- Arteil vom 7. Mai 1908 in Sachen
Huber gegen Erben Bruhin (Bezirksgericht der March).
Verfassungswidrigkeit der schwyz. Vorschriften betr. das Verfahren
bei Liegenschaftsverwertungen und Konkursen , vom 25. Nov. 1892.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Das vom Kantonsrat am 4. September 1891 erlassene
und durch Volksabstimmung vom 4. Oktober d. gl. Jahres gut
geheißene Einführungsgesetz des Kantöns Schwyz zum SchKG
regelt in den 28 42 unter dem Titel Besondere Bestim
mungen im Betreibungs und Konkursverfahren auch die materiell
rechtliche Stellung der Hypothekargläubiger bei der Grundpfand
verwertung und schreibt dabei vor ( 31, Abs. 1): Ein hypo
thekarisches Pfandrecht besteht auch auf die zwei letztverfallenen
Jahreszinse und auf den laufenden Marchzins. Nebstdem bleibt
auch der drittverfallene Zins la Tage nach dem Verfalltag
grundversichert, sofern dafür vor dem Verfalltag das Betreibungs
begehren gestellt ist. Ferner bestimmen die sodann, am 25. No
vember 1892, vom Kantonsrat aufgestellten Vorschriften betr.
das Verfahren bei Liegenschaftsverwertungen und Konkursen in
12, soweit hier von Belang:
Der Erwerber hat:
- zu übernehmen:
a) die ihm vorgehenden Forderungen, gemäß Art. 141 und
142 des Bundesgesetzes;
b)
- sofort zu bezahlen:
a)
b) die drittverfallenen und ältern grundversicherten Zinse.
Muß der Erwerber einer Liegenschaft mehr als zwei grund
versicherte Zinse übernehmen, so steht ihm für den Mehrbetrag,
soweit solcher nicht durch die Erzeugnisse der Liegenschaft gedeckt
wird, der Regreß auf den frühern Schuldner offen."
B. Am 7. Januar 1907 wurde das Heimwesen des Rekurrenten
Laurenz Huber, Metzgers, in Siebenen Schübelbach in betreibungs
amtlicher Versteigerung den Rekursbeklagten, den Erben des Peter
Bruhin in Netstal, um den Schatzungswert von 18,080 Fr. unter
Überbindung der im Lastenverzeichnis aufgeführten Lasten zuge
schlagen. Zu diesen Lasten gehörte u. a. eine Grundpfandforderung
der Kantonalbank Schwyz im Kapitalbetrage von 5000 Fr., nebst
ausstehenden Zinsen auf 31. Dezember 1904 und 1905 je zu
5%, und auf 31. Dezember 1906 zu 4½%. Die Ersteigerer
bezahlten die Zinsforderung der Bank von insgesamt 725 Fr.
In der Folge aber verlangten sie von Huber die Rückerstattung
des Jahreszinses pro 1904 im Betrage von 250 Fr. und leiteten,
nachdem Huber gegen ihre Betreibung Rechtsvorschlag erhoben
hatte, für diesen Anspruch Klage ein. Durch Urteil vom 6. Juli
1907 erkannte das Bezirksgericht der March hierüber unter Hin
weis auf 31 des kant. Einf. Ges. zum SchKG, mit dem Bei
fügen, daß die Betreibung Hubers durch die Kantonalbank am
- November 1906 erfolgt sei, in Anwendung des 12, letzter
Absatz, der Vorschriften betr. das Verfahren bei Liegenschaftsver
wertungen und Konkursen, vom 25. November 1892, welche ge
mäß 36 KV im Amtsblatte vom 2. Dezember 1892 veröffent
licht und gegen welche keine Einsprachen erhoben worden seien:
- Das klägerische Rechtsbegehren ist gutgeheißen und dem
nach der Beklagte pflichtig an die Klägerschaft 250 Fr. als
schuldig anzuerkennen und zu bezahlen.
- (Kosten.
C. Gegen dieses unbestrittenermaßen kantonalrechtlich endgültige
Urteil des Bezirksgerichts hat Lorenz Huber persönlich innert der
60 tägigen Frist des Art. 178 Ziffer 3 OG beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben und, soweit von Belang, geltend gemacht, die
nur im Amtsblatt publizierte kantonsrätliche Verordnung vom
- November 1892 könne, wie er schon vor dem kantonalen
Richter eingewendet habe, weder neben dem kantonalen Einfüh
rungsgesetz zum SchKG, noch auch neben diesem Bundesgesetz
selbst zu Recht bestehen, da ihr 12 über die Bestimmungen der
beiden Gesetze hinausgehe.
D. Die rekursbeklagten Erben des Peter Bruhin haben bean
tragt, es sei auf die Beschwerde, weil darin keine Verletzung eines
verfassungsmäßigen Individualrechtes des Rekurrenten behauptet
werde, nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet ab
zuweisen, da die vom Rekurrenten beanstandeten Vorschriften betr.
das Verfahren bei Liegenschaftsverwertungen und Konkursen zu
folge ihrer Annahme durch den Kantonsrat, ihrer Publikation im
Amtsblatt und nachheriger Aufnahme in die Gesetzessammlung
volle Gesetzeskraft erlangt und da speziell ihr 12 auch mit
Bundesrecht, welches nur das Verfahren der Zwangsvollstreckung
regle, nicht im Widerspruch stehe.
Das Bezirksgericht der March hat sich dieser Rekursbeantwor
tung angeschlossen.
E. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, welchem Gelegen
heit gegeben worden ist, sich über die verfassungsmäßige Grund
lage des 12, letzter Absatz, der kantonsrätlichen Vorschriften
vom 25. November 1892 auszusprechen, hat mit Zuschrift vom
- April 1908 erklärt, die fragliche Bestimmung sei einfach her
übergenommen aus dem früher geltenden Recht, indem 31 der
kantonalen Schuldenrufs und Gantordnung vom 2. August 1867
bestimmt habe: Dem Zuständer werden sämtliche zur Liegenschaft
gehörenden Schriften übergeben. Dagegen hat er die ihm vor
gehenden Forderungen zu übernehmen und die Schuldenrufskosten,
die in 15 litt. a und b erwähnten Forderungen, sowie die
grundversicherten dritten Zinse zugleich bar zu bezahlen, wofür
ihm der Regreß auf den abgetretenen Eigentümer offen steht ;
jene Bestimmung enthalte also in Wirklichkeit keine Neuerung und
habe schon deshalb dem obligatorischen Referendum für Gesetze
nicht unterstellt werden müssen;
in Erwägung:
- Die Argumentation des Rekurrenten, welche dahin geht, die
Bestimmung des 12 (speziell seines letzten Absatzes) der kan
tonsrätlichen Vorschriften betr. das Verfahren bei Liegenschafts
verwertungen und Konkursen, vom 25. November 1892, stelle
eine unstatthafte Abänderung bezw. Erweiterung sowohl des kan
tonalen Gesetzesrechts, als auch des Bundesrechts dar, enthält
implicite die Behauptung der kantonalverfassungswidrigen Kom
petenzüberschreitung des Kantonsrates einerseits, und der Ver
letzung des bundesverfassungsmäßigen Grundsatzes der derogato
rischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen Recht
(Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV) anderseits. Da nun
feststehender Praxis gemäß (vgl. AS 31 1 Nr. 7 S. 48 Erw. 1
und dort zitierte Präjudizien) dem Bürger gegenüber der ihn per
sönlich betreffenden Anwendung eines im angegebenen Sinne ver
fassungswidrigen Erlasses die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht zu Gebote steht, so ist auf den vorliegenden Rekurs,
der selbstverständlich die allerdings nicht ausdrücklich beantragte
Aufhebung des angefochtenen Entscheides bezweckt, trotz seiner
mangelhaften Formulierung einzutreten.
- Was den ersten Beschwerdegrund der formellen Verfassungs
widrigkeit der streitigen Verordnungsbestimmung betrifft, ist die
Rekursbegründung dahin zu verstehen, daß nach Ansicht des Re
kurrenten die Regelung der in 12, letzter Absatz, der kantons
rätlichen Vorschriften vom 25. November 1892 behandelten Ma
terie im kantonalen Einführungsgesetz zum SchKG erschöpfend
enthalten sei und jedenfalls nur auf dem Wege eines gleichartigen,
d. h. ebenfalls der Volksabstimmung zu unterbreitenden, gesetz
geberischen Erlasses im Gegensatz zu der bloß im Amtsblatt
publizierten Verordnung des Kantonsrates nach dem Inhalte
jener Verordnungsbestimmung hätte erweitert werden können. Nun
stellt die fragliche Bestimmung, wonach dem Erwerber einer Lie
genschaft, welcher -
gemäß dem vorausgehenden Satze ( 12
Ziffer 2 litt. b) mehr als zwei grundversicherte Zinsen über
nehmen muß, für den Mehrbetrag, soweit er nicht durch die Er
zeugnisse der Liegenschaft gedeckt wird, der Regreß auf den frühern
Schuldner zusteht, unzweifelhaft einen materiellen Rechtssatz auf
Und zwar ist dieser Rechtssatz, die Statuierung des angegebenen
Regreßrechtes, tatsächlich in den einschlägigen Bestimmungen des
kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG nicht enthalten und
gehört, soweit wenigstens die vorliegenden Akten erkennen lassen,
auch sonst nicht dem schwyzerischen Gesetzesrechte an. Denn der
in der Vernehmlassung des Regierungsrates als für ihn grund
legend angerufene 31 der frühern kantonalen Schuldenruf und
Gantordnung vom 2. August 1867 kann nicht in Betracht fallen,
weil jene Schuldenruf und Gantordnung gemäß 109 Ziffer 2
des kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG mit dessen In
krafttreten, dem 1. Januar 1892 ( 101 daselbst), aufgehoben
worden ist, so daß ihr 31 bei Erlaß der kantonsrätlichen Vor
schriften vom 25. November 1892 nicht mehr in Kraft stand und
deshalb darin nicht, wie der Regierungsrat anzunehmen scheint,
im Sinne bloßer Deklaration ohnehin geltenden Rechtes über
nommen werden konnte. Die vom Rekurrenten aufgeworfene Frage
präsentiert sich daher so, ob der Kantonsrat auf dem eingeschla
genen Wege einer selbständigen Verordnung zur Aufstellung jenes
materiellen Rechtssatzes als neuer Rechtsregel befugt gewesen sei.
Dabei ist die kantonale Rechtsordnung aus der Zeit des Erlasses
der Vorschriften vom 25. November 1892, d. h. die KV vom
- Juni 1876, ohne Rücksicht auf ihre durch spätere Partial
revisionen herbeigeführten Abänderungen, ins Auge zu fassen.
Daraus sind folgende hier relevante Bestimmungen hervorzuheben:
3: Die Souveränität beruht im Volke. Dasselbe übt sie aus:
a)....
b) durch die Annahme oder Verwerfung der vorberatenen Ge
setze."
34: Ausschließlich vom Kantonsrat gehen aus polizeiliche
Dekrete mit Strafbestimmungen, Reglemente und Geschäftsord
nungen für die Behörden, die Verordnungen über das Schul
und Militärwesen und über das Verfahren im Verwaltungs ,
Zivil und Strafprozeß.
35, Abs. 1: Gesetzesentwürfe werden vom Kantonsrate in
ein oder zweimaliger Beratung vorbereitet und sodann der Volks
abstimmung nach Maßgabe der 3 und 28 (welch letzterer
auf die Art des Abstimmungsverfahrens Bezug hat) unterstellt.
36, Abs. 1 und 2: Bedingterweise unterliegen der gleichen
Volksabstimmung .... alle Dekrete und Verordnungen des
Kantonsrates, welche in der kantonalen Befugnis liegen und
nicht durch die eidg. Gesetzgebung gefordert sind, sofern innerhalb
der Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung derselben im
Amtsblatt beim Regierungsrat von 2000 Bürgern ein schrift
liches Begehren dafür gestellt wird. Der Abstimmung des
Volkes muß ferner unterstellt werden: die Abänderung oder Auf
hebung eines Gesetzes oder die Erlassung eines neuen Gesetzes,
wenn 2000 stimmberechtigte Bürger ein daheriges Verlängen
stellen.
37: Auch ohne diese verfassungsmäßige Verpflichtung kann
der Kantonsrat bei Gutfinden jeden seiner Beschlüsse der Volks
genehmigung unterbreiten und, umgekehrt, für die definitive Er
lassung eines Gesetzes sich von vornherein durch Volksabstim
mung ermächtigen lassen.
Danach hat der Kantonsrat, neben der bloßen Vorberatung
der durch Abstimmung des souveränen Volkes zu genehmigenden
Gesetzesentwürfe ( 35 Abs. 1 und 36 Abs. 2, in Verbindung
mit 3 litt. b KV), auch einerseits völlig selbständige gesetz
geberische Funktionen, nämlich mit Bezug auf die in 34 KV
aufgeführten Erlasse, sowie im Falle der vorgängigen Gesetzgebungs
Delegation nach Maßgabe des 37 in fine KV, und anderseits
die lediglich durch das fakultative Referendum beschränkten Befug
nisse gemäß 36 Abs. 1 KV. Es ist somit zu untersuchen, ob
die Bestimmung des 12, letzter Absatz, der Vorschriften vom
25. November 1892 aus einer der hervorgehobenen Kompetenzen
abgeleitet werden kann. Nun steht, was zunächst 34 KV be
trifft, außer Zweifel, daß von den dort aufgeführten Erlassen die
Verordnungen über das Verfahren im Verwaltungs , Zivil und
Strafprozeß , die hier einzig in Betracht fallen könnten, auch
Normen umfassen, die ihrem Inhalte nach dem Gesetzesrecht
gehören, d. h. neue, originäre Rechtssatzungen enthalten, daß also
jene Verordnungen als solche selbständiger Art, speziell als
gesetzvertretende Verordnungen (Jellinek, Gesetz und Verordnung,
S. 376), zu betrachten sind. Allein die streitige Bestimmung paßt
in den Rahmen einer solchen Verordnung schon deswegen nicht
weil es sich dabei jedenfalls nicht um eine Verfahrensbestimmung
handelt. Denn die Einräumung des fraglichen Regreßrechtes stellt
keine prozessuale bezw. vollstreckungsrechtliche, sondern, wie schon
früher bemerkt, eine materiellrechtliche Vorschrift dar; diese bestimmt
nicht, wie ein anderweitig gegebener Rechtsanspruch durchzuführen
sei, sondern verleiht vielmehr selbst einen solchen, wenn auch in
seiner Entstehung zum Teil von exekutionsrechtlichen Vorgängen
bedingten, Rechtsanspruch. Ebensowenig aber trifft ferner die auf
Delegation gemäß 37 KV beruhende Kompetenz des Kantons
rates zu, welche diesen zum Erlasse von gleichfalls selbständigen
Verordnungen, speziell sogen. gesetzergänzenden Verordnungen nach
der Terminologie Jellineks (a a. O. S. 381), ermächtigt. Denn
es fehlen alle Anhaltspunkte dafür, daß dem Kantonsrate in einem
frühern Gesetze die Ermächtigung zum Erlasse einer Bestimmung
fraglicher Art erteilt worden sei; insbesondere enthält das hiefür
wohl sachlich nächstliegende kantonale Einführungsgesetz zum SchKG
eine solche Kompetenzdelegation nicht. Es erübrigt demnach nur
die Kompetenznorm des 36 Abs. 1 KV, auf welche sich der
Kantonsrat selbst nach der Veröffentlichung der Vorschriften vom
25. November 1892 im kantonalen Amtsblatt gestützt zu haben
scheint und die auch das Bezirksgericht der March mit seinem
Hinweis auf jene Veröffentlichung als gegeben erklärt. Danach ist
der Kantonsrat, mit Vorbehalt des fakultativen Referendums,
kompetent zum Erlaß von Dekreten und Verordnungen, welche
in der kantonalen Befugnis liegen und nicht durch die eidg. Ge
setzgebung gefordert werden . Eine Definition des Begriffs einer
solchen Verordnung , im Gegensatz zum Gesetz", enthält die
Verfassung nicht; doch kann darunter neben den, wie ausgeführt,
in den 34 und 37 besonders vorgesehenen gesetzvertretenden
und gesetzergänzenden Verordnungen, nur die sog. unselbständige
d. h. die gesetzausführende oder Vollziehungs Verordnung ver
AS 34 1 1908
standen sein (vgl. Jellinek, a. a. O. S. 379). Diese unselb
ständige Verordnung aber unterscheidet sich vom Gesetze begrifflich
dadurch, daß sie nicht neue Rechtssätze, sondern lediglich Folge
rungen aus den in einem Gesetze, auf welches sie sich bezieht
statuierten Rechtsnormen enthält, wodurch diese Rechtsnormen in
detaillierter Ausgestaltung ihres Willensinhaltes den einschlägigen
einzelnen und wechselnden Erscheinungsformen des Lebens ange
paßt, in diesem Sinne ausgeführt werden (ähnlich: BGE 26 1
Nr. 87 Erw. 2 S. 475). Nun sind die in Frage stehenden
Vorschriften des Kantonsrates vom 25. November 1892 nach
ihrem einleitenden Texte erlassen worden behufs Aufstellung und
Durchführung eines einheitlichen Verfahrens bei Liegenschafts
verwertungen und Konkursen, gemäß Art. 138, Ziffer 3, und
232, Ziffer 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs . Sie bezwecken also die Ausführung der angegebenen
bundesgesetzlichen Bestimmungen. Diese aber stellen lediglich den
Inhalt der Bekanntmachung an die interessierten Gläubiger über
ihr Verhalten im Falle einer Liegenschaftssteigerung und im Falle
der Konkurseröffnung fest. Art. 138 Ziff. 3 SchKG speziell
schreibt für den hier in Betracht kommenden Steigerungsfall vor,
daß die Bekanntmachung zu enthalten habe: die Aufforderung an
die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungs
amt binnen 20 Tagen ihre Ansprüche an der Liegenschaft, ins
besondere für Zinsen und Kosten, einzugeben, wobei die Auffor
derung mit der Eröffnung zu begleiten sei, daß die Nichtange
meldeten von der Teilnahme am Ergebnisse der Verwertung insoweit
ausgeschlossen würden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen
Bücher festgestellt seien. Es ist nun ohne weiteres klar, daß die
streitige verordnungsmäßige Statuierung eines Regreßrechts des
Ersteigerers gegenüber dem Grundpfandschuldner für bestimmte
rückständige Hypothekarzinse, die der Ersteigerer bei der Steigerung
hat übernehmen und bezahlen müssen, weder mit jener bundes
rechtlich geregelten Aufforderung zur Gläubigereingabe, noch mit
der hieran geknüpften Androhung des Verlusts der Gläubigerrechte,
in irgend welchem Zusammenhange steht, daß die fragliche Ver
ordnungsbestimmung vielmehr eine hievon durchaus unabhängige
Rechtssatzung enthält, deren Erlaß das Bundesrecht in keiner
Weise vorsieht. Für die Durchführung des bundesgesetzlichen Lie
genschaftsverwertungsverfahrens ist es völlig gleichgültig, ob eine
Regreßpflicht des Grundpfandschuldners im erörterten Sinne be
stehe oder nicht; denn dieses Regreßverhältnis spielt für das Ver
wertungsverfahren als solches keine Rolle. Und die materiellrecht
lichen Beziehungen zwischen dem Ersteigerer und dem Grundpfand
schuldner regelt das Bundesrecht, abgesehen von der Statuierung
der Schadenersatzpflicht des den Kauf nicht haltenden Ersteigerer
(Art. 143 Abs. 2 SchKG), überhaupt nicht. Daß aber 12,
letzter Absatz, der kantonsrätlichen Vorschriften vom 25. November
1892 als bloße Ausführungsbestimmung zu irgend einem kan
tonalen Gesetze angesprochen werden könnte, dafür bieten wenig
stens die vorliegenden Akten nach dem schon früher gesagten eben
falls keinerlei Anhaltspunkte. Der Erlaß der streitigen Rechts
satzung kann somit auch auf 36 Abs. 1 KV nicht gestützt
werden. Er entbehrt daher in der Tat der verfassungsrechtlichen
Grundlage und bedeutet einen Übergriff des Kantonsrates in das
Gebiet der ihm nur in Verbindung mit dem Volke, nach Maßgabe
des 3 litt. b KV, zustehenden eigentlichen Gesetzgebungsgewalt.
3. Muß dem Rekursbegehren nach der vorstehenden Erwägung
schon aus dem dort erörterten Beschwerdegrunde des verfassungs
widrigen Bestimmungserlasses Folge gegeben werden, so bedarf
der weitere Beschwerdegrund der materiellen Unzulässigkeit der
fraglichen Bestimmung gegenüber dem Bundesrecht keiner Erörte
rung mehr;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des
Bezirksgericht der March vom 6. Juli 1907 aufgehoben und die
Streitsache zu neuer Beurkeilung im Sinne der vorstehenden Mo
tive an die kantonale Instanz zurückgewiesen.