gung wurde, entgegen dem Proteste des Ehemanns, vom kanto
27. April 1856 ein besonderer Vormund bestellt. Diese Bevogti
1908 gemäß Art. 2 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes vom
Landammanns des Kantons Appenzell J. Rh. vom 15. März
haupt nicht verwendbar sei , durch Verfügung des regierenden
haltung führe und wegen zu vielen Alkoholgenusses darin über
wirtschaft, eines Gasthauses und einer Badanstalt) keine Buch
sei, daß er in seinem Geschäft (bestehend im Betriebe einer Land
Fr. geschehen
was mit ihrem vererbten Vermögen von 40,000
gründete, daß der Ehemann ihr nicht sagen könne oder wolle,
wurde auf ihr ausdrückliches Verlangen, welches
A. Der Ehefrau des Rekurrenten Oskar Geiger in Appenzell
damit be
auf Grund folgender Aktenlage:
Das Bundesgericht hat
Art. 2.
schaftsgesetz des Kantons Appenzell 1.-Rh. vom 27. April 1856,
Persönliche Handlungsfähigkeit der Ehefrau. Art. 7 HfG. Vormund
und Standeskommission des Kautons Appenzell J.-Rh.
in Sachen Geiger gegen Bogleirat für den innern Landesleil
110. Arteil vom 4. November 1908
nalen Vogteirat für den innern Landesteil (Art. 30 Abs. 7 KV)
mit Beschluß vom 15. Mai 1908 gestützt auf Art. 1 leg. cit.
bestätigt, und die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh.,
trat auf die Beschwerde des Ehemannes hiegegen, laut Zuschrift
an ihn vom 1. Juni 1908, wegen Inkompetenz nicht ein.
B. Hierauf hat der Ehemann Geiger, noch innert der gesetz
lichen Frist seit seiner Kenninis vom Beschlusse des Vogteirats,
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er
wendet sich in längeren, teilweisen konfusen Ausführungen zu
nächst gegen den Inkompetenzentscheid der Standeskommission und
sodann namentlich gegen die sachliche Maßnahme der Bevogtigung
seiner Ehefrau, indem er diese Maßnahme wegen Verletzung seiner
Rechtsstellung als gesetzlicher Vormund der Ehefrau ansicht.
C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh.,
welcher der Rekurs zur Vernehmlassung übermittelt worden ist,
hat Abweisung desselben beantragt und dabei bemerkt, der Vogtei
rat habe dem eigenen, nach kantonalem wie eidgenössischem Recht
zulässigen Bevormundungsbegehren der Ehefrau des Rekurrenten
entsprochen, in Anbetracht, daß der Rekurrent im Jahre 1904
einen Schlaganfall erlitten und seither nie mehr die ganz nor
male Geistesfrische erlangt habe, daß er seit Jahren sich allzuviel
dem Alkoholgenusse hingebe, daß seine Buchführung keinen Auf
schluß über die Verwendung des Frauenvermögens gebe und sein
Finanzhaushalt augenscheinliche Rückschritte mache;
in Erwägung:
- Die Anfechtung des Inkompetenzentscheides der Standes
kommission ist wohl kaum ernst gemeint und erweist sich ohne
weiteres als haltlos. Da der (im kantonalen Vormundschafts
gesetz so genannte) Vogteirat gemäß Art. 30 Abs. 7 KV aus
den Mitgliedern der Standeskommission selbst nebst bestimmten
Bezirksbeamten besteht, ist ein Instanzenzug von ihm an die
Standeskommission als solche natürlich nicht denkbar, wie der
Rekurrent denn auch keine Rechtssatzung namhaft zu machen ver
mag, die auf ein solches Weiterzugsrecht schließen ließe.
- Auch die sachliche Beschwerde, welche sich gegen die vom
Vogteirat bestätigte Bevormundung der Ehefrau des Rekurrenten
richtet, entbehrt der Begründung. Das Bundesgericht hat schon
am 6. Juni 1890 i. S. Dörig (AS 16 Nr. 43 Erw.
S. 301 f.) des näheren ausgeführt, daß gemäß dem Vorbehalt
des Art. 7 HfG vom 22. Juni 1881 für die Handlungsfähig
keit der Ehefrau als solcher grundsätzlich das kantonale Recht
maßgebend ist, daß es insbesondere Bestand und Umfang der
Vormundschaft des Ehemannes über die Frau, sowie die Gründe
normiert, aus welchen der Ehemann seiner vormundschaftlichen
Kompetenz verlustig geht. An dieser Rechtsauffassung ist festzu
halten. Danach aber steht bei der vom Rekurrenten behaupteten
Verletzung seiner Rechtsstellung als gesetzlicher Vormund der
Ehefrau ausschließlich die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts
in Frage, welche im Gegensatz zur Handhabung der allge
meinen, durch das HfG erschöpfend geregelten Bevormundungs
gründe das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht mate
riell, sondern nur aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung
im Sinne des Verstoßes gegen die Garantie der Rechtsgleichheit
(Art. 4 BV) zu überprüfen befugt ist. Von solcher Verfassungs
verletzung kann jedoch vorliegend schlechterdings nicht die Rede
sein. Denn Art. 5 des Vormundschaftsgesetzes des Kantons Ap
penzell J. Rh., vom 27. April 1856, bestimmt ausdrücklich, daß
der Vogteirat oder der regierende Landammann einer Ehefrau
sogar von Amtes wegen ( von sich aus ) einen Vogt zu be
stellen hat außer bei Konkurs oder Bevormundung des Ehe
mannes: Art. 4 auch in Fällen, wo erweislich ist, daß die
Vormundschaft des Ehemannes über die Frau ... nicht aus
reicht oder in einem auffallenden Maße vernachlässigt wird
Und nach dem in der Rekursantwort der Standeskommission re
levierten Tatbestande, den der Rekurrent in keiner Weise widerlegt
hat, durfte das Zutreffen dieser Bestimmung gewiß ohne Willkür
bejaht und dem eigenen Bevogtigungsbegehren der Ehefrau des
Rekurrenten unbedenklich Folge gegeben werden;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.