- Arteil des Kassationshofes vom 11. Februar 1908
in Sachen Kruse, Kass. Kl., gegen Choudens, Kass. Bekl.
Kassationsbeschwerde, Form und Inhalt. Sie muss den Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Urteits und Rückweisung, nicht
Abänderungsanträge enthalten. Art. 172 0G. Vervielfältigungs
recht an Gounods Faust .
Verjährung der Strafklage wegen
Urheberrechtsverletzung. Art. 17 UrhRGes. Die Unterbrechung
wird vom eidgenössischen Recht beherrscht. Art. 34 Abs. 2 BStrR.
Was ist hiernach in concreto letzte Untersuchungshandlung ?
Legitimation zur Verfolgung der Urheberrechtsvertetzung; Umfang:
Umfang der Abtretung der Rechte des Urhebers (Gounods). Was
ist unerlaubtes Material ? Art. 19; 12 Abs. 1 UrhRGes. Durch
eine Aufführung mit unerlaubtem Material kann keine Verletzung
des Vervielfältigungsrechtes begangen werden.
A. Unter dem 24. Dezember 1906 hatte der Polizeirichter von
Bern in der Strafsache gegen Georg Kruse wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht folgendes Ur
teil gefällt:
- Georg Kruse ist schuldig erklärt der Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz vom 23. April 1883 betreffend das Urheber
recht an Werken der Literatur und Kunst, und in Anwendung
der Art. 12, 13, 14, 18 des gen. Gesetzes, Art. 365, 368 StrV,
50 OR wird er verurteilt:
- Polizeilich zu einer Buße von 10 Fr., oder im Falle der
Nichteinbringlichkeit derselben zu 2 Tagen Gefangenschaft.
- Zu einer Entschädigung von 35 Fr. an die Zivilpartei
Choudens in Paris.
- Zu deren Interventionskosten.
- Zu den Kosten des Staates.
II. Das gefälschte Notenmaterial der Oper Faust , soweit
dasselbe von Hand geschrieben ist, (28 Orchesterstimmen, 1 Mappe
Bachanale und verschiedene Einzelstimmen) wird konfisziert.
Auf Appellation des Angeklagten hin hat sodann die Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
mit Urteil vom 11. Juli 1907 erkannt:
I. Auf die vom Angeschuldigten replicando gestellten Anträge
wird nicht eingetreten und damit Ziff. 2 des erstinstanzlichen Ur
teils als in Rechtskraft erwachsen erklärt.
II. Georg Kruse wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz vom 23. April 1883 betreffend das Urheber
recht an Werken der Literatur und Kunst, und in Anwendung
der Art. 12, 13, 14, 18 des genannten Gesetzes, Art. 22 StrV,
Art. 368, 468 StrV, verurteilt:
- Polizeilich zu einer Geldbuße von 10 Fr., oder im Falle
der Nichteinbringlichkeit derselben zu 2 Tagen Gefängnis.
- Zu den Interventionskosten der Zivilpartei Choudens.
- Zu den sämtlichen Kosten des Staates.
III. Das gefälschte Notenmaterial der Oper Faust , soweit
dasselbe von Hand geschrieben ist, (28 Orchesterstimmen, 1 Mappe,
Bachanale, und verschiedene Einzelstimmen) wird konfisziert.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urteil hat nunmehr der Verur
teilte rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht, nach Art. 160 ff. OG, eingelegt. Die Kassations
anträge lauten:
- Es sei zu erkennen, die gegen Georg Kruse erhobene Klage
sei verjährt.
- Es sei zu erkennen, Georg Kruse habe sich einer Wider
handlung gegen das Bundesgesetz vom 23. April 1883 betreffend
das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst nicht schul
dig gemacht.
- Es sei zu erkennen, die Konfiskation des Notenmaterials sei
ungesetzlich.
- Es sei das Urteil der Polizeikammer des Appellations und
Kassationshofes des Kantons Bern vom 11./15. Juli 1907,
eventuell Dispositiv II und III desselben, aufzuheben, und es sei
die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück
zuweisen.
C. Der Kassationsbeklagte, Zivilkläger Choudens, hat auf Ab
weisung der Kassationsbeschwerde angetragen.
D. Den Antrag auf Abweisung der Kassationsbeschwerde hat
auch die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern in ihrer Vernehmlassung gestellt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Aus den Akten ist in tatsächlicher Beziehung zunächst her
vorzuheben: Am 15. März 1897 wurde im Stadttheater in Bern
unter der Direktion des heutigen Kassationsklägers als Benefiz
vorstellung für den Regisseur Krieg die Oper Faust von Gou
nod aufgeführt. Zu dieser Aufführung wurde Material benützt,
das der Kassationskläger am 10. Juli 1896 von der Konkurs
verwaltung der Masse des verstorbenen Theaterdirektors Nicolini
gekauft hatte; bei diesem Kauf hatte die Masse Nicolini sich ihre
Haftbarkeit hinsichtlich des Urheberrechts an den verkauften Mu
sikalien und Theaterstücken wegbedungen. Schon vor diesem Kaufe,
am 10./11. Juli 1896, hatte der heutige Kassationsbeklagte Chou
dens, Musikverleger in Paris, den Kassationskläger in Kenntnis
gesetzt, daß sich im Nachlaß Nicolini gefälschte Partituren und
Einzelstimmen von dramatisch musikalischen Werken vorfänden
an denen das Urheberrecht existiere; dabei war die Oper Faust
als Eigentum des Kassationsbeklagten bezeichnet worden. Vor
der Aufführung vom 15. März 1897, mit Schreiben vom 5.
gleichen Monats, fragte der Kassationskläger den Generalagenten
der Société des auteurs 2c. in Bern, Knosp, an, welcher
Preis für die Oper Margaretha ( Faust" ) verlangt werde.
Knosp teilte ihm mit Antwort vom 6. gleichen Monats die Be
dingungen mit. In der Folge trat dann Regisseur Krieg persön
lich mit Knosp in Verbindung; am 8. März schrieb Krieg an
Knosp, er würde die mündliche Abmachung: 35 Fr. für Leihung
und 15 Fr. für Aufführung acceptieren; sei Knosp einverstanden,
so solle er nach Paris schreiben, da das Material vor dem 15.
März da sein müsse. Knosp antwortete gleichen Tags, wørin er
für die Speditionskosten, falls Faust aufgeführt werden wolle,
20 Fr. verlangte. Am 9. März schrieb Knosp dem Kassations
beklagten, und dieser antwortete telegraphisch am 10. März, er
werde die Orchesterstimmen liefern. Knosp legte dem Krieg dieses
Telegramm vor, er bemerkte ihm aber, die Aufführung dürfe nicht
mit dem Berner Material gegeben werden; und da am Morgen
des 15. März das Material aus Paris noch nicht eingetroffen
war, schrieb Knosp an den Kassationskläger, er müsse ihn darauf
aufmerksam machen, daß der Kassationsbeklagte die Aufführung
nach dem falschen nachgemachten Orchestermaterial nicht dulden
werde. Als dann die Aufführung gleichwohl nach diesem Material
stattfand, reichte der Kassationsbeklagte am 19. März 1897 gegen
den Kassationskläger Strafanzeige wegen Verletzung des Urheber
rechtes ein. Aus der Prozeßgeschichte ist vorläufig zu erwähnen,
daß die Strafuntersuchung erstmals am 15. Februar 1898 zu
einer Verurteilung des Kassationsklägers durch den Polizeirichter
von Bern führte, daß aber die Polizeikammer des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern, an welche der Kassations
kläger appellierte, dieses Urteil und das ganze Verfahren bis zum
2. April 1897 (der ersten Hauptverhandlung) zurück, am 4.
Juni 1898 wegen Formfehlers vernichtete. Am 17. November
1899 wies der Polizeirichter das Begehren der Erben Gounod,
als Zivilpartei zugelassen zu werden, ab; am 20. Dezember 1899
verschloß die Polizeikammer der hiegegen appellierenden Zivil
partei von Amtes wegen das Forum. Mit Urteil vom 12. De
zember 1900 wies sodann der Polizeirichter die vom Kassations
kläger aufgeworfene Einrede der Strafklageverjährung ab, und
am 16. Februar 1901 erkannte die Polizeikammer im gleichen
Sinne. Hierauf nahm das Verfahren vor dem erstinstanzlichen
Richter seinen Fortgang, bis es zu dem in Fakt. A mitgeteilten
Endurteile führte.
2. Was nun zunächst die Kassationsanträge betrifft, so gehen
die Anträge 1 3 insofern von einer unrichtigen Auffassung des
Rechtsmittels der Kassation nach Art. 160 ff. OG. aus, als sie
auf Abänderung des angefochtenen Urteils und Erlaß eines Haupt
urteils in der Sache selbst gerichtet sind, während doch dem Kassa
tionshof nicht Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst zukommt,
und der Erfolg der Kassation nur in Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Rückweisung zu neuer Entscheidung bestehen kann
Art. 172 OG). Dagegen enthält die Kassationsbeschwerde immer
hin auch den allein zulässigen Antrag auf Aufhebung und Rück
weisung, und es ist daher auf sie einzutreten. (S. BGE 26 I
S. 342 Erw. 1; ferner eod. S. 544 Erw. 3.) Dabei ist der
Kassationshof, gemäß Art. 171 OG, nicht an die Beschwerde
punkte und die Rechtsbegründung des Kassationsklägers gebunden.
3. Als erste Frage, die die Kassationsbeschwerde aufwirft, ist
die Verjährung der Strafklage zu behandeln. Entscheidungsnorm
für diese Frage bildet zunächst Art. 17 Urh Ges. Als Verjährungs
frist kann im vorliegenden Falle nur die einjährige, nicht die fünf
jährige dieser Gesetzesbestimmung in Berücksichtigung kommen, und
als Anfangspunkt der Verjährung hat der Tag der Aufführung
also der 15. März 1897, zu gelten. Dagegen frägt es sich weiter,
wie es sich mit der Unterbrechung der Verjährung verhalte und
inwieweit diese von Bundesrecht beherrscht sei. In dieser Beziehung
haben die Vorinstanzen (in ihren Urteilen vom 12. Dezember 1900
und 16. Februar 1901) mit Recht ausgesprochen, daß hiefür
eidgenössisches Recht zur Anwendung komme; dies entspricht der
vom Kassationshof des Bundesgerichts in seinem prinzipiellen
Entscheide vom 30. Dezember 1901 in Sachen Bundesanwalt
schaft gegen Iff, BGE 27 I S. 537 ff., spez. S. 539 ff. Erw.
6, ausgesprochenen Auffassung. Hienach wird, gemäß Art. 34
Abs. 2 BStrR, die Verjährungsfrist dann, wenn wie hier
eine strafrechtliche Untersuchung stattgefunden hat, vom Tage der
letzten Untersuchungshandlung an berechnet . Bei der Prüfung
welches diese letzte Untersuchungshandlung gewesen sei, von der an
jeweilen der Lauf der Verjährung von neuem begonnen hat, kann
der Kassationshof nicht einfach, wie die Vorinstanz es im heute
angefochtenen Entscheide tut, nur die nach dem 16. Februar 1901
dem Datum des zweitinstanzlichen, die Verjährungsfrage ver
neinenden Entscheides eingetretenen Tatsachen berücksichtigen; er
hat vielmehr auch auf die frühern Prozeßvorgänge zurückzugehen
und das genannte Urteil der Polizeikammer einer Prüfung zu
unterziehen, da dieses, als Zwischenentscheid, von der gegen das
Endurteil gerichteten Kassationsbeschwerde mitergriffen wird. Nun
siel zunächst das erste Endurteil des Polizeirichters, vom 15. Fe
bruar 1898, noch in die einjährige Verjährungsfrist; und mit
Recht haben die Vorinstanzen ausgeführt, der Umstand, daß es
vernichtet worden sei, könne seiner rechtlichen Wirkung als Unter
brechungshandlung keinen Eintrag tun. Dagegen erfolgten die
nächsten Prozeßhandlungen, abgesehen von dem kassierenden Urteil
der Polizeikammer vom 4. Juni 1898, erst am 22. und 25. März
1899, und die Verjährung wäre daher eingetreten, falls nicht
jenes Kassationsurteil sich als Unterbrechungshandlung darstellt.
Die I. Instanz hat nun, unter Beistimmung der II., das Kassa
tionsurteil aus dem Grunde als Unterbrechungshandlung aufge
faßt, weil es in seinem Dispositiv die Wiederaufnahme des kassierten
Verfahrens angeordnet und einen Richter mit der Behandlung der
Sache betraut habe, worin ein Auftrag zur Aufnahme einer Straf
verfolgung liege. Welches der prozessuale Inhalt jener Entscheidung
und ihre Wirkung für das kantonale Strafverfahren ist, ist
eine Frage des kantonalen Prozeßrechts, dessen Überprüfung dem
Kassationshof nicht untersteht; hat aber jene Entscheidung die ihr
von den Vorinstanzen beigelegte Wirkung, so ist sie unbedenklich
als Untersuchungshandlung im Sinne des BStrdt zu bezeichnen.
In dem wieder aufgenommenen Verfahren hat sodann die erste
Verhandlung am 17. November 1899 stattgefunden, die sich über
die Vorfrage der Zulassung der Erben Gounod als Zivilpartei
erstreckt hat; hierauf sind, bis 20. November 1900 Vorladung
zur Hauptverhandlung keine Prozeßhandlungen vorgenommen
worden, mit Ausnahme der Appellation der Erben Gounod und
des Forumsverschlußurteils der Polizeikammer vom 20. Dezember
1899. Hinsichtlich des letztern, das danach für die Frage der Ver
jährung in Betracht kommt, hat die I. Instanz ausgeführt: Aller
dings sei das Urteil einer Strafgerichtsbehörde keine eigentliche
Untersuchungshandlung; aber es müsse a fortiori, wenn schon
diese die Verjährung unterbreche, unterbrechend wirken. Die II.
Instanz ist dieser Begründung nicht beigetreten, doch hat sie die
Unterbrechung aus dem Grunde angenommen, weil im Forums
verschlußurteil stillschweigend die Verfügung gelegen habe, die Akten
dem erstinstanzlichen Richter behufs Fortsetzung des Verfahrens
wieder zuzustellen, welche Anordnung in der Zeit zwischen dem
20. und 28. Dezember 1899 denn auch ausgeführt worden sei.
Auch hier gilt betreffend Abgrenzung von eidgenössischem und kan
tonalem Recht das hinsichtlich des Kassationsurteils gesagte, und
es ist daher anzunehmen, daß eine Unterbrechung stattgefunden
hat; die Frage, ob in jedem Urteil einer Strafgerichtsbehörde eine
Unterbrechungshandlung gemäß Art. 34 BStrR liege deren
Bejahung vieles für sich hat , mag dabei dahin gestellt bleiben.
Sonach bleibt nur noch zu untersuchen, ob verjährungunterbrechende
Handlungen nach dem 16. Februar 1901 dem Urteil der Po
lizeikammer über die Verjährungsfrage stattgefunden haben.
Die Vorinstanz nimmt nun folgende Unterbrechungshandlungen
an: Vorladung vom 27. Dezember 1901 auf 11. Januar 1902,
zugestellt am 3. Januar 1902; Hauptverhandlung vom 11. Januar
1902; Vorladung vom 3. Januar 1903 auf 18. Februar 1903;
Hauptverhandlung vom 18. Februar 1903; Ladung vom 4. Ja
nuar 1904 auf 1. Februar 1904, zugestellt am 6. Januar 1904,
speziell die Verhandlung vom 18. Februar 1903. Ob diese die
Verjährung unterbrechenden Handlungen stattgefunden haben
was vom Kassationskläger in den kantonalen Instanzen bestritten
worden ist ist vom Kassationshof nicht nachzuprüfen. Ist aber
davon auszugehen, daß sie stattgefunden haben, und zwar an den
genannten Daten, so kann dann keinem Zweifel unterliegen, daß
sie sich als Untersuchungshandlungen im Sinne des BStrR dar
stellen.
4. Einen zweiten Streitpunkt bildet die Legitimation des Kassa
tionsbeklagten (als Zivilklägers). Die Vorinstanzen haben ange
nommen, dem Kassationsbeklagten stehe nur das Vervielfältigungs ,
nicht das Aufführungsrecht zu; während der Kassationskläger vor
Kassationshof prinzipaliter die Legitimation des Kassationsbeklagten
überhaupt bestreitet, nimmt dieser das volle Urheberrecht, also auch
das Aufführungsrecht, für sich in Anspruch. Die Frage ist dem
nach im vollen Umfange zu prüfen. Nicht bestritten ist zunächst,
daß Gounods Faust am 16. Juni 1859 in Frankreich in ge
setzlicher Form hinkerlegt worden ist und daß bei der Hinterlegung
Gounod das volle Urheberrecht zustand. Der Kassationsbeklagte
stützt nur seine Legitimation auf folgende Erklärung Gounods,
vom 14. Januar 1889: Je déclare que MMr Choudens fils,
Editeurs de musique à Paris... ont la propriété exclusive
de la partition et des parties d orchestre de Faust opéra
en cinq actes dont je suis l auteur et pour tous pays. Fait
à Paris le 14 janvier 1889. Vu et approuvée. Ch. Gounod.
Toutes réserves faites des droits d'auteurs à percevoir par
représentation, ainsi que de tous les contrats passés avec
les administrations théatrales d'un commun accord entre
les éditeurs et les auteurs. Vu et approuvée. Ch. Gounod.
Der Kassationsbeklagte hat zum Beweise seines Urheberrechts an
Faust ferner zu den Akten gegeben eine Quittung Gounods
vom 12. Februar 1892 an den Kassationsbeklagten pour solde
des droits perçus à l Etranger pendant le 2e semestre 1891
und ein Schreiben von ihm, dem Kassationsbeklagten, an Knosp,
worin der Passus des Vertrages mit Gounod toutes réserves
faites... dahin erklärt wird: cela veut dire que j ai à
faire le partage entre les auteurs et moi . Endlich hat der
Kassationsbeklagte eingelegt: eine Erklärung der Witwe Gounod
vom Februar 1899, des Inhalts: Je soussignée ..., déclare,
que comme du vivant de mon mari..., c'est la maison
Choudens qui est chargée non seulement de toutes les par
ties de l opéra Faust mais que la dite maison est au
torisée à encaisser les droits d auteurs, découlant de toutes
les représentations du dit opéra en Suisse, donc aussi de
la représentation donnée à Berne le 15 mars 1897 et cela
malgré l article du contrat du 14 janvier 1889, disant ce
qui suit : Toutes réserves faites des droits d auteurs
à percevoir par représentation, ainsi que tous les con
trats passés avec les administrations théâtrales, d un com
mun accord entre les éditeurs et les auteurs. Par con
séquent, la maison Choudens à Paris est autorisée à porter
plainte, même à raison de la violation des droits d auteurs,
et à poursuivre toute personne exécutant illicitement et sans
l'autorisation de la maison Choudens, l'opéra Faust de
feu Gounod. Anderseits liegt eine ebenfalls vom Kassations
beklagten eingelegte Erklärung der Kinder Gounod, vom 8./11.
März 1899, bei den Akten, wonach diese an Witwe Gounod
Vollmacht und Auftrag erteilen, exercer tant activement que
passivement tous les droits et actions leur appartenant ou
qui pourront leur appartenir comme seuls représentants et
ayants droits, avec Mme veuve Gounod, mandataire,
feu Mr Gounod..., relativement à la propriété ainsi qu'à
l exploitation dans toute l étendue de la Suisse, des œuvres,
partitions et compositions musicales de feu Monsieur Gou
nod; concéder à telles personnes, aux conditions, prix et
charges que la mandataire avisera le droit de publier, vendre,
exécuter et représenter dans toute l étendue de la Suisse,
les œuvres, compositions et partitions de Mr Gounod... Ac
corder ou refuser à ce sujet toutes autorisations que la
mandataire jugera convenables. Stipuler toutes conditions
etc. etc. In seinem Zwischenurteil vom 17. November 1899
das das Begehren der Witwe Gounod um Zulassung als Zivil
partei abwies, hat der erstinstanzliche Richter diese Erklärung der
Kinder Gounod dahin ausgelegt, es könne darin höchstens die
Abtretung derjenigen Rechte an Witwe Gounod erblickt werden,
die dem Komponisten Gounod für die Zession des Urheberrechts
an der Oper Faust eingeräumt worden seien, also namentlich
das Recht auf Tantieme; daran, daß der Kassationsbeklagte als
Rechtsnachfolger Gounods für die Oper Faust zu betrachten
sei, werde durch diese Erklärung nichts geändert. Im Haupturteil
vom 24. Dezember 1906 dagegen führt der Polizeirichter aus,
schon aus dem Wortlaut der Zessionsurkunde Gounods (vom 14.
Januar 1889) scheine hervorzugehen, daß eine Abtretung des
Aufführungsrechtes an den Kassationsbeklagten nicht habe statt
finden wollen; und alle Zweifel darüber, daß Gounod sich das
Aufführungsrecht gewahrt habe, werden gehoben durch den Um
stand, daß er nach Ausstellung jener Zession, nämlich am 8. No
vember 1889, selbständig als Kläger aufgetreten sei gegen Mayer,
Kunz Cie. in Genf, hinsichtlich Aufführung von Phantasien
über Faust . In Überprüfung dieses Punktes ist folgendes zu
sagen: Zunächst ist es durchaus zutreffend, daß die Vorinstanzen
zwischen dem Vervielfältigungsrecht und dem Aufführungsrecht
unterscheiden und in beiden Rechten die zwei Seiten des Urheber
rechts erblicken, über die unabhängig von einander verfügt werden
kann; vergl. BGE 19 S. 955 Erw. 4, und Rüfenacht, Ver
handlung des schweiz. IV, 1898, S. 12 ff. (ZschwR NF 17
568 ff.). Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Streitfrage:
in welchem Umfange Gounod das Urheberrecht an Faust dem
Kassationsbeklagten abgetreten habe, ist daher nach diesen Rich
tungen zu prüfen. Mit der ersten Instanz ist zu sagen, daß
der Wortlaut der Abtretungsurkunde vom 14. Januar 1889 zu
Zweifeln Anlaß gibt. Es kann einerseits dahin argumentiert werden,
beim Vorbehalt betreffend die droits d auteurs und die re
présentation handle es sich nur um den Vorbehalt der Tantiemen;
der Kassationsbeklagte sei für diese zum Inkassomandatar des
Gounod bestimmt worden, aber das Aufführungsrecht selber sei
ihm mit abgetreten worden, insbesondere habe es sich beim Vor
behalt nur um ein Internum zwischen Gounod und dem Kassa
tionsbeklagten gehandelt, das das Recht des letztern, Dritten gegen
über das volle Urheberrecht geltend zu machen, nicht beeinträchtige.
Indessen sprechen doch üiberwiegende Gründe für die engere Aus
legung, namentlich auch die beiden Umstände, daß Gounod nach
Ausstellung der Zession in der Schweiz selbst klagend wegen einer
Aufführung des Faust aufgetreten ist (vide BGE 16 S. 736 ff.),
und daß die Erben Gounod sich als Zivilpartei stellen wollten,
also selbst die Abtretung nicht als so weit gehend auffassen, wie
der Kassationsbeklagte. Danach ist der Kassationsbeklagte zwar zur
Strafklage legitimiert, aber nur im Umfang des Vervielfältigungs
rechts.
5. Die weitere Frage: ob die Oper Faust als veröffent
liches Werk im Sinne des Art. 7 UrhRGes anzusehen sei
was übrigens vom Kassationskläger schon vor zweiter Instanz
nicht mehr geltend gemacht worden, indessen, gemäß Art. 171
Abs. 2 OG, von Amtes wegen zu prüfen ist , kann dahingestellt
bleiben. Denn daß das Werk geschützt ist, ist unbestreitbar; nun
ist aber auch die Aufführung eines schon veröffentlichten Werkes
gemäß Art. 7 Abs. 4 UrhRGes nur nach Verständigung mit dem
Aufführungsberechtigten und nach vorheriger Sicherstellung der
Tantieme gestattet, und diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Allerdings standen Knosp und Krieg, und damit auch der Kassations
kläger, auf dem Punkte, sich zu verständigen; allein es kann doch
kaum gesagt werden, daß eine Verständigung perfekt geworden ist.
Wollte man aber das annehmen, so könnte von vornherein von
einer Verletzung des Aufführungsrechtes an sich nicht gesprochen
werden, und es wäre alsdann auch unerheblich, daß, entgegen den
Ausführungen in Erw. 4, angenommen würde, dem Kassations
beklagten sei auch das Aufführungsrecht abgetreten worden.
6. Nach den in Erw. 4 über die Legitimation des Kassations
beklagten enthaltenen Ausführungen frägt es sich nunmehr, ob eine
Verletzung des Vervielfältigungsrechtes vorliege. Über das vom
Kassationskläger zur Aufführung verwendete Material steht in
tatsächlicher Beziehung fest, einerseits, daß es sich um Abschriften
handelt, die im Jahre 1865 entstanden sind, anderseits, daß das
Material nicht von dem für die Schweiz einzig Berechtigten,
dem Kassationsbeklagten, herrührt. Die Polizeikammer bezeichnet
dieses Material als unerlaubte Falsifikate , und hiegegen wendet
sich der Kassationskläger, mit der Begründung, da das Material
vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (1. Januar 1884) her
gestellt worden sei, könne es nicht als unerlaubte Nachbildung
gelten. Diese Frage ist zu entscheiden auf Grund von Art. 19
Abs. 3 UrhRGes, welcher lautet: Wegen Nachbildungen, welch
vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes stattgefunden
haben, findet weder strafrechtliche noch zivilrechtliche Verfolgung
nach Maßgabe dieses Gesetzes statt. Dagegen ist der Verkauf der
selben nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nur gestattet, wenn der
Eigentümer sich hierüber mit dem Autor verständigt, oder in Ab
gang einer Verständigung die Entschädigung, welche vom Bundes
gericht festzusetzen ist, geleistet hat. Nun fallen zunächst unter
die hier erwähnten Nachbildungen auch die Vervielfältigungen
von Werken der musikalischen und musikalisch dramatischen Kunst
wie Rüfenacht a. a. O. S. 65 ff. (ZschwR a. a. O. S. 561
ff.) zutreffend ausführt. Diese Bestimmung bildet sodann eine
Ausnahme von dem in Abs. 1 eod. aufgestellten Prinzipe der
rückwirkenden Kraft des Urheberrechtsgesetzes: Sie erklärt
die Nachbildungen, also auch die Vervielfältigungen musikalischer
und musikalisch dramatischen Werke, die vor dem 1. Januar 1884
vorgenommen worden sind, für nicht verfolgbar. Hievon statuiert
die Bestimmung indessen (im zweiten Satz) wiederum eine Be
schränkung, hinsichtlich des Verkaufes solcher Nachbildungen. Es
fragt sich, ob auch die Benutzung von solchem Material zu einer
öffentlichen Aufführung das Vervielfältigungsrecht (dessen Ver
letzung ja hier einzig in Betracht kommt) verletzt. Mit Rüfenacht,
a. a. O. S. 67 f. (S. 563 f.), ist das zu verneinen. Das
Fortbestehen von Vervielfältigungsexemplaren, die nach dem neuen
Gesetz als unerlaubte zu betrachten wären, bildet keinen rechts
widrigen Zustand. Indem es den Verkauf solcher Nachbildungen
nicht unbedingt frei gibt, will das Gesetz die gewinnbringende Aus
nützung des Materials selbst bei musikalischen und musikalisch
dramatischen Werken also der Noten, Partituren 2c. treffen.
Auch Art. 12 Abs. 1 spricht nur vom Verkauf und dem Im
port nachgedruckter oder nachgebildeter Werke, und die Beschränkung
in Art. 19 Abs. 3 betreffend den Verkauf ist im Grunde nur eine
Spezialanwendung von Art. 12 Abs. 1. Eine derartige Ausnützung
des Materials liegt aber in einer Verwendung zur Aufführung
nicht, so daß diese auch nicht das Vervielfältigungsrecht verletzen
kann. Der Ausgangspunkt der Vorinstanz, es sei unerlaubtes
Material, Falsifikat , verwendet worden, ist daher rechtsirrtüm
lich, und das angefochtene Urteil kann, was die Schuldfrage und
Verurteilung betrifft, aus diesem Grunde nicht aufrecht erhalten
werden.
7. Wollte man dieser Auffassung nicht beitreten, so wäre dann
allerdings mit der Vorinstanz zu prüfen, ob in der Verwendung
unerlaubten Materials (von Nachdruckexemplaren) zu einer Auf
führung das Vervielfältigungsrecht verletzt werde. Diese Frage
haben die kantonalen Instanzen bejaht, im Anschluß an das Ur
teil des Bundesgerichts i. S. Ricordi Cie gegen Gally et ville
de Genève vom 13. Mai 1893 (AS 19 Nr. 72 S. 428 ff.),
und indem sie ausführen, bei musikalischen und musikalisch drama
tischen Werken müsse der Begriff der Vervielfältigung infolge der
eigenartigen Natur dieser Werke weiter gefaßt werden als bei den
Werken der Literatur und Kunst; denn bei jenen finde die Wieder
gabe, also auch die Vervielfältigung, auch durch die Aufführung
statt. Allein an diesem Standpunkt kann bei erneuter Prüfung
der Frage, im Anschluß an die Ausführungen von Rüfenacht
a. a. O. S. 61 ff. (cit. Zeitschr. S. 557 ff.), nicht festgehalten
werden. Die Verbreitung einer unerlaubten Nachbildung, von der
Art. 19 Abs. 3 spricht, enthält nicht einen neuen, weiter gehenden
Deliktstatbestand, als den, den Abs. 1 aufstellt; die im angeführten
bundesgerichtlichen Urteil, gestützt auf Art. 19 Abs. 3, vorge
nommene Gleichstellung der Aufführung mit der Vervielfältigung
ist unhaltbar. Aber auch die Auffassung der Vorinstanzen, gemäß
der eigenartigen Natur solcher Werke müsse in jeder Aufführung
auch eine Vervielfältigung erblickt werden, erscheint nicht als richtig.
Sie widerstreitet der scharfen Scheidung vom Vervielfältigungsrecht
und Aufführungsrecht, die die Vorinstanzen in anderm Zusammen
hang selber vorgenommen haben. Eine Vervielfältigung ist nur
an körperlichen Gegenständen auf mechanischem Wege (wozu im
weitern Sinne auch die Tätigkeit der Menschenhand gehört) denk
bar. Die Aufführung, die das Werk zum Gehör und bezw. zum
Gesicht des Hörers bezw. Zuschauers bringt, ist nicht in dem
Sinne notwendig mit dem Notensubstrat verknüpft, daß dieses
auch bei der Aufführung selbst mitwirken müßte: die Noten und
Stimmen sind in der Regel gerade bei musikalisch dramatischen
Werken in das Gedächtnis der darstellenden Schauspieler und
Sänger aufgenommen, und auch ein Dirigieren und ein Spiel
des Orchesters ohne Benutzung der Noten kommt vor. Die Auf
führung kann danach ihrer Natur nach keine Vervielfältigung sein.
8. Nach dem gesagten muß die Kassationsbeschwerde als be
gründet erklärt werden, da sich die Verurteilung des Kassations
klägers wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts nicht halten
läßt. Folge der Begründeterklärung ist Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung, unter Beobachtung des in Art. 172 Abs. 2 OG
niedergelegten Grundsatzes. Dabei wird es Sache des kantonalen
Gerichtes sein, zu entscheiden, welche Urteilsdispositive allfällig auf
Grund des vom Kassationshof nicht nachprüfbaren kantonalen
Prozeßrechts bereits in Rechtskraft erwachsen sind und von daher
der Aufhebung nicht unterliegen können.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt, demgemäß
das Urteil der Polizeikammer des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern von 11. Juli 1907 aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen.