- Arteil vom 5. Februar 1908 in Sachen
C. Eisenhut-Rigassi gegen Regierungsrat Appenzell A.-Ah.
Art. 86 SchKG: Das Erfordernis einer der Klage vorgängigen Be
treibung verstöst gegen Bundesrecht.
A. Durch Entscheid des Gerichtspräsidenten des Hinterlandes,
Appenzell A. Rh., vom 8. Dezember 1906, wurde dem I. I.
Möller in Necker auf Grund eines Verlustscheines gegen den Re
kurrenten definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von
4042 Fr. a Cts. nebst Zins. Der Rekurrent bezahlte dem Möller
diesen Betrag am 26. Mai und 3. Oktober 1907. Am 16. Okto
ber 1907 richtete der Rekurrent folgende Eingabe an das Ver
mittleramt Herisau: Da ich gegen J. J. Möller in St. Gallen
eine Rückforderungsklage nach Maßgabe des Art. 86 SchKG
zu erheben habe, so ersuche ich Sie, auf Montag, den 28. Okto
ber vormittags einen Vermittlungsvorstand anzuordnen. Das
Vermittleramt sandte ihm die Eingabe mit der Bemerkung zurück:
Wie Ihnen schon früher mitgeteilt, muß in Forderungssachen der
betreffende Zahlungsbefehl die Grundlage zur Vermittlungsver
handlung bilden. Über diesen Entscheid beschwerte sich der Re
kurrent beim Regierungsrat von Appenzell A. Rh., der die Be
schwerde am 26. November 1907 mit folgender Begründung ab
wies: Sowohl die Zivilprozeßordnung wie auch eine konstante
Gerichtspraxis verlangten für das ordentliche Verfahren in Zivil
sachen ein für den Rechtsanspruch grundlegendes Aktenstück, einen
Zahlungsbefehl oder ein Rechtsbot mit erfolgtem Rechtsvorschlag.
Ausgenommen hievon seien lediglich die Genugtuungs und Ehe
scheidungsbegehren. Es werde in dieser Hinsicht speziell auf die
Art. 1, 2, 38, 39 und 41 ZPO verwiefen, die nur insoweit
durch das Betreibungsgesetz ersetzt seien, als sie damit im Wider
spruch stünden. Art. 41 sage deutlich, daß der Vermittler die Par
teien erst nach erfolgtem Rechtsvorschlag zur Vermittlung laden
solle. Ein Rechtsvorschlag aber setze einen Zahlungsbefehl oder ein
Rechtsbot voraus. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung sei
einleuchtend. Der Vermittler solle erst dann seines Amtes walten,
wenn feststehe, daß der Rechtsanspruch vom Angesprochenen nicht
anerkannt werde und zudem solle der Vermittler für seine Ver
mittlung eine schriftliche Formulierung des Klaganspruches haben.
Der Umstand, daß es sich um eine Rückforderungsklage im Sinne
von Art. 86 SchKG handle, ändere an der Sache nichts, denn für
diese Rückforderungsklage sei weder das beschleunigte noch das sum
marische, sondern das ordentliche Prozeßverfahren maßgebend. Zum
ordentlichen Prozeßweg in Forderungsklagen gehöre aber nach der
3PO auch der Vermittlungsvorstand. Wenn das Bundesgesetz vom
Gericht des Betreibungsortes spreche, so solle damit zweifellos
nur gesagt werden, daß dieses Gericht örtlich zuständig sei, nicht
aber, daß der gerichtlichen Verhandlung kein Vermittlungsvorstand
vorauszugehen habe.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Eisenhut den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Betreibungsverfahren
und Prozeßverfahren seien zwei grundverschiedene Verfahren, die
nicht miteinander verkuppelt werden dürften. Es gehe daher nicht
an, die vorgängige Betreibung zu einer Prozeßvoraussetzung nach
kantonalem Recht zu machen und zwar speziell nicht bei Rück
forderungsklagen nach Art. 86 SchKG.
C. Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. hat auf Ab
weisung des Rekurses angetragen. Die Ausführungen der Ver
nehmlassung decken sich wesentlich mit der Begründung des ange
fochtenen Entscheides.
Das Vermittleramt Herisau hat keinen Antrag gestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der 3PO von Appenzell A. Rh. ( 41) bilden das
sogenannte Rechtsbot und der auf das Rechtsbot erklärte Rechts
vorschlag des Betriebenen die Grundlage für das Verfahren vor
dem Vermittler, nach dessen fruchtlosem Verlauf der Prozeß innert
bestimmter Frist vor Gericht anhängig zu machen ist ( 49). Bei
Ansprüchen, die nach dem eidgenössischen SchKG vollzogen werden,
ist an Stelle des Rechtsbots die Betreibung getreten (vergl. 24
Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes). Hier muß also, be
vor die Anordnung des Vermittlungsvorstandes stattfinden kann,
der Angesprochene betrieben sein und den Rechtsvorschlag erklärt
haben (S. auch AS 26 I S. 304 Erw. 1).
- Frägt es sich, ob dieses Erfordernis eines vorgängigen
Zahlungsbefehls und Rechtsvorschlags bei einer Rückforderungs
klage nach Art. 86 SchKG, um welche es sich hier allein handelt,
wie der Rekurrent behauptet, gegen das Bundesgesetz verstößt, so
fällt in Betracht: Nach Art. 86 kann derjenige, der infolge Be
treibung eine Nichtschuld bezahlt hat, den bezahlten Betrag inner
halb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordentlichen Prozeß
weg zurückfordern. Wenn auch das Bundesgesetz darnach für das
Verfahren auf das kantonale Prozeßrecht verweist, so stellt sich doch
die Klagefrist von einem Jahr seit der Zahlung als eine durch
das eidgenössische Recht bestimmte Frist dar. Und deshalb erscheint
auch die Frage, was innerhalb der Frist geschehen muß, um das
Klagerecht zu wahren, als eine solche des eidgenössischen Rechts,
die mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im Bundesgesetz nach
dem Sinn und Zweck des letztern zu lösen ist. Nun kann unter
dem Zurückfordern im ordentlichen Prozeßweg nicht wohl die Be
treibung, sondern nur die Erhebung des Anspruchs vor einer
richterlichen Behörde, dem Vermittler oder dem ordentlichen Richter,
verstanden werden; denn die Betreibung ist kein Akt des ordentlichen
Prozesses, sondern der Zwangsvollstreckung, sie bezweckt nicht die
materielle Feststellung eines bestrittenen Anspruchs durch den Richter,
sondern bildet ein eigenartiges Verfahren zur Feststellung lediglich
der Exequierbarkeit eines Anspruches. Man könnte daher keinesfalls
annehmen, daß schon mit dem Erlaß des Zahlungsbefehls die Frist
des Art. 86 gewahrt wäre, weil damit der ordentliche Prozeßweg
noch nicht beschritten ist. Und ebenso würde sich die Auffassung ver
bieten, daß der Kläger, vorgängig dem vor Ablauf der Frist zu beschrei
tenden ordentlichen Prozeßweg, zu einer weitern Handlung, näm
lich der Betreibung, verpflichtet sein soll, weil eine solche Ver
kürzung der nach Art. 86 für den Entschluß zur Rückforderungs
klage offenstehenden Frist nach dem Sinn und Zweck des Bundes
gesetzes durchaus unzulässig wäre. Dazu kommt, daß eine vorgängige
Betreibung bei der Rückforderungsklage des Art. 86 eine gänzlich
überflüssige Weiterung bilden würde; die Klage schließt ja bereits
an eine Betreibung als ihre Grundlage an, und der Standpunkt
des Beklagten steht dadurch genügend fest, daß er den Kläger be
trieben und von ihm die Zahlung entgegengenommen hat. Endlich
ist zu bemerken, daß das Erfordernis der vorgängigen Betreibung
zu Verwirrung führen würde und wohl gar nicht durchführbar
wäre in den Fällen, wo das Forum der Betreibung und der Ort
der Rückforderungsklage (Art. 86 Abs. 2) auseinanderfallen. Das
Bundesgericht hat denn auch aus ähnlichen Erwägungen im Ur
teil Dorn vom 26. September 1900 (AS 26 I Nr. 56) aus
gesprochen, daß die Vorschrift des Appenzell A. Rh. Prozesses,
wonach die Klage durch ein Rechtsbot oder einen Zahlungsbefehl
einzuleiten ist, in Ansehung der Aberkennungsklage nach Art. 83
bs. 3 SchKG gegen Bundesrecht verstößt (vergl. auch AS 25 1
Nr. 31; 33 I S. 106 Erw. 2; ferner zwei Urteile i. S. Kopp
vom 16. Juli und 21. September 1907, abgedruckt in der
SchwIZ 4 S. 116 und 221 )
3. Aus dem gesagten folgt, daß der angefochtene Entscheid, in
sofern er bei Rückforderungsklagen nach Art. 86 leg. cit. an dem
Erfordernis einer vorgängigen Betreibung festhält, auf einer Ver
kennung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem
kantonalen Recht beruht (Art. 2 der Übergangsbestimmungen der
BV, s. auch AS 32 I S. 657 Erw. 2). Trotzdem kann der
Rekurs nicht gutgeheißen werden; denn die weitere Erwägung des
Regierungsrates, daß der Vermittler für seine Vermittlung eine
schriftliche Formulierung des Klageanspruches haben müsse (wobei
zu ergänzen ist, daß der Rekurrent es jedenfalls auch an einer
solchen Formulierung habe fehlen lassen) erweist sich als unan
fechtbar. Wenn das Klagebegehren nicht aus einer vorgängigen
Betreibung ersichtlich ist, muß es jedenfalls vom Kläger in der
Eingabe an den Vermittler genau formuliert werden. Nach Art.
41 Abs. 2 der ZPO erwächst nämlich die Forderung in Kraft,
wenn der Beklagte auf eine zweite, peremtorische Vorladung nicht
zum Vermittlungsvorstand erscheint. Das setzt natürlich voraus,
daß dem Beklagten mit der Vorladung das formulierte Klagebe
gehren mitgeteilt wird, was nur geschehen kann, wenn die klägerische
AS 33 1 Nr. 96 S. 625 ff. und II Nr. 66 S. 432 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Eingabe an den Vermittler hierüber bestimmte Angaben enthält.
Nun hat der Rekurrent in seiner Eingabe an den Vermittler
keinerlei Begehren gestellt. Aus diesem Grunde konnte, ohne Ver
letzung von Bundesrecht, sein Gesuch um Anordnung des Vermitt
lungsvorstandes von der Hand gewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.