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BGE 33 II 702 ΓÇó Tax refund claim held to be public law; appeal inadmissible
BGE 33 II 702Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIFeb 20, 1870Inadmissible
Bodmer sued the Canton of Zurich for repayment of allegedly overpaid inheritance tax. The district court and the cantonal court largely upheld the claim. The canton appealed to the Federal Court, arguing that the matter should be dismissed. The Federal Court held that a tax refund claim is a public-law dispute because it turns on whether the tax was legally owed under cantonal tax legislation. The fact that cantonal civil courts had decided the issue, and that enrichment-law concepts were used subsidiarily, did not make the case a civil dispute. The appeal was therefore not admitted.
Art. 56 OG; tax refund claims as public law disputes: A claim for repayment of allegedly overpaid taxes is, in principle, a public-law matter and not subject to Federal Court civil appeal. The decisive question is whether the tax was owed under the applicable tax legislation; this remains true even if cantonal civil courts are competent to determine tax liability. The public-law nature of the claim is not altered by the subsidiary application of enrichment-law concepts (e.g. mistake, remaining enrichment, good faith, interest, limitation), since the cantonal legislature may regulate these issues autonomously and differently from the OR. The use by lower courts of obligation-law provisions does not confer appellate jurisdiction.
gutem Glauben gewesen sei, ob und von wann an er Verzugs zinsen zu bezahlen habe, ob der Rückforderungsanspruch verjährt sei u. s. w. Es gibt denn auch in der Tat Fälle, in denen diese und ähnliche Fragen als dem Zivilrechte angehörend zu betrachten sind, trotzdem die Frage, ob eine Nichtschuld bezahlt worden sei, ins Gebiet des öffentlichen Rechtes fällt (vergl. AS 32 S. 634 Erw. 2). Wo es sich aber, wie bei Steuerrückforderungs klagen, um Rechtsbeziehungen zwischen einander nicht gleich ge ordneten, sondern im Verhältnis der Unter bezw. Überordnung stehenden Rechtssubjekten handelt, ist davon auszugehen, daß das öffentliche Recht auch über jene, sonst der Kondiktionenlehre an gehörenden Fragen, allein die entsprechenden Grundsätze aufstellen kann, und zwar in einer von derjenigen des Obligationenrechts abweichenden Art und Weise, so z. B. den Nachweis eines ent schuldbaren Irrtums verlangen oder die Zinspflicht des Staates ausschließen oder für den Rückforderungsanspruch eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen kann. Solch abweichende Bestimmungen über die Rückforderung von Steuern sind gewiß ebenso zulässig wie es die Bestimmung wäre, die Rückforderung bezahlter Steuern sei überhaupt ausgeschlossen. In all diesen Fällen handelt es sich eben im weitern Sinne um den Umfang und die Natur der Steuerpflicht des Bürgers, also um eine zweifellos dem öffentlichen Rechte angehörende Materie. Allerdings sind nun in casu von den beiden Vorinstanzen diese letztern Fragen nach den Normen des OR über die Bereicherungs klage entschieden worden; aber dadurch konnte natürlich so wenig die Zuständigkeit des Bundesgerichts begründet werden, als durch eine Anwendung der allgemeinen obligationenrechtlichen Bestim mungen auf ein vom OR ausdrücklich dem kantonalen Rechte vorbehaltenes Rechtsgeschäft, z. B. den Liegenschaftenkauf. Im einen wie im andern Falle handelt es sich dabei nur um eine subsidiäre Anwendung des eidgenössischen Rechtes an Stelle man gelnder ausdrücklicher Bestimmungen des kantonalen Rechts; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.