- Entscheid vom 6. Oktober 1908 in Sachen Hauser.
Art. 98 Abs. 3 SchKG: Amtliche Verwahrung gepfändeter Gegen
stände. Verwahrung von der Ehefrau gehörenden Gegenständen bei
Betreibung gegen den Ehemann; Zulässigkeit. Kantonales Güterrecht.
Unzulässigkeit von nova im Rekursverfahren vor Bundesgericht.
A. In einer Betreibung des H. Brandenburger gegen den Ehe
mann der Rekurrentin, Edwin Hauser, pfändete das Betreibungs
amt Zürich IV eine Anzahl in der Wohnung des Schuldners
befindlicher hausrätlicher Gegenstände, die von der Rekurrentin zu
Eigentum angesprochen werden. Der Gläubiger verlangte die amt
liche Verwahrung dieser Objekte und das Betreibungsamt kündigte
dem Schuldner den Vollzug dieser Maßregel an. Hiergegen be
schwerte sich der betriebene Schuldner, mit Berufung darauf, daß
die Verwahrung nur die unwidersprochenermaßen dem Schuldner
selber gehörenden Gegenstände erfassen dürfe.
B. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden zwiesen die Be
schwerde ab. Der am 17. September 1908 ergangene Entscheid
der obern
Instanz führt aus: Die amtliche Verwahrung sei dann
unzulässig, wenn die Frau den Gewahrsam an den fraglichen
Pfändungsgegenständen besitze. Ob das der Fall sei, hange vom
bestehenden Güterrechtsverhältnis der beiden Ehegatten ab. Zweit
instanzlich werde nun festgestellt, daß ihr erster ehelicher Wohn
sitz Basel gewesen sei, so daß sie laut Art. 19 des BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A. unter dem Güterrechte von Baselstadt
(Gesetz vom 10. März 1884 betreffend das eheliche Güterrecht)
ständen. Laut diesem bestehe zwischen den Ehegatten die Güter
gemeinschaft unter der Verwaltungsbefugnis und Verfügungsfrei
heit des Ehemannes, der auch den Besitz an den zur Gütergemein
schaft gehörenden Mobilien ausübe. Aus letzterem Grunde sei
also dem Begehren um amtliche Verwahrung zu entsprechen.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr die Ehefrau Hauser recht
zeitig an das Bundesgericht gezogen mit dem Begehren: die
Pfändung der ihr gehörenden Gegenstände als unzulässig zu er
klären und deshalb auch deren amtliche Verwahrung zu verwei
gern. Sie führt aus: Beim Pfändungsvollzuge habe sie einen in
Bern errichteten Weibergutsempfangschein und Herausgabeakt vom
- Dezember 1895 vorgelegt mit dem Bemerken, daß darnach das
gesamte Mobiliar in ihrem Eigentum und Besitze sei. Die frag
lichen Sachen hätten also überhaupt nicht gepfändet werden sollen.
Das genannte Dokument (das sie dem Rekurse beilegte) sage
wörtlich: Die äußere, für Dritte wahrnehmbare Form der Über
gabe der Abtretungsgegenstände von Seite des Ehemannes an
seine Ehefrau besteht in der Erklärung der Letztern, die abgetre
tenen Beweglichkeiten zum Eigentum übernommen zu haben, so
wie in der Errichtung des gegenwärtigen Aktes und dessen Ein
tragung in das öffentliche Manual für Weiber und Mutter
gutsherausgaben und Versicherungen der Amtsschreiberei Bern,
2c. Damit sei für das gesamte Mobiliar die Gütertrennung
ausgesprochen worden und habe ohne Zweifel die Rekurrentin den
Besitz der fraglichen Gegenstände.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Auf das Rekursbegehren, die Pfändung der fraglichen
Gegenstände als unzulässig zu erklären, kann nicht eingetreten
werden, da vor den kantonalen Instanzen nur die amtliche Ver
wahrung der gepfändeten Gegenstände angefochten wurde. Übri
gens wäre jenes Begehren unbegründet, da auf den (sich nicht
als frivol erweisenden) Antrag des betreibenden Gläubigers auch
Gegenstände, die ein Dritter in Gewahrsam hat und die er als
Eigentum anspricht, zu pfänden sind. Der Rechtsweg, den das
Gesetz dem Dritten zur Geltendmachung seiner Eigentumsan
sprüche anweist, ist nicht der einer Beschwerde gegenüber der
Pfändung, sondern der des Widerspruchsprozesses.
- Ob die Rekurrentin die amtliche Verwahrung der gepfän
deten Gegenstände sich gefallen lassen müsse oder nicht, hängt da
von ab, ob ihr Ehemann oder sie in deren Gewahrsam sei (vergl.
z. B. Sep. Ausg. 8 Nr. 63 Erw. 2 ). Letzteres aber entscheidet
sich wiederum nach dem zwischen ihnen bestehenden Güterrechts
verhältnisse, indem die Ehefrau nur dann den Gewahrsam an
den betreffenden Gegenständen ausübt, wenn ihr ein freies Ver
Ges.-Ausg. 31 I Nr. 121 S. 727, (Anm. d. Red. f. Publ.)
fügungsrecht darüber zusteht, was namentlich im Falle der Güter
trennung oder eines Sondergutes zutrifft.
Die Vorinstanz stellt nun zunächst für das Bundesgericht ver
bindlich, weil nicht aktenwidrig, fest, daß der erste eheliche Wohn
sitz der Rekurrentin und ihres Ehemannes Basel gewesen sei.
Gestützt auf diese übrigens unbestrittene Feststellung erklärt sie
dann in richtiger Anwendung von Art. 19 des BG betr. zivilr.
V. d. N. u. A., daß sich das Güterrechtsverhältnis der Ehegatten
Hauser nach dem Rechte von Baselstadt richte. Wenn sie nun
dieses dahin auslegt, daß nach ihm der Ehemann der Rekurrentin
über die streitigen Pfändungsgegenstände das Verfügungsrecht
und den Besitz an ihnen habe (womit ihm der Gewahrsam im
Sinne des SchKG zusteht), so handeli es sich hierbei um eine
Anwendung kantonalen Rechtes, deren Richtigkeit das Bundes
gericht nicht nachzuprüfen hat. Damit muß der Vorentscheid als
bundesrechtlich zutreffend bestätigt werden.
Die Rekurrentin hat nun freilich, um ihr freies Verfügungs
recht an den fraglichen Gegenständen darzutun, sich noch auf
einen bernischen Weibergutsherausgabeakt vom Jahre 1895 be
rufen, den sie dem Pfändungsbeamten beim Pfändungsvollzuge
vorgelegt haben will. Allein die beiden kantonalen Instanzen er
wähnen diese Urkunde nicht, und es ist also anzunehmen, daß sie
ihnen nicht unterbreitet worden sei, um so mehr, als die Rekur
rentin keine gegenteilige Behauptung aufgestellt und im kanto
nalen Verfahren nicht sie, sondern ihr Ehemann als Beschwerde
führer aufgetreten ist. Die Urkunde kann also vom Bundesgericht
nicht mehr berücksichtigt werden. Übrigens wäre zu sagen, daß sie
die Geltung des baselstädtischen Güterrechtes, das nach dem obi
gen anwendbar ist, nicht zu beeinträchtigen vermöchte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.