- Arteil vom 25. November 1908
in Sachen Walker und Geuossen gegen Regierungsrat Uri
und Einwohnergemeinderat Erstfeld.
Art. 17 leg. cit., Uebertragung der Vormundschaft. Bewilligung des
Wohnsitzwechsels.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Die im Jahre 1844 geborene, taubstumme Ursula Walker
steht in Erstfeld unter Vormundschaft. Im Dezember 1907 zog
sie unter Mitnahme ihres Hausrates zu ihrer Tochter, Frau
Imhof Walker in Ziegelbrücke, um in deren Hause zu leben.
Seither sendet ihr der Vormund jeden Monat regelmäßig das
Zinsbetreffnis ihres unter der Verwaltung des Waisenamtes Erst
feld stehenden Vermögens. Am 3. Januar 1908 ersuchte das
Waisenamt Niederurnen den Einwohnergemeinderat Erstfeld als
Vormundschaftsbehörde um Übertragung der Vormundschaft über
Ursula Walker, da diese nunmehr in Niederurnen wohne. Die
letztere Behörde antwortete am 14. Januar 1908, daß sie auf
das Gesuch nicht eintreten könne, weil Ursula Walker unter der
Vormundschaft des Waisenamtes Erstfeld stehe und von diesem
auf unbestimmte Zeit bei der Tochter, Frau Imhof Walker in
Ziegelbrücke verkostgeltet worden sei. Ein erneutes Gesuch des
Waisenamtes Niederurnen wurde vom Einwohnergemeinderat Erst
feld abgewiesen in Erwägung, daß die Ursula Walker ohne
Erlaubnis und jedenfalls auf Veranlassung ihrer obgenannten
Tochter die Gemeinde Erstfeld verlassen hat; daß mithin der
vom Gesuchsteller allegierte Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N.
u. A. auf vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann,
weil die Vormundschaftsbehörde Erstfeld zum Wohnsitzwechsel der
bevormundeten Person niemals eine Einwilligung erteilte . Auf
Betreiben des Waisenamtes Niederurnen gelangte hierauf am
- Mai 1908 der Regierungsrat Glarus an den Regierungsrat
Uri mit dem Ersuchen, die Übertragung der fraglichen Vormund
schaft veranlassen zu wollen. Der Regierungsrat von Uri beschloß
am 4. Juli 1908: Es sei die Vormundschaft für die taub
stumme Ursula Walker in der Gemeinde Erstfeld auszuüben und
deren Vermögen in dortiger Waisenlade zu belassen. Dieser
Beschluß ist damit begründet: 1. Daß die seit zirka 30 Jahren
bevormundete taubstumme Ursula Walker ohne irgendwelche Ein
frage und Erlaubnis des Vormunds oder der Vormundschafts
behörde, dagegen wahrscheinlich auf Veranlassung ihrer illegitimen
Tochter, Frau Marie Imhof Walker in Ziegelbrücke, mit der
selben nach dorten gezogen ist und deshalb Art. 17 des oben
erwähnten Bundesgesetzes nicht in Anwendung gebracht werden
kann; 2. daß, obwohl der Einwohnergemeinderat Erstfeld mit
Zuschrift vom 14. Januar 1908 an das Waisenamt Nieder
urnen zugibt, daß Ursula Walker vom Waisenamte Erstfeld auf
unbestimmte Zeit bei ihrer Tochter Marie Imhof verkostgeltet
worden sei, ein wirklicher Wohnungswechsel im Sinne von
Art. 3 und 17 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., doch nicht
konstatiert werden kann und zwar umsoweniger, als der Ge
meinderat Erstfeld der Tochter Marie Imhof freiwillig eine
Kostenvergütung verabfolgte, in der Meinung, daß es sich nur
um einen vorübergehenden Aufenthalt der Bevormundeten in
Ziegelbrücke handle, wie dies früher schon der Fall war.
B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 14. Juli 1908 haben
Ursula Walker, ihre Tochter, Frau Imhof Walker, und das
Waisenamt Niederurnen beim Bundesgericht den Antrag gestellt:
Es sei der Einwohnergemeinderat von Erstfeld zu verpflichten,
die Vormundschaft über Ursula Walker dem Waisenamte Nieder
urnen zu übertragen und demselben das Vermögen zur Verwal
tung auszuhändigen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß
die Vormundschaftsbehörde von Erstfeld der Ursula Walker den
Wohnsitzwechsel nach Ziegelbrücke gestattet habe und daß deshalb
die Voraussetzungen zur Übertragung der Vormundschaft nach
dem neuen Wohnort nach Art. 17 BV betr. zivilr. V. d. N. u. A.
gegeben seien.
C. Der Regierungsrat Uri hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen und zwar in erster Linie mangels Legitimation der
Rekurrenten und im übrigen wesentlich aus den im Beschlusse
des Einwohnergemeinderats Erstfeld vom 20. Februar 1908 und
im Regierungsbeschluß vom 4. Juli 1908 angeführten Grün
den;
in Erwägung:
Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestimmt: Bewil
ligt die Vormundschaftsbehörde dem Bevormundeten einen Wohn
sitzwechsel, so geht das Recht und die Pflicht zur Führung der
Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über und
ist das Vermögen des Bevormundeten an diese zu verabfolgen.
Ein Begehren aus Art. 17 um Übertragung der Vormund
schaft zu stellen, ist jedenfalls die Vormundschaftsbehörde legiti
miert, an welche die Vormundschaft übergehen soll, desgleichen
der (willensfähige) Mündel selber. Ob hier auch die Tochter des
Mündels als nächste Verwandte hiezu legitimiert erscheint, kann,
da die Legitimation der übrigen Rekurrenten feststeht, unerörtert
bleiben.
Nach den Umständen ist anzunehmen, daß die Vormundschafts
behörde von Erstfeld der Ursula Walker den Wohnsitzwechsel nach
Ziegelbrücke im Sinn von Art. 17 leg. cit. bewilligt hat. Ent
scheidend hiefür ist vor allem die Erklärung des Einwohnerge
meinderates Erstfeld an das Waisenamt Niederurnen vom 14. Ja
nuar 1908, wonach Ursula Walker vom Waisenamt Erstfeld auf
unbestimmte Zeit bei ihrer Tochter in Ziegelbrücke verkostgeldet
worden ist. Darnach war die Vormundschaftsbehörde von Erstfeld
mit der unter Mitnahme der Möbel erfolgten Übersiedelung des
Mündels nach Ziegelbrücke nicht nur stillschweigend einverstanden,
sondern sie hat geradezu daran mitgewirkt, und es hatte dabei die
Meinung, daß es sich nicht nur um einen Besuch von begrenzter
Dauer, sondern um einen Aufenthalt, der unbestimmte Zeit
dauern sollte, handle, wie es ja auch den natürlichen Verhält
nissen entspricht, daß die alte, taubstumme Mutter bei ihrer
Tochter lebt, zumal nicht behauptet ist, daß sie daselbst nicht gut
aufgehoben sei oder daß sonstige Bedenken ihrem Verweilen in
der Familie der Tochter entgegenstünden. Daß die Vormund
schaftsbehörde von Erstfeld gegen den dauernden Aufenthalt des
Mündels in Ziegelbrücke im Grunde nichts einzuwenden hat, er
gibt sich auch daraus, daß ihr regelmäßig und vorbehaltlos der
Zins ihres Vermögens dahin geschickt wurde, was nicht ohne
Kenntnis und Einverständnis der Vormundschaftsbehörde geschehen
sein kann, und daß die letztere niemals den geringsten Schritt
unternommen hat, um die Rückkehr des Mündels nach Erstfeld
zu veranlassen. Die Behörde von Erstfeld war nach alledem da
mit einverstanden, daß die Ursula Walker in Ziegelbrücke Be
ziehungen begründe, wie sie bei einer handlungsfähigen Person
einen Wohnsitz konstituieren würden (Art. 3 Abs. 1 leg. cit.),
d. h. daß sie dort in der Meinung dauernden Verbleibens wohne.
Dann muß aber die Behörde auch die rechtliche Konsequenz ihres
Verhaltens auf sich nehmen, daß es als Bewilligung zum Wohn
sitzwechsel im Sinn von Art. 17 leg. cit. gedeutet wird. Dieser
Auffassung steht auch nicht die Art der Unterbringung der Ursula
Walker in Ziegelbrücke entgegen, da sie ja nicht in einer Anstalt,
sondern in einer verwandten Familie versorgt ist (Art. 3 Abs.
leg. cit.). Nachträglich hat die Einwohnergemeinde Erstfeld frei
lich behauptet, daß die Ursula Walker ohne Erlaubnis Erstfeld
verlassen habe, und auch im Entscheid des Regierungsrates Uri
vom 4. Juli 1908 und in dessen Vernehmlassung wird dies gel
tend gemacht. Allein diese Behauptung steht durchaus im Wider
spruch mit jener ersten Erklärung, die mehr Glauben verdient,
weil sie offenbar spontan zu einer Zeit abgegeben wurde, als der
Einwohnergemeinderat sich über deren rechtliche Tragweite für die
Frage der Übertragung der Vormundschaft noch nicht klar war,
während die nachträgliche Bestreitung auf eine inzwischen einge
tretene Belehrung hierüber zurückzuführen sein dürfte; -
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Regierungsrat des Kan
tons Uri eingeladen, dafür Sorge zu tragen, daß die Vormund
schaft über Ursula Walker dem Waisenamt Niederurnen über
tragen wird.