- Arteil vom 17. Dezember 1908 in Sachen Niderberger
gegen Obwalden.
Obwaldnerisches Steuergesetz vom 26. April 1908, Art. 16 Abs. 5
und 7, die Armensteuer betreffend. Angeblicher Verstoss gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung der Kantonsfremden mit den Kan
tonsbürgern, etc. (Besteuerung der kantonsfremden wie der kantons
angehörigen Niedergelassenen am Wohnort; Abführung der Steuer
durch die Wohnortsgemeinden an die Heimatgemeinden der Kantons
angehörigen, nicht aber an die Heimatgemeinden der Kantonsfremden.)
A. Am 26. April 1908 erließ die Landsgemeinde des Kantons
Obwalden ein neues Steuergesetz, das in Art. 16 unter Abs. 5
und 7 bestimmt:
Abs. 5: Die außer ihrer Heimatgemeinde angesessenen Ob
waldner haben die Armensteuer an die Armenkasse der Bürger
gemeinde ihres obwaldnerischen Wohnortes nach deren Steuer
ansatz zu entrichten. Das gleiche gilt für die in Obwalden wohn
haften Bürger anderer Kantone und Staaten, sowie für die
alten Landleute von Nidwalden.
Abs. 7: Jede Bürgergemeinde wird den Ertrag der von Bür
gern anderer obwaldnerischer Gemeinden bezahlten Armensteuer
der Armenkasse der Heimatgemeinde abliefern, immerhin in der
Weise, daß keine Bürgergemeinde berechtigt ist, von der Bürger
gemeinde des Wohnortes mehr Armensteuer zu verlangen, als sie
nach dem jeweiligen Steuerfuß von ihren Einwohnern selbst bezieht.
AS 34 1 1103
B. Gegen diese Bestimmung des neuen Steuergesetzes hat Für
sprech Dr. Niderberger in Sarnen für sich und namens einer
Anzahl außerkantonaler Niedergelassenen den staatsrechtlichen Re
kurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen.
Es wird ausgeführt: Die angefochtenen Bestimmungen verletzten
den Art. 60 BV, nach welcher Norm gemäß der Praxis der
außerkantonale Niedergelassene nicht anders besteuert werden dürfe
als der nicht in seiner Heimatgemeinde niedergelassene Kantons
angehörige. Dieser Grundsatz sei hier nur scheinbar gewahrt, in
dem nach Abs. 5 Ortsbürger, kantonsangehörige und kantons
fremde Niedergelassene die gleiche Armensteuer zu entrichten hätten.
In Wahrheit werde er aber in krasser Weise umgangen, da nach
Abs. 7 für die obwaldnerischen Niedergelassenen der Betrag der
Armensteuer an die Heimatgemeinde abgeliefert werde, während
für die kantonsfreiden Niedergelassenen eine solche Ablieferung
der Armensteuer an deren Heimatgemeinden nicht stattfinde, son
dern die Armensteuer in vollem Maße in der Bürgerkasse ver
bleibe. Die scheinbare Gleichheit der Behandlung in Abs. 5 werde
also durch die Ungleichheit in Abs. 7 wieder völlig aufgehoben;
für die kantonsfremden Niedergelassenen gelte bezüglich der Armen
steuer das Wohnortsprinzip, für die kantonsangehörigen Nieder
gelassenen das Heimatprinzip, was nach Art. 60 BB unzulässig
sei und auch dem Urteil des Bundesgerichts i. S. Scherrer und
Genossen gegen Obwalden vom 22. März 1900 (AS 26 I
Nr. 2) direkt widerspreche. Ferner sei Art. 4 BV verletzt, weil
die außerkantonalen Niedergelassenen nicht gleich wie die Kantons
bürger behandelt würden. Weiterhin sei das Verbot der Doppel
besteuerung mißachtet; praktisch und in thesi bestehe die Armen
steuerpflicht der außerkantonalen Niedergelassenen in ihrer Heimat
gemeinde, wie ja Obwalden auf dem Boden stehe, daß seine
auswärtigen Bürger in ihrer Heimat armensteuerpflichtig seien;
es gehe daher nicht an, daß Obwalden gleichzeitig die außer
kantonalen Niedergelassenen zur vollen Armensteuer heranziehe.
Gegen bundesverfassungsmäßige Rechte und Freiheiten, insbeson
dere Art. 45 Abs. 6, verstoße es sodann, daß jemand zu einer
vollen Steuer verhalten werde, der bei der Dekretierung der be
treffenden Steuer nicht mitsprechen könne; das treffe aber hier
zu, weil die Armensteuer von der Bürgergemeinde, welcher der
außerkantonale Niedergelassene nicht angehöre, beschlossen werde.
Endlich bestehe eine Vereinbarung zwischen Obwalden und Nid
walden vom Jahre 1838, nach der die im einen Kanton ange
sessenen alten Landleute des andern Kantons die Armensteuer nur
in ihrer Heimatgemeinde zu bezahlen hätten. Auch diese Verein
barung sei durch die angefochtene Gesetzesbestimmung verletzt.
C. Der Regierungsrat von Obwalden hat mit eingehender
Begründung auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach feststehender bundesrechtlicher Praxis in der Auslegung
des Art. 60 BV darf ein Kanton die kantonsfremden Nieder
gelassenen an ihrem Wohnort nicht anders besteuern als die da
selbst wohnhaften, in einer andern Gemeinde des Kantons heimat
berechtigten Kantonsbürger und dürfen speziell auch die kantons
fremden Niedergelassenen an ihrem Wohnort nur insoweit zur
Leistung von Armensteuern herbeigezogen werden, als dies auch
gegenüber den kantonsangehörigen Niedergelassenen geschieht (siehe
Urteil Scherrer, Erw. 2, 26 1 S. 18 und die dortigen Nach
weise). Dieser Grundsatz ist durch die angefochtenen Bestimmungen
des Steuergesetzes von Obwalden nicht verletzt, da nach Abs. 5
des Art. 16 die kantonsangehörigen und die kantonsfremden
Niedergelassenen mit Einschluß der alten Landleute von Nidwalden
an ihrem Wohnort unter sich und mit den Ortsbürgern in gleicher
Weise armensteuerpflichtig sind. Der Umstand, daß gemäß Abs. 7
die betreffende Domizilgemeinde den Betrag der Armensteuer der
kantonsangehörigen Niedergelassenen an deren Heimatgemeinden
im Verhältnis des Steuerfußes dieser abzuliefern hat, während
eine solche Ablieferung an die Heimatgemeinden der kantonsfrem
den Niedergelassenen nicht stattfindet, ist nicht geeignet, die Be
steuerung der letztern in Widerspruch mit Art. 60 BB zu bringen.
Die genannte Vorschrift, die einen gewissen Ausgleich zwischen
der der Heimatgemeinde obliegenden Unterstützungspflicht und dem
Steuerrecht der Wohnortsgemeinde bezweckt, stelli sich, wie in der
Vernehmlassung des Regierungsrates zutreffend hervorgehoben ist,
als eine interne verwaltungsrechtliche Verfügung über den Steuer
ertrag im Verhältnis der beiden Gemeinden dar, die ausschließlich
die administrativen Beziehungen der Gemeinden im Kanton be
trifft, dagegen die Rechtsstellung der kantonsfremden Niederge
lassenen in keiner Weise berührt, daher auch die Garantie der
Gleichbehandlung von Schweizer und Kantonsbürgern in Gesetz
gebung und Rechtspflege nicht antasten kann; und zwar auch
dann nicht, wenn jener Beitrag, was denkbar ist, auf den Steuer
fuß der Wohnortsgemeinde von Einfluß sein sollte, weil ja da
durch wiederum die niedergelassenen Schweizer und Kantonsbür
ger gleichmäßig betroffen werden. Das Prinzip der Gleichstellung
von kantonsfremden und kantonsangehörigen Niedergelassenen in
Ansehung der Armenbesteuerung durch die Wohnortsgemeinde
würde vielleicht dann verletzt, wenn die Wohnortsgemeinde in
Bezug auf die Bürger anderer Gemeinden des Kantons nur das
Inkasso für die Bürgergemeinde zu besorgen hätte, während in
Wahrheit als Träger des Steueranspruchs die Bürgergemeinde
erscheinen würde. Allein dies ist hier nicht der Fall, da ja die
Ablieferung der Armensteuer von der Wohnorts an die Bürger
gemeinde nur im Verhältnis des Steuerfußes dieser geschieht,
wobei es vorkommen kann, daß bei sehr viel geringerem Steuer
fuß der Bürgergemeinde oder wenn die Bürgergemeinde gar keine
Armensteuer erhebt, die Wohnortsgemeinde die Steuer zum größten
Teil oder ganz behält. Falls sodann die Rekurrenten, was aus
der Rekursschrift nicht ganz deutlich hervorgeht, sich auch darüber
beschweren sollten, daß die kantonsfremden Niedergelassenen in
Obwalden überhaupt armensteuerpflichtig sind, obgleich der Kanton
in der Armenpflege das Heimatprinzip befolgt und daher die
Schweizerbürger, über bundesrechtliche Pflichten hinaus, nicht
unterstützt, so wäre daran zu erinnern, daß nach Art. 60 BV
gemäß der Praxis im interkantonalen Verhältnis ein Zusammen
hang der Armensteuerpflicht und der Unterstützungspflicht in dem
Sinne, daß die letztere Voraussetzung der erstern wäre, nicht ge
fordert werden kann (s. die Ausführungen im Urteil Scherrer,
S. 12 ff. und die dortigen Nachweise). Was die niedergelassenen
Schweizerbürger allein verlangen können, nämlich die Gleichstel
lung mit den niedergelassenen Kantonsbürgern in Ansehung der
Armensteuer, ist dadurch, daß das Gesetz durch interne verwal
tungsrechtliche Maßnahme hinsichtlich der kantonsangehörigen
Niedergelassenen eine Verbindung zwischen Armenpflege und
Armensteuer schafft, wie ausgeführt, nicht in Frage gestellt.
2. Aus dem gesagten folgt bereits auch, daß von einer Ver
letzung des Art. 4 BV -
Grundsatz der Rechtsgleichheit
durch die angefochtenen Bestimmungen des Steuergesetzes von
Obwalden nicht die Rede sein kann. Desgleichen fällt außer Be
tracht eine Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung, welches
Verbot nicht auf die Verwendung der Steuer Bezug hat und
wofür im übrigen auf Erw. 1c des Urteils Scherrer verwiesen
wird. Die Rekurrenten gehen in dieser Beziehung von der un
richtigen Voraussetzung aus, daß die kantonsfremden Niederge
lassenen in Obwalden von ihrem Heimatkanton zur Armensteuer
herangezogen werden könnten, was bundesrechtlich als nicht zu
lässig erscheint. Schließlich bedarf auch keiner weitern Ausführung
daß ein Widerspruch der angefochtenen Bestimmungen mit dem
Urteil Scherrer nicht vorliegt.
3. Daß die den Kantonsfremden aufgelegte Armensteuer des
halb bundesrechtswidrig sein sollte, weil sie bei deren Dekretie
rung, die durch die Bürgergemeinde erfolgt, nicht mitwirken kön
nen, ist unerfindlich. Art. 45 Abs. 6, den die Rekurrenten in die
sem Zusammenhange angerufen haben, hat nach seinem klaren
Wortlaut mit der Form der Steuerdekretierung nichts zu tun.
Und im übrigen besteht kein bundesrechtlicher Satz, daß jemand
nur zu einer Steuer verhalten werden darf, bei deren Dekretie
rung er mitsprechen kann, wie es denn auch tatsächlich häufig
vorkommt, daß Steuerpflichtige z. B. Frauen, Minderjährige,
auswärtige Liegenschaftsbesitzer, Ausländer, usw. von jener
Befugnis ausgeschlossen sind.
4. Gegenüber der Berufung der Rekurrenten auf eine alte
Abmachung zwischen Obwalden und Nidwalden endlich, wonach
gegenseitig im Armensteuerwesen das Heimatprinzip anerkannt
wird, hat der Regierungsrat in der Vernehmlassung mit Recht
darauf hingewiesen, daß die Steuerhoheit heute nicht mehr durch
interkantonale Vereinbarungen abgegrenzt werden kann, sondern
daß hier das zwingende Prinzip des Verbots der Doppelbesteue
rung, wie es durch die bundesrechtliche Praxis ausgelegt und
umschrieben worden ist, gilt (24 I S. 447). Jene Abmachung
der beiden Kantone, falls sie überhaupt formell noch in Kraft
ist, kann nicht mehr durchgeführt werden und daher auch für die
Kontrahenten nicht mehr verbindlich seien, weil der einzelne Be
troffene ihr gegenüber jederzeit geltend machen könnte, daß auch
die Armensteuer interkantonal nur vom Wohnsitzkanton erhoben
werden darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 103.