- Arteil vom 16. September 1908
in Sachen Kauton Neuenburg gegen Kanion Luzern.
Uebertragung der Vormundschaft, Art. 17 leg. cit. Stillschweigende
Einwilligung der Vormundschaftsbehörden in die Aenderung des
Wohnsitzes; sie genügt zur Pflicht zur Uebertragung der Vormund
schaft.
A. Heinrich Niklaus Alois Egly, geb. 1862, von Luzern,
wurde am 20. Juli 1903 durch den Ortsbürgerrat der Stadt
Luzern in Anwendung des 3 litt. d des luzernischen Vor
mundschaftsgesetzes unter Beistandschaft gestellt. Hiegegen beschwerte
er sich beim Regierungsrat des Kantons Luzern als Obervormund
schaftsbehörde, indem er u. a. die Führung der Beistandschaft in
Luzern anfocht, weil er sich nunmehr in La Brévine (Kanton
Neuenburg) niedergelassen habe. Den abweisenden Entscheid des
Regierungsrates zog er, unter Bestreitung der Kompetenz
Luzerner Behörden, an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
weiter. Dieses wies seinen Rekurs durch Urteil vom 28. März
1904 (AS 30 I Nr. 11 S. 55 ff.) ebenfalls ab, von der Er
wägung ausgehend, daß, selbst wenn die luzernische Beistandschaft
ein Rechtsdomizil des Verbeiständeten im Sinne des Art. 4
Abs. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. nicht begründen sollte
und Egly daher seinen Wohnsitz trotz seiner Verbeiständung durch
den Ortsbürgerrat der Stadt Luzern noch selbständig nach La
Brévine hätte verlegen können, die in Luzern verhängte Bei
standschaft mit dieser Verlegung des Wohnsitzes jedenfalls nicht
dahingefallen und die Kompetenz des Regierungsrates als Re
kursinstanz gegenüber dem ortsbürgerrätlichen Beistandschaftsent
scheide nicht beseitigt worden wäre, sondern daß es sich danach nur
fragen könnte, ob nicht die Luzerner Behörden verpflichtet seien,
die Vormundschaft an die Behörde des neuen Wohnsitzes zu über
tragen. In der Folge stellte Egly mit Eingabe vom 22. Juni
1904 beim Ortsbürgerrat Luzern das Gesuch um unverzügliche
Übertragung der Vormundschaft auf die Vormundschaftsbehörde
von La Brévine; der Ortsbürgerrat aber wies das Gesuch am
- Juni 1904 unter Berufung auf Art. 17 BG betr. zivilr.
V. d. N. u. A. ab, weil der verbeiständete Egly bei ihm nicht
um Bewilligung der Veränderung seines Wohnsitzes eingekommen
und ihm eine solche Bewilligung nicht erteilt worden sei. Hierauf
nahm sich das Justizdepartement des Kantons Neuenburg auf
Betreiben Eglys der Angelegenheit an und gelangte, nachdem
Egly inzwischen, am 28. Juni 1904, auf eigenes Verlangen in
La Brévine unter Vormundschaft (curatelle) gestellt worden
war, durch Zuschrift vom 29. Dezember 1904 an das Justiz
departement des Kantons Luzern mit dem Ersuchen, es möchte
dafür besorgt sein, daß die Vormundschaft über Egly, der im
September 1903 seine Ausweispapiere in La Brévine deponiert
habe, an die dortige zuständige Behörde übertragen werde. Der
Ortsbürgerrat Luzern widersetzte sich jedoch dieser Übertragung
neuerdings unter Festhaltung seines Rechtsstandpunktes und seine
Vernehmlassung wurde dem Justizdepartement des Kantons
Neuenburg am 5. Januar 1905 zur Kenninis gebracht. Nun
erwarb Egly zunächst laut Dekret des Großen Rats von
Neuenburg vom 22. Mai und Akt des Staatsrates des Kantons
Neuenburg vom 29. Juni 1906 das Bürgerrecht der Ge
meinde La Brévine und stellte sodann, mit Zuschrift vom 6. Juli
1906, unter Hinweis auf diese Einbürgerung beim Ortsbürger
rat der Stadt Luzern das Gesuch um Aufhebung der dortigen
Vormundschaft und Aushändigung seines vormundschaftlich ver
walteten Vermögens. Durch Entscheid vom 19. November 1906
aber wies der Ortsbürgerrat auch dieses Gesuch ab, weil der
durch Egly ohne Zustimmung seines Luzerner Beistandes er
wirkte Erwerb des neuen Bürgerrechts ungültig sei und übrigens,
da Egly fein Luzerner Bürgerrecht beibehalten habe, nicht ohne
weiteres die Aufhebung der Vormundschaft und die Aushingabe
des Mündelvermögens zu begründen vermöchte, indem es sich da
nach eventuell bloß fragen könnte, ob nun der Ortsbürgerrat
verpflichtet sei, auf die Fortführung der Vormundschaft zu ver
zichten und diese der hiefür zuständigen Behörde des Kantons
Neuenburg abzugeben. Hierauf wandte sich Egly neuerdings an
den Staatsrat des Kantons Neuenburg und dieser stellte nun,
seinem Begehren gemäß, mit Zuschrift vom 2. April 1907, an
den Regierungsrat des Kantons Luzern das Gesuch um Anord
nung der Übertragung der Vormundschaft an den Kanton Neuen
burg. Der Regierungsrat des Kantons Luzern sandte ihm als
Antwort mit Begleitschreiben vom 27. Mai 1907 eine Vernehm
lassung des Ortsbürgerrates der Stadt Luzern, vom 20. Mai
1907, worin derselbe die Gültigkeit des neuenburgischen Bürger
rechtserwerbes durch Egly wiederum bestritt und die Übergabe
der Vormundschaft verweigerte. Darauf entgegnete der Staatsrat
des Kantons Neuenburg mit Zuschrift vom 19. Juli 1907 dem
Regierungsrat des Kantons Luzern, er habe seinen, des Regie
rungsrates, definitiven Entscheid bezüglich der Vormundschafts
übertragung gewünscht, damit Egly dagegen eventuell den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergreifen könne, er halte
jedoch dafür, es sei zunächst die Frage der Aufhebung der Vor
mundschaft zu prüfen, und stelle sich den Luzerner Behörden zur
Verfügung für den Fall, daß sie nähere Erhebungen darüber an
zustellen wünschten, ob Egly gegenwärtig sein Vermögen selbst zu
verwalten imstande sei. Der Regierungsrat des Kantons Luzern
antwortete mit Schreiben vom 10. August 1907, er erachte, in
Zustimmung zu einer beigelegten neuen Vernehmlassung des Orts
bürgerrats Luzern vom 5. August 1907, die Gründe, welche
seinerzeit zur Verbeiständung Eglys geführt hatten, als noch fort
bestehend und könne sich daher zur Aufhebung der verhängten
Beistandschaft nicht entschließen.
Auf 17. Februar 1908 wurde Egly vom Generalrat der Ge
meinde La Brévine zum Mitglied des Gemeinderats ernannt,
als welches er die Funktion eines Polizeidirektors übernahm.
Mit Schreiben vom 21. April 1908 ersuchte der Staatsrat
von Neuenburg den Regierungsrat von Luzern um Übertragung
der über Egly geführten Vormundschaft an die Neuenburger Be
hörden, sowie um Übergabe seines Vermögens unter Rechnungs
ablage, gestützt darauf, daß Egly seinen Wohnsitz im Kanton
Neuenburg habe und auch neuenburgischer Bürger geworden sei.
Der Regierungsrat von Luzern wies dieses Gesuch durch Entscheid
vom 6. Juni 1908 ab, welcher Entscheid dem Staatsrat von
Neuenburg unter Nachnahme von 30 Fr. 60 Cts. Gebühren
und Kosten zugestellt wurde. Die Begründung dieses Entscheides
geht dahin, daß Egly, der zur Zeit seiner Niederlassung in La
Brévine in Luzern unter Vormundschaft (Beistandschaft) gestan
den habe, gemäß Art. 4 Abs. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.
ohne die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, die ihm nicht
erteilt worden sei, kein Domizil im Kanton Neuenburg habe be
gründen können und daß auch die Naturalisation des nicht hand
lungsfähigen Egly im Kanton Neuenburg mangels Genehmigung
der Vormundschaftsbehörde ungültig sei.
B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Juli 1908 hat
der Staatsrat von Neuenburg beim Bundesgericht beantragt: Die
Luzerner Behörden seien zu verhalten, die Vormundschaft über
Egly den neuenburgischen Behörden zu übertragen und das Ver
mögen des Egly unter Rechnungsablage dem Staatsrat von
Neuenburg abzuliefern. Zur Begründung wird angebracht: Die
Beistandschaft nach luzernischem Recht, die über Egly verhängt
worden sei und die nur eine Vermögenskuratel sei, habe diesen
der Fähigkeit, den Ort seiner Niederlassung frei zu wählen, nicht
beraubt. Art. 4 Abs. 3 und Art. 17 BG betr. d. zivilr. V. d. N.
u. A. kämen daher nicht zur Anwendung. Dazu komme, daß
Egly in Neuenburg naturalisiert worden sei, was kraft kanto
naler Souveränität geschehen und unanfechtbar sei. Die gegen
wärtige Situation sei unhaltbar: Egly sei seit 5 Jahren im
Kanton Neuenburg domiziliert und neuenburgischer Bürger: er
übe alle bürgerlichen Rechte und sogar öffentliche Funktionen
aus; gleichzeitig stehe er in Luzern unter Beistandschaft und sei
der Verwaltung seines Vermögens beraubt. Die einzige ratio
nelle Lösung dieser unhaltbaren Situation liege darin, daß die
Vormundschaft auf Neuenburg übertragen werde, wobei die neuen
burgischen Behörden in aller Sorgfalt prüfen würden, ob Ver
anlassung bestehe, die Vormundschaft in dieser oder jener Form
fortbestehen zu lassen oder ob sie aufgehoben werden könne.
C. Der Regierungsrat von Luzern hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen und ausgeführt: Die Beistandschaft nach
Luzerner Recht bezwecke nicht nur die Sicherstellung des Ver
mögens, sondern sie bewirke auch eine Beschränkung der Hand
lungsfähigkeit des Verbeiständeten, wofür auf das Vormundschafts
gesetz verwiesen werde. Es sei daher kein Zweifel, daß die Art. 4
Abs. 3 und 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. auch für diese
Form der Vormundschaft gelten. Egly habe somit ohne die Zu
stimmung des Ortsbürgerrates Luzern, die nicht erteilt worden
sei, keinen Wohnsitz im Kanton Neuenburg erwerben können,
sondern sein Wohnsitz sei nach wie vor Luzern als der Sitz der
Vormundschaftsbehörde. Deshalb könne Neuenburg auch keine
Übertragung der Vormundschaft verlangen. Es müsse auch daran
festgehalten werden, daß Egly ohne Zustimmung der Vormund
schaftsbehörde kein Bürgerrecht in Neuenburg habe erwerben
können. Egly möge sich an den Ortsbürgerrat Luzern wenden
und unter Berufung auf allfällig veränderte Verhältnisse die
Aufhebung der Vormundschaft nachsuchen oder um die Bewilli
gung zum Verzicht auf das luzernische Bürgerrecht einkommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 4 Abs. 3 BG betr. d.
zivilr. V. d. N. u. A. überhaupt auf Egly, als nach luzerni
schem Recht Verbeiständeten, anwendbar ist, d. h. auf welche kan
tonalrechtliche Form der Vormundschaft sich diese Bestimmung be
zieht (vergl. Escher, Interkantonales Privatrecht, S. 90; Bader,
Kommentar, Note 3 c zu Art. 4) und ob die luzernische Bei
standschaft, von der aus dem Vormundschaftsgesetz vom 7. März
1871 nicht ganz klar hervorgeht, ob sie nur die Vermögensver
waltung oder auch die Person des Mündels ergreift, eine solche
Form ist; denn wenn man auch davon ausgehen will, daß nach
Art. 4 Abs. 3 leg. cit. mit der über Egly verhängten Beistand
schaft das gesetzliche Domizil am Orte der Vormundschaftsbehörde
verbunden ist, so muß doch angenommen werden, daß dem Egly
vom Ortsbürgerrat Luzern die Wohnsitznahme in La Brévine
im Sinne des Art. 17 leg. cit. bewilligt worden und daß daher
das Recht und die Pflicht zur Führung der Vormundschaft auf
die Neuenburger Behörden übergegangen ist.
Es steht fest, daß der zweifellos willensfähige Egly seit dem
Jahre 1903 ohne Unterbruch in La Brévine sich aufhält; und
daß er sich mit diesem Orte aufs engste verknüpft fühlt und die
feste Absicht hat, dauernd dort zu verbleiben, ergibt sich, abgesehen
von der bisherigen Länge seines Aufenthaltes, mit aller Deutlich
keit daraus, daß er das Bürgerrecht von La Brévine erworben
hat und sich zum Mitglied des Gemeinderats hat wählen lassen
und als solches ein öffentliches Amt bekleidet. Die Beziehungen
des Egly zu La Brévine sind also derart, daß sie bei einer
handlungsfähigen Person, die ihr Domizil frei bestimmen kann,
ganz ohne Frage einen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 3
leg. cit. begründen würde. Nun hat allerdings die Vormund
schaftsbehörde in Luzern einer Wohnsitznahme des Egly in La
Brévine nicht ausdrücklich zugestimmt; aber ihr Verhalten muß
doch nach den gesamten Umständen als stillschweigendes Einver
ständnis gedeutet werden, wie es nach Art. 17 gemäß konstanter
Praris genügt (neuestens Urteil in Sachen Zopfi vom 27. Juni
1907 ), um die Pflicht der Behörde zur Übertragung der Vor
mundschaft zu begründen. Da nämlich der Ortsbürgerrat Luzern
die hervorgehobenen Verhältnisse, unter denen Egly in La Brévine
sich aufhielt, kannte, durfte er, falls er einen Wohnsitzwechsel
nach Art. 17 nicht bewilligen wollte, sich nicht einfach passiv ver
halten, sich auch nicht auf gelegentliche Proteste in Prozeßschriften
) In der AS nicht abgedruckt.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
beschränken, sondern er hätte die ihm zu Gebote stehenden Schritte
unternehmen sollen, um den Egly zur Aufgabe des Aufenthalts
in La Brévine zu zwingen, dessen Rückkehr nach Luzern, als
sein gesetzliches Domizil, zu bewirken und damit der unhaltbaren
Situation ein Ende zu machen, daß Egly dauernd in La Bré
vine fest niedergelassen ist, dort sogar ein öffentliches Amt be
kleidet und gleichzeitig in Luzern unter Vormundschaft steht. In
der Unterlassung jeglichen Versuchs solcher Maßnahmen seit 1903
bis heute liegt eine tatsächliche Duldung jenes Aufenthalts, die
trotz der gelegentlichen Proteste in Prozeßschriften nicht anders
denn als Billigung des Wohnsitzwechsels auszulegen ist.
Nach diesen Ausführungen sind die Luzerner Behörden, auch
wenn Art. 4 Abs. 3 leg. cit. auf Egly anwendbar ist, verpflichtet,
die Vormundschaft auf die Neuenburger Behörden zu übertragen
(ohne daß dabei der Einfluß der Naturalisation des Egly in
Neuenburg auf diese Vormundschaftsfrage zu prüfen gewesen
wäre). Um so mehr muß natürlich jene Pflicht nach dem das
interkantonale Vormundschaftsrecht beherrschenden Wohnortsprinzip
(Art. 10 ff. leg. cit.) gegeben sein, wenn angenommen wird,
Egly habe als nur in der Vermögensverwaltung und nicht in
der Handlungsfähigkeit beschränkt seinen Wohnsitz frei wählen
können.
Aus der Gutheißung des Rekurses folgt für Luzern auch die
selbstverständliche Pflicht, Neuenburg den mit seinem Entscheide
bezogenen Betrag von 30 Fr. 60 Cts. zurückzugeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen.
Demgemäß wird der Regierungsrat von Luzern als verpflichter
erklärt, dafür zu sorgen, daß die Vormundschaft über Egly den
Behörden von Neuenburg übertragen und dessen Vermögen unter
Rechnungsablage dem Regierungsrat von Neuenburg abgeliefert
wird.