- Arteil vom 2. Juli 1908 in Sachen
Flotron und Genossen gegen Regierungsrat Bern.
Bernisches Beamtenrecht. Rekurs gegen die Annahme des Rückzuges
der Demission eines vom Volke gewählten Gerichtspräsidenten durch
den Regierungsrat und gegen das Weiteramten dieses Präsidenten.
Art. 4 und 58 BV; Art. 49,72, 75. 111 bern. KV.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
- Am 5. Februar 1908 gelangten Elias Flotron, I. Iseli,
- Zumbrunn und P. Brügger, alle in Meiringen, mit einer
(zuvor vom kantonalen Obergericht wegen mangelnder Kompetenz
zurückgewiesenen) Eingabe an den bernischen Regierungsrat, worin
sie vorbrachten: Anfangs September 1907 habe der Gerichts
präsident des Amtes Oberhasle, E. Liebi, dem Regierungsrat seine
Demission eingereicht. Der Regierungsrat habe die Demission mit
Beschluß vom 18. September 1907 angenommen und Liebi hie
von Mitteilung gemacht. Als dieser letztere aber am 29. Oktober
1907 seine Demission zurückgezogen habe, habe der Regierungsrat
diesen Rückzug als begründet erachtet und die erfolgte Anordnung
der Neuwahl rückgängig gemacht. Liebi habe hierauf die Funk
tionen des Gerichtspräsidenten wieder aufgenommen. Diese Amts
ausübung aber sei ungesetzlich; denn mit der Annahme seiner
Demission durch den Regierungsrat habe er aufgehört, Gerichts
beamter zu sein, und hätte nur durch Wiederwahl wieder in das
Amt eingesetzt werden können. Es sei ihm daher die weitere Amts
führung zu untersagen. Am 28. März 1908 beschloß der
Regierungsrat, der Eingabe des Elias Flotron und Mitunter
zeichner keine weitere Folge zu geben, aus nachstehenden Erwä
gungen:
Wie im regierungsrätlichen Beschlusse vom 24. Dezember 1903
grundsätzlich festgelegt worden sei, vertrete der Regierungsrat die
Ansicht, er habe die Entlassungen von solchen Beamten, die vom
ch zu verweigern,
Volk gewählt worden seien, weder zu erteilen
dies
nen,
sondern einfach von der Demission
deshalb, weil die Annahme einer Demission logischerweise nur von
derjenigen Seite erfolgen könne, welche das Amt verliehen habe,
Bei Volkswahlen wäre es nun offenbar sehr unpraktisch, den
Apparat der Volksabstimmung in Bewegung zu setzen, nur um
die Entlassung eines Beamten anzunehmen; dann aber
und
dies müsse als ausschlaggebend betrachtet werden
sei ein der
artiger Beschluß als Gegenstand der Volksabstimmung verfassungs
mäßig nirgends vorgesehen (zu vergl. Art. 6 StsV). Da somit
das Volk, d. h. die es vertretende Gesamtheit der stimmberechtigten
Bürger, nicht über die Entlassung bezw. deren Zeitpunkt abstimmen
könne, so könne es seinen Willen über diesen Punkt nur indirekt
kundgeben, nämlich durch die Vornahme einer Neuwahl. Durch
diese gebe das Volk seinem Willen, den bisherigen Inhaber der
Stelle von der letztern zu entlassen, in unzweideutiger Weise Aus
druck. Der Regierungsrat beschränke sich infolgedessen im Falle
der Demission eines durch das Volk gewählten Beamten darauf,
eine Neuwahl anzuordnen. Dies sei auch anläßlich der Rücktritts
erklärung des Gerichtspräsidenten Liebi geschehen, indem am 18. Sep
tember 1907 beschlossen worden sei, auf den 3. November 1907
werde die Wahl eines Gerichtspräsidenten des Amtsbezirkes Ober
hasle angeordnet zur Ersetzung des demissionierenden E. Liebi.
E. Flotron und Mitunterzeichner befänden sich im Irrtum, wenn
sie in ihrer Eingabe behaupteten, der Regierungsrat habe die
Demission des Gerichtspräsidenten Liebi angenommen. Was sodann
den Rückzug der Demissionserklärung anbetreffe, müsse folgendes
ausgeführt werden: Einerseits stehe fest, daß der Beamte ein ver
fassungsmäßiges Recht auf Bekleidung seiner Stelle während der
gesetzlichen Amtsdauer habe und daß ihm dieses Recht nur durch
gerichtliches Urteil entzogen werden könne (zu vergl. Art. 16 StsV
und das Gesetz vom 20. Februar 1851 über die Abberufung der
Beamten, Art. 3, 4, 9, 11). Anderseits unterliege es wohl keinem
Zweifel, daß ein Beamter, dessen Rechtsverhältnis zum Staate
öffentlich rechtlicher Natur sei, nicht ohne weiteres sein Amt nie
derlegen könne, wann es ihm beliebe. Er werde vielmehr seiner
Amtspflichten erst ledig, wenn seine Demission als angenommen
betrachtet werden könne. Da aber nach der vom Regierungsrate
vertretenen Ansicht der Entlassungsakt bei einem vom Volke ge
wählten Beamten in der vom Volke getroffenen Neuwahl liege,
so bleibe der Beamte bis zur Vornahme derselben Inhaber seiner
Stelle, und er habe ein verfassungsmäßiges Recht, es zu sein.
Das Demissionsgesuch aber sei die Voraussetzung des Entlassungs
aktes: Ziehe der Beamte seine Demissionserklärung zurück, so
könne der Entlassungsakt mangels Erfüllung seiner Voraussetzung
nicht stattfinden. Da aber im ferneren eine gesetzliche Bestimmung,
welche den Rückzug einer Demission seitens des Beamten selbst
verbieten würde, nicht bestehe und auch die Rechtswissenschaft gar
keinen Grund habe, anzunehmen, daß ein solcher Rückzug durch
die juristische Natur der Demission selbst ausgeschlossen werde, so
stehe also einem gültigen Rückzuge, d. h. einer Weiterführung der
Stelle durch den betreffenden Beamten nichts im Wege. Dabei könne
es keinen Unterschied ausmachen, ob die Vorbereitung der Neuwahl
(Ansetzung des Wahltages 2c.) schon getroffen gewesen sei oder
nicht, indem dieselbe bloß faktische, nicht aber rechtliche Bedeutung
besitze. Eine Ausschreibung der Stelle und eine Anschreibung oder
Anmeldung der Reflektanten finde nicht statt, so daß auch die letz
tern nicht etwa einen Anspruch darauf hätten, daß durch Vornahme
der Wahlverhandlung über ihre Kandidatur entschieden werde. Der
Regierungsrat habe deshalb am 29. Oktober 1907, als Gerichts
präsident Liebi seine Demissionserklärung zurückgezogen habe, ohne
Bedenken seinen Beschluß vom 18. September 1907 aufheben und
die Wahlanordnung widerrufen können.
Die beiden streitigen Beschlüsse des Regierungsrates gehen in
ihrer gedruckten Ausfertigung dahin:
Nr. 4350, vom 18. September 1907: Auf den 3. November
907 werde die Wahl eines Gerichtspräsidenten des Amtsbezirkes
Oberhasle angeordnet zur Ersetzung des auf den 31. Oktober 1907
demissionierenden Gerichtspräsidenten Ernst Liebi. Ein allfälliger
zweiter Wahlgang habe am 10. November stattzufinden.
Nr. 4928, vom 29. Oktober 1907: Mit Telegramm vom
29. Oktober 1907 teile der Regierungsstatthalter von Oberhasle
mit, daß Gerichtspräsident Liebi in Meiringen seine Demissions
erklärung zurückgezogen habe. Infolgedessen werde der Beschluß
Nr. 4350 vom 18. September 1907 aufgehoben und die Wahl
anordnung widerrufen.
B. Auf den vorstehend wiedergegebenen Beschluß des Regierungs
rates vom 28. März 1908 hin haben Elias Flotron und Kon
sorten rechtzeitig den staatsrechtichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen. Die Ausführungen der Rekursschrift lassen sich wie folgt
zusammenfassen: Gerichtspräsident Liebi habe seine Demission tat
sächlich auf den 1. Oktober 1907 gegeben, und der Regierungs
rat habe dieses Demissionsgesuch durch Beschluß vom 17. Sep
tember 1907 vorbehaltlos angenommen. Die vorliegende gedruckte
Ausfertigung des Beschlusses mit der Angabe, Liebi verlange die
Demission auf den 31. Oktober 1907, sei nachträglich ad hoc
gemacht worden und entspreche den Tatsachen nicht. Am 30. Sep
tember 1907 sei Liebi faktisch von seinem Amte zurückgetreten, er
sei als Sekretär des korrektionellen Amtsgerichts in Bern gewählt
worden und habe dieses Amt auch angetreten. Erst späteren Be
mühungen aus dem Gerichtskreise Oberhasle sei es gelungen, ihn
zum Rückzuge der Demission als Gerichtspräsident zu bewegen.
Ein solcher Rückzug aber sei nach dem 1. Oktober 1907 -
welchem Zeitpunkt Liebi aus dem Gerichtsdienst definitiv entlassen
gewesen sei unbedingt nicht mehr zulässig gewesen, und
Wiederaufnahme der Amtsfunktionen ohne vorherige Neuwahl
ebenfalls ungesetzlich und verfassungswidrig. Der bernische Gerichts
präsident werde nämlich nach Art. 57 StsV von den stimmberech
tigten Bürgern des Amtsgerichtsbezirks gewählt, seine Amtsdauer
betrage 4 Jahre, in der Zwischenzeit notwendig werdende Ersatz
wahlen seien für den Rest der laufenden Amtsdauer zu treffen.
Die Entschädigung für seine Amtsverrichtungen und die nähere
Organisation derselben werde nach Art. 58 und 61 StsV durch
das Gesetz bestimmt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gerichts
beamten und dem Staat werde wohl am treffendsten als öffentlich
rechtlicher Dienstvertrag bezeichnet: Vertragsrechte und Pflichten
seien in Verfassung und Gesetz niedergelegt. Dies gelte insbeson
dere vom Vertragsabschluß und der Vertragsauflösung. Allein hin
sichtlich der Demission als einer Art der Beendigung des öffent
lich rechtlichen Dienstvertrages habe der Gesetzgeber eine offenbar
unbeabsichtigte Lücke gelassen. Während Abberufung und Entsetzung
der Beamten geregelt seien im Abberufungsgesetze vom 20. Feb
ruar 1851, habe die Demission als Akt, durch den ein Beamter
auf sein freiwilliges Rücktrittsgesuch hin aus seinem Amte defini
tiv entlassen werde, keine nähere gesetzliche Regelung erfahren, ob
schon die Demission in jenem Sinne der Gesetzgebung nicht fremd,
sondern z. B. in 37 des Beamtenbesoldungsdekrets vom 5. April
1906 ausdrücklich vorgesehen sei und auch in der bernischen Rechts
sprechung und Praxis berücksichtigt werde. Speziell für den Ge
richtspräsidenten, dessen Eintritt in das Dienstverhältnis zum
Staate auf Freiwilligkeit beruhe ein Amtszwang bestehe nicht
, müsse notwendiger und logischerweise auch eine auf Freiwillig
keit beruhende Austrittsmöglichkeit aus diesem Verhältnis, wie sie
eben die Demission biete, gegeben sein. Nach allgemeinen Rechts
grundsätzen könne nun der freiwillige Rücktritt des Beamten nicht
beliebig, jedenfalls nicht zur Unzeit, stattfinden, und über die Frage,
ob dies der Fall sei, entscheide der Staat kraft seiner Hoheit.
Wenn aber der kompetente Vertreter des Staates das Demissions
gesuch eines Staatsbeamten auf einen bestimmten Zeitpunkt vor
behaltlos angenommen habe, so sei das Vertragsverhältnis des
Beamten auf diesen Zeitpunkt als durch Parteikonvention gelöst
betrachten. Zur Entlassung des Gerichtspräsidenten Liebi nun sei
der Regierungsrat befugt gewesen. Durch die in Art. 57 KV vor
gesehene Volkswahl der Gerichispräsidenten werde lediglich der Ver
tragsabschluß (Annahme des Wahlkandidaten) dem Volke über
tragen, die verschiedenen Formen der Vertragsauflösung dagegen
seien den dem Auflösungsgrunde entsprechenden Behörden, z. B.
Gerichts oder Aufsichtsbehörden, delegiert. Die der Demission ent
sprechende Behörde aber sei wohl der Regierungsrat, dem inner
halb den Schranken der Verfassung und Gesetze delegationsweise
die gesamte Regierungsverwaltung übertragen sei (Art. 36 KV),
wie denn in der Praxis auch alle Demissionsgesuche an ihn ge
richtet und von ihm entschieden würden. Somit sei vorliegend nach
dem gesagten Gerichtspräsident Liebi auf den 1. Oktober 1907
aus seinem Amte in rechtsgültiger Weise entlassen worden, und
hätte daher das Amt später nur auf Grund einer Neuwahl wieder
antreten können. Diese Neuwahl habe der Regierungsrat durch
den Beschluß vom 29. Oktober 1907 willkürlich umgangen und
die hierin liegende Verfassungsverletzung neuerdings sanktioniert
durch den Beschluß vom 28. März 1908. Die Rechtspflege im
Amtsbezirk Oberhasle werde also zur Zeit ausgeübt durch einen
verfassungswidrigen Richter im Sinne des Art. 49 KV; denn
dieser Richter sei, entgegen Art. 57 KV, nicht durch das Volk
gewählt. Der Regierungsrat habe in Oberhasle, entgegen der Ga
rantie der Art. 75 KV und 58 BV, ein Ausnahmegericht ge
schaffen und dadurch zugleich sowohl die Garantie der Gleichheit
der Bürger vor dem Gesetz nach Maßgabe der Art. 72 KV und
4 BV, als auch den Grundsatz des Art. 111 KV, daß die Ver
fassung das oberste Gesetz des Staates sei, gröblich verletzt. Es
werde daher beantragt:
- Der Beschluß des Regierungsrates vom 28. März 1908
sei aufzuheben.
- Gerichtspräsident Liebi in Meiringen sei als vom Zeitpunkt
der Wiederaufnahme seiner Amtsverrichtungen (28. Oktober 1907)
bis auf die Gegenwart verfassungswidriger Richter zu erklären
und der Regierungsrat anzuhalten, die Neuwahl eines verfassungs
mäßigen Gerichtspräsidenten im Amte Oberhasle unverzüglich an
zuordnen;
in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des Rekurses kom
petent. Die Rekurrenten behaupten nicht eine Verletzung ihrer
politischen Stimmberechtigung oder kantonaler Wahl und Abstim
mungsvorschriften als solcher, worüber nach Art. 189 Abs. 4 OG
die politischen Bundesbehörden zu entscheiden hätten. Sie bezeichnen
als verletzt vielmehr ausschließlich die ihnen gemäß der bundes
und kantonsverfassungsrechtlichen Garantie des ordentlichen (ver
fassungsmäßigen) Richters und der Rechtsgleichheit zustehenden
Individualrechte, welche nach der Regel des Art. 175 Ziff. 3 OG
in den Kognitionsbereich des Bundesgerichts gehören.
- Die fraglichen Verfassungsverletzungen werden daraus ab
geleitet, daß der Regierungsrat in rechtswidriger Weise den nach
träglichen Rückzug der von Ernst Liebi in Meiringen als Gerichts
präsident des Amtsbezirks Oberhasle im September 1907 dem
Regierungsrat eingereichten und von ihm angenommenen Demis
sion als zulässig erachtet und berücksichtigt habe. Nun betrifft diese
Verfügung des Regierungsrates eine Frage des kantonalen Staats
und Verwaltungsrechts, die das Bundesgericht zwar, soweit die
Wahrung verfassungsmäßiger Individualrechte es erfordert, selb
ständig zu überprüfen befugt ist, wobei es jedoch, feststehender
Praxis gemäß, von der durch die zuständigen kantonalen Be
hörden vertretenen Rechtsauffassung ohne Not nicht abzuweichen
pflegt. Danach aber ist der in erster Linie angefochtene Regierungs
ratsbeschluß vom 28. März 1908 in keiner Hinsicht zu bean
standen. Die Ausführung der Rekurrenten darüber, daß der Re
gierungsrat von rechtswegen berufen sei, an Stelle und kraft
Delegation des die Gerichtspräsidenten wählenden Volkes über die
Annahme der Demission dieser Beamten zu entscheiden, erweist sich
keineswegs als überzeugend und vermag die gegenteilige Argu
mentation des regierungsrätlichen Beschlusses, daß auch die Ent
scheidung über die nachgesuchte Entlassung eines von ihm ge
wählten Beamten dem Volke selbst zustehe und zugleich mit der
Ersatzwahl für diesen Beamten getroffen werde, während dem Re
gierungsrate lediglich die Entgegennahme der Demission zum
Zwecke der Anordnung der Ersatzwahl obliege, nicht zu entkräften.
Denn von Delegation einer solchen Befugnis des Volkes an den
Regierungsrat kann mangels einer einschlägigen ausdrücklichen
Verfassungsbestimmung nicht die Rede sein. Und auch aus der
dem Regierungsrat in Art. 36 KV nicht delegationsweise, sondern
kraft eigener, organischer Kompetenz verliehenen Regierungsver
waltung läßt sich jene Befugnis nicht ohne weiteres ableiten, da
diese Verwaltungskompetenz ausdrücklich an die Schranken der
Gesetzgebung gebunden ist, während das Institut der Beamten
demission nach Angabe der Rekurrenten selbst jeder gesetzlichen
Regelung ermangelt. Anderseits schließt die Auffassung, daß die
rechtliche Auflösung des Dienstverhältnisses eines vom Volke ge
wählten Beamten erst mit der Wahl seines Nachfolgers durch das
Volk eintrete, die Zulässigkeit einer früheren faktischen Amtsent
hebung, im Sinne eines Verzichts auf die rechtlich geschuldete
weitere Dienstleistung des Beamten, auf dem Wege des einfachen
Verwaltungsaktes, wie sie hier stattgefunden zu haben scheint,
natürlich nicht aus. War aber demnach die rechtswirksame Ent
lassung des Gerichtspräsidenten Liebi bis zum Momente seines
Demissionsrückzuges noch nicht erfolgt, so erscheint es als uner
heblich, ob er die Demission, nach der Behauptung der Rekurrenten,
schon auf den 1. Oktober 1907 (statt, wie der vorliegende Regie
rungsratsbeschluß vom 18. September 1907 angibt, erst auf den
31. Oktober 1907) nachgesucht habe, und bedarf daher dieser
Punkt keiner weiteren Untersuchung. Ferner stehen nach dem ge
sagten auch der Behandlung des fraglichen Demissionsrückzuges
durch den Regierungsrat keine rechtlichen Bedenken entgegen. Die
Rekurrenten selbst bestreiten die rechtliche Zulässigkeit des Rück
zuges einer Demission vor erfolgter Entlassung des Beamten
(offenbar mit Recht) nicht, sondern behaupten lediglich die Ver
spätung der vorliegenden Rückzugserklärung. Dieser Einwand ist
jedoch durch die vorstehende Feststellung, daß die Entlassung erst
mit dem Akt der Ersatzwahl eintrete, bereits widerlegt. Daß aber
der Regierungsrat, welcher auf die ihm eingereichte Demission
eines Gerichtspräsidenten die Ersatzwahl für diesen Beamten an
zuordnen hat, auch kompetent sein muß, auf den rechtzeitig, d. h.
vor dem Vollzug der Wahlanordnung erklärten Demissionsrückzug
die angeordnete Ersatzwahl zu widerrufen, ist ohne weiteres klar.
Es kann daher von rechtswidriger Belassung des Gerichtspräsi
denten Liebi in seinem Amte nicht die Rede sein. Damit entfallen
auch die von den Rekurrenten aus diesem Zustande abgeleiteten
Verfassungsverletzungen;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.