- Arteil vom 16. Juni 1908 in Sachen Pietsch.
Auslieferung wegen unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14
Jahren, 176 RStrGB. Verjährung? Die Einrede beurteilt sich
hier einzig nach dem Rechte des Zufluchtsstaates. 52, 53 zürch.
StrGB. Unterbrechung, 55 eod. Auslieferung von Effekten, Art. 9
AuslV.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Mit Note vom 17. Mai 1908 hat der kaiserlich deutsche
Gesandte in Bern beim Bundesrat die Auslieferung der Person
des am 10. Mai 1908 auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft
beim Landgericht zu Glatz (Schlesien) in Uster verhafteten und
seither in Zürich in Haft befindlichen, 1844 geborenen deutschen
und amerikanischen Staatsangehörigen Franz Pietsch, sowie die
Ausantwortung der etwa in seinem Besitze befindlichen Gelder
und sonstigen Gegenstände nachgesucht, zum Zwecke der Durch
führung folgender, in Deutschland gegen ihn eingeleiteter Straf
untersuchung: Pietsch ist, laut vorliegendem Haftbefehl des Amts
gerichts zu Reimerz (Schlesien), vom 9. Mai 1908, beschuldigt,
im Jahre 1896 in Rückers, in der preußischen Provinz Schlesien,
mit 7 (mit Namen aufgeführten) Mädchen im Alter von 8 bis
13 Jahren, also mit Personen unter 14 Jahren, wiederholt un
züchtige Handlungen vorgenommen bezw. sie zur Duldung un
züchtiger Handlungen verleitel und sich so des in den 176,
Ziffer 3, und 74 StrGB für das deutsche Reich unter Strafe
gestellten wiederholten Verbrechens wider die Sittlichkeit schuldig
gemacht zu haben. Er lockte wie der Haftbefehl den ihm
die Mädchen
zur Last gelegten Tatbestand des näheren angibt-
in seine Wohnung und zwar meist unter dem Vorwande, sie
sollten ihm eine Besorgung machen. Wenn sie dann bei ihm er
schienen, nahm er sie auf die Kniee, hob ihnen die Röcke hoch
und kitzelte sie an den Geschlechtsteilen. Andere Male knöpfte er
sich seine Weste auf und verlangte, daß sie ihm an den Brust
warzen saugten. Auch ersuchte er die Mädchen wiederholt, sein
Glied, das er aus dem Hosenschlitz hervorgeholt hatie, anzu
fassen. Einige der Mädchen hat er mehrmals auf das Sofa ge
legt, ihnen die Röcke in die Höhe gehoben, sich auf sie gelegt
und wenn auch vergeblich versucht, sein Glied in ihren
Geschlechtsteil zu stecken. Dem Haftbefehl ist eine Aufstellung
der wegen der begangenen Straftaten gegen den Beschuldigten
gerichteten richterlichen Handlungen beigefügt, welche umfaßt:
zunächst Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen, Erlaß eines
Haftbefehls, Ladung und Vernehmlassung von Zeugen, in der
Zeit vom 25. November 1896 bis 13. Januar 1897; ferner
Vorladung und Einvernahme von drei Zeuginnen, je in beson
deren Terminen, zwischen dem 30. August und dem 1. Oktober
1901; endlich Beschlagnahme und Eröffnung weiterer Briefe, seit
März 1908, die zum Erlaß des vorliegenden Haftbefehls geführt
haben. Das Auslieferungsgesuch wird gestützt auf die Gegenrechts
erklärung, laut Note zum Falle Jeschke vom 1. August 1901
und auf Art. 9 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz
und dem deutschen Reiche, vom 24. Januar 1874. Der Ange
schuldigte Pietsch hat in der nach seiner Verhaftung in Zürich
erfolgten Einvernahme zugegeben, im Sommer (1896 in seiner
Wohnung in Rückers, wo er sich als alleinstehender Partikular
aufgehalten habe, mehrere Male mit Nachbarskindern im Alter
von unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen, die hauptsächlich in
Berührung der Geschlechtsteile, jedoch nicht in beischlafähnlichen
Handlungen bestanden hätten, vorgenommen zu haben; er hat sich
jedoch seiner Auslieferung widersetzt, da er die Angelegenheit als
verjährt betrachte. Diesen Rechtsstandpunkt hat er in einer dem
eidg. Justiz und Polizeidepartement eingereichten Eingabe vom
29. Mai 1908 des nähern begründet.
B. Mit Zuschrift vom 3./4. Juni 1908 hat das eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement die Akten des Falles dem Bundes
gericht zum Entscheide über die Auslieferungseinsprache eingesandt,
unter Beilage eines Gutachtens der Bundesanwaltschaft vom
2. Juni 1908, welches zu dem Schlusse gelangt, es sei die Aus
lieferung wegen der dem Angeschuldigten zur Last gelegten bei
schlafähnlichen Handlungen gegenüber unreifen Kindern zu be
willigen, im übrigen aber abzuweisen, weil die Strafverfolgung
nach dem Gesetz des Zufluchtkantons zufolge Verjährung hinfällig
geworden sei; -
in Erwägung:
- Nachdem laut Mitteilung des Bundesrates in seinem Ge
schäftsbericht pro 1902 (BBl 1903 I S. 576 Ziff. 3) im Laufe
dieses Jahres durch Gegenrechtserklärung mit Deutschland, auf
welche sich die von der kaiserlich deutschen Gesandtschaft erwähnte
Note bezieht, die gegenseitige Auslieferung wegen Vornahme
unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren verein
bart worden ist, liegt ohne weiteres klar, daß das Verbrechen des
176 Ziffer 3 RStrGB, dessen sich der Angeschuldigte Pietsch
wiederholt schuldig gemacht haben soll, als schweizerisch deutsches
Auslieferungsdelikt zu betrachten ist. Denn die fragliche deutsche
Gesetzesbestimmung lautet: Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren
wird bestraft, wer mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige
Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Dul
dung unzüchtiger Handlungen verleitet. Es bedarf also die Frage
keiner Erörterung mehr, ob dieser Straftatbestand nicht schon nach
dem in dieser Hinsicht vorliegend auch nicht angerufenen Aus
lieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland vom
- Januar 1874, weil unter den Begriff der in Art. 1 Ziff. 8
daselbst aufgeführten Notzucht fallend, die Auslieferungspflicht
begründen würde (vergl. die früheren bundesgerichtlichen Präju
dizien: AS 12 Nr. 16 Erw. 2 S. 139 f. und 18 Nr. 34
Erw. 3 S. 185 f., sowie den zustimmenden Entscheid der deutschen
Reichsregierung im Falle Wey, laut BBl 1888 II S. 816 f.).
- Es steht außer Zweifel und ist auch nicht bestritten, daß
die dem Angeschuldigten Pietsch im Haftbefehl des Amtsgerichts
zu Reimerz zur Last gelegten Handlungen unter den Tatbestand
der unzüchtigen Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren
fallen. Die Auslieferung ist daher zu bewilligen, sofern nicht die
vom Angeschuldigten erhobene Einrede der Verjährung der Straf
verfolgung begründet sein sollte. Fragt es sich dabei zunächst, nach
welchem Rechte diese Einrede zu beurteilen sei, so fällt in erster
Linie die einschlägige Regelung des schweizerisch deutschen Aus
lieferungsvertrages in Betracht, welcher für die Auslieferungsbe
dingungen im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten das grund
legende Bundes Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 ersetzt.
Denn durch die den Fall beherrschende Gegenrechtserklärung ist
lediglich die Reihe der im Auslieferungsvertrage selbst vereinbarten
Auslieferungsdelikte erweitert worden, indem die Meinung der
beiden Staatsregierungen bei Austausch jener Erklärung offenbar
einfach dahinging, die Anwendbarkeit des Auslieferungsvertrages
in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Auslieferungspflicht
und das Auslieferungsverfahren für die Zukunft auch auf das
den Gegenstand der Erklärung bildende Delikt auszudehnen. Nun
ist in Art. 5 des Vertrages (abweichend von der Norm des Art. 6
des Bundes Auslieferungsgesetzes, wonach die Auslieferung zu
verweigern wäre im Falle der Verjährung der Strafklage nach
der Gesetzgebung des Zufluchtskantons oder nach derjenigen des
ersuchenden Staates) bestimmt: Die Auslieferung soll nicht
stattfinden, wenn seit der begangenen strafbaren Handlung oder
der letzten gerichtlichen Handlung im Strafverfahren... nach
dem Gesetze desjenigen Landes, in welchem der Verfolgte zur
Zeit, wo die Auslieferung beantragt wird, sich aufhält, Ver
jährung der strafgerichtlichen Verfolgung ... eingetreten ist.
Somit beurteilt sich die in Rede stehende Verjährungseinrede aus
schließlich nach der Strafgesetzgebung des Kantons Zürich, und
zwar ist, da 1 des zürch. StrGB die Rückwirkung der Straf
gesetze vorbehaltlos ausschließt, schlechthin maßgebend das zur Zeit
der Begehung der fraglichen Auslieferungsdelikte, im Jahre 1896,
geltende Recht, d. h. das zürch. StrGB in seiner Ausgabe vom
8. Januar 1871 (im folgenden kurz: StrGB), ohne Berück
sichtigung der in der heutigen Neuausgabe desselben vom 6. Dezem
ber 1897 enthaltenen Abänderungen der die Sittlichkeitsvergehen
beschlagenden Strafsatzungen. Danach fallen die im Haftbefehl zu
nächst erwähnten Handlungen: daß der Angeschuldigte die in seiner
Wohnung erschienenen Mädchen auf seine Kniee genommen, ihnen
die Röcke hochgehoben und sie an den Geschlechtsteilen gekitzelt,
oder aber von ihnen verlangt habe, daß sie ihm an den Brust
warzen saugten oder sein aus dem Hosenschlitz hervorgeholtes
Glied anfaßten unter den auch vom Angeschuldigten selbst als
anwendbar erachteten 123 StrGB, lautend: Wer durch un
züchtige Handlungen öffentliches Argernis erregt oder sich solche
in Gegenwart von Kindern erlaubt... wird mit Gefängnis,
verbunden mit Buße, bestraft. In schwereren Fällen kann auch
Arbeitshaus verhängt werden. Denn die Praxis hat unbe
strittenermaßen unter den Tatbestand der in Gegenwart von
Kindern vorgenommenen unzüchtigen Handlungen stets auch die
mit bezw. an Kindern selbst begangenen derartigen Handlungen
subsumiert, auf welche die Strafbestimmung dann in der Straf
gesetznovelle vom Jahre 1896 ausdrücklich ebenfalls bezogen wor
den ist ( 124 StrGB in seiner Neuausgabe von 1897). Das
dem Angeschuldigten im Haftbefehl weiterhin noch zur Last gelegte
Verhalten dagegen: daß er einige der Mädchen mehrmals auf das
Sofa gelegt, ihnen die Röcke in die Höhe gehoben, sich auf sie
habe, sein Glied in
vergeblich,
gelegt und, wenn auch
ihren Geschlechtsteil zu stecken
bestand des vom Angeschuldigten auch hiefür anerkannten 123,
sondern erfüllt auch denjenigen der schwereren Spezialstrafdrohung
des 111 StrGB, wonach die (im vorangehenden 110 nor
mierte) Strafe, der Notzucht nämlich, schon im einfachen nicht
qualifizierten Falle, Zuchthaus bis zu 10 Jahren, womit Buße
verbunden werden kann , auch verwirkt, wer ein unreifes Mäd
chen zum Beischlaf mißbraucht oder zu mißbrauchen versucht
Denn der Versuch dieser strafbaren Handlung, welchen das Gesetz
bezüglich der Strafbarkeit dem vollendeten Vergehen gleichstellt,
liegt hier unzweifelhaft vor. Als grundlegende Verjährungsnorm
aber kommt folgende Bestimmung des 52 StrGB in Betracht:
Bei Verbrechen, die von staateswegen verfolgt werden, verjährt
die Strafklage:
a)....
b) in fünfzehn Jahren bei den im Maximum mit Zuchthaus
bedrohten Verbrechen;
c) in zehn Jahren bei den im Maximum mit Arbeitshaus
bedrohten Verbrechen;
d) in fünf Jahren bei allen andern Vergehen.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage der begangenen Tat.
Danach gilt für den, wie ausgeführt, unter 111 StrGB
zu beziehenden Anschuldigungstatbestand, der dortigen Strafdrohung
gemäß, die fünfzehnjährige Verjährungsfrist des 52 litt. b
StrGB, und es erscheint deshalb mit Bezug hierauf die Ver
jährung ohne weiteres als ausgeschlossen, da jene Frist zur Zeit
unter keinen Umständen abgelaufen ist. Nun könnte allerdings
eingewendet werden der Angeschuldigte hat diesen Einwand
wohl nur unterlassen, weil er den 111 StrGB gar nicht in
Betracht gezogen hat , daß die Verjährungsnorm des 52
auf diese Strafbestimmung überhaupt nicht zutreffe, da die nach
111 StrGB strafbaren Handlungen laut 113 daselbst im
Kanion Zürich nur auf Antrag des Inhabers der elterlichen Ge
walt der beteiligten unmündigen Kinder verfolgbar gewesen wären,
wobei dieser private Strafantrag, gemäß 53 StrGB, zur Ver
meidung des Erlöschens der Strafbarkeit spätestens zwei Jahre
nach der Begehung der strafbaren Handlung hätte gestellt werden
sollen, während ein solcher Antrag gegebenenfalls, soweit die Akten
(S 34 1 1908
erkennen lassen, nicht gestellt worden ist und zur Strafverfolgung
in Deutschland zufolge des Offizialcharakters des Verbrechens nach
176 Ziff. 3 RStrGB auch nicht erforderlich war. Allein das
Bundesgericht hat schon wiederholt mit einläßlicher Begründung,
an welcher durchaus festzuhalten ist, entschieden (AS 21 S. a und dortiges Zitat), daß der in Rede stehende 53 zürch. StrGB
keine besondere Verjährung der Strafverfolgung bei den Antrags
delikten, sondern lediglich die hievon inhaltlich verschiedene, wenn
auch, wie die Strafverfolgungsverjährung, im Sinne der Straf
barkeitsaufhebung wirkende sog. Antragsverjährung statuiert und
deshalb für die Frage des Untergangs des staatlichen Strafan
spruchs durch Verjährung der Strafverfolgung außer Betracht
fällt. Und ferner hat das Gericht in konstanter, neuestens i. S.
Stephany (AS 32 1 Nr. 47 Erw. 3 S. 332) bestätigter Praxis
festgestellt, daß nach dem schweizerisch deutschen Auslieferungsver
trage die Auslieferungspflicht, soweit sie nicht im einzelnen aus
drücklich von der Strafbarkeit des Auslieferungsdeliktes in den
beiden kontrahierenden Staaten abhängig gemacht ist, diese Straf
barkeit nur in dem die Auslieferung nachsuchenden Staate vor
aussetzt. Für die der Notzucht gleichgestellte Straftat des 111
zürch. StrGB aber enthält der Auslieferungsvertrag, nach sinn
gemäßer Berücksichtigung seines Art. 1 Ziff. 8 (vergl. über diesen
z. B. AS 12 Nr. 16 Erw. 1 S. 139), einen solchen ausdrück
lichen Vorbehalt nicht. Folglich schließt die Bestimmung des 53
StrGB, obschon danach der Angeschuldigte zur Zeit wegen der
fraglichen Handlungen im Kanton Zürich allerdings nicht mehr
verfolgt werden könnte, die vorstehende Anwendung der Verjäh
rungsnorm des 52 StrGB nicht aus.
Auf den übrigen, von der Strafdrohung des 123 StrGB
umfaßten Anschuldigungstatbestand aber ist die zehnjährige Ver
jährungsfrist des 52 litt. e StrGB anwendbar. Der Ange
schuldigte bezeichnet mit Unrecht die bloß fünfjährige Verjährungs
frist der litt. d daselbst als hinsichtlich jener Strafdrohung zu
treffend, indem er geltend macht, daß in 123 als Normalstrafe
nur Gefängnis, nebst Buße, angedroht sei. Deun nach dem
System des 52 StrGB hängt die Einreihung der strafbaren
Handlungen in die verschiedenen Verjährungskategorien, wie speziell
die Vorschriften der litt. b und c ausdrücklich angeben, von dem
auf die einzelnen Handlungen gesetzten Strafmaximum ab, und
da 123 in schwereren Fällen die Verhängung von Arbeits
haus zuläßt, so gehört sein Tatbestand eben zu den im Maxi
mum mit Arbeitshaus bedrohten Verbrechen des 52 litt. c.
Demnach wären die unter 123 StrGB fallenden Handlungen
aus dem Jahre 1896, mit letztem anschließenden Untersuchungs
akt vom 13. Januar 1897, immerhin der gegenwärtigen, erst im
Jahre 1908 aufgenommenen Strafverfolgung zufolge Verjährung
entzogen, wenn die zehnjährige Verjährungsfrist nicht in der
Zwischenzeit rechtswirksam unterbrochen worden sein sollte.
3. Die Frage der Verjährungsunterbrechung beurteilt sich
wie die Verjährungsfrage überhaupt, laut Art. 5 des maßgeben
den Auslieferungsvertrages nach dem Rechte des Kantons
Zürich als des Betretungsstaates, doch fallen dabei naturgemäß
auch die in Deutschland als dem ersuchenden Staate vorgenom
menen Strafverfolgungshandlungen in Betracht, soweit sie nach
zürch. Rechte zur Unterbrechung der Verjährung geeignet sind
(vergl. AS 20 Nr. 12 Erw. 2 S. 56 f., und dortiges Zitat).
Nun bestimmt 55 zürch. StrGB: Die Verjährung wird unter
brochen durch jede Handlung des Richters, welche wegen der be
gangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist. Im Falle der Unter
brechung läuft von dem Tage der letzten richterlichen Handlung
an eine neue Verjährungsfrist. Dem Erfordernis solcher Unter
brechungshandlungen aber ist nach den an sich nicht bestrittenen
Angaben des vorliegenden Haftbefehls Genüge geleistet. Denn die
darin aufgeführten Strafverfolgungsakte in Betracht fallen
speziell diejenigen des Jahres 1901 sind ausdrücklich als
richterliche und wegen der begangenen Straftaten gegen den An
geschuldigten Pietsch gerichtete Handlungen bezeichnet. Zwar wen
det der Angeschuldigte ein, daß jene Handlungen dem 55 StrGB
deswegen nicht entsprächen, weil dieser gemäß der zur Zeit seines
Erlasses geltenden zürcherischen Strafprozeßgesetzgebung (StrPO
vom Jahre 1866) nur die nach der Einreichung der provisorischen
oder definitiven Strafklage beim Gerichte vorgenommenen Ver
folgungsakte, welche damals allein in der Kompetenz richterlicher
Beamter, im Gegensatz zu den polizeilichen Voruntersuchungs
hier
organen, gelegen hätten, im Auge haben könne, während
lediglich solche Voruntersuchungshandlungen im Sinne des zür
geht
cherischen Prozeßrechts in Frage ständen. Dieser Einwand
jedoch fehl; denn die sog. Voruntersuchung der 15 ff. StrPO
von 1866, welche allerdings von Verwaltungs und Polizeibe
hörden (Gemeindeammann, Statthalter, Staatsanwaltschaft) ge
führt wurde, ging nur so weit, den objektiven Tatbestand einer
strafbaren Handlung festzustellen und in subjektiver Hinsicht min
destens so viel zu ermitteln, um eine bestimmte Person als mut
maßlichen Täter bezeichnen zu können ( 17), und sie konnte
nach erfolgter provisorischer Überweisung der Sache ( 19) er
gänzt werden durch den Gerichtspräsidenten oder ein als Unter
suchungsrichter bezeichnetes Mitglied des Gerichtes ( 23). Der
Begriff Handlung des Richters in 55 StrGB umfaßt somit
auch Untersuchungshandlungen, die wenigstens vor der definitiven
Anklagestellung liegen konnten. Die hier fraglichen deutschen
Untersuchungshandlungen aber tragen zweifellos nicht den Charak
ter bloßer administrativer oder polizeilicher Erhebungen im Sinne
des 17 zürch. StrPO: es handelt sich dabei nicht um wesent
lich objektive Tatbestandsfeststellungen, sondern vielmehr um gegen
den der Natur der Sache nach von Anfang an als Täter be
kannten Angeschuldigten gerichtete Untersuchungsmaßregeln. Ins
besondere kann den im Jahre 1901 durchgeführten Zeugeneinver
nahmen (die offenbar dem in 784 zürch. RPflG vorgesehenen
förmlichen Untersuchungsverfahren entsprechen, wobei der Ange
schuldigte, weil flüchtig geworden, natürlich keinen Anspruch auf
Mitwirkung an diesem Verfahren hatte) an sich die Bedeutung
richterlicher Handlungen, wie 55 zürch. StrGB sie voraussetzt,
schlechterdings nicht abgesprochen werden. Durch diese letztgenann
ten Untersuchungshandlungen konnte daher die seit dem 13. Januar
1897 laufende Verjährungsfrist von 10 Jahren für die in Rede
stehenden Delikte unterbrochen und so der Fristablauf vor der
gegenwärtigen Wiederaufnahme der Strafverfolgung verhindert
werden. Die Verjährungseinrede des Angeschuldigten wäre somit
auch in dieser Hinsicht ohne weiteres, d. h. ohne daß zunächst noch
die vom Angeschuldigten beantragte Aktenergänzung durch Ein
forderung der die fraglichen Untersuchungshandlungen verurkun
denden Akten erforderlich wäre, abzuweisen, sofern nicht sein nach
stehendes weiteres Einredeargument begründet sein sollte.
4. Der Angeschuldigte macht nämlich ferner noch geltend und
wird hierin durch das Gutachten der Bundesanwaltschaft unter
stützt, daß die streitigen Untersuchungshandlungen nicht ernsthaft
auf seine Verfolgung gerichtete, sondern lediglich zum Selbstzweck
der Verjährungsunterbrechung vorgenommene Akte darstellten und
auf eine sog. künstliche , im Gegensatz zur natürlichen Ver
jährungsunterbrechung abzielten, die nicht nur von der deutschen
juristischen Doktrin ziemlich einmütig (z. vergl. Lammasch,
Verhandlungen des 24. deutschen Juristentages 1898 II S. 118;
Bornhak, Deutsche Juristenzeitung 6 1901 S. 489 ff.;
Frank, Kommentar zum RStrGB 1907 zu 68; Kreß
im GS 71 1907 S. 85 ff.) verurteilt werde, sondern jeden
falls nach zürcherischer Gerichtspraxis nicht zulässig sei und im
Sinne des zürcherischen Gesetzes nicht als rechtswirksam anerkannt
werden könne. Nnn braucht aber die Frage der Rechtswirksamkeit
dieser künstlichen Verjährungsunterbrechung nach Maßgabe des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages vorliegend nicht er
örtert zu werden: Es mag dahingestellt bleiben, ob eine nachge
wiesenermaßen bloß zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung
vorgenommene richterliche Handlung aus diesem Grunde auslie
ferungsrechtlich schlechthin als rechtsunwirksam zu betrachten wäre,
wie z. B. Kreß, a. a. O S. 101 ff., für die interne deutsche
Strafrechtspflege annimmt, oder ob sie nicht gleichwohl, im Sinne
der Ausführungen Bornhaks, a. a. O S. 491, schon wegen
ihres formellen Bestandes berücksichtigt werden müßte. Denn der
Nachweis solcher Künstlichkeit der hier in Frage kommenden
Untersuchungshandlungen der Vorladungen und Einvernahmen
der drei Zeuginnen im Jahre 1901 kann, entgegen der Auf
fassung des Angeschuldigten und der Bundesanwaltschaft, nicht als
erbracht gelten. Der Angeschuldigte beschränkt sich in dieser Hin
sicht auf die naturgemäß überhaupt nicht beweisfähige und schon
deshalb unerhebliche Behauptung, daß jene Untersuchungshand
lungen vom Zürcher Richter nicht vorgenommen worden wären.
Die Argumentation der Bundesanwaltschaft aber, welche dahin
geht, daß der Inhalt sowohl, als auch die Häusigkeit und
zeitliche Aufeinanderfolge der fraglichen richterlichen Akte diese
zur Evidenz als bloß künstliche Unterbrechungsmaßregeln erscheinen
ließen, ist jedenfalls mit Bezug auf die mehrerwähnten Beweis
erhebungen des Jahres 1901 keineswegs schlüssig. Denn Zeugen
einvernahmen gehören zu den bedeutsamsten Untersuchungshand
lungen im Strafprozesse, und es spricht daher einer solchen gegen
über, auch wenn sie erst lange nach der Einleitung des Unter
suchungsverfahrens durchgeführt wird, die Vermutung an sich
gewiß eher für als gegen die Ernstlichkeit der Untersuchung. Und
was die Häufigkeit der drei Einvernahmefälle des Jahres 1901
betrifft, bildet der Umstand, daß die betreffenden drei Zeuginnen
einzeln vorgeladen und einvernommen worden sind, gegenteils ein
Indiz für die Annahme ihres ernstlichen Untersuchungscharakters
da ja für den bloßen Scheinzweck schon ein einziger Untersuchungs
akt genügt hätte. Von künstlicher Verjährungsunterbrechung
könnte die Rede nur sein, wenn feststände, daß die Zeugeneinver
nahmen des Jahres 1901 für die Untersuchung des Straffalles
tatsächlich, und zwar von vorneherein erkennbar, überflüssig ge
wesen seien. Dies aber hat der Angeschuldigte selbst nicht be
hauptet, und es bieten denn auch die Akten keinerlei Anhalts
punkte dafür, die Ernsthaftigkeit jener Untersuchungshandlungen
in Zweifel zu ziehen, so daß auch aus diesem Gesichtspunkte keine
Veranlassung vorliegt, dem vom Angeschuldigten gestellten Akten
ergänzungsgesuch betreffend Einforderung der bezüglichen Unter
suchungsakten Folge zu geben.
5. Ist nach dem Gesagten die Auslieferung der Person des
Angeschuldigten wegen des gesamten, ihm zur Last gelegten Tat
bestandes zu bewilligen, so bleibt noch zu prüfen, ob auch dem
weitern im vorliegenden Auslieferungsbegehren enthaltenen Gesuche
um Ausantwortung der im Besitze des Angeschuldigten befind
lichen Gelder und sonstigen Gegenstände zu entsprechen sei. Laut
dem Effektenverzeichnis des Arrestationsrapportes sind nämlich dem
Angeschuldigten bei seiner Verhaftung in Uster abgenommen wor
den: Ein amerikanischer Reisepaß, eine amerikanische Bürger
rechtsurkunde, ein Urlaubspaß, ein Besitzzeugnis, eine Brille,
zwei Schlüssel, 640 Fr. 60 Cts., ein Portemonnaie, eine Taschen
uhr, 25,705 Fr. 05 Cts. in Wertpapieren, 1400 Mk. in Wert
papieren. Nun hat sich allerdings der Angeschuldigte der Her
ausgabe dieser Gegenstände an die deutschen Behörden nicht speziell
widersetzt, allein seine Einsprache gegen die nachgesuchte Auslie
ferung umfaßt implicite auch dieses Nebenbegehren. Der Ent
scheid des Auslieferungsrichters hat sich daher im Sinne des
Art. 24 des Bundes Auslieferungsgesetzes auch hierauf zu er
strecken. Maßgebend für diese Sachauslieferung ist nach dem früher
ausgeführten wiederum nicht die einschlägige Bestimmung (Art. 27)
des Bundes Auslieferungsgesetzes, sondern der im Auslieferungs
begehren angerufene Art. 9 des schweizerisch deutschen Auslie
ferungsvertrages, welcher, soweit hier von Belang, vorschreibt:
Die entwendeten oder im Besitze des ... Angeschuldigten vor
gefundenen Gegenstände, die Gerätschaften und Werkzeuge, deren
er sich zur Verübung seines Verbrechens oder Vergehens bedient
hat, sowie alle andern Beweisstücke sollen gleichzeitig mit der
Auslieferung der verhafteten Person ausgefolgt werden. Der
Wortlaut dieser Bestimmung könnte auf den ersten Blick zu der
Annahme führen, daß alle im Besitze des Auszuliefernden
fundenen Gegenstände unterschiedslos auslieferungspflichtig
sollen. Allein bei der Bedeutung der Auslieferung als eines inter
nationalen Rechtshülfeaktes auf dem Gebiete der Strafrechtspflege
muß die bezügliche gegenseitige Rechtshülfepflicht der Staaten der
Natur der Sache nach beschränkt sein auf Maßnahmen, welche
aus dem Gesichtspunkte des Strafverfolgungszweckes, zur Klar
stellung oder Durchsetzung eines staatlichen Strafanspruchs als
solchen, erforderlich sind. Folglich kann sich insbesondere die Pflicht
zur Aushingabe von Gegenständen mit der Person des Aus
zuliefernden nach der naturgemäßen Willensmeinung der Aus
lieferungsverträge offenbar nur auf Gegenstände beziehen, welche
mit dem Auslieferungsdelikt in irgendwelchem, direkten oder wenig
stens indirekten, tatsächlichen Zusammenhange stehen, wie nament
lich die sog. corpora delicti, als Mittel oder Objekte des Deliktes,
oder anderweitige für den Deliktsnachweis bedeutsame Gegenstände.
Eine derartige Beschränkung der Sachauslieferung ist denn auch
sowohl im Bundesauslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892
(Art. 27), als auch in der überwiegenden Mehrzahl der von
soweit die
der Schweiz abgeschlossenen Auslieferungsverträge
Sachauslieferung darin nicht überhaupt völlig dem Ermessen
des ersuchten Staates anheimgegeben ist (Verträge mit Rußland,
mit Groß Britannien und mit den Niederlanden) in unzwei
deutiger Weise ausdrücklich vorgesehen. Es ist daher auch die
fragliche Bestimmung des schweizerisch deutschen Auslieferungsver
trages, die sich ähnlich nur noch in den beiden ältern Verträgen
der Schweiz mit Italien vom Jahre 1868 (Art. 11) und mit
Portugal vom Jahre 1873 (Art. 13) findet, vernünftigerweise,
nach Sinn und Geist des Auslieferungsrechtes, nicht anders aus
zulegen, d. h. dahin, daß ihre Bezeichnung der im Besitze des
... Angeschuldigten vorgefundenen Gegenstände als durch die
Fortsetzung des Textes: die Gerätschaften und Werkzeuge ... rc.
näher erläutert erachtet wird (vergl. in diesem Sinne, allerdings
ohne nähere Begründung, schon AS 1 Nr. 108 Erw. 1 S. 422,
sowie Töndury, Die Auslieferungsverträge der Schweiz und die
Bundespraxis in Auslieferungssachen, S. 120). Daß aber die
erwähnten, dem Angeschuldigten Pietsch abgenommenen Gegenstände
mit dem ihm zur Last gelegten Auslieferungsvergehen in keinerlei
Zusammenhange stehen, ist ohne weiteres klar; ihre Aushingabe
ist daher nicht zu bewilligen;
erkannt:
Die Einsprache des Franz Pietsch gegen seine Auslieferung an
Deutschland wird in dem Sinne abgewiesen, daß die Auslieferung
seiner Person stattzufinden hat, die Aushingabe der ihm bei der
Verhaftung abgenommenen Gegenstände dagegen zu verweigern ist.