- Arteil vom 2. Dezember 1908 in Sachen
Einwohnergemeinde Bern gegen Regierungsrat Bern.
Anfechtung der Verordnung (des Regierungsrates des Kantons Bern)
betr. die Kehrichtanlagen, vom 30. Juli 1908. Liegt in der Unter
stellung der Kehrichtanlagen unter die gewerblichen Anlagen
nach dem bern. Gesetz über das Gewerbewesen vom 7. November
1849 eine Willkür?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Am 30. Juli 1908 hat der Regierungsrat des Kanions
Bern folgende, in Nr. 62 des kantonalen Amtsblattes vom 4. Au
gust 1908 publizierte Verordnung betreffend die Kehrichtanlagen
erlassen:
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
in Erwägung,
- Daß die ständige Anhäufung von größern Mengen von
Kehricht auf einem Platze Luftverderbnis und Belästigung der
Nachbarn verursacht, und daß gewisse Bestandteile des Kehrichts
Träger von Ansteckungsstoff zu Krankheiten sein können
- daß größere Kehrichtniederlagen als gewerbliche Anlagen
zu betrachten sind, indem die Anhäufung von Kehricht auf
einem Platze nur den Zweck verfolgt, daß nach einer gewissen
Zeit die durch den Einfluß der Luft und der Witterung zer
setzten Bestandteile derselben als Düngmittel verwertet werden
können
in Anwendung des Gewerbegesetzes vom 7. November 1849,
14, Ziffern 2 und 5, und 103, Ziffer 1, und in Ergän
zung der Verordnung vom 27. Mai 1859 betreffend die Be
zeichnung und die Klassifikation der Gewerbe, für welche Bau
und Einrichtungsbewilligungen notwendig sind,
auf den Antrag der Direktion des Innern,
beschließt:
- Für die Anlage größerer Kehrichtniederlagen ist gemäß
24 ff. des Gewerbegesetzes vom 7. November 1849 eine
Bau und Einrichtungsbewilligung mit Gewerbeschein auszu
wirken.
2. Die Anlage von größern Kehrichtniederlagen unterliegt
den Bestimmungen von 1, litt. A, und 2 4 der Verord
nung vom 27. Mai 1859 betreffend die Bezeichnung und Klassi
fikation der Gewerbe, für welche Bau und Einrichtungsbewilli
gungen erforderlich sind.
3. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist
im Amtsblatt bekannt zu machen und in die Gesetzessammlung
aufzunehmen.
Nach dem im Ingreß dieser Verordnung zitierten 103,
Ziff. 1 des Gesetzes über das Gewerbewesen , vom 7. November
1849, hat der Regierungsrat in Vollziehung dieses Gesetzes u. a.
ein Verzeichnis derjenigen Gewerbe aufzustellen, welche nach 14
einer besondern Bewilligung bedürfen . Dieser, im Verordnungs
ingreß ebenfalls zitierte 14 des Gesetzes steht unter dem all
gemeinen Titel: Berufsarten und Gewerbe, welche zur Ausübung
einer besondern Bewilligung des Staates bedürfen , den 11
wie folgt erläutert:
Eine besondere polizeiliche Genehmigung ist erforderlich:
- Zu dem Beginn solcher Gewerbe, bei welchen entweder
durch ungeschickten Betrieb oder durch Unzuverlässigkeit des Ge
werbetreibenden in sittlicher Hinsicht die Erreichung allgemein
polizeilicher Zwecke gefährdet werden kann, oder wo das Gemein
wohl besondere Sicherheit erfordert.
- Zur Errichtung und Benutzung gewerblicher Anlagen,
welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Be
triebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nach
teile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können.
An diese allgemeinen Umschreibungen schließt das Gesetz mit
dem Untertitel: A. Berufs und Gewerbepatente , in den 12
und 13, unter Hinweis auf 11 Nr. 1 , eine Aufzählung der
patentpflichtigen Berufe und Gewerbe, Sodann bestimmt 14,
nach dem Untertitel: B. Bau und Einrichtungsbewilligungen:
Gewerbescheine :
Zur Errichtung der neuen nachbezeichneten gewerblichen An
lagen bedarf es einer besondern Bau und Einrichtungsbewilli
gung ( 11, Nr. 2):
- Vorzugsweise aus Gründen der Personen und Sitten
polizei:....
- Vorzugsweise aus sanitarischen Gründen und Gründen der
Belästigung der Nachbarn
a) die Apotheken, die Zubereitung und der Verkauf giftiger
oder unangenehm riechender Stoffe;
b) Fleischerbänke und Schlachthäuser;
c) Gerbereien, Gerbesätze;
d) Leim , Klauen und Knochenfettsiedereien;
e) Seifensiedereien und Kerzenfabriken;
f) Darmsaiten , Pferdehaar und Borstenfabriken
g) Niederlagen von Häuten und nicht selbst fabriziertem
Käse
h) Niederlagen und Werkstätten, wo tierische Bestandteile auf
irgend eine Weise durch Maceration vorbereitet oder getrocknet,
oder auf eine die Nachbarschaft oder das Publikum belästigende
Weise zubereitet werden;
- Abdeckereien.
- Vorzugsweise aus feuerpolizeilichen Gründen:
"
- Vorzugsweise aus wasserpolizeilichen Gründen:
1
- Vorzugsweise aus straßenpolizeilichen Gründen, mit Rück
sicht auf die Nähe öffentlicher Anstalten und Gebäude:
Alle nahe bei Straßen und Wegen siehenden Hammerwerke,
und die einen üblen Geruch oder starken Rauch verbreitenden
gewerblichen Anlagen (Knochenstampfe).
Nach den in 2 der Verordnung betr. die Kehrichtanlagen
auf diese übertragenen Bestimmungen der Verordnung vom
- Mai 1859 dürfen größere Kehrichtniederlagen nicht errichtet
werden in der Nähe von Privatwohnungen, öffentlichen Gebäu
den und Plätzen . Der Entscheid über das Gesuch um die er
forderliche Bau und Einrichtungsbewilligung soll, entsprechend
der Vorschrift in 28 des Gewerbegesetzes, in letzter Instanz
dem Regierungsrate zustehen.
B. Innert nützlicher Frist nach der erwähnten Verordnungs
publikation hat die Einwohnergemeinde der Stadt Bern, vertreten
durch den Stadtpräsidenten und den Stadtschreiber, den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An
rage, die Verordnung des bernischen Regierungsrates betreffend
die Kehrichtanlagen, vom 30. Juli 1908, sei als verfassungs
widrig zu erklären und aufzuheben. Die Stadtgemeinde Bern ver
füge, wird in der Rekursschrift einleitend bemerkt, für die Ab
lagerung des städtischen Kehrichts gegenwärtig über zwei größere
Gruben. Deren eine müsse nun wegen der Vergrößerung des
Güterbahnhofes verlegt werden. Behufs Beschaffung einer neuen
Ablagestelle hätten bereits verschiedene Verhandlungen stattgefun
den, und es liege auf der Hand, daß die angefochtene Verordnung
auf Eingaben zurückzuführen sei, welche diesbezüglich dem Regie
rungsstatthalteramt Bern und der kantonalen Direktion des
Innern eingereicht worden seien. Die neue Anlage würde zweifel
los unter diese Verordnung fallen; folglich sei die Stadt Bern
hieran unmittelbar praktisch interessiert, so daß ihre Legitimation
zum Rekurse außer Frage stehe. In materiell-rechtlicher Beziehung
führt die Rekursschrift sodann wesentlich aus: Die Vorschriften,
welche der Regierungsrat in Anwendung des Gewerbegesetzes,
speziell seines 103 Ziff. 1, zu erlassen kompetent sei, hätten
zur grundlegenden Voraussetzung das Vorhandensein eines Ge
werbes. Dessen Begriff definiere nun zwar das Gesetz selbst nicht,
dagegen gehe aus der Gesetzesberatung (Tagblatt des bern. Großen
Rates vom Jahre 1849: Voten von Tavel, S. 806, und
Matthys, S. 807) hervor, daß darunter im Sinne des Gesetzes
die berufsmäßige Ausübung von Erwerbshandlungen, die mit
Erwerbsabsicht verbundene berufsmäßige Erwerbstätigkeit, zu ver
stehen sei. Einen solchen Gewerbebetrieb aber stelle die Anlage
größerer Kehrichtniederlagen keineswegs dar. Die Rekurrentin
verfolge dabei keine Erwerbsabsicht, sondern erfülle lediglich die
den Gemeinden gemäß Art. 4 der regierungsrätlichen Verordnung
über die Ortspolizei, vom 12. November 1832, auferlegte Pflicht
der Aufsicht über die Straßen, Lauben, öffentlichen Plätze und
Spaziergänge, deren Beleuchtung und Reinhaltung . Sie gebe
laut vorgelegten Ausweisen für die Kehrichtabfuhr und
die Bereithaltung der erforderlichen Ablagerungsplätze jährlich be
trächtliche Summen aus, während ihr aus dieser Kehrichtablage
rung auch nicht ein Rappen Gewinn erwachse. Es sei vollständig
unzutreffend, wenn der Regierungsrat in den Motiven der an
gefochtenen Verordnung erkläre, daß die Anhäufung von Kehricht
auf einem Platze nur den Zweck habe, den Kehricht später als
Düngmittel zu verwenden. Von einer solchen Verwertung könne
mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Kehrichts, der wenigstens
in Bern zum großen Teil aus unverweslichen Stoffen bestehe,
überhaupt nur in sehr beschränktem Maße die Rede sein, und
jedenfalls sei der Zweck der Ablagerung nicht die Herstellung von
Dünger. Die Anlage größerer Kehrichtniederlagen sei tatsäch
lich so weit von der Ausübung eines Gewerbes im Sinne des
Gewerbegesetzes entfernt, daß in dessen Anwendung hierauf eine
rein willkürliche Gesetzesauslegung zu erblicken sei. Es liege auch
gar kein Grund zur Unterstellung der städtischen Kehrichtablage
rungen unter das Gewerbegesetz vor, da ja die Stadtbehörde auch
die sanitarischen Interessen der Bewohner zu wahren verpflichtet
sei und deshalb die Ablagerungsplätze derart auswähle und ein
richte, daß eine Belästigung der Nachbarn von vornherein aus
geschlossen sei. Die streitige Verordnung bedeute somit eine Ver
letzung der vor Willkür schützenden Garantie der Rechtsgleichheit
(Art. 4 BV; Art. 72 bern. StV)
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat mit wesentlich
folgenden Gegenbemerkungen auf Abweisung des Rekurses ange
tragen: Das Gewerbegesetz vom Jahre 1849 habe seinen Gel
tungsbereich in 1, wonach ihm unterworfen seien alle Ge
werbe und Berüfe ..., welche nicht bloß auf die Landwirtschaft
gerichtet sind, die Ausnahmen und näheren Bestimmungen vor
behalten, welche im Verlaufe des Gesetzes vorkommen , ledig
lich negativ umschrieben. Die von der Rekurrentin aufgestellte
positive Definition des Gewerbes finde im Gesetze selbst keinen
Anhaltspunkt, ihr widerspreche vielmehr der Inhalt seines 2,
lautend: Fabrikationen zum eigenen Bedarf unterliegen den Be
stimmungen dieses Gesetzes nur insofern, als durch ungeschickte
oder fahrlässige Ausübung derselben gemeine Gefahr erwachsen
könnte. Denn wenn das Gesetz die Fabrikation zum eigenen
AS 34 1 1908
Bedarf unter gewissen Voraussetzungen in seinen Rahmen einbe
ziehe, so könne es unter Gewerbe nicht nur eine mit ausgespro
chener Erwerbsabsicht betriebene Tätigkeit verstehen. Das Gewerbe
gesetz habe so zahlreiche heterogene Materien geordnet, daß
beinahe unmöglich gewesen wäre, hiefür auf eine einzige, ein für
allemal feststehende Definition des Gewerbebegriffes abzustellen.
Der Gesetzgeber habe in der Tat die subjektiven und objektiven
Voraussetzungen der von ihm als Gewerbe behandelten Betriebe
in jedem einzelnen Falle besonders geregelt, dies namentlich bei
denjenigen Berufsarten und Gewerben, deren Ausübung das Ge
setz von einer besondern Bewilligung des Staates abhängig mache
( 11 ff.), Hier werde ausdrücklich und mit Vorbedacht unter
schieden zwischen Betrieben, die einer Bewilligung bedürfen mit
Rücksicht auf ihre subjektive Seite, d. h. auf die vom Betriebs
inhaber zu erfordernden persönlichen Eigenschaften und Fähig
keiten, und zwischen Betrieben, bei denen die Notwendigkeit der
Bewilligung auf einer objektiven Voraussetzung beruhe, nämlich
auf der Natur und Beschaffenheit einer zur Ermöglichung des
Betriebes hergestellten äußeren Anlage. Das Gesetz belege die
beiden verschiedenen Arten von Bewilligungen denn auch mit ver
schiedenen Bezeichnungen: es nenne die ersteren Berufs und
Gewerbepatente ( 12), die letzteren Bau und Einrichtungs
bewilligungen ( 14). Zweck der Bewilligung sei bei jenen, eine
Garantie zu haben für die richtige Ausübung des Betriebes
seitens des Inhabers, bei diesen dagegen, die örtliche Umgebung
der Anlage dieser gegenüber sicherzustellen. Im letzteren Falle
hätte es nun offenbar keinen Sinn, die Bewilligungspflicht auch
von der Person des Betriebsinhabers und von ihren subjektiven
Absichten abhängig zu machen. Eine Anlage bestimmter Art be
dürfe in sittenpolizeilicher, sanitarischer, feuer , wasser oder
straßenpolizeilicher Hinsicht der staatlichen Kontrolle ohne Rück
sicht darauf, ob der Inhaber damit Geld verdienen wolle oder
nicht, diese Kontrolle müsse hier vielmehr ausgeübt werden im
Hinblick auf eine bestimmte äußere Beschaffenheit der Anlage, auf
einen Zustand, welcher ihre Umgebung ungünstig beeinflussen
könnte. Auf subjektive Eigenschaften und Absichten des Anlage
inhabers könnte dabei nur abgestellt werden, wenn der Gesetzgeber
dies ausdrücklich vorgeschrieben hätte, was jedoch nicht der Fall
sei. Eine Kehrichtsanlage aber erscheine unzweifelhaft als objektiv
geeignet, ihre Umgebung in sanitarischer Hinsicht sehr ungünstig
zu beeinflussen; dies werde speziell für den gegebenen Fall durch
(vorgelegte) Gutachten bes bernischen Sanitätskollegiums und des
Prof. Dr. Kolle in Bern fachmännisch dargetan. Der Gesetzgeber
habe denn auch in 14, unter Ziffer 2, des Gewerbegesetzes
Anlagen ausdrücklich genannt, welche den Kehrichtniederlagen in
sanitarischer Beziehung nahe ständen (zu vergl. namentlich die
litt. h und i daselbst). Bei diesen Anlagen sei das subjektive
Moment, daß eine Gemeinde, und nicht ein Privatmann, sie
innehabe, ohne Belang, da das Gewerbegesetz den öffentlich recht
lichen Korporationen keinerlei Bevorzugungen einräume, also bei
spielsweise auch die durch Gemeinden eingerichteten Waschhäuser,
Schlachthäuser, Abdeckereien von der streitigen Bau und Einrich
tungsbewilligung nicht ausnehme, ohne Rücksicht darauf, ob ihre
Einrichtung in der Absicht, einen finanziellen Gewinn zu erzielen,
erfolgt sei oder nicht. Deshalb sei auch die Berufung der Rekur
rentin auf die regierungsrätliche Verordnung über die Ortspolizei,
vom 12. November 1832, nicht schlüssig. Selbst wenn übrigens
die Erwerbsabsicht ihres Inhabers für die Unterstellung einer
Anlage unter 14 des Gewerbegesetzes erforderlich sein sollte,
würden die Kehrichtanlagen darunter fallen; denn beim heutigen
Stande der Technik mit den modernen Müllverbrennungs
anlagen sei die gewerbliche Verwertung des städtischen Keh
richts durchaus nicht ausgeschlossen. Die Rekurrentin lasse selbst
durchblicken, daß die Kehrichtverwertung auch in Bern in ge
wissem Maße möglich sei und stattfinde. Ob diese Verwertung die
Abfuhrkosten zu decken vermöge, sei von dem in Rede stehenden
Standpunkte aus natürlich unerheblich. Jedenfalls könne nach
allen diesen Ausführungen die in der angefochtenen Verordnung
enthaltene Auslegung des 14 des Gewerbegesetzes nicht als
willkürlich bezeichnet werden, so daß ein Einschreiten des Bundes
gerichts wegen Verletzung der Garantie der Rechtsgleichheit aus
geschlossen sei;
in Erwägung:
- Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet lediglich
Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Verordnung
bernischen Regierungsrates vom 30. Juli 1908 betreffend
Kehrichtanlagen. Streitig und zu entscheiden ist nur, ob der Re
gierungsrat mit dem Inhalte dieser Verordnung der Bezeich
nung der größeren Kehrichtniederlagen als gewerbliche Anlagen
im Sinne des kantonalen Gesetzes über das Gewerbewesen vom
November 1849, speziell seines 14 Ziff. 2 und 5, in An
wendung der an sich nicht beanstandeten Kompetenz des 103
Ziff. 1 daselbst über den Rahmen des Gewerbegesetzes in will
kürlicher Weise hinausgegangen sei und sich so einer Verletzung
der verfassungsmäßig garantierten Rechtsgleichheit schuldig gemacht
habe. Nun ist der Rekurrentin allerdings zuzugeben, daß unter
dem Begriff des Gewerbes im allgemeinen, nach dem gewöhn
lichen Sprachgebrauch, eine mit Erwerbsabsicht verbundene , d. h.
auf Erzielung von Erwerb gerichtete, dauernde bezw. regelmäßig
ausgeübte Tätigkeit verstanden wird. Und in der Beratung des
bernischen Gewerbegesetzes vom Jahre 1849 haben sich auch ein
zelne (in der Rekursschrift erwähnte) Votanten für diesen Begriff
als Grundlage des zu erlassenden Gesetzes ausgesprochen. Allein
eine entsprechende allgemeine Definition ist in das Gesetz tatsäch
lich nicht aufgenommen worden: Dieses hat überhaupt keinen ein
heitlichen Charakter, es umfaßt vielmehr, wie der Regierungsrat
in seiner Rekursbeantwortung zutreffend betont, durchaus verschie
denartige Materien mit jeweilen besonderer Regelung der ein
schlägigen Verhältnisse. Dabei hat es im einzelnen das Erforder
nis des Erwerbszweckes keineswegs konsequent zum Ausdruck
gebracht, sondern in seinen Bereich auch Betriebe und Anlagen
eingeschlossen, die aller Regel nach von öffentlichen Korporationen,
insbesondere den Gemeinden, besorgt werden, wobei das rein wirt
schaftliche Erwerbsmoment entweder völlig ausgeschaltet ist, oder
doch hinter den mit den betreffenden Unternehmungen verfolgten
anderweitigen öffentlichen Interessen wesentlich zurücksteht. Hiefür
bietet namentlich der 14 des Gesetzes unter Ziffer 2 bezeich
nende Beispiele, so die in der Rekursantwort angezogenen Ab
deckereien (litt. i) und allgemein Niederlagen und Werkstätten,
wo tierische Bestandteile auf ... eine die Nachbarschaft oder das
Publikum belästigende Weise zubereitet werden (litt. h), ferner
auch Schlachthäuser (litt. b). Wenn der Gesetzgeber diese An
stalten ausdrücklich und vorbehaltlos der Pflicht unterworfen hat,
eine staatliche Bau und Einrichtungsbewilligung, sowie, für den
Betrieb, einen Gewerbeschein einzuholen, so darf gewiß, mindestens
ohne Willkür, angenommen werden, daß er auch größere Keh
richtniederlagen schlechthin dieser staatlichen Überwachung habe
unterstellen wollen. Bei solchen Kehrichtniederlagen sind in der
Tat sanitarische Schutzmaßnahmen für die Umgebung ebenso sehr
am Platze, wie bei Abdeckereien, Schlachthäusern und andern,
üble oder gar gesundheitsschädliche Gerüche verbreitenden Anlagen,
auf welche die Ziffern 2 und 5 des fraglichen 14 Bezug
nehmen. Wenn der Staat danach offenbar in der Tatsache des
Gemeindebetriebs von Anstalten ersterer Art, wie er zweifellos
schon bei Erlaß des Gewerbegesetzes bekannt war, noch keine ge
nügende Garantie für die Wahrung der allgemeinen sanitätspoli
zeilichen Interessen erblickt und deshalb den Gemeinden als In
habern solcher Betriebe keine Ausnahmestellung zugestanden hat,
so liegt im Sinne des Gesetzes wohl auch kein Grund vor, spe
ziell städtische Kehrichtanlagen der darin vorgesehenen staatlichen
Kontrolle zu entziehen.
2. Ist die Unterstellung größerer Kehrichtniederlagen unter
14 des Gewerbegesetzes nach dem gesagten ganz abgesehen von
der Frage des Erwerbszwecks verfassungsrechtlich, aus dem Ge
sichtspunkte der Garantie der Rechtsgleichheit, nicht zu beanstan
den, so braucht auf diese weitere, im angefochtenen Beschlusse
selbst (in Erw. 2) auch noch berührte Frage nicht mehr einge
treten zu werden. Es kann also dahingestellt bleiben, ob bei sol
chen Anlagen wirklich auch das Erwerbsmoment eine allgemein
gewerbepolizeilich erhebliche Rolle spiele;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.