- Entscheid vom 5. Mai 1908 in Sachen
Meyer und Konsorten.
Pfändung einer Liegenschaft; nachheriger Verkauf der Liegenschaft
durch den betriebenen Schuldner, nachfolgende Konkurseröffnung.
Streit darüber, wem die Kaufsanzahlung gehöre: der Konkursmasse
oder den Pfändungsgläubigern. Inkompetenz der Betreibungs- und
Aufsichtsbehörden, Kompetenz der Gerichte.
A. Am 3. August 1907 hatte der Rekurrent Jakob Meyer,
Bierbrauer in Liestal, als betreibender Gläubiger des Hans Baier
in Arlesheim, durch das Betreibungsamt Arlesheim neben ver
schiedener Fahrhabe die dem Schuldner gehörende Wirtshaus
liegenschaft zum Adler pfänden lassen. Der Pfändung schlossen
sich innert Frist als weitere Gruppengläubiger die Spar und
Leihkasse Arlesheim, Gustav Müller Cie. in Basel und Haller
Söhne in Basel an. Sie war laut 27 Abs. 1 des Ein
führungsgesetzes zum SchKG in einer besondern Kontrolle vor
zumerken. Am 10. Oktober 1907, also vor Ablauf der sechs
monatlichen Frist für Stellung des Begehrens um Verwertung
der Liegenschaft (Art. 116 SchKG), verkaufte der betriebene
Schuldner die letztere dem Emil Namstein in Muttenz um
64,000 Fr. Im Fertigungsakt wird erklärt, daß die auf dem
Kaufsobjekt haftenden Hypothekarschulden sie betragen ohne
die erlaufenen Zinsen 57,000 Fr. sowie die Pfändungen zu
Gunsten der genannten vier Gruppengläubiger im Gesamtbetrage
von 2875 Fr. 46 Cts. abzulösen seien. Laut 27 Abs. 2 EG
hat nämlich die Vormerkung der Pfändung einer Liegenschaft
die Wirkung, daß im Falle der freihändigen Veräußerung (durch
Fertigung oder Gant) oder Verpfändung derselben die betriebene
Schuld samt Zins und Kosten als Verhaftung vorgestellt werden
muß . Laut dem Pfändungsakt sollte der Kaufpreis bezahli wer
den a) durch Übernahme der auf dem Kaufsobjekt ruhenden
Hypothekarschulden (wobei laut den Erklärungen der Vorinstanz
vor Bundesgericht diese Übernahme nicht im Sinne einer Fort
dauer, sondern einer Bezahlung der Schulden durch den Erwerber
zu verstehen ist, da die kantonale Gesetzgebung eine Anweisung
der Hypotheken auf den Erwerber nicht kenne); b) durch eine
Barzahlung von 6400 Fr. nach stattgefundener Fertigung ;
c) durch Bezahlung des Restbetrages beim Antritt, der auf
- Januar 1908 festgesetzt ist.
B. Am 14. Oktober 1907 ging Ramstein zum Betreibungs
amt (gleichzeitig Bezirksschreiberei) und machte daselbst eine An
zahlung von 3000 Fr. Die Quittung, die ihm die Bezirks
schreiberei Arlesheim ausstellte, lautete dahin, daß Ramstein zu
Handen Hans Baier zum Adler in Hier à conto der in der Fer
tigung vom 10. Oktober 1907 bedungenen Barzahlung 3000 Fr.
bezahlt habe. Nach den Aussagen Ramsteins im Beschwerdever
fahren wäre er willens gewesen, damit die vier Gruppengläubiger
zu bezahlen. Demgegenüber hat sich der Betreibungsbeamte, der
das Geld in Empfang nahm, dahin geäußert: er könne sich nicht
mehr an die von Baier bei der Bezahlung gemachten Aussagen
erinnern; er versichere dagegen, daß er das Geld nicht angenom
men hätte, wenn Ramstein damit die vier Pfandgläubiger (d. h.
Pfändungsgläubiger) hätte befriedigen wollen. Denn das Amt
habe über die erhaltene Anzahlung in erster Linie zu Gunsten
der Hypothekargläubiger verfügen müssen.
Am 21. November 1907 wurde über den betriebenen Schuld
ner der Konkurs eröffnet, worauf der Bezirksschreiber als gleich
zeitiger Konkursbeamter die erhaltenen 3000 Fr. zur Masse zog.
C. Hiergegen führten die vier Gruppengläubiger Meyer und
Konforten Beschwerde mit dem Begehren, es sei das Betreibungs
und Konkursamt zu verhalten, die 3000 Fr. bestimmungsgemäß
zur Deckung ihrer Forderungen zu verwenden und habe das
Konkursamt das einbezogene Geld dem Betreibungsamt zu diesem
Zwecke wieder zur Verfügung zu stellen. Sie führten dabei aus:
Die 3000 Fr. gehörten nicht zur Konkurs , sondern zur Pfän
dungsmasse, und Ramstein habe sie zu dem Zwecke bezahlt, die
Pfändungen abzulösen. Dabei sei das Geld an Stelle der gepfän
deten Liegenschaften getreten. Es werde auf den Bundesgerichts
entscheid in Sachen Anderes (Sep. Ausg. 2 Nr. 46 ) verwiesen.
Das bezahlte Geld habe keiner Verwertung mehr bedurft. Viel
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 81 S. 393 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.)
mehr sei bei der Konkurseröffnung das Pfändungsobjekt, nämlich
die Liegenschaft, bereits gewissermaßen durch freihändigen Ver
kauf verwertet gewesen und sei also der Erlös unter die Pfän
dungsgläubiger zu verteilen.
D. Mit Entscheid vom 17. Februar 1908 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
Die Aufsichtsbehörden seien in der Sache kompetent, da es sich
nicht um die zivilrechtliche Frage handle, wer Eigentümer der
3000 Fr. sei, sondern um die betreibungsrechtliche Frage, ob sie
den Pfändungsgläubigern oder der Masse exekutorisch verfallen
seien. In der Sache komme Art. 199 SchKG in Frage und sei
zu sagen, daß die streitige Geldsumme nicht den Erlös eines ver
werteten Objektes im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Denn
verwertet in diesem Sinne sei das Objekt nur, wenn die Ver
wertung auf amtlichem Wege und als Bestandteil des Betrei
bungsverfahrens, nicht aber wenn sie vom Schuldner ohne Mit
wirkung des Amtes vorgenommen worden sei. Zudem könne die
Liegenschaft auch wegen Nichtablaufes der sechsmonatlichen Ver
wertungsfrist nicht als verwertet gelten. Eine Verteilung unter
die Pfändungsgläubiger wäre übrigens in der verlangten Weise,
d. h. mit Umgehung der Hypothekargläubiger nicht statthaft.
E. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig an
das Bundesgericht weitergezogen und ihren Antrag erneuert. Sie
erklären, daß sie ihre Auffassung, der freihändige Verkauf sei als
Verwertung nach Art. 199 SchKG anzusehen, nicht mehr auf
rechthalten und führen aus: Es handle sich um die Zahlung eines
Dritten zur Ablösung bestehender Pfändungen, in welchem Falle
die Pfändungsgläubiger alleinigen Anspruch auf das bezahlte
Geld hätten.
Die Vorinstanz hat sich für Abweisung des Rekurses ausge
sprochen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit Recht nimmt die Vorinstanz an, daß ein Verwertungs
erlös im Sinne des Art. 199 SchKG dann nicht vorliegt und
deshalb dieser Artikel keine Anwendung findet, wenn die gepfän
dete Sache nicht im Betreibungsverfahren unter Mitwirkung des
Betreibungsamtes verwertet, sondern, wie hier, vom betriebenen
Schuldner selbständig durch gewöhnlichen Verkauf veräußert wor
den ist (vergl. AS 21 Nr. 148 S. 1143/46 und Sep. Ausg. 4
Nr. 45 Erw. 1 )
- Dieser Verkauf hat die Rechte der Rekurrenten als Pfän
dungsgläubiger an der verkauften Liegenschaft unberührt gelassen,
wie sich schon aus dem Bundesrechte ergibt (vergl. Sep. Ausg. 8
Nr. 34 ) und auch durch das kantonale Recht damit anerkannt
wird, daß die Vormerkung der Pfändung in der dafür vorgesehe
nen Kontrolle den Pfändungsgläubigern gegenüber dem Erwerber
die Rechtsstellung von Hypothekargläubigern verschafft, für deren
Forderungen das Grundstück haftet. Der Verkauf vom 10. Okto
ber 1907 bildete also für die Rekurrenten kein Hindernis, später,
nach Ablauf der Frist des Art. 116 SchKG das Verwertungs
begehren zu stellen und die Liegenschaft zur betreibungsrechtlichen
Verwertung zu bringen. Nun hat aber vorher, am 14. Oktober
1907, der Käufer Ramstein die streitigen 3000 Fr. der Bezirks
schreiberei bezahlt. Über die Bedeutung dieser Zahlung herrscht
zwischen den Rekurrenten und der nunmehrigen Konkursmasse des
betriebenen Schuldners Streit, indem jene behaupten, die Zah
lung sei für sie, diese, sie sei für den Schuldner als Empfangs
berechtigten gemacht worden, und indem jede Partei gestützt auf
ihre Behauptung die bezahlte Summe als ihr gehörend anspricht.
Es liegt also ein Streit darüber vor, ob ein Vermögensgegen
stand der Masse gehöre oder Dritten, den Rekurrenten. Über
diese zivilrechtliche Frage können aber nicht die Aufsichtsbehörden,
sondern nur die Gerichte entscheiden. Es wird Sache der Kon
kursmasse sein, je nachdem hinsichtlich der beanspruchten Summe
die Gewahrsamsfrage liegt, entweder den Rekurrenten nach Art.
242 SchKG Klagfrist anzusetzen oder selbst klagend aufzutreten.
Dabei bleibt es den Rekurrenten vorbehalten, je nach dem Aus
gang dieses Streites die gepfändete Liegenschaft immer noch zur
Verwertung zu bringen, da nach geltender Praxis die Pfändungs
pfandrechte der Rekurrenten an der Liegenschaft durch den Kon
kurs nicht untergegangen sind (siehe Sep. Ausg. 9 Nr. 27 )
Ges.-Ausg. 27 1 Nr. 104 S. 568. Id. 31 I Nr. 64 S. 344 ff.-
Id. 32 I Nr. 39 S. 395 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Mit Unrecht hat nach all dem die Vorinstanz sich zur Beurtei
lung der Sache für zuständig gehalten, und es ist deshalb ihr
Entscheid aufzuheben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird unter Aufhebung des angefochtenen Vorent
scheides im Sinne der Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden gut
geheißen.