- Entscheid vom 21. Januar 1908 in Sachen
Buchegger und Genossen.
Rekurs an das Bundesgericht. Legitimation: Eine Partei, die vor
den kuntonalen Aufsichtsbehörden nicht Beschwerde geführl hat.
kann nicht vor Bundesgericht als Rekurrentin auftreten. Nach
lassvertrag. Nur der Schuldner, nicht sein Gläubiger ist zur Er
wirkung eines Nachlassvertrages legitimiert. Vollmacht, für eine
fallite Aktiengesellschaft einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.
A. Im September 1907 wurde über die Mechanischen Back
steinfabriken Bürglen A. G. der Konkurs eröffnet. Damäls gehörten
dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrate unter anderm
die Rekurrenten E. Buchegger und C. Ruckstuhl Hofer an und
war der Rekurrent C. Pelli Betriebsleiter (s. unten) der Ge
sellschaft. Am 20. November 1907 übermittelte Fürsprech L. dem
Konkursamte Weinfelden mit der Erklärung, er handle als Be
auftragter der Gesellschaft, eine Eingabe, worin er auseinander
setzte, daß laut beigegebenen Aktenstücken die meisten Gläubiger
einem Nachlaßvertrage mit 20% zustimmen, und daß mit den
übrigen demnächst eine Einigung erzielt werde, und worin er ge
stützt hierauf verlangte, von der konkursrechtlichen Liquidation
vorerst Umgang zu nehmen. Entgegen diesem Begehren lehnte das
Konkursamt ab, als Traktandum der auf den 9. Dezember ange
setzten Gläubigerversammlung die Verhandlung über einen Nach
laßvertrag vorzusehen, und ordnete es in der Folge die Liegenschafts
verwertung auf den 13. Januar 1908 an.
B. Hierauf führten die Rekurrenten Buchegger, Ruckstuhl Hofer
und Pelli Beschwerde mit dem Begehren: es sei das Konkursamt
anzuweisen, die Nachlaßunterhandlungen an Hand zu nehmen und
das Verwertungsverfahren bis zur Erledigung der Beschwerde zu
sistieren.
C. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 23.
Dezember 1907 ab, weil den Rekurrenten das Recht zur Beschwerde
führung fehle und überdies eine in Konkurs erklärte Aktiengesell
schaft keinen Nachlaßvertrag abschließen könne.
D. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig unter
Aufrechthaltung ihrer Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.
Ihrem Rekurfe hat sich die Witwe Hofer in Bürglen mit Be
rufung auf ihre Eigenschaft als Gläubigerin der falliten Gesellschaft
angeschlossen. Die andern Rekurrenten machen geltend, daß der
Verwaltungsrat ebenfalls zum Teil Gläubigereigenschaft besitze
Das Konkursamt hat sich für Abweisung der Beschwerde aus
gesprochen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Das Recht einen Nachlaßvertrag vorzuschlagen und unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zu erwirken, steht nur dem Schuld
ner, nicht auch seinen Gläubigern zu. Das ergibt sich deutlich aus
den einschlägigen Gesetzesbestimmungen, namentlich den Art. 293
und 294 und für den Nachlaßvertrag im Konkurs aus dem Art.
317 SchKG, und es erhellt auch aus dem Zwecke des Nachlaß
vertrages, eine Rechtswohltat (Art. 293) für den Schuldner
zu bilden, infolge der seine Gläubiger eine Schmälerung ihrer
Ansprüche auf Erfüllung sich gefallen lassen müssen. Mögen auch
unter Umständen die Gläubiger am Zustandekommen eines Nach
laßvertrages interessiert sein, indem sie nach der Sachlage auf
diesem Wege zu der ökonomisch vorteilhaftesten Liquidation ihrer
Forderungen gelangen, so ist doch ihr Interesse gemäß der Natur
des Nachlaßvertrages kein rechtliches, sondern bloß ein tatsächliches,
und vermag es ihnen deshalb nicht die Legitimation zu verschaffen,
um von sich aus als Initianien auf einen Nachlaßvertrag hinzu
wirken.
Somit ist der Rekurs vorerst soweit unter Gutheißung des
Vorentscheides wegen mangelnden Beschwerde und Rekursrechts
der Rekurrenten abzuweisen, als sich diese auf ihre Eigenschaft als
Gläubiger der in Konkurs befindlichen Aktiengesellschaft berufen.
Der Witwe Hofer fehlt zudem das Rekursrecht auch deshalb, weil
sie vor der Vorinstanz sich nicht beschwert hat, sondern erst vor
Bundesgericht dem Verfahren beigetreten ist.
- Zu prüfen bleibt noch, ob die Rekurrenten ihre Legitimation
darauf stützen können, daß sie als Organe oder Bevollmächtigte
der genannten Aktiengesellschaft handeln. Das ist aus folgenden
Gründen zu verneinen:
Die Rekurrenten Buchegger und Ruckstuhl Hofer zunächst treten
als Mitglieder des Verwaltungsrates der aufgelösten Gesellschaft
auf. Dabei behaupten sie selbst nicht und mangelt auch jeder An
haltspunkt in den Akten dafür, daß sie Namens des Verwaltungs
rates als solchen handeln, d. h. einen von diesem gültig, nament
lich mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefaßten Beschluß,
einen Nachlaßvertrag anzustreben, ausführen wollen. Demnach
fehlt ihnen die nötige Vollmacht, für die aufgelöste Gesellschaft
(soweit ein Handeln für sie durch ihre frühern Organe noch mög
lich ist) die fraglichen Schritte zu unternehmen, woran natürlich
ihre Eigenschaft als Verwaltungsräte nichts ändert.
Der Rekurrent Pelli sodann tritt als Betriebsleiter der falliten
Aktiengesellschaft auf. Als solcher hat er laut den Statuten (siehe
namentlich deren 21 Ziff. 2 und 24) die Stellung eines
Direktors, eines ausführenden Organes des Verwaltungsrates,
der ihn ernennt und entläßt, dessen Beschlüsse er vollzieht und
unter dessen Aufsicht er zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes
tätig ist. Nach dieser Umschreibung seiner Kompetenzen konnte es
dem Rekurrenten Pelli nicht obliegen und zustehen, nachdem die
Gesellschaft durch Konkurs aufgelöst war, von sich aus Kraft
eigenen Entschlusses deren Rekonstruktion im Wege des Nachlaß
verfahrens zu betreiben. Diese Vorkehren liegen außerhalb des ge
wöhnlichen Geschäftsganges und können nach ihrem außerordent
lichen Charakter nur von einem höherstehenden Organe, dem Ver
waltungsrate oder gar der Generalversammlung gültig beschlossen
und angeordnet werden. Im übrigen will und braucht mit dem
gesagten den Fragen nicht vorgegriffen zu werden, ob überhaupt
und in welchem Sinne nach der Auflösung der Aktiengesellschaft
infolge Konkurses bisherige Organe derselben noch fortdauern, um
auf eine Rekonstruktion durch Nachlaßvertrag hinarbeiten zu können,
und ob die Aktiengesellschaft ihrer Natur nach fähig sei, der Rechts
wohltat des Nachlaßvertrages teilhaftig zu werden. Hiernach ge
langt man auch in diesem zweiten Punkte dazu, den die Legitima
tion der Rekurrenten verneinenden Vorentscheid zu bestätigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne mangelnder Legitimation der Re
kurrenten zum Rekurse abgewiesen.