- Arteil vom 3. Oktober 1908 in Sachen Barth
gegen Zimber (Obergericht Zürich).
Widerspruchsklage. Art. 106 109 SchKG, spec. Art. 107 eod. Ge
richtsstand, spec. bei Verschiedenheit des Betreibungsortes und des
Ortes der gelegenen Sache. (Interkantonale Gerichtsstandsfrage.)
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Rekurrent A. Barth, Gewehrschaftsfabrikant, in Mey
rin bei Genf, betrieb den Holzhändler Heinrich Meier in Herrli
berg für eine Forderung von 800 Fr. und erwirkte hiefür die
Pfändung eines auf dem Gute des Herrn von Graffenried in
Hofstetten bei Thun liegenden, vom Schuldner angekauften Nuß
baumstammes im Schatzungswerte von 800 Fr. Diesen Stamm
sprach der Rekursbeklagte Adolf Zimber, Gewehrschaftsfabrikant
in Krozingen (Baden), als für ihn gekauft zu Eigentum an und
erhob, da der Gläubiger Barth die Ansprache bestritt, gegen die
sen letzteren gemäß Weisung des Betreibungsamtes Herrliberg
beim Einzelrichter des Bezirks Meilen als am Gerichtsstande des
Betreibungsortes Klage auf Anerkennung des streitigen Eigen
tums. Der Einzelrichter wies die Klage in Gutheißung der von
Barth erhobenen Einrede wegen örtlicher Unzuständigkeit von der
Hand, die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
aber hieß den gegen diese Verfügung ergriffenen Rekurs des Klä
gers durch Beschluß vom 1. Juli 1908 gut und verhielt den
Einzelrichter in Meilen zur Anhandnahme der Klage. Der Be
schluß ist wie folgt begründet: Gemäß 74 litt, b zürch. EG
zum SchKG sei zur Beurteilung von Klagen dritter Personen,
die Eigentum an eingepfändeten Sachen ansprächen, der Einzel
richter des Ortes der Pfändung, d. h., nach der Gerichtspraxis,
des Ortes, wo die Betreibung durchgeführt worden sei (ZRspr 1
200), zuständig. Nun habe sich aber das Bundesgericht in seinem
Entscheide in Sachen Stadlin vom 28. April 1898 (AS 24 1
S. 228) auf den Standpunkt gestellt, diese Bestimmung könne
nur Geltung beanspruchen für Pfändungsgegenstände, die im Ge
biete des Kantons Zürich liegen, andernfalls sei der Gerichts
stand der gelegenen Sache maßgebend. Die angefochtene Verfügung
stützte sich auf diesen Entscheid. Die dortige Argumentation des
Bundesgerichts gehe dahin, die Herrschaft der zürcherischen Ge
setzesvorschrift finde ihre Grenze da, wo sie den zürcher. Richter
für Streitigkeiten kompetent erklären wolle, die seiner Gebietshoheit
nicht unterworfen seien. Das Bundesgericht habe dabei angenommen,
daß die Widerspruchsklage dinglicher Natur sei. Nun habe es aber
seither diesen Standpunkt verlassen. In einem Entscheide vom
- Oktober 1905 in Sachen Perret (AS 31 II S. 784 ff.
habe es ausgeführt, die Widerspruchsklage sei eine persönliche
Klage prozeßrechtlicher Natur, bei welcher Streitgegenstand das
Recht des betreibenden Gläubigers sei, ein bestimmtes Vermögens
objekt zur Befriedigung für seine in Betreibung gesetzte Forderung
zu verwenden. Damit nähere sich das Bundesgericht dem Gesichts
punkte, den der zürcherische Gesetzgeber bei Erlaß der Bestimmung
des 74 litt. b EG eingenommen habe, und das Obergericht
habe daher erklärt, daß infolgedessen auch in interkantonalen Be
ziehungen der Gerichtsstand der gelegenen Sache nicht in Frage
kommen könne (Rechenschafts Bericht 1906 Nr. 155). Daran sei
festzuhalten. Dagegen frage es sich, ob der Entscheid des Vorder
richters nicht deshalb zu bestätigen sei, weil sich der Beklagte, der
in Genf wohne, auf Art. 59 BV berufen und verlangen könne,
daß er an seinem Domizil belangt werde. Diesen Standpunkt
habe er allerdings nur in erster Instanz auch eingenom
men. Doch sei ihm nicht beizustimmen. Im Widerspruchsverfahren
werde nicht über einen Anspruch gegen den Schuldner in abschlie
ßender Weise entschieden, so daß in einem spätern Eigentumspro
zesse die Einrede der abgeurteilten Sache erhoben werden könnte.
Es handle sich vielmehr lediglich um eine Frage des Fortganges
der Betreibung: ob ein gepfändeter Gegenstand in dieser zu ver
bleiben habe oder nicht. Die Klage habe also rein betreibungs
rechtlichen Charakter, sie sei nicht privatrechtlicher Natur und da
her auch nicht eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59,
Wenn im Entscheide des Bundesgerichts vom 14. Oktober 1905
die Widerspruchsklage als persönliche bezeichnet werde, so habe
damit nur der behauptete dingliche Charakter der Klage abgelehnt
werden wollen (zu vgl. Reichel, Komm. z. SchKG S. 133).
- Gegen den vorstehenden Entscheid des Obergerichts hat
- Barth rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrage, der obergerichtliche Entscheid
sei in dem Sinne aufzuheben, daß die zürcherischen Gerichte zur
materiellen Behandlung der streitigen Eigentumsansprache inkom
petent erklärt würden. Er macht zur Begründung wesentlich gel
tend: Die Vorschrift des 74 litt. b zürch. EG zum SchKG
könne nur Geltung haben, wenn der Gegenstand, über dessen Ei
gentum gestritten werde, im Kanton Zürich liege; denn wo der
Bundesgesetzgeber, wie eben bei der Widerspruchsklage, die Rege
lung des Gerichtsstandes den Kantonen überlasse, seien diese nur
kompetent, soweit ihr Staatsgebiet reiche. Vorliegend speziell würde
die Ausdehnung der zürcherischen Jurisdiktionsgewalt auf den im
Kanton Bern befindlichen Gegenstand eine Verletzung der berni
schen Hoheitsrechte darstellen, da der Kanton Bern für die Wi
derspruchsklage gemäß 14 seines Verfahrens in Zivilrechts
streitigkeiten vom Jahre 1883 den Gerichtsstand der gelegenen
Sache kenne. Im übrigen werde verwiesen auf die Ausführungen
des bundesgerichtlichen Urteils in Sachen Stadlin Graf (AS 24 1
Nr. 39), welche durch das vom Obergericht dagegen angerufene
spätere Urteil in Sachen Perret (AS 31 II Nr. 102) nicht entkräftet
würden, da dort noch ganz andere Gründe und Erwägungen, als
nur die im letztern Falle abweichend gewürdigte Frage nach der
rechtlichen Natur der Widerspruchsklage, berücksichtigt worden seien.
Eventuell, falls die Widerspruchsklage, abweichend vom Entscheide
in Sachen Stadlin, als eine persönliche Klage angesehen werden sollte,
müßte er, der Rekurrent, für die vorliegende Ansprache auf Grund
des Art. 59 BV an feinem Wohnort im Kanton Genf
gesucht werden. In jedem Fall handle es sich um eine Gerichts
standsfrage, zu deren Beurteilung das Bundesgericht kompetent sei.
C. Der Rekursbeklagte Adolf Zimber hat Abweisung des Re
kurses beantragt und dabei in Ergänzung der obergerichtlichen
Motivierung betont, das Bundesgericht habe auch noch in neuern
Entscheidungen (AS 32 II S. 754 ff.; 33 1 S. 360 f.) die Wider
spruchsklage als nicht dingliche sondern persönliche Klage prozeß
rechtlicher Natur bezeichnet, für welche daher nicht der Gerichts
stand der gelegenen Sache in Betracht kommen könne, sondern
naturgemäß derjenige des Betreibungsortes gelten müsse. Nur der
dortige Richter könne offenbar nach Anhängigmachung der Klage
die Einstellung der Betreibung verfügen, wie dies Art. 107 SchKG
vorsehe. Anderseits schließe die vom Bundesgericht stets hervorge
hobene prozeßrechtliche Natur dieser Klage im Sinne der Argu
mentation des Obergerichts die Berufung auf Art. 59 BV ihr
gegenüber aus.
Die I. Appellationskammer des Obergerichts hat erklärt,
zu besonderen Bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt
sehen;
in Erwägung:
- Da der Rekurs eine interkantonale Gerichtsstandsfrage auf
wirft, ist die Kompetenz des Bundesgerichts zu seiner Beurteilung
unzweifelhaft gegeben, und auch die Legitimation des privaten Rekur
renten bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. z. B. AS 24 I
Nr. 39 Erw. 1 S. 226/227 und Erw. 2 in fine S. 228,
33 I Nr. 56 Erw. 6 S. 363).
- Das Bundesgericht ist allerdings in den Berufungsurteilen in
Sachen Perret Gentil (AS 31 II Nr. 102 Erw. 1 S. 785 fl.), und
mit weiterer Ausführung in Sachen Warschawsky (AS 32 II Nr.100
Erw. 2 S.754 ff.) von der früher, im Gerichtsstandsentscheide in Sachen
Stadlin Graf (AS 24 I Nr. 39 Erw. 2 ff. S. 227 ff.), vertre
tenen Auffassung, daß die Klage nach Maßgabe der Art. 106 109
SchKG dinglicher Natur sei, zurückgekommen und hat diese Klage
bezeichnet als persönliche Klage prozeßrechtlicher Natur, deren ei
gentlichen Gegenstand die Frage der Einbeziehung des umstritte
nen Objektes in das pendente Betreibungsverfahren bilde, während
die Frage nach dem Bestande des vom Dritten dieser Einbezie
hung entgegengehaltenen dinglichen Rechts dabei nur als Präju
dizialpunkt zu entscheiden sei. Allein seither hat das Gericht in
Sachen Studer (AS 33 1 Nr. 56 S. 357 ff.) bereits festgestellt,
daß auch die Annahme dieses besonderen Charakters der fraglichen
A8 31 1 1908
Klagen keineswegs dazu zwinge, die Klage, welche gemäß Art. 109
SchKG dem Gläubiger gegen den Dritten zusteht, der eine in
seinem Gewahrsam befindliche, gepfändete Sache zu Eigentum an
spricht, vor den Gerichtsstand des Betreibungsortes zu verweisen,
da der Zusammenhang dieser Klage mit dem Betreibungsverfah
ren eine von den allgemeinen Regeln abweichende Anerkennung.
eines besonderen Gerichtsstandes des Betreibungsortes nicht erfor
dere, und daß im Konfliktsfalle, bei interkantonaler Gerichtsstands
konkurrenz für diese Klage dem Gerichtsstande der gelegenen
Sache (des Ortes des Pfändungsvollzuges) vor dem Gerichtsstande
des Betreibungsortes (des Ortes der Pfändungsverfügung) der
Vorrang zuzuerkennen sei (vgl. im angezogenen Urteil speziell
Erw. 3 S. 361/362; Erw. 5 S. 363 und Erw. 6 S. 364)
Hier nun handelt es sich, wenigstens der Parteistellung nach, um
eine Klage nach Art. 106/7 SchKG, mittelst welcher der Dritte,
der eine im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache zu Ei
gentum anspricht, diese Ansprache bestätigen lassen will, und es
erhebt sich somit die Frage, ob die in Sachen Studer vertretene
Auffassung auch für diese Klage zutreffe. Dies aber ist unbedenk
lich zu bejahen. In der Tat erscheint die rechtliche Situation, ob
jektiv betrachtet, als durchaus gleich, wenn der Dritte nach Art. 107
gestützt auf sein angebliches Eigentum am gepfändeten Streitobjekt
dem Pfändungsanspruche des Gläubigers bezw. dem ihn verteidi
genden Standpunkt des Schuldners klagend entgegentritt, wie wenn
der Gläubiger seinen Pfändungsanspruch nach Art. 109 als Kläger
gegenüber dem ihm entgegengehaltenen Eigentum des Dritten
geltend macht. In beiden Fällen dreht sich der Streit im Grunde
um das vom Dritten behauptete materielle Recht: Dieses muß
wenn auch nur zum definitiven Entscheide über die Rechts
stellung des streitigen Objekts mit Bezug auf die pendente Be
treibung (vgl. AS 27 1 Nr. 120 S. 610/11) beurteilt wer
den, und in diesem Sinne steht jenes Objekt selbst in Frage.
Die hieraus sich ergebende Relevanz seines Gewahrsamsortes
spielt daher bei den beiden Klagen dieselbe Rolle. Wenn auch im
Falle des Art. 106 die Sache in amtliche Verwahrung genommen
werden kann, während dies im Falle des Art. 109 nicht zulässig
ist (vgl. Archiv 2 Nr. 134, AS 22 Nr. 108), so hat man es
dabei doch lediglich mit einer Sicherungsmaßregel zu tun, die nicht
zu einer ganz anderen Lösung der Gerichtsstandsfrage
für die
beiden Klagen zu führen vermag. Folglich ist auch bei der Klage
nach Art. 107 SchKG im vorliegenden, ausnahmsweisen Falle
der Verschiedenheit des Betreibungsortes und des Ortes, wo die
Sache sich befindet aller Regel nach werden die beiden
sammenfallen , ein interkantonaler Konflikt zwischen dem Ge
richtsstand des Ortes der gelegenen Sache (des Ortes des Pfän
dungsvollzuges) und dem Gerichtsstand des Betreibungs (oder
Pfändungs ) ortes zu Gunsten des ersteren zu lösen. Da nun die
gepfändete Sache im Kanton Bern liegt und dieser gemäß 14
des bernischen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil
streitigkeiten vom Jahre 1883 für dingliche und possessorische
Klagen, denen die vorliegende gleichzustellen ist, den Gerichtsstand
der gelegenen Sache kennt, so ist diesem Gerichtsstand vor dem
jenigen des Betreibungsortes der Vorrang einzuräumen. Ob da
neben nicht auch der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten
anzuerkennen sei, braucht nicht geprüft zu werden, da derselbe
jedenfalls nicht als ausschließlicher in Betracht fallen kann. Dieser
Lösung steht der vom Rekursbeklagten hervorgehobene Umstand,
daß das Gericht nach Art. 107 SchKG in Hinsicht auf den
streitigen Gegenstand die Einstellung der Betreibung bis zum
Austrag der Sache zu verfügen hat, nicht entgegen; denn es
ist nicht einzusehen, warum der für das beteiligte Betreibungsamt
außerkantonale Richter diese, ihm kraft des eidgenössischen, das
Betreibungsverfahren regelnden Rechts obliegende Verfügung nicht
sollte treffen können. Die Gerichtsstandsbeschwerde des Rekurrenten
erscheint somit als begründet;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Beschluß der I. Appel
lationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 1. Juli 1908
im Sinne der Motive aufgehoben.