- Arteil vom 26. Oktober 1907
in Sachen Sprecher und Kunz, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Eigenmann und Genossen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 0G. Streitwert bei
Kollokationsanfechtungsklage (Art. 250 SchKG), speziell im Falle
der Anfechtung der Zulassung der Verlustscheinsgläubiger im neuen
Konkurse des Gemeinschuldners (Art. 265 SchKG) vor vollständiger
Befriedigung der neuen Gläubiger.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Die Beklagten hatten in dem im Jahre 1898 vom Kon
kursamt St. Gallen durchgeführten Konkurse des I. Gut Hani
mann für die ungedeckt gebliebenen Beträge ihrer anerkannten
Forderungen von zusammen 36,308 Fr. 56 Cts. Verlustscheine
erhalten. Auf Betreibung der Beklagten Eigenmann und Spieß
hin wurde mit Erkenntnis vom 30. September 1905 vom Kreis
gerichtausschuß Chur (wohin der Betriebene gezogen war) festge
stellt, daß der Betriebene zu neuem Vermögen gekommen sei; die
Betreibungen führten alsdann am 4. Oktober 1906 zu einem
neuen Konkurse über Gut Hanimann. In diesem Konkurse mel
deten die Beklagten ihre Verlustscheinsforderungen an, die Kläger
als neue Gläubiger des Gut Hanimann ihre laufenden Forde
rungen und zwar der Kläger Kunz 1300 Fr., der Kläger
Sprecher 1700 Fr. Das Konkursamt Chur verwies beide Gläu
bigergruppen als gleichberechtigt in die V. Klasse. Hiegegen richtet
sich nun die vorliegende Klage, mit der die neuen Gläubiger die
Rechtsbegehren stellen:
a) Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des I. Gut
Hanimann in Chur in der Weise abzuändern, daß die Kollokation
der Forderungen der Beklagten in V. Klasse aufgehoben und
nichtig erklärt wird.
b) Die Forderungen der Beklagten seien in dem Sinne aus
der Kollokation zu weisen, daß sie an den Aktiven der Konkurs
masse Gut erst Anteil bekommen sollen, nachdem die klägerischen
Forderungen und eventuell nach ihnen auch die andern Konkurs
gläubiger, welche nicht Verlustscheinsgläubiger sind, volle Deckung
erhalten haben.
B. Das Bezirksgericht Plessur hat mit Urteil vom 4. Februar
1907, den Anträgen der Beklagten stattgebend, die Klage abge
wiesen, und durch Urteil vom 30. April 1907 hat das Kantons
gericht von Graubünden die von den Klägern hiegegen ergriffene
Appellation verworfen.
C. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben die Kläger
nunmehr rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit der sie ihre Klagebegehren wieder aufnehmen. Eine die Be
rufung begründende Rechtsschrift ist nicht beigelegt;
in Erwägung:
- Da der Berufungserklärung keine begründende Rechtsschrift
beigelegt ist, ist die Berufung nur dann formgültig eingelegt und
kann auf sie nur dann eingetreten werden, wenn der Streitwert
4000 Fr. erreicht. In erster Linie, und von Amtes wegen
(Art. 79 Abs. 1 OG), ist daher das Vorhandensein dieses Er
fordernisses mündlicher Berufung zu prüfen.
- Was als Wert des Streitgegenstandes erscheint, hängt zu
nächst ab von der Natur der Klage. Die Kläger verlangen mit
der Klage nicht schlechthin Wegweisung der Beklagten aus dem
Kollokationsplan im Konkurse des Gut Hanimann, sondern Zu
lassung erst nach voller Befriedigung der Kläger; ihr rechtlicher
Standpunkt ist der, daß dann, wenn ein neuer Konkurs, auf
Grund von Art. 265 SchKG, über den Gemeinschuldner eröffnet
worden sei, in diesem Konkurs zunächst die neuen Gläubiger, unter
Ausschluß der Verlustscheinsgläubiger, zuzulassen seien, und die
Verlustscheinsgläubiger (aus dem frühern Konkurs) erst zuzulassen
seien nach voller Befriedigung der neuen Gläubiger. (Vergl. über
diese kontroverse Frage: einerseits Jäger, Komm. S. 472,
Anm. 8 a zu Art. 265, und Brüstlein im Archiv für Schuld
betreibung und Konkurs S. 142, anderseits Brand in genanntem
Archiv 10 S. 50 ff.) Danach handelt es sich um einen Kollo
kationsstreit im Konkurse; aber bestritten ist bei diesem Kollo
kationsstreit besonderer Art nicht der Bestand der angefochtenen
Forderungen (d. h. der Forderungen der Beklagten), sondern die
Zulassung in dem beanspruchten Range, als gleichberechtigt mit
den Klägern.
3. Die Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich des Streitwertes
bei Kollokationsstreitigkeiten im Konkurse ist nun nicht vollständig
konsequent. Als feststehende Praxis läßt sich indessen zunächst der
Satz aufstellen, daß dann, wenn der Bestand der Forderung eines
Gläubigers angefochten ist sei es von der Konkursverwaltung
in welchem Fall der Ansprechende die Klage gegen die Masse zu
richten hat, sei es von einem Gläubiger, in welchem Fall sich die
Klage gegen den zugelassenen Gläubiger richtet , der Betrag
der angefochtenen Forderung (im ersten Fall des Klägers, im
zweiten Fall des Beklagten) den Streitgegenstand bildet. Vergl.
AS 19 S. 810 Erw. 2; 22 S. 880 Erw. 2; 26 II S. 192
Erw. 1; 27 II S. 71 Erw. 2 und S. 276 Erw. 1; 32 II
S. 146 Erw. 1. (So auch Jäger, Komm. S. 453, Anm. 5
zu Art. 250.) Was dagegen den Fall betrifft, daß der Rang
einer Forderung streitig ist, so hat die Praxis des Bundesgerichts
sich nicht immer im nämlichen Sinne ausgesprochen. Während
nämlich eine Anzahl der angeführten Entscheide, so namentlich
AS 26 II S. 192 Erw. 1 und 32 II S. 146 Erw. 1, auch
für diesen Fall auf den Betrag der eingegebenen und (dem Rang
nach) bestrittenen Forderung abstellen, sprechen sich andere Ent
scheide: AS 21 S. 283 Erw. 3 und S. 291 Erw. 3 dahin
aus, daß in diesem Falle der Streitwert sich bestimme nach der
Differenz zwischen dem Konkursbetreffnis des Ansprechers nach
dem ihm im Kollokationsplan zugewiesenen und dem beanspruchten
Rang (bei Klage des Ansprechers gegen die Masse) bezw. (bei
Klage eines Gläubigers gegen den andern) zwischen dem ihm zu
gewiesenen Rang und dem Rang, in dem der Kläger ihn zulassen
will. Nur diese letzte Ansicht, die auch von Jäger a. a. O. ver
treten wird, und die sich in den Entscheiden findet, in denen die
Frage ex professo zu erörtern war, erscheint als die zutreffende.
(S. dazu auch Favey, Les conditions des recours de droit
civil, in Journal des Tribunaux 45 1907 S. 428 f.; Sep.
Abzug S. 70
4. An Hand dieses Grundsatzes ergibt sich nun für den vor
liegenden Fall folgendes: An Aktiven weist der Status auf
6368 Fr. 3 Ets. Diesen stehen kollozierte privilegierte Forde
rungen im Betrage von 1765 Fr. gegenüber; sodann an laufen
den Forderungen: 7604 Fr. von neuen Gläubigern, und 52,908 Fr.
82 Cts. aus Verlustscheinsforderungen. Maßgebend ist nach dem
gesagten die Differenz zwischen der Dividende, die die Beklagten
bei Belassung ihrer Kollokation erhalten würden, und der Divi
dende, die sie erhalten würden, wenn sie, dem Antrage der Kläger
gemäß, erst nach voller Befriedigung der neuen Gläubiger zuge
lassen würden. Daß sie nun im letztern Falle nichts erhalten
würden, ist ohne weiteres klar, da die Aktiven zwar zur vollen
Befriedigung der privilegierten Forderungen, aber keineswegs zur
vollen Befriedigung der neuen laufenden Forderungen ausreichen.
Bei Belassung der angefochtenen Kollokation ergibt sich: Von den
Aktiven sind abzuziehen 1765 Fr., Betrag der privilegierten For
derungen; aus dem Rest von 4603 Fr. 3 Cts. sind zu befrie
digen 7604 Fr. neue und 35,808 Fr. 56 Cts. Verlustscheins
forderungen, als Betrag der Forderungen der Beklagten, soweit
sie zugelassen sind. Aus den 4603 Fr. 3 Cts. wären somit
43,412 Fr. 56 Cts. zu befriedigen, was eine Dividende von
10,5 % ergibt. Auf die Gesamtforderungen der Beklagten würde
AS 33 II 1907
das hoch gerechnet zirka 3700 Fr. ausmachen; unter allen Um
ständen wird die Summe von 4000 Fr. nicht erreicht, auch bei
Zusammenzählung aller zugelassenen Forderungen der Beklagten.
Daß die Forderungen zusammenzuzählen sind, folgt wohl genügend
aus Art. 60 OG; als streitige Ansprüche sind nach dem gesagten
die Ansprüche der Beklagten zu betrachten. Daß der Streitwerk
von 4000 Fr. bei Nicht Zusammenrechnung der Ansprüche der
Beklagten von keinem einzigen erreicht würde, zeigt ein Blick auf
den Kollokationsplan. Beträgt aber danach die Differenz zwischen
der Kollokation nach Antrag der Kläger und derjenigen nach dem
Kollokationsplan rund 3600 Fr., und stellt sich also diese Summe
als Streitwert dar, so kann nach dem in Erwägung 1 ausge
führten wegen Førmungültigkeit auf die Berufung nicht einge
treten werden;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.