- Arteil vom 20. Mai 1908 in Sachen
Elektrizitätswerk Kubel gegen Bezirksgerichtskommission
Münchweilen.
Bundesrecht und Kantonalrecht auf dem Gebiete der elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen und der Strassenpolizei.
A. Die Rekurrentin erstellte von Wil aus nach Glothen und
Münchweilen über thurgauisches Gebiet eine vom eidgenössischen
Starkstrominspektorat genehmigte Hochspannungsleitung. Diese Lei
tung kreuzt 5 Mal thurgauische Staatsstraßen. Im April 1907
wurde die Rekurrentin von den thurgauischen Behörden aufgefor
dert, für diese Straßenkreuzungen die vorgeschriebene Bewilligung
nachträglich einzuholen, gemäß 58 des kantonalen Straßenge
setzes von 1895 ( Wenn die Überschreitung einer öffentlichen
Straße für Wasserleitungen, Transmissionen oder ähnliche Ein
richtungen gestattet wird, müssen dieselben wenigstens in einer
Höhe von 5,5 Meter über der Straßenkrone angebracht werden )
und 14 der regierungsrätlichen Vollziehungsverordnung zum
Straßengesetz ( Anlagen von elektrischen Leitungen und Stark
strömen längs der Straßen oder quer über dieselben bedürfen
einer besondern Bewilligung des Regierungsrates, welcher in jedem
einzelnen Falle die zum Schutze des öffentlichen Verkehrs not
wendigen Schutzvorkehrungen bestimmen wird ). Die Rekurrentin
weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen, von der Auf
fassung ausgehend, daß die erwähnten kantonalen Vorschriften
durch das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elek
trischen Stark und Schwachstrom Anlagen hinfällig geworden
seien. Hierauf wurde die Rekurrentin durch Verfügung des Be
zirksamtes Münchweilen vom 11. Mai 1907 zu einer Polizeibuße
von 20 Fr. in 5 Fällen, zusammen 100 Fr., verurteilt in An
wendung von 66 des Straßengesetzes, wonach die Übertretungen
dieses Gesetzes mit Polizeibuße von 2 20 Fr. bestraft werden.
Zugleich wurde, unter Androhung weiterer Maßnahmen, der Re
kurrentin aufgegeben, innert Frist die erforderliche Bewilligung
beim Regierungsrat einzuholen. Auf Einsprache der Rekurrentin
bestätigte die Bezirksgerichtskommission Münchweilen durch Urteil
vom 29. November 1907 die Bußverfügung des Bezirksamtes
mit folgender wesentlicher Begründung: Die Bestimmungen des
Straßengesetzes und der Verordnung dazu, nach denen die Rekur
rentin für die Kreuzungen ihrer Leitung mit Staatsstraßen einer
regierungsrätlichen Bewilligung bedürfe, stünden, weil lediglich die
Handhabung der Straßenpolizei betreffend, mit dem Bundesgesetz
vom 24. Juni 1902 nicht in Widerspruch und seien deshalb durch
letzteres nicht aufgehoben. Bestimmungen über die Benutzung und
die Polizei der Straßen zu erlassen sei Sache der Kantone (Art.
31 litt. e BV). Zur Zeit sei nicht zu untersuchen, ob der Kanton
befugt sei, für die fragliche Bewilligung eine Gebühr und eventuell
in welchem Umfange zu fordern; diese Frage werde in einem spä
tern Stadium der Angelegenheit zu lösen sein.
B. Gegen das Urteil der Bezirksgerichtskommission Münch
weilen hat das Elektrizitätswerk Kubel den staatsrechtlichen Rekurs
ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Zur
Begründung wird ausgeführt: Gemäß dem Bundesgesetz betreffend
die elektrischen Schwach und Starkstromanlagen unterstünden die
Erstellung und der Betrieb aller Starkstromanlagen der Aufsicht
des Bundes und seien hiefür ausschließlich die bundesrechtlichen
Vorschriften maßgebend. Für eine elektrische Starkstromleitung be
dürfe es daher keiner kantonalen Konzession mehr, die beliebig be
willigt oder verweigert oder an beliebige Bedingungen geknüpft
werden könnte. Die Bundesorgane schrieben genau vor, wie die
Leitung zu erstellen sei und sie übten auch die Aufsicht und Kon
trolle über die erstellten Anlagen aus. Die Kantone könnten wohl
gegen eine projektierte Anlage Einsprache erheben, aber die Bundes
organe entschieden endgültig auch den Kantonen gegenüber. Der
Bund regle damit alle Verhältnisse, welche mit solchen Leitungen
in irgend einem Zusammenhange stünden. Er wahre in dieser Be
ziehung die ganze Sicherheits und Verkehrspolizei: Die Kantone
hätten hier jegliches Gesetzgebungs und Verordnungsrecht einge
büßt, und von früher her noch vorhandene bezügliche kantonale
Bestimmungen seien durch das Bundesgesetz aufgehoben nach dem
Grundsatz, daß Bundesrecht kantonales Recht bricht. Speziell auch
für die Überführung einer Leitung über eine Straße könnten die
Kantone keine Konzession oder Bewilligung mehr erlassen, sofern
die Leitung mit bundesrechtlicher Genehmigung erstellt werde, was
hier der Fall sei. Ein Kanton könne für eine solche Kreuzung
höchstens wie ein Privater die Einleitung des Expropriationsver
fahrens und eine Expropriationsentschädigung verlangen. An die
ser rechtlichen Situation ändere auch die Berufung auf Art. 31
litt. e BV nichts. Mit dem dortigen Vorbehalt betreffend die Ver
fügung über die Straßen sei nur die Benutzung des Straßenkörpers,
nicht aber des Luftraumes darüber, gemeint, wie er vorliegend
durch die Leitung der Rekurrentin allein in Anspruch genommen
werde. Nach dem gesagten weigere sich die Rekurrentin mit Recht,
die fragliche Bewilligung bei den thurgauischen Behörden nachzu
suchen. Wenn sie hiefür bestraft werde in Anwendung nicht mehr
zu Recht bestehender kantonaler Bestimmungen, so liege darin eine
Rechtsverweigerung und mit Rücksicht auf das korrekte Verhalten
anderer Kantone eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin.
C. Die Bezirksgerichtskommission Münchweilen hat in längerer
Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin beschwert sich in der Hauptsache darüber,
daß sie durch das angefochtene Urteil wegen Übertretung und in
Anwendung kantonaler Vorschriften gebüßt worden ist, die mit
dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen
Schwach und Starkstromanlagen in Widerspruch stünden und da
her beim Inkrafttreten dieses Gesetzes dahingefallen seien. Sie be
hauptet also, daß die Bezirksgerichtskommission Münchweilen den
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes gegenüber
dem kantonalen Recht verkannt habe (Art. 2 der Übergangsbe
stimmungen zur BV). Nach konstanter Praxis ist der staatsrecht
liche Rekurs aus diesem Beschwerdegrund statthaft und ist das
Bundesgericht zu dessen Beurteilung kompetent (AS 32 1 S. 657
Erw. 2 und die dortigen Citate; 26 I S. 304 Erw. 1).
Sollte sich die Beschwerde aus Art. 2 der Übergangsbestim
mungen zur BV als unbegründet herausstellen, so könnte auck
von einer Rechtsverweigerung oder Verletzung der Rechtsgleichheit
keine Rede sein. Die Rekurrentin macht offenbar mit Recht
nicht geltend, daß die Bezirksgerichtskommission kantonale Bestim
mungen als solche willkürlich oder auch nur unrichtig angewendet
habe; auch ist eine Verletzung der Rechtsgleichheit selbstverständlich
nicht darin zu finden, daß ein Kanton auf einem seiner Autonomie
verbliebenen Gebiet anders disponiert als andere Kantone.
- Die Bestimmungen des thurgauischen Straßengesetzes und
der dazu erlassenen regierungsrätlichen Vollziehungsverordnung
wegen deren Übertretung die Rekurrentin bestraft worden ist, haben
den Charakter polizeilicher Vorschriften. 58 des Straßengesetzes,
der unter dem 4. von der Straßenpolizei handelnden Titel des
Gesetzes steht, hat den Schutz des öffentlichen Verkehrs zum Gegen
stande, und 14 der Vollziehungsverordnung, der speziell die
Anlagen von elektrischen Leitungen mit Starkströmen längs der
Straßen oder quer über diese behandelt, sagt ausdrücklich, daß der
Regierungsrat in jedem einzelnen Falle die zum Schutze des
öffentlichen Verkehrs notwendigen Vorkehrungen bestimmen werde.
Die vorgeschriebene Bewilligung hat also den Zweck, dem Regie
rungsrat eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob bei einer Über
querung der Straße mit einer elektrischen Starkstromleitung die
vom Standpunkte der Straßenpolizei aus erforderlichen Schutz
vorkehrungen angebracht werden oder nicht. Sie ist daher nichts
anderes als eine polizeiliche Erlaubnis zur Benutzung der öffent
lichen Straße und hat keineswegs etwa die Bedeutung einer Kon
zession im eigentlichen Sinne für die elektrische Anlage, wie sie
allerdings den Kantonen zweifellos nicht mehr zukommt, da durch
das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 die Erstellung und der
Betrieb der elektrischen Schwach und Starkstromanlagen der Ober
aufsicht des Bundes unterstellt und dafür die vom Bundesrat er
lassenen Vorschriften maßgebend sind.
3. Die Auffassung der Rekurrentin, wonach die ganze Sicher
heits und Verkehrspolizei an Starkstromleitungen vom Bunde
nach Bundesrecht ausgeübt würde, findet im genannten Bundes
gesetze durchaus keine Stütze. Vom Bunde wird vielmehr nur die
Bewilligung zur Erstellung und zum Betriebe des Unternehmens
erteilt und eine Kontrolle über die bestehenden Unternehmen aus
geübt, die sich auf die technische Seite des Betriebes und seiner
Einrichtungen bezieht. Was dagegen die Inanspruchnahme des
öffentlichen Eigentums von Kanton und Gemeinde für Stark
stromanlagen anbetrifft, so ist zwar dem Unternehmer, wie gegen
über Privateigentum, in Art. 46 Abs. 2 das Recht der Mit
benützung auf dem Expropriationsweg eingeräumt, aber es ist
gleichzeitig, in Art. 46 Abs. 5, ausdrücklich der Vorbehalt ge
macht, daß die Inanspruchnahme öffentlichen Areals für die Mit
benützung durch die elektrischen Anlagen nur stattfinden darf unter
Wahrung der andern Zwecke, für welche das in Anspruch ge
nommene Gebiet bestimmt ist . Und darüber, daß solche andere
Zwecke auch wirklich gewahrt bleiben, sollen und dürfen die Kan
tone selber wachen, da der Bund, dessen Kontrolle sich auf Hand
habung und Befolgung der bundesrätlichen Vorschriften zur Ver
meidung der den Starkstromanlagen eigentümlichen Gefahren be
schränkt (Art. 3), hiefür keine Organe bezeichnet, sondern diese
Sorge den Kantonen überläßt. Ein Unternehmer, der für eine
Starkstromleitung öffentliches Eigentum und sei es auch nur
den Luftraum, auf den sich das öffentliche Eigentum ohne Frage
erstreckt in Anspruch nehmen will, hat darnach nicht nur auf
Verlangen der zuständigen Behörde das Expropriationsverfahren
einzuleiten, sondern sich auch den Anordnungen der Behörde in
Ansehung von Vorkehren zum Schutz der andern Zwecke, denen
das fragliche Gebiet dient, bei Straßen des öffentlichen Verkehrs,
zu fügen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß der Kanton,
um die erforderliche Garantie und Kontrolle in letzterer Hinsicht
zu haben, die Mitbenutzung des öffentlichen Grundes, speziell der
Straße, durch die Leitungen davon abhängig machen kann, daß
eine besondere Bewilligung bei dem hiefür vorgesehenen staatlichen
Organe eingeholt wird, und daß die Mißachtung dieser Vorschrift
die Inanspruchnahme des öffentlichen Areals, die Überquerung der
Straße ohne Bewilligung, mit Polizeibuße geahndet werden darf.
Die Schranke, welche hiebei den Kantonen gezogen ist, ergibt
sich wiederum aus Art. 46 Abs. 5 leg. cit. mit aller Bestimmtheit:
Die Kantone dürfen solche Bewilligungen einzig davon abhängig
machen, daß die Schutzvorkehrungen getroffen werden, die im In
teresse der Wahrung der andern öffentlichen Zwecke, denen das in
Anspruch genommene öffentliche Gebiet dient, erforderlich sind.
Hiernach erscheint es allerdings kraft Bundesrecht als ausgeschlossen,
daß ein Kanton die Erlaubnis zur Mitbenutzung des öffentlichen
Eigentums an beliebige Bedingungen, welche mit der Wahrung
jener Zwecke nichts zu tun haben, etwa finanzielle Beiträge (ab
gesehen von einer allfälligen angemessenen, im Streitfall im Ex
propriationsverfahren festzusetzenden Entschädigung für die Mitbe
nutzung) oder Vorschriften über die Höhe der Stromlieferungstarife
oder über die Pflicht zur Stromabgabe an die Kantonseinwohner,
knüpfen könnte. Doch hat vorliegend der Kanton Thurgau der
Rekurrentin gegenüber bis zur Stunde keinerlei derartige Be
dingungen auferlegt, vielmehr nur verlangt, daß die Rekurrentin
um eine Bewilligung zur Überquerung der Straße nachsuchen
müsse, und nur weil die Rekurrentin dieser Vorschrift nicht nach
gekommen ist, ist sie von der Bezirksgerichtskommission Münch
weilen in Anwendung kantonaler Bestimmungen gebüßt worden.
Nach dem gesagten steht das angefochtene Urteil nicht im Wider
spruch mit dem Bundesgesetz betreffend die Schwach und Stark
stromanlagen, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 53.