- Arteil vom 17. Juni 1908 in Sachen
Styger gegen Regierungsrat Anterwalden nid dem Wald.
Gesetzbuch von Nidwalden 224, betr. Verkauf von Liegenschaften
von Vater an Sohn; Erfordernis des Anschlags.
A. Nach dem Landesgesetz von Nidwalden betreffend Gülten
bereinigung und Anlage eines Grundbuches vom 27. April 1884
ist jede Handänderung an Liegenschaften am Grundbuch vorzu
merken ( 7). Es erhalten deswegen alle daher gefertigten Akten
erst durch die an den zuständigen Beamten erfolgte Angabe zur
Eintragung in das Grundbuch ihre volle dingliche Kraft ( 8).
8 des regierungsrätlichen Reglements für die Notariatskanzlei
bestimmt: Die Grundbuchverwaltung hat, soweit möglich,
verhindern, daß die Vorschriften über Güteranschlag und An
spruch auf elterliche Liegenschaften umgangen werden. Akten, die
allem Anscheine nach eine derartige, oder sonst eine betrügliche
Tendenz haben, ist die Eintragung ins Grundbuch zu verwei
gern, unter Vorbehalt des Entscheides des Regierungsrates als
Aufsichtsbehörde.
224 des Gesetzbuches von Nidwalden, der unter den erbrecht
lichen Bestimmungen steht, lautet: Der Vater darf seinen Söh
nen bei seinen Lebzeiten seine Liegenschaften oder einen Teil der
selben abtreten, jedoch nur vermittelst gesetzlichem Anschlag. Es
soll aber ein solcher Anschlag längstens binnen zwei Jahren in
Wirksamkeit treten. Würde der Anschlag nicht sofort in
Wirksamkeit treten und inzwischen die Liegenschaft durch Natur
ereignisse oder Unglücksfälle auf eine den Wert derselben bedeu
tend vermindernde Weise beschädigt, oder würde während dieser
Zeit der Wert der Liegenschaft durch außerordentlichen Aufwand
oder eine Hauptreparatur, die nicht seit Errichtung des Anschlags
durch Unterlassung der gewöhnlichen Unterhaltungsreparaturen
veranlaßt worden, erhöht worden sein, so mögen die Beteiligten
rücksichtlich dieser Verhältnisse eine Revision des Anschlags durch
die Anschlagsbehörden verlangen. In den folgenden Para
graphen werden die Anschlagsbehörden, das Verfahren und die
Art und Weise der Berechnung des Anschlags geregelt.
B. Mit Kaufvertrag vom 9. Januar 1908 verkaufte Joseph
Meinrad Styger von Rothenturm, Kanton Schwyz, niedergelassen
in Stans, seinem einzigen, in Luzern wohnhaften Sohn Gott
hard Styger seine in Stans gelegene Liegenschaft (Haus und
scheune, Grundbuch 121) für 40,000 Fr. Am 22. Januar
reichten die Kontrahenten den Kaufvertrag der Notariatskanzlei
zur Eintragung im Grundbuch ein. Der Notar verweigerte die
Eintragung, weil die Abtretung der Liegenschaft vom Vater an
den Sohn nicht gemäß der Vorschrift des 224 des Gesetzbuches
unter Beobachtung des gesetzlichen Anschlages erfolgt sei. Styger,
Vater und Sohn, beschwerten sich hierüber beim Regierungsrat
von Nidwalden, indem sie geltend machten: 224 habe rein erb
rechtlichen Charakter und komme bei einem freihändigen Verkaufe
zwischen Vater und Sohn, bei dem zudem, wie vorliegend, eine
Bevorzugung des Sohnes ausgeschlossen sei, nicht zur Anwen
dung. Einem Liegenschaftsbesitzer könne doch nicht verwehrt wer
den, frei über seine Liegenschaften, auch durch Verkauf an seinen
Sohn, zu verfügen. Sollte wirklich 224 den freihändigen Ver
kauf von Liegenschaften vom Vater an den Sohn verbieten wollen,
so würde er dermalen gegen eidgenössisches Recht verstoßen. Es
sei auch zu beachten, daß die Beschwerdeführer Schwyzer Bürger
seien und für den Abschluß eines obligationen bezw. sachenrecht
lichen Vertrages nicht unter Nidwaldner Erbrecht gestellt werden
dürften, dem sie doch wohl erst unterstehen würden, wenn es ihnen
beliebte, unter seiner Herrschaft zu sterben.
Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 16. März 1908
ab mit folgender Begründung: 224 gelte für alle Liegenschafts
abtretungen vom Vater auf den Sohn. Nach 1 BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A. fänden die personen , familien und erb
rechtlichen Bestimmungen eines Kantons auch auf die Niederge
lassenen und Aufenthalter Anwendung. Der Notar sei nach 8
des Reglements für die Notariatskanzlei berechtigt und verpflichtet
gewesen, die Eintragung des unter Mißachtung des 224 ab
geschlossenen Kaufvertrages der Beschwerdeführer ins Grundbuch
zu verweigern.
C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben Styger,
Vater und Sohn, den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt:
Nach dem Grundbuchgesetz von 1884 habe der Notar nicht die
Befugnis, die Eintragung eines Kaufvertrages ins Grundbuch
von einer Prüfung des Aktes abhängig zu machen. 8 des re
gierungsrätlichen Reglementes für die Notariatskanzlei sei daher
gesetzwidrig und bedeute einen Eingriff der vollziehenden Behör
den in das Gebiet der Gesetzgebung. Nicht die Verwaltungsbehör
den, sondern der ordentliche Richter habe auf Anrufung von In
teressenten über die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes zu entscheiden,
weshalb das angefochtene Verfahren der Nidwaldner Behörden
auch einen Eingriff in die richterliche Gewalt bedeute (Art. 28
KV). Schon aus diesen formellen Gründen sei der angefochtene
Entscheid unhaltbar. Er sei aber auch materiell verfassungswidrig.
Der Kaufvertrag der Rekurrenten könne als freihändiges Geschäft
nur vom Sachen und Obligationenrecht und nicht von der erb
rechtlichen Bestimmung des 224 leg. cit. beherrscht sein. Nie
mand brauche sich die Anwendung erbrechtlicher Bestimmungen
auf Rechtsgeschäfte, die andern Rechtsgebieten angehörten, gefallen
zu lassen. Indem der angefochtene Entscheid gestützt auf die nicht
zutreffende Vorschrift des 224 den Vater Styger in der Dis
position über seine Liegenschaft einschränke, verletze er die Eigen
tumsgarantie (Art. 13 KV), sowie den Grundsatz der Rechts
gleichheit und enthalte einen unstatthaften Eingriff in die persön
liche Handlungsfähigkeit. Eine Bundesrechtswidrigkeit liege endlich
darin, daß der in Schwyz heimatberechtigte und in Nidwalder
bloß niedergelassene Vater Styger und der gleichfalls in Schwy
heimatberechtigte und in Luzern niedergelassene Sohn Styger erb
rechtlichen Bestimmungen von Nidwalden unterstellt würden.
D. Der Regierungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach dem klaren Wortlaut des 224 des Gesetzbuches von
Nidwalden kann kein Zweifel bestehen, daß sich diese Bestimmung
auf alle Liegenschaftsabtretungen eines Vaters an seine Söhne
bezieht. Bei jedem Akte dieser Art, mag es sich nach der Auf
fassung der Beteiligten um eine Vermögensherausgabe oder um
einen gewöhnlichen Kauf handeln, muß daher nach gesetzlicher
Vorschrift das sogenannte Anschlagsverfahren beobachtet werden,
d. h. die Liegenschaften sind amtlich nach bestimmten Grundsätzen
zu schätzen, wobei die Anschlagssumme denjenigen Betrag dar
stellt, auf den die Liegenschaften beim erbrechtlichen Übergang an
die Söhne zu taxieren wären. Die Vorschrift steht im Abschnitt
des Gesetzes über das Erbrecht und hat auch ohne Frage erb
rechtliche (und familienrechtliche) Bedeutung: Die amtliche Fest
setzung der Anschlagssumme soll die andern Erben vor Benach
teiligung schützen; sie sollen dadurch insbesondere der Last, die
Liegenschaftsabtretung später beim Erbgang wegen Verletzung
ihrer Erbrechte anfechten zu müssen, überhoben sein; es soll da
durch ferner auch dem Mißtrauen, das eine Liegenschaftsabtretung
an die Söhne ohne amtlichen Anschlag wecken könnte und dem
daraus in der Familie entstehenden Unfrieden gesteuert werden.
Es leuchtet ein, daß diese erb und familienrechtlichen Gesichts
punkte zutreffen ohne Rücksicht darauf, ob die Liegenschaftsabtre
tung vom Vater an den Sohn äußerlich als Vermögensheraus
gabe oder Kauf erscheint. Nach 224 leg. cit. werden somit die
Liegenschaften schon zu Lebzeiten des Vaters in gewissem Sinn
als eine Art Familiengut betrachtet; sie sind den Erben gewisser
maßen bereits verfangen in der Richtung, daß die Abtretung an
einen Sohn nur unter Beobachtung des Anschlagsverfahrens zu
lässig ist. Indem die Bestimmung den Vater verhindert, einem
Sohne Liegenschaften ohne Anschlag, zumal in Form eines ge
wöhnlichen freien Kaufvertrages, zu übertragen, bedeutet sie aller
dings eine Beschränkung seiner Dispositionsbefugnis über seine
Immobilien. Allein diese Beschränkung geschieht, wie ausgeführt,
ausschließlich aus erb und familienrechtlichen Gründen und nicht
aus Gründen, die in der Person des Vaters liegen, seine indi
viduellen Eigenschaften betreffen. Sie kann daher auch nicht gegen
Art. 5 HfG verstoßen; denn die genannte bundesrechtliche Norm
regelt nur die persönliche Handlungsfähigkeit im strengen Sinn
des Wortes, d. h. die durch persönliche, individuelle Momente be
stimmte privatrechtliche Selbständigkeit der Person, und bezieht
sich nicht auf Beschränkungen, welche eine Person nicht aus per
sönlichen Gründen, sondern infolge besonderer Rechtsverhältnisse,
in welchen sie steht, treffen. Ebensowenig ist eine Verletzung der
Rechtsgleichheit in jener Beschränkung der Verfügungsgewalt des
Vaters und der daraus folgenden besondern Rechtsstellung von Vater
und Sohn in Ansehung von Liegenschaftsübertragungen zu erblicken,
weil diese von der Regel der Vertragsfreiheit abweichende Ord
nung nach dem gesagten in den erb und familienrechtlichen Be
ziehungen eine genügende Rechtfertigung findet. Auch eine Ver
letzung der Eigentumsgarantie der KV (Art. 13) durch 224
leg. cit. kann nicht in Frage kommen, da es sich hier um eine
gesetzliche Beschränkung der aus dem Eigentum fließenden Befug
nisse handelt und die Eigentumsgarantie das Eigentum nur in
dem durch die Gesetzgebung bestimmten Umfang gewährleistet
(vergl. z. B. BGE 29 I S. 394 Erw. 6). Schließlich liegt auch
keine Verletzung des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. in der
Anwendung des 224 leg. cit. auf die Rekurrenten: Der Vater
Styger untersteht als in Nidwalden Niedergelassener den erbrecht
lichen Bestimmungen dieses Kantons, soweit deren Anwendung
schon bei seinen Lebzeiten in Betracht kommen kann (Art. 1 des
Bundesgesetzes); zudem sprechen wenigstens die heutigen Verhält
nisse dafür, daß seine Erbfolge dereinst in Nidwalden eröffnet
werden und sich nach dortigem Recht richten wird (Art. 22 u. 23).
2. Nach diesen Ausführungen war Art. 224 leg. cit., weil
nicht verfassungswidrig, auch für den von den Rekurrenten ab
geschlossenen Kaufvertrag verbindlich, der darnach insofern gegen
zwingendes kantonales Recht verstieß, als bei ihm das Anschlags
verfahren nicht beobachtet war. Wenn bei dieser Sachlage der
Notar und der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid die
Eintragung ins Grundbuch verweigert haben, so bedeutet dies
einen Eingriff weder in das Gebiet der Gesetzgebung, noch in
richterliche Befugnisse. 8 des regierungsrätlichen Reglements
für die Notariatskanzlei räumt der Grundbuchbehörde das Recht
ein, zu prüfen, ob durch einen Akt nicht die gesetzlichen Vorschriften
betreffend Güteranschlag umgangen sind und gegebenenfalls die
Eintragung des Aktes abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, daß
das Grundbuchgesetz von 1884, das hierüber nichts enthält, einer
solchen Prüfungsbefugnis, welche die Wahrung zwingender gesetz
licher Vorschriften mehr formeller Natur bezweckt, im Wege stände;
und daß der Regierungsrat im übrigen zum Erlaß jener Vor
schrift nach kantonalem Staatsrecht nicht kompetent gewesen sei.
ist von den Rekurrenten nicht behauptet. Die Frage sodann, ob
ein Akt sich zur Aufnahme ins Grundbuch eignet, ob die Grund
buchbehörden zur Eintragung verpflichtet sind, ist mehr admini
strativer Natur und kann daher ohne Anmaßung richterlicher Zu
ständigkeit von den Verwaltungsbehörden entschieden werden.
3. Ist nach dem gesagten der Rekurs abzuweisen, so mag zur
rmeidung allfälliger Mißverständnisse noch bemerkt werden:
224 leg. cit. ist jedenfalls dahin auszulegen, daß für jede
Liegenschaftsabtretung vom Vater auf den Sohn das Anschlags
verfahren beobachtet werden muß und daß der Vater seinem
Sohne Liegenschaften nicht unter der Anschlagssumme verkaufen
darf. Dagegen ist bei der Formulierung des Gesetzes zweifelhaft,
ob nach dessen Meinung nicht ein Verkauf über der Anschlags
summe, der die Interessen allfälliger Miterben doch kaum gefähr
den kann, zulässig ist. Die kantonalen Behörden sprechen sich
hierüber nicht aus, und es soll denn auch die Frage, ob eine
Handhabung des Gesetzes in dem Sinn, daß auch ein Verkauf
über der Anschlagssumme verboten ist, nicht verfassungswidrig
wäre, hier ausdrücklich offen bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 46 und 54.