- Arteil vom 1. Juli 1908 in Sachen
Schweiz. Granitwerke A.-G. gegen Gamma (Obergericht Ari).
Voraussetzungen des staatsrechttichen Rekurses wegen Rechtsverweige
rung; Erschöpfung des Instanzenzuges. Formelle Rechtsver
weigerung, liegend in der Nichtanhandnahme einer Klage, mit der
eine persönliche Forderung gegen den Beklagten an dessen natür
lichen Gerichtsstand geltend gemacht wird, wegen Bestehens einer
Prorogationsabrede, obschon das prorogierte Gericht seinerseits (be
fugterweise) die Behandlung der Sache abgelehnt hatte.
Das Bundesgericht hat
da sich ergibt
A. Mit Vertrag vom 29. Februar 1905 verkaufte der Rekurs
beklagte der Rekurrentin mehrere von ihm bisher auf Urnergebiet
betriebene Granitsteinbrüche, indem er sich verpflichtete, der Re
kurrentin, solange sie exiftiert, in der Schweiz keine Konkurrenz
AS 34 1 1908
zu machen. Der Vertrag bestimmt, daß Differenzen, die daraus
entstehen könnten, durch das zürcherische Handelsgericht zu ent
scheiden sind. Im Januar 1907 belangte die Rekurrentin den
Rekursbeklagten vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf
Zahlung einer Entschädigung von 15,000 Fr. wegen Verletzung
der Konkurrenzklausel des Vertrags. Das Handelsgericht beschloß
am 11. Januar 1907: Auf die Behandlung des vorliegenden
Prozesses wird nicht eingetreten. Die Begründung lautet: in
Erwägung, 1. daß es sich um einen vereinbarten Gerichtsstand
im Sinne von 220 RPflG handelt, nach welcher Gesetzes
bestimmung es dem angerufenen Gerichte freisteht, die Sache an
zunehmen oder sie abzulehnen, 2. daß die außerordentlich große
Geschäftslast zur Zeit die Behandlung von Geschäften, die an
sich nicht in die Kompetenz des Gerichts fallen, nicht gestattet.
Hierauf belangte die Rekurrentin den Rekursbeklagten mit dem
selben Anspruch vor dem Kreisgericht Uri, als dem Richter seines
Wohnortes. Der Rekursbeklagte bestritt die Zuständigkeit des
Gerichts gestützt auf die Prorogationsklausel des Vertrags. Das
Kreisgericht erklärte sich durch Endbeiurteil vom 5. November
1907 unzuständig, weil der Rekursbeklagte berechtigt sei, zu ver
langen, daß er, solange eine andere Vereinbarung unter den
Vertragsparteien nicht stattgefunden hat, vor dem vereinbarten
zürcherischen Handelsgericht belangt und von demselben die zwi
schen den Parteien obwaltende Differenz entschieden werde, und
zwar umso mehr, als eine Ablehnung des erwähnten Gerichts
nicht vorliegt, indem dasselbe durch seine Schlußnahme vom
11. Januar 1907 nur erklärt, infolge außerordentlich großer
Geschäftslast zur Zeit auf die Behandlung des vorliegenden
Prozesses nicht eintreten zu können. Auf Appellation der
Rekurrentin bestätigte das Obergericht Uri am 11. Dezember
1907 das kreisgerichtliche Urteil unter Aufnahme seiner Erwä
gungen.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Rekurrentin die
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Nachdem das Handels
gericht Zürich als prorogierter Gerichtsstand die Behandlung des
Prozesses abgelehnt habe, bleibe der Nekurrentin nichts anderes
übrig, als den Rekursbeklagten vor seinem ordentlichen Richter in
Uri zu belangen. Durch die Weigerung der Urner Gerichte, die
Klage anzunehmen, werde die Rekurrentin geradezu rechtlos, wes
halb der angefochtene Entscheid eine Rechtsverweigerung bedeute.
C. Das Obergericht Uri hat beantragt, es sei auf den Rekurs
nicht einzutreten, weil der Rekurrentin dem angefochtenen Urteil
gegenüber noch der Rekurs an den Landrat offen gestanden hätte
(Art. 59 litt. n KV, 67 und 68 ZPO), eventuell es sei die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In letzterer Beziehung
wird u. a. folgender Standpunkt eingenommen: Die Rekurrentin
habe in ihrer Replik vor erster Instanz verlangt, daß die Pro
rogationsklausel wegen der Stellungnahme des Zürcher Handels
gerichts ungültig erklärt werde; auf dieses Begehren habe das
Gericht aus dem formellen Grunde nicht eintreten können, weil
es nicht durch Zitation ans Recht gesetzt worden sei; deshalb
habe die Prorogationsklausel, weil in prozessual unrichtiger Weise
bestritten, als zu Recht bestehend angesehen werden müssen.
Der Rekursbeklagte hat keine Vernehmlassung eingereicht. Es
scheint aber, daß die Antwort des Obergerichts vom Vertreter des
Rekursbeklagten verfaßt ist;
in Erwägung:
- Auf Beschwerden wegen Rechtsverweigerung ist nach der
Praxis allerdings nicht einzutreten, wenn nicht zuvor der kanto
nale Instanzenzug durchlaufen ist. Doch muß, damit eine Be
schwerde aus diesem Grunde von der Hand gewiesen werden kann,
feststehen, daß auf kantonalem Boden noch ein Rechtsmittel offen
war. Dies steht im vorliegenden Falle nicht nur nicht fest, son
dern es ist im Gegenteil zum mindesten sehr zweifelhaft, ob die
Rekurrentin gegen das Urteil des Obergerichts, wie in der Ant
wort behauptet ist, den Rekurs an den Landrat hätte ergreifen
können. Art. 59 litt. n KV zählt unter den Befugnissen des
Landrates auf: Die Beurteilung der gesetzlich zulässigen Rekurse
und Kassationsbegehren gegen Entscheide der ihm unmittelbar
untergeordneten ... richterlichen Behörden , stellt also für die
Voraussetzungen eines Rekurses auf das Gesetz ab. Von gesetz
lichen Bestimmungen könnten hier allein in Betracht kommen die
67 litt. b und c und 68 der ZPO. Nach 67 litt. b ist
die Beschwerde (gegen obergerichtliche Urteile an den Landrat)
zulässig: wenn die eine oder andere Partei zur Führung des
vorwaltenden Rechtshandels nicht befugt oder dazu Berechtigte
ausgeschlossen waren . Mit dieser etwas dunkeln Formulierung
scheint der Fall gemeint zu sein, wo ein nicht Handlungsfähiger
einen Prozeß führt oder ein Handlungsfähiger wegen angeblich
mangelnder Handlungsfähigkeit zur Prozeßführung nicht zuge
lassen wird, welcher Tatbestand mit dem vorliegenden nichts
tun hat. Art. 67 litt. c ( wenn die Behörde nicht zuständig
war") trifft hier ebenfalls nicht zu, weil das Obergericht sich
gerade als unzuständig erklärt hat. 68 endlich gibt das Be
schwerderecht bei Weigerung oder Verzögerung der Rechtspflege
Ob nach ständiger Praxis des Landrates ein die Kompetenz
zumal wegen einer Prorogationsabrede ablehnender Entscheid
als Weigerung der Rechtspflege durch Beschwerde angefochten
werden kann, steht dahin. Ohne weiteres kann es nicht ange
nommen werden; vielmehr spricht der Wortlaut des 68 eher
gegen eine solche Annahme, sodaß also auch die Statthaftigkeit
einer Beschwerde der Rekurrentin an den Landrat aus der letzt
genannten Bestimmung keineswegs außer Zweifel ist. Auf den
Rekurs ist daher materiell einzutreten.
2. Der Rekursbeklagte hat seinen ordentlichen, natürlichen Ge
richtsstand in Uri, wo er wohnt. Er muß daher für persönliche
Ansprachen und um eine solche handelt es sich hier auch
in Uri belangt werden können. Diese Regel erleidet allerdings
eine Ausnahme, wenn für die betreffende Streitigkeit ein anderer
Gerichtsstand vereinbart ist. Das war hier der Fall, da der Ver
trag der Rekurrentin mit dem Rekursbeklagten, aus dem der
Klageanspruch erhoben wird, eine Prorogationsabrede auf das
Handelsgericht in Zürich enthielt. Nachdem aber das Handels
gericht Zürich sich geweigert hat, die Klage der Rekurrentin an
zunehmen (wozu es nach zürcherischem Prozeßrecht befugt war),
ist die Prorogationsabrede als wirkungslos dahingefallen. Damit
mußte beim Mangel einer andern neuen Prorogationsverein
barung der Parteien
jene allgemeine Regel wieder in Kraft
treten und die Rekurrentin, wenn anders sie in Bezug auf ihren
Anspruch nicht rechtlos werden sollte, ohne weiteres die Befugnis
erhalten, den Rekursbeklagten vor seinem Wohnsitzrichter
zu be
langen. Darin, daß die Urner Gerichte diesen absolut klaren
Sachverhalt verkannt und gestützt auf die dahingefallene Proro
gationsabrede der Parteien der Rekurrentin das einzige ihr offen
stehende Forum verschlossen haben, liegt eine Rechtsverweigerung.
Die von den Urner Gerichten für ihr Vorgehen angeführten
Gründe sind denn auch augenscheinlich unzutreffend und geradezu
willkürlich. Es ist aktenwidrig, daß das Zürcher Handelsgericht
sich nur zurzeit geweigert habe, die Klage der Rekurrentin zu be
urteilen. Das Dispositiv lautet auf Nichteintreten ohne zeitliche
Beschränkung. Lediglich in der Begründung wird auf die zurzeit
außerordentliche Geschäftslast des Handelsgerichts verwiesen. Nach
dem Beschluß kann kein Zweifel sein, daß auf absehbare Zeit das
Handelsgericht sich als prorogierter Gerichtsstand mit keiner
Streitigkeit der Parteien befassen wird. Und was das erst in der
Vernehmlassung des Obergerichts angeführte Motiv anbetrifft,
daß die Rekurrentin keinen prozessualisch verbindlichen Antrag
auf Ungültigerklärung der Prorogationsklausel ans Recht gestellt
habe, weshalb die letztere als zu Recht bestehend habe betrachtet
werden müssen, so ist es kaum ernst gemeint, sondern wohl nach
träglich vorgeschøben, um den haltlosen Entscheid zu decken. Die
dahingefallene Prorogationsklausel, die ganz unabhängig vom
Willen der Partei schlechterdings wirkungslos ist, brauchte doch
nicht durch Richterspruch noch aufgehoben zu werden. Auch ist
schon in der Klageerhebung enthalten, daß das Gericht sich kom
petent erklären soll, und es kann der Klagepartei nicht zugemutet
werden, in dieser Hinsicht noch einen besondern formellen Antrag
zu stellen. Umso weniger kann sie vernünftigerweise verhalten
werden, ein bloßes Motiv für die Zuständigkeit des Gerichts, wie
es der Wegfall der Prorogationsklausel ist, in die Form eines
eigentlichen Antrages zu kleiden; -
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Erkenntnis des Ober
gerichts des Kantons Uri vom 11. Dezember 1907 aufgehoben.