschwerdewege feststellbaren
Nichtigkeit dieser Akte kann keine Rede sein.
4. Die Pfändungsankündigung und der Pfändungsvollzug
werden von der Vorinstanz, abgesehen von den schon widerlegten
Gründen, noch deshalb als ungültig betrachtet, weil es nicht an
gehe, mitten im Verfahren einer Betreibung den Gläubiger zu
wechseln". Diese Auffassung widerspricht der bundesgerichtlichen
Praxis, die vielmehr den Eintritt eines neuen Gläubigers in die
Betreibung an Stelle dessen, der sie bisher geführt hat, grund
sätzlich zuläßt, wenn in genügender Weise feststeht, daß die zivil
rechtlichen Voraussetzungen (Zession ec.) für die Gläubigerschaft
des neuen Betreibenden vorliegen (vergl. z. B. Sep. Ausg. 9
Nr. 60 ; Archiv 11 Nr. 47 und 105). Ob letzteres hier der Fall
sei, hängt von einer näheren Prüfung der Sachlage ab und wird
deshalb am besten nicht sofort vom Bundesgericht entschieden.
Vielmehr empfiehlt es sich, diesen Punkt mit den unten zu
erwähnenden zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück
zuweisen, um so mehr, als er gegenstandslos wird, wenn die
Vorinstanz das den Rechtsvorschlag des Rekursgegners betreffende
Beschwerdebegehren schützen sollte.
5. Dieses Begehren muß nämlich infolge des nunmehrigen Re
kursentscheides, wonach der Zahlungsbefehl zu Recht besteht, sach
lich erledigt werden, indem dadurch die Voraussetzung, unter der
die Vorinstanz hier auf Nichteintreten erkennen konnte, weggefallen
ist. Entsprechendes gilt für die als dahingefallen erklärte Be
schwerde der Druckereigesellschaft. In beiden Beziehungen ist die
Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und
die Sache zu neuer Behandlung der nicht erledigten Beschwerde
punkte an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 116 S. 771 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)