- Arteil vom 1. Juli 1908
in Sachen Dutz und Buchen gegen Gemeinde Luzein
(Kleinen Rat des Kantons Graubünden).
Zulässigkeit des Rechtsweges : Es kommt auf den Anspruch so wi
er erhoben und begründet ist an. Ein Streit über Eigentum an
einer Sache (einer Alp) kann trotz dem öffentlichrechtlichen Cha
rakter der Parteien ein privatrechtlicher Streit sein.
A. In Bezug auf die dem Rekurs zu Grunde liegenden tat
sächlichen Verhältnisse wird zunächst auf das Urteil des Bundes
gerichts in Sachen der Rekurrenten gegen den Großen Rat des
Kantons Graubünden vom 26. September 1907 (BGE 33 I.
Nr. 97) verwiesen. Außerdem ist anzuführen:
Am 23. April 1907 belangten die Rekurrenten, die Fraktionen.
Putz und Buchen, die Rekursbeklagte, die Gemeinde Luzein, vor
folgender Klage: Es seidem Bezirksgericht Oberlandquart mit
die Gemeinde Luzein zur Anerkennung des Eigentumsrechtes der
Kläger an 132/150 der auf Klosterser Gebiet gelegenen Alp
Casanna samt Zubehörden und daraus fließenden Nutzungen,
insbesondere auch des Eigentumsrechts der Kläger an 132/150
des auf Recht hin hinterlegten Erlöses aus verkauftem Holz
aus den Alpwaldungen von Casanna im Werte von 15,000 Fr.
zu verurteilen. In der Begründung der Klage wird u. a. aus
geführt, daß die Alp Casanna der privatrechtlichen Alpgenossen
schaft Casanna gehöre und daß die Rekurrenten Eigentümer von
132 der 150 Alpanteilsrechte seien, welches Eigentum ihnen von
der Rekursbeklagten streitig gemacht werde. Mit Beschwerde vom
- Mai 1907 verlangte die Rekursbeklagte vom Kleinen Rat
Graubünden gestützt auf Art. 248 der kantonalen ZPO (wonach
der den Gerichtsstand nicht anerkennende oder die gerichtliche Natur
der Klage bestreitende Beklagte sich beim Kleinen Rat zu be
schweren hat), daß er die gerichtliche Natur der erhobenen Klage
negiere, eventuell verfüge, daß der Prozeß nicht geführt werden
dürfe auf Kosten des Korporationsgutes, sondern nur auf Kosten
der schuldigen Fraktionsgenossen. Durch Entscheid vom 24. Ja
nuar 1908 erklärte der Kleine Rat die Beschwerde der Rekurs
beklagten als begründet und verfügte, daß das Bezirksgericht Ober
landquart nicht kompetent sei, die Klage der Rekurrenten gegen
die Rekursbeklagte zu beurteilen. Die Begründung stellt ab auf
das erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 26. September
1907, inbesondere Erwägung 2 und die dortigen Feststellungen,
daß die Anteilsrechte der beiden Fraktionen in Bezug auf die Alp
Casanna im Verhältnis zur Gesamtgemeinde sich als (öffentliches)
Sondergut der Fraktionen darstelle, das nach der Gemeindever
fassung der Oberaufsicht der Gemeinde unterstehe. Der Kleine
Rat führt aus, über öffentliches Eigentum habe nicht der Zivil
richter zu entscheiden, sondern die Administrativbehörde, die allein
darüber befinden könnte, ob das Eigentum an den fraglichen
Anteilsrechten, sowie am Holzerlös, der Gemeinde oder den Frak
tionen gehöre.
B. Gegen diesen Entscheid des Kleinen Nates haben die Frak
tionen Putz und Buchen den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid insoweit
aufzuheben, als dadurch das Bezirksgericht Oberlandquart unzu
ständig erklärt werde für die Klage der Rekurrenten betreffend das
Eigentum an der Alp Casanna. Als Beschwerdegründe werden
geltend gemacht Verletzung des Art. 58 BV und des Art. 9 KV
(Garantie des verfassungsmäßigen Richters). Zur Begründung
wird bemerkt, daß der angefochtene Entscheid im Widerspruch zum
bundesgerichtlichen Urteil vom 26. September 1907 stehe, da dort
keineswegs ausgesprochen sei, daß die Rekurrenten nicht das Pri
vateigentum an der Alp Casanna, bezw. an den 132 Alpanteilen
haben können und haben. Das Bundesgericht stelle im Gegenteil
fest, daß die Rekurrenten in dieser Hinsicht Eigentümer seien. In
dem der Kleine Rat das Bezirksgericht Oberlandquart als für
diesen Eigentumsanspruch unzuständig erklärt habe, habe er die
Rekurrenten in dieser Beziehung ihrem ordentlichen Richter ent
zogen. Dagegen sei durch das bundesgerichtliche Urteil die Frage,
wem der hinterlegte Holzerlös gehöre (zu Gunsten der Gemeinde)
erledigt, weshalb die Rekurrenten ihren bezüglichen Anspruch nicht
aufrecht erhielten.
C. Der Kleine Rat von Graubünden und die Gemeinde Luzein
haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die ganze Argu
mentation der Antworten geht dahin, daß es sich bei der Alp
Casanna im Verhältnis der Parteien nur um öffentliches Kor
porationsgut handle und handeln könne, weshalb die Rekurrenten
der Rekursbeklagien gegenüber keine privatrechtliche Eigentums
klage, wie es geschehen sei, anheben und der Zivilrichter über das
Verhältnis nicht entscheiden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Rekurrenten beschweren sich nicht darüber, daß der Kleine
Rat über die Frage, ob ihre Klage in die richterliche Kompetenz
falle, überhaupt entschieden, sondern über die materielle Lösung,
die der Kleine Rat der Kompetenzfrage in Bezug auf ihren
Eigentumsanspruch betreffend die Alp Casanna gegeben hat. Ge
mäß feststehendem Rechtsgrundsatz beurteilt sich die Zulässigkeit
des Rechtswegs nach der Natur des Klageanspruchs, so wie er
erhoben wird. Nach der Formulierung der Klage, mit der die
Rekurrenten die Rekursbeklagte vor Bezirksgericht Oberlandquart
belangt haben, in Verbindung mit der Klagebegründung, kann
aber kein Zweifel sein, daß die Rekurrenten der Rekursbeklagten
gegenüber das Privateigentum an der Alp Casanna, bezw. an den
132 Alpanteilsrechten, beanspruchen, wie denn auch die Rekurs
beklagte und der Kleine Rat in den Rekursantworten der Klage
diesen Charakter ausdrücklich beilegen. Die Klage hat also, so
wie sie erhoben ist, durchaus privatrechtliche Natur. Bei dieser
Sachlage durfte richtigerweise die Zuständigkeit des Zivilrichters
selbst dann nicht verneint werden, wenn, wie der Kleine Rat an
zunehmen scheint, die Rekurrenten im Verhältnis zur Rekurs
beklagten überhaupt kein Privateigentum an der fraglichen Sache
haben könnten, wenn die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen der
Parteien in Ansehung dieser Sache durch das öffentliche Recht
beherrscht wäre, sondern der Richter hätte in diesem Fall die
Klage als materiell unbegründet abzuweisen, weil eben das bean
spruchte Privatrecht nicht besteht. Übrigens erscheint jene Auf
fassung, aus der der Kleine Rat den Rechtsweg für die Klage
der Rekurrenten verschlossen hat, zudem als rechtsirrtümlich, und
sie kann auch keineswegs aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom
26. September 1907 gefolgert werden. Wenn es im letztern Ur
teil heißt, daß die Anteilsrechte an der Alp Casanna sich im Ver
hältnis der Parteien als (öffentliches) Sondergut der Rekurrenten
darstellen, das nach der Gemeindeverfassung der Oberaufsicht der
Gemeinde untersteht, so wollte damit, wie zumal aus dem ganzen
Zusammenhang deutlich erhellt, nicht gesagt sein, daß die Rekur
renten nicht auch der Gemeinde gegenüber Privateigentümer der
Anteilsrechte sein können, sondern nur, daß die Rekurrenten als
Privateigentümer durch die öffentlichrechtlichen Beziehungen zur
Rekursbeklagten gebunden seien. Es ist in der Tat nicht einzu
sehen, weshalb eine Fraktion, die doch als rechtsfähig anerkannt
wird, nicht Privateigentümer einer Sache sollte sein können, nur
deshalb, weil sie als öffentlichrechtliches Gebilde vermöge ihrer
Stellung in der Gesamtgemeinde in der Verwaltung, Nutzung
und Verfügung der Sache beschränkt ist, und weshalb nicht unter
gänzlicher Beiseitelassung dieser öffentlichrechtlichen Momente zwi
schen Fraktion und Gemeinde über das Privateigentum sollte ge
stritten werden können (vergl. hierüber die Ausführungen des
Bundesgerichts im Urteil vom 13. Februar 1908 in Sachen
Camana gegen Safien, Erw. 1 ). Die gegenteilige Ansicht des
(Aum. d. Red. f. Publ.) ) AS 34 II S. 172 ff.
Kleinen Rates führt zu der unhaltbaren Konsequenz, daß die
sämtlichen Objekte des Vermögens einer Fraktion und einer
öffentlichrechtlichen Korporation überhaupt in niemandes Eigen
tum stünden, während doch nach bündnerischem Privatrecht
( 224) sogar die öffentlichen, d. h. die dem öffentlichen Gebrauch
dienenden Sachen, soweit sie überhaupt Gegenstand von Rechten
sind, im Eigentum, und zwar gerade der Gemeinde, stehen, und
auch der moderne und bestrittene Begriff des öffentlichen Eigen
tums, d. h. einer Sachherrschaft rein nach öffentlichem Recht, der
übrigens dem bündnerischen Recht wohl fremd ist, nur auf öffent
liche und nicht auf nutzbare, nicht im Gemeingebrauch stehende
Sachen, z. B. Wälder, Weiden, Kapitalien usw., wie sie als
Korporationsgut in erster Linie in Betracht kommen dürften, zu
trifft (s. das Urteil Camana a. a. O.).
Es wäre freilich denkbar, daß ein Streit über das Eigentum
einer Sache zwischen Fraktion und Gemeinde mehr oder weniger
gegenstandslos wäre, weil die Nutzung kraft öffentlichen Rechts
ohnehin der Gemeinde gehören würde. Doch könnte auch dieses
Moment niemals dazu führen, daß die richterliche Zuständigkeit
verneint, sondern höchstens dazu, daß der Richter auf die Sache
mangels Interesse der Parteien nicht eintreten würde.
Nach dem gesagten hat der Kleine Rat im angefochtenen Ent
scheid für einen Klageanspruch, der seiner Natur nach vor den
ordentlichen Richter gehört, den Rechtsweg verschlossen. Die Re
kurrenten sind dadurch ihrem ordentlichen, natürlichen Richter ent
zogen, weshalb der Rekurs gestützt auf Art. 58 BV (und Art. 9
KV) gutzuheißen ist (s. Burckhardt, Kommentar zur BV
S. 586 und die dortigen Zitate).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid des Kleinen
Rates des Kantons Graubünden vom 24. Januar 1908, soweit
er sich auf die Klage der Rekurrenten betreffend das Eigentum
an der Alp Casanna bezieht, aufgehoben.
Vergl. auch Nr. 75.