- Arteil vom 29. Jannar 1908 in Sachen Schärz
gegen Kanton Bern.
Grenzen der authentischen Gesetzesinterpretation nach bernischem
Staatsrecht. Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurse gegen
authentische Gesetzesinterpretation.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Nach der Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni
1893 unterliegen die Gesetze einer zweimaligen Beratung durch den
Großen Rat (Art. 29) und hierauf der Volksabstimmung (Art.
6, Ziff. 2); dagegen ist dem Großen Rate als der höchsten Staats
behörde allein die authentische Auslegung von Gesetzen und De
kreten übertragen (Art. 26, Ziff. 3).
B. Im November 1906 gelangten die Gemeinderäte von acht,
nebst den Wasserversorgungs und Brunnengenossenschaften von
dreizehn weitern bernischen Gemeinden an den Großen Rat des
Kantons Bern mit dem Gesuche, er möchte in Anwendung von
Art. 26 Ziff. 3 StsV beschließen: In authentischer Interpretation
der Satzungen 338, 388 und 398 des Zivilgesetzbuches werden
Quellen und Brunnen wie eine unbewegliche Sache erworben
und sind als selbständige Sache übertragbar. Zur Begründung
dieses Gesuches führten sie aus, seit vielen Jahrzehnten hätten
sich im Kanton nicht nur unzählige Privatpersonen, sondern auch
die Gemeinwesen, sei es direkt, sei es durch das Mittel von
Brunnen und Wasserversorgungsgesellschaften aller Art, das
Wasser zu Trink und Brauchwasserversorgungen dadurch beschafft,
daß sie Quellen aufgekauft oder sich sonstwie mit den Berechtigten
verständigt und gestützt hierauf das Quellwasser rationell gefaßt
und abgeleitet hätten. Dabei seien die Quellen rechtlich als eine
Art unbewegliche Sache behandelt worden, die man wie ein anderes
Immobile erworben, veräußert, vererbt und verpfändet habe. Die
bezüglichen Verträge seien anstandslos gefertigt und von den Amts
schreibereien in die Grundbücher eingetragen worden, und kein
Mensch habe daran gedacht, daß dieser dem praktischen Bedürfnis
einzig entsprechenden Behandlung der Quellenrechtsverhältnisse
irgend ein gesetzliches Hindernis entgegenstehe. In neuester Zeit
aber habe dieselbe durch die Praxis des kantonalen Appellations
und Kassationshofes eine schwere Beeinträchtigung erfahren. Durch
Urteile vom 1. Dezember 1903 und 10. Februar 1904 (publiziert
in ZbJV 40 S. 519 und 675) habe der kantonale Gerichtshof
nämlich den Satz aufgestellt, daß dem bernischen Recht ein besonderes
Quelleneigentum unbekannt sei, indem nach Satzung 378 ZGB
(laut welcher sich das Eigentumsrecht an einem Grundstück nicht
allein auf dessen Oberfläche, sondern auch auf die Luftsäule und
in die Tiefe erstrecke) die Quellen einen Bestandteil des Grund
stücks bildeten und von Gesetzes wegen im Eigentum des Grundstück
eigentümers ständen, und daß daher Rechte auf Quellen in rechts
gültiger Weise nur als Grunddienstbarkeiten konstruiert werden
könnten. Nach dieser Ansicht nun wäre bei den gesetzlichen
Vorschriften über die Grunddienstbarkeiten, da diese nach Satzung 447
ZGB entweder zum Vorteil eines bestimmten Grundstücks, oder
eine selbständige
einer bestimmten Person errichtet würden
Rechtsübertragung auf dritte Personen ausgeschlossen, und es
würde dadurch die ganze rechtliche Qualifikation der Quellen und
Brunnenverhältnisse, wie sie sich in der Praxis und in der grund
buchlichen Behandlung herausgebildet habe, direkt auf den Kopf
gestellt: wohl beinahe alle öffentlichen Trinkwasserversorgungen
des Kantons Bern, z. B. gerade diejenige der Stadt Bern, würden
so ihr rechtliches Fundament verlieren und von einem Tag auf
den andern in Frage gestellt werden. Die bisherige Rechtsauf
fassung lasse sich jedoch mit dem Gesetze ebenfalls vereinbaren;
denn dieses anerkenne, neben dem Grundsatze der Satzung 378,
in den Satzungen 388 und 398 bezüglich der Quellen und Brunnen
ausdrücklich ein Eigentums bezw. Miteigentumsverhältnis, analog
demjenigen an einer andern unbeweglichen Sache. Folglich hätte
das oberste Gericht des Kantons sehr wohl, ohne gegen das Ge
setz zu verstoßen, den fraglichen Bedürfnissen des modernen wirt
schaftlichen Lebens Rechnung tragen können. Da es dies nicht
getan, sondern im Zweifelsfalle den starren Sätzen des römischen
Rechts den Vorzug gegeben habe, sehen sich die Gesuchsteller, die
sich durch die erwähnten Entscheidungen in ihren wohlerworbenen
Rechten schwer bedroht fühlten, gezwungen, als einziges Mittel
zur Korrektur dieser bedauerlichen Sachlage eine authentische Inter
pretation der bezüglichen Gesetzesbestimmungen nachzusuchen.
Die Justizdirektion des bernischen Regierungsrates holte über dieses
Gesuch zunächst Begutachtungen vom kantonalen Obergericht und
Professor Max Gmür, und hierauf ein Obergutachten von Pro
fessor Eugen Huber ein. Alle drei Gutachten äußerten sich über
einstimmend im Sinne der Zulässigkeit und Wünschbarkeit einer
authentischen Gesetzesinterpretation, welche es ermöglichen sollte,
das Recht an Quellen selbständig zu erwerben und nach Art einer
unbeweglichen Sache zu übertragen. Dagegen gingen sie ausein
ander hinsichtlich der juristischen Konstruktion dieses Rechts. Pro
fessor Huber bezeichnete dasselbe als ein vom Grundeigentum ab
gelöstes Stück der Herrschaft über das Grundstück, das zwar nicht
ein dem Grundeigentum direkt parallel stehendes Eigentumsrecht,
sondern dem Grundeigentum gegenüber nur eine sogenannte Ge
rechtigkeit deutschrechtlicher Art darstelle, die als solche aber nicht
den Charakter einer Dienstbarkeit habe, sondern dem Grundeigen
tum gleichgeachtet werde. Das Obergericht und Professor Gmür
dagegen wollten es als eine selbständig übertragbare, d. h. weder
an ein herrschendes Grundstück, noch an eine bestimmte Person
gebundene Dienstbarkeit aufgefaßt wissen. Auf Grund dieser Gut
achten gelangte nun die Justizdirektion von der Erwägung
ausgehend, daß es für den Erlaß einer authentischen Gesetzes
interpretation nicht nötig sei, die juristische Konstruktion des inter
pretierten Rechtsverhältnisses in das Gesetz selbst aufzunehmen,
daß es vielmehr genüge, die Wirkungen dieses Rechtsverhältnisses
als Gesetzeswillen festzustellen und der Praxis zu überlassen,
hieraus die juristische Natur des Rechtsverhältnisses abzuleiten
dazu, mit Botschaft vom 18. Februar 1907 an den Regierungs
rat zu Handen des Großen Rates den Antrag zu stellen, der
Große Rat wolle, in authentischer Interpretation der Satzungen
339 (worin die Rechte als zu den Sachen gehörig erklärt werden)
und 377 bis 477 ZGB (den vollständigen Titeln des Ge
setzbuches von dem Eigentum und von den Dienstbarkeiten
beschließen:
Die Rechte an Quellen auf fremden Grundstücken können
als selbständige Rechte erworben und wie unbewegliche Sachen
übertragen werden.
Die Auslegung hat rückwirkende Kraft.
Diesen vom Regierungsrat weitergeleiteten Antrag erhob der
Große Rat in seiner Sitzung vom 8. Oktober 1907 zum Beschluß,
nachdem der Vertreter des Regierungsrates und der Präsident der
vorberatenden Kommission darauf hingewiesen hatten, daß ein
dringliches Bedürfnis für die vorgeschlagene Interpretation bestehe
und daß dieselbe sowohl vom Obergericht als auch von den Pro
fessoren Huber und Gmür als mit dem System und den Be
stimmungen des Zivilgesetzbuches vereinbar erachtet werde.
C. Hierauf hat nun Fritz Schärz, Hotelier zum Adler in
Adelboden, innert gesetzlicher Frist den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei der vor
stehende Beschluß des Großen Rates vom 8. Oktober 1907 be
treffend Interpretation des bernischen Quellenrechts als nichtig zu
erklären. Er bemerkt einleitend, dieser Beschluß sei dadurch veran
laßt worden, daß während der Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses
zwischen der Aktiengesellschaft für Wasserversorgung und elektrische
Beleuchtung von Adelboden, als Klägerin, und ihm, dem Re
kurrenten, als Beklagten, beim Instruktionsrichter von Frutigen,
über die Rechtsfrage, ob zwei Erwerbungsakte betreffend Trink
wasserquellen ohne Angabe eines herrschenden Grundstücks in
rechtsgenüglichen Form abgeschlossen worden seien (was er gestützt
auf die Entscheidungen des bernischen Appellations und Kassa
tionshofes vom 1. Dezember 1903 und 10. Februar 1904 ver
neint habe), der Anwalt der Gegenpartei es für ratsam gehalten
habe, durch Veranstaltung des zum Teil bloße Gefälligkeitsunter
schriften tragenden Gesuchs an den Großen Rat vom November
1906 einer authentischen Interpretation des Quellenrechts zu
rufen; übrigens stütze er die Legitimation zum Rekurse auf seine
Eigenschaft als stimmfähiger Bürger des Kantons Bern. Sodann
bringt er unter Berufung auf Verletzung der in Fakt. A oben
zitierten Art. 6 Ziff. 2, 29 und 26, Ziff. 3, bern. StsV vor:
Die streitige authentische Interpretation sei nach Ansicht des
bernischen Rechtshistorikers Professor Dr. Karl Geiser unhaltbar,
weil sie im Widerspruche stehe mit Ratsbeschlüssen, welche zeigten,
daß der bernische Gesetzgeber auf diesem Gebiete der französisch
rechtlichen Auffassung (Art. 552 CC) am nächsten gestanden habe.
Nach der damit übereinstimmenden Satzung 378 ZGB
deren
Prinzip vom Gesetzgeber in der Folgezeit konsequent durchgeführt
worden sei (es werde verwiesen auf die Aufhebung des sog. Baum
eigentums und ferner auf 31 des Gesetzes vom 3. April 1857,
wonach Gewässer, die nicht zur Schiffahrt oder Flößerei benutzt
werden, sofern nicht bestehende Rechte davon abweichen, zu den
Grundstücken gehören, in denen sie sich befinden, oder zwischen
denen sie durchfließen) gelte im Berner Recht die gleiche Regel,
welche Ulpian in die Worte kristallisiert habe: portio agri vide
tur aqua viva, und die Regelsberger (Pandekten I S. 431)
dahin formuliere: Das auf einem Grundstück entspringende
Wasser bildet einen Bestandteil des Grundstücks und teilt dessen
Rechtsstellung, steht demnach bei Privatgrundstücken im Privat
eigentum. Als einzige Ausnahme von dieser Regel habe der
bernische Gesetzgeber im Bergwerksgesetz vom 21. März 1853
ein besonderes Bergwerkseigentum anerkannt und die Bergwerks
konzession dem beweglichen Eigentum gleichgestellt. Der bernische
Appellations und Kassationshof habe daher mit Recht entschieden,
daß dem Berner Recht ein besonderes Eigentum am fließenden
Wasser oder ein besonderes Quelleneigentum fremd sei; diese Auf
fassung sei übrigens zur Zeit der bereits erwähnten Entscheidungen
nicht neu gewesen. Eine Anderung, wie der angefochtene groß
rätliche Beschluß sie mit sich bringe, könnte nun nur durch ein
Abänderungsgesetz, sei es auf dem ordentlichen Wege der zwei
maligen Beratung vor dem Großen Rate und des obligatorischen
Referendums, sei es auf dem Wege der Initiative, eingeführt
werden; denn es handle sich dabei nicht um eine Interpretation
des Gesetzes, sondern um die Schaffung einer wichtigen Ausnahme
vom gesetzlich festgelegten Eigentumsbegriff, die das Gesetz nicht
kenne. Im Interpretationsgesuche vom November 1906 werde
zwar geltend gemacht, daß das Gesetz selbst vom Eigentümer
einer Quelle spreche; allein dieser Ausdruck erkläre sich einfach
daraus, daß bei Erlaß des Gesetzes der Eigentümer des Grund
und Bodens regelmäßig auch Eigentümer des Ausflusses der
Quelle gewesen sei, und daß man danach im Sinn des Gebrauches
der pars pro toto sehr wohl vom Eigentümer der Quelle habe
sprechen dürfen. Der Umstand, daß die mit der vorliegenden An
gelegenheit befaßten Behörden so verschiedene Ansichten darüber
geäußert hätten, welche Satzungen eigentlich durch die verlangte
Interpretation zu erläutern seien, und daß man zuletzt dazu ge
kommen sei, die Interpretation auf die gesamten Satzungen vom
Eigentum und von den Dienstbarkeiten auszudehnen, beweise doch
wohl zur Genüge, daß man dabei die Axt an die Wurzeln des
Gesetzesbaumes gelegt und nicht nur einen einzelnen verwachsenen
Zweig zurechtgestutzt habe. Solche fundamentale Anderungen aber
seien Sache der Gesetzgebung.
D. Namens des Großen Rates hat der Regierungsrat des
Kantons Bern Abweisung des Rekurses beantragt. Er betont zu
nächst gegenüber der Darstellung des Rekurrenten, als ob
Prozeß mit der Wasserversorgungsgesellschaft von Adelboden den
Anlaß und Ausgangspunkt der streitigen Gesetzesinterpretation
gebildet hätte, daß durch die mehrerwähnten Entscheidungen des
Appellations und Kassationshofes sehr bald eine allgemeine leb
hafte Bewegung unter den über ihren Rechtsbesitz beunruhigten
Wasserverforgungsinteressenten hervorgerufen worden sei, die auch
zu Besprechungen in der Tagespresse und in Fachblätiern, z. B.
im Novemberheft 1904 der Monatsschrift für bern. Verwaltungs
recht (2 S. 509 ff.), geführt habe, und daß jedenfalls die etwa
beabsichtigte Verdächtigung, als ob der angefochtene Großratsbe
schluß eine Begünstigung der finanziellen Interessen bestimmter
Unternehmungen oder Personen bezwecken würde, als unwahr zu
rückgewiesen werden müßte. Sodann führt der Regierungsrat des
Nähern aus, daß der Große Rat weder durch die Anhandnahme,
noch durch die Art und Weise der Durchführung der in seinem
Beschlusse enthaltenen authentischen Gesetzesinterpretation die vom
Rekurrenten angerufenen Verfassungsbestimmungen verletzt habe,
indem er nach den ihm vorliegenden Ansichtsäußerungen der kom
petenten Behörden und Gelehrten die Notwendigkeit und Tunlich
keit der verlangten Interpretation ohne weiteres habe bejahen
dürfen und mit dieser selbst keineswegs über seine Kompetenz hin
ausgegangen sei. Das ZGB lasse unbestreitbar Zweifel über die
Rechtsverhältnisse von Quellen auf fremden Grundstücken übrig,
und der Große Rat könne sich eines Eingriffs in das Gebiet der
Gesetzgebung durch Schaffung einer wichtigen Ausnahme vom
gesetzlich festgelegten Eigentumsbegriff, die das Gesetz nicht kennt
worauf der Rekurrent hauptsächlich abstelle schon deswegen
nicht schuldig gemacht haben, weil der angefochtene Beschluß die
juristische Grundlage seiner Verfügung gar nicht fixiere, also insbe
sondere kein Quelleneigentum schaffe, sondern nur die Selbständig
keit der Rechte an Quellen auf fremden Grundstücken mit Be
zug auf Erwerb und Übertragung statuiere, was dann naturgemäß
die Einbeziehung aller gesetzlichen Bestimmungen über die Er
werbung und Übertragung der dinglichen Rechte in die Interpre
tation erfordert habe;
in Erwägung:
- Der Rekurrent ist zu seiner Beschwerdeführung darüber, daß
sich der Große Rat mit dem angefochtenen allgemein verbindlichen
Beschlusse der Überschreitung seiner verfassungsmäßigen Kompetenz
im Sinne der Verletzung der Verfassungsbestimmungen über die
Gesetzgebung, speziell auch des verfassungsgemäßen Mitwirkungs
rechts des Volkes bei derselben, schuldig gemacht habe, nach fest
stehender Praxis (vergl. neuestens AS 33 I Nr. 96 S. 629
Erw. 1 und dortige Zitate) legitimiert schon in seiner unbe
strittenen Eigenschaft als stimmberechtigter Kantonsangehöriger, ab
gesehen von seinem speziellen Interesse zufolge seines dadurch be
einflußten Zivilprozesses, auf den er sich wesentlich nur zum Legi
timationsnachweis zu berufen scheint.
- In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß unter der
authentischen Gesetzesauslegung, welche die bernische Staatsver
fassung ausdrücklich, jedoch ohne besondere Begriffsbestimmung,
erwähnt und nicht der gesetzgebenden Gewalt dem Großen Rate
in Verbindung mit dem Volke (Art. 29 und 6, Ziff. 2),
syndern dem Großen Rate als solchen überträgt (Art. 26, Ziff. 3),
allgemeiner Rechtsanschauung gemäß zu verstehen ist die mit Ge
setzeskraft ausgestattete, d. h. formell allgemein verbindliche Fest
stellung des Inhaltes geltenden Gesetzesrechts, im Gegensatz zur
wissenschaftlichen , formell überhaupt unverbindlichen, und auch
zu der Anwendungsart der richterlichen, formell nur im gegebenen
Falle wirksamen Gesetzesauslegung (vergl. z. B. Dernbur
Pandekten 6. Aufl. 1 1 37; Unger, System des österreichi
schen Privatrechts 1 14). Sie unterscheidet sich somit, trotzdem
sie formell ebenfalls als Rechtssatzung erscheint, von der Gesetz
gebung darin, daß sie nicht, wie diese, materiell neues Recht
schafft, d. h. nicht bestehendes Recht abändert, sondern nur be
stehendes Recht als solches klar stellt. Hieraus aber folgt ohne
weiters, daß wenn die authentische Gesetzesauslegung, wie nach
dem gesagten im Kanton Bern, in die Kompetenz eines vom Ge
setzgeber verschiedenen Staatsorgans gelegt ist, dessen Erlassen
verfassungsmäßige Gültigkeit nur zukommen kann, sofern sie die
Grenzen möglicher Gesetzesauslegung nicht überschreiten, also nicht
Rechtssätze aufstellen, welche nicht im Sinne des geltenden Gesetzes
liegen können, sondern faktisch eine Gesetzesänderung bedeuten
würden, und daß daher bei solcher Kompetenzordnung den Erlassen
authentischer Gesetzesauslegung gegenüber eine Beschwerde wegen
Eingriffs in den Kompetenzbereich der gesetzgebenden Gewalt mög
lich ist (vergl. AS 8 Nr. 99 Erw. 2).
- Demnach ist vorliegend grundsächlich zu untersuchen, ob der
bernische Große Rat mit seiner angefochtenen Gesetzesauslegung
über den Rahmen des geltenden Rechts hinausgegangen sei und
einen darin nicht begründeten Satz ausgesprochen habe, oder ob
nicht vielmehr seine positive Normierung der Behandlung der
Quellen im rechtsgeschäftlichen Verkehr eine nach dem Gesetze
zweifelhafte Rechtsfrage im Sinne und Geisie desselben löse. Run
geht aus der Begründung des dem Großen Rate eingereichten
Interpretationsbegehrens, in Verbindung mit den von der Justiz
direktion eingeholten Rechtsgutachten, unzweideutig hervor, daß die
Frage, in welchen Rechtsformen, nach welchen Vorschriften des
ZGB, der Erwerb und die Übertragung der Rechte an Quellen
auf fremden Grundstücken zu erfolgen habe, zweifelhaft und ihre
Klarstellung geboten war. Auch der Rekurrent gibt dies still
schweigend zu; denn er bestreitet nicht das Bedürfnis einer solchen
Klarstellung, sondern nur den Inhalt des vorliegenden Auslegungs
beschlusses, indem er hiegegen einwendet, daß die darin niedergelegte
Auffassung mit dem Rechtssystem des bernischen ZGB nicht ver
einbar sei. Zur Substanziierung dieses Einwandes macht er we
sentlich geltend, daß das bernische Recht mit der Satzung 378
ZGB wonach sich bei einem Grundstücke das Recht des Eigen
tümers nicht allein auf die Oberfläche, sondern auch aufwärts
auf die Luftsäule und in umgekehrter Richtung auf die Tiese er
streckt anlehnend an die Auffassung des französischen Code
civil hinsichtlich der Rechtsstellung der Quellen auf dem Boden
der römischrechtlichen sog. pars fundi-Theorie stehe, also die
Quelle als rechtlich zum Quellgrundstück gehörig behandle, und
daß die angefochtene Gesetzesauslegung einen Einbruch in diesen
gesetzlichen Eigentumsbegriff, im Sinne der Schaffung eines be
sonderen Quelleneigentums, bedeute. Diese Argumentation übersieht
jedoch, wie der Regierungsrat zutreffend einwendet, daß der groß
rätliche Auslegungsbeschluß gar nicht von einem Quellen Eigen
tum spricht, sondern den Erwerb und die Übertragung der
Rechte an Quellen auf fremden Grundstücken regelt, ohne dabei
offenbar mit Absicht, im Sinne der Antragsbegründung der
Justizdirektion die Natur dieser Rechte selbst zu bestimmen.
Nun steht aber die begriffliche Einbeziehung der Quelle in das
Grundstückeigentum der Möglichkeit der Begründung beschränkter
dinglicher Rechte an derselben im Gegensatz zum Eigentum an
ihr als besonderer Sache grundsätzlich nicht entgegen. Die
streitige Gesetzesauslegung könnte somit nur der Frage rufen, ob
solche Rechte nach dem System des bernischen ZGB selbständig
sein, d. h. Gegenstand des freien Verkehrs in dem Sinne bilden
können, daß sie nicht notwendig, nach Art der vom Gesetzgeber
ausdrücklich erwähnten Dienstbarkeiten, entweder an eine bestimmte
berechtigte Person oder an ein bestimmtes berechtigtes Grundstück
gebunden sein müssen. Allein diese im Rekurse übrigens gar nicht
aufgeworfene Frage ist auf Grund der vorliegenden Rechtsgutachten,
welche, wenn auch von verschiedenen juristischen Konstruktionen
ausgehend, übereinstimmend mit eingehender und sorgfältiger Be
gründung die Zulassung solcher Verkehrsfähigkeit der fraglichen
Rechte anerkennen, unbedenklich zu bejahen, und zwar auch bei
völlig freier Nachprüfung, ohne die bisher wiederholt ausgesprochene
Kompetenzbeschränkung, wonach das Bundesgericht nur gegenüber
einer zweifellos unrichtigen Gesetzesauslegung der zuständigen
kantonalen Behörde einzuschreiten hätte (vergl. AS 25 I Nr. 96
Erw. 3 S. 471 und dortige Zitate). Der vom Rekurrenten ferner
hervorgehobene Umstand aber, daß die großrätliche Gesetzesaus
legung so viele Satzungen des ZGB umfaßt, erklärt sich, wie der
Regierungsrat zutreffend bemerkt, ohne weiteres aus dem erörterten
Inhalte dieser Auslegung und kann an sich natürlich nicht zum
Beweise dafür angerufen werden, daß in der angeblichen Gesetzes
auslegung tatsächlich eine Gesetzesänderung liege.
4. Erweist sich somit die im ersten Satze des angefochtenen
Beschlusses niedergelegte authentische Gesetzesauslegung als ver
fassungsrechtlich unanfechtbar, so gilt dasselbe ohne weiteres auch
vom Nachsatze des Beschlusses, welcher dieser Auslegung rückwir
kende Kraft zuerkennt. Der Rekurrent selbst hat diese Bestimmung
in seiner Beschwerdebegründung mit Recht nicht beanstandet; denn
die rückwirkende Kraft ist dem Wesen der authentischen Gesetzes
auslegung als der bloßen Klarstellung des bereits vorhandenen
Gesetzeswillens überhaupt immanent und hätte daher nicht einmal
der vorliegenden ausdrücklichen Erklärung bedurft (vergl. z. B.
Savigny, System des römischen Rechts VIII, S. 511 f.;
Dernburg a. a. O.; Unger a. a. O., S. 99; Regels
berger, Pandekten I S. 142);
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 34 I 1908