- Arteil vom 20. Dezember 1907 in Sachen
Landwirtschaftlicher Verein Meilen, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Flad Burkhardt, Kl. u. Ber. Bekl.
Verpflichtung einer Genossenschaft durch ihren Geschäftsführer, ins
besondere für Wechselzeichnung. Stellung des Geschäftsführers;
Organ? Art. 680 Ziff. 6, 679 OR. Erteilung der Einzelprokura,
Art. 422 OR. Auslegung der Statuten der Genossenschaft und der
Böser
Publikationen über die Stellung des Geschäftsführers.
Glaube der Wechselgläubiger (Kenntnis der Verwendung des Dar
lehens, auf das der Wechsel ausgestellt wurde, zu privaten Zwecken
des Geschäftsführers)?
A. Durch Urteil vom 10. Mai 1907 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich in vollständiger Gutheißung der
Klage erkannt:
Der beklagtische Verein ist verpflichtet, an die Kläger zu be
zahlen 5500 Fr. nebst Zins zu 6 % seit dem 28. Dezember
1906 und 57 Fr. 75 Cts. Protest und Retourspesen, und es
sind die Kläger berechtigt, die bei der Gerichtskanzlei Meilen de
ponierten 5800 Fr. à conto dieser Forderung zu beziehen.
B. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten diesen Antrag wiederholt. Der Vertreter der Kläger hat
auf Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte ist eine Genossenschaft mit dem Zwecke der
Hebung und Förderung der landwirtschaftlichen Wohlfahrt der
Mitglieder, u. a. durch An und Verkauf landwirtschaftlicher
Hülfs und Düngmittel, vorteilhafte Verwendung der eigenen
Produkte, billige Beschaffung notwendiger Lebensbedürfnisse. Laut
10 der Statuten, vom 24. April 1892, besteht der Vorstand
der Genossenschaft aus Präsident, Vize Präsident, Quästor, Aktuar
und drei Beisitzern; er vertritt die Genossenschaft nach außen
und es führen der Präsident und der Vize Präsident je mit dem
Aktuar zu zweien kollektiv und der Geschäftsführer einzeln die
rechtsverbindliche Unterschrift. Die Gesellschaft kann auch noch
andern Mitgliedern einzeln oder kollektiv Prokura erteilen. Der
Geschäftsführer oder Verwalter, von dem hier die Rede ist, wird
laut 11 litt. b der Statuten vom Vorstand gewählt. Im
Handelsregister findet sich über die Unterschriften folgender von
den Statuten etwas abweichender Eintrag (vom 3. Dezember
1892): ..... es führen der Präsident oder der Vize-Präsi
dent je mit dem Aktuar zu zweien kollektiv die rechtsverbindliche
Unterschrift. Der Vorstand kann an Angestellte Einzeln oder
Kollektivprokura erteilen. Daran anschließend war gesagt: Der
Vorstand erteilt Prokura an den Verwalter Emil Meier. Im
Handelsamtsblatt vom 14. September 1899 wurde gleichzeitig
mit einer Anderung in der Zusammensetzung des Vorstandes, als
Eintrag ins Register vom 12. gleichen Monats, publiziert:
Gleichzeitig wird der ausgetretene Emil Meier als Prokurist
gelöscht und als Geschäftsführer mit Einzeln Unterschrift einge
tragen: Rudolf Hauser, von Zürich, in Meilen. Hauser war
vom Beklagten mit Vertrag vom 24. Januar 1898 als Ver
walter oder Geschäftsführer angestellt worden für das Konsum
geschäft und den Handel mit landwirtschaftlichen Hülfs und
Düngmitteln ; über seine Obliegenheiten bestimmte 2 des
Vertrages: Derselbe hat als solcher die Anordnungen des Vor
standes oder dessen Ausschusses zu vollziehen; er ist für den
Handel Buchhalter, Aktuar und Kassier. Er führt die gesamte
Handelskorrespondenz, nimmt Offerten entgegen und schließt
Käufe und Verkäufe ab unter Ratifizierungsvorbehalt oder ge
mäß den Weisungen des Vorstandes oder dessen Ausschuß. Er
hat überhaupt als Stellvertreter des Vorstandes die Interessen
des Geschäftes in allen Beziehungen zu wahren. Dieser Hauser
hat nun mehrfach bei Lieferanten des Beklagten Darlehen im
Namen des Vereins aufgenommen, aber die erhaltenen Beträge
nicht in die Vereinskasse gelegt, sondern für sich verwendet. So
erschien er am 8. November 1906 im Bureau der Kläger die
seit etwa 10 Jahren Lieferanten des Beklagten, speziell in Ol,
sind und ersuchte sie um ein Darlehen von 5500 Fr. gegen
Accept des Beklagten per 28. Dezember 1906. Das Darlehen
wurde gewährt und dem Hauser eine Anweisung über 5451 Fr.
auf die Schweizerische Kreditanstalt ausgehändigt, weitere 49 Fr.
wurden dem Beklagten als Zins und Bankspesen belastet. Hie
gegen acceptierte Hauser eine von den Klägern auf den Beklagten
ausgestellte Tratte über 5500 Fr., fällig 28. Dezember 1906
sein Accept lautete: Angenommen. Landwirtschaftlicher Verein
Meilen. Der Verwalter: R. Hauser. Die Anweisung wurde bei
der Kreditanstalt von Hauser einkassiert und Namens des Be
klagten quittiert. Dagegen wurde der Wechsel vom Beklagten nicht
eingelöst, mit der Erklärung, die Wechselsumme sei dem Beklagten
nicht zugekommen und der Wechsel wahrscheinlich gefälscht. Infolge
der Entdeckung anderer Unregelmäßigkeiten des Hauser (dem am
30. Juni 1906 auf 31. Dezember gleichen Jahres gekündet wor
den war) erstattete der Vorstand des Beklagten gegen Hauser
Strafanzeige wegen Betruges.
2. Die Wechselforderung aus dem Accept vom 8. November
1906 zuzüglich Protest und Retourspesen bildet den Gegenstand
der vorliegenden Klage, die sich auf das Accept des Hauser stützt
und eventuell als Darlehensklage begründet worden ist. Die Klä
ger haben sich in der Klage auf den Standpunkt gestellt, Hauser
sei, als Geschäftsführer, geradezu Organ des Beklagten gewesen
und habe als solches den Beklagten verpflichtet. Demgegenüber
hat der Beklagte geltend gemacht
Hauser sei weder Organ noch
Prokurist des Beklagten gewesen, sondern bloßer Handlungsbevoll
mächtigter für die in seinem Anstellungsvertrag besonders bezeich
neten Geschäftszweige. Weiter stützt sich der Klagabweisungs
antrag des Beklagten darauf, die Kläger hätten gewußt oder doch
bei gehöriger Sorgfalt erkennen sollen, daß Hauser das Darlehen
nicht für den Beklagten, sondern für sich aufgenommen habe. Das
die Klage gutheißende Urteil der Vorinstanz beruht nun auf der
Auffassung, Hauser sei gemäß dem Eintrag vom 14. September
1899 als Einzelprokurist eingetragen gewesen; hinsichtlich des
weiteren Klageabweisungsgrundes führt die Vorinstanz aus, ein
Beweis des bösen Glaubens oder der behaupteten Fahrlässigkeit
der Kläger bei Hingabe des Darlehens sei nicht erbracht.
3. Die erste grundsätzlich streitige Frage, inwieweit der Be
klagte durch die Unterschrift seines Verwalters Hauser verpflichtet
werden konnte und ob insbesondere das Wechselaccept vom
November 1906 für den Beklagten verbindlich sei, ist zunächst zu
beurteilen an Hand der gesetzlichen Bestimmungen über die Ge
nossenschaft. Nach Art. 680 Ziff. 6 OR ist die Genossenschaft
verpflichtet, im Handelsregister u. a. einzutragen die Stellver
tretung der Genossenschaft und die Zeichnung für dieselbe . Für
die Form der Vertretung sind Art. 679 ff. OR maßgebend; und
hienach ist in erster Linie auf die Statuten und den statuten
gemäßen Eintrag abzustellen. Beim Widerspruch zwischen den
Statuten und dem Eintrag ist der Natur der Sache nach
es sich um den Umfang der Vertreiungsbefugnis nach außen,
Dritten gegenüber, handelt der Eintrag entscheidend. Während
daher die Statuten, 10 und 11, allerdings die Auffassung
der Kläger zulassen, daß der Geschäftsführer Hauser wenigstens
für die ihm übertragenen Geschäftszweige geradezu Organ der Ge
nossenschaft gewesen sei, läßt der Eintrag das, wie die Vorinstanz
richtig ausführt, in keiner Weise erkennen. Mit der Vorinstanz kann
demnach der von den Klägern in erster Linie eingenommene Stand
punkt nicht geschützt werden. Allein die Vorinstanz hat weiter unter
sucht, ob nicht an Hauser Einzelprokura erteilt worden sei. Der
Vertreter des Beklagten hat hiegegen vor Bundesgericht vorab gel
tend gemacht, die Kläger selbst hätten hierauf gar nicht abgestellt,
und das Handelsgericht habe nicht von sich aus diesen rechtlichen
Gesichtspunkt heranziehen dürfen. Hiebei handelt es sich indessen
offensichtlich um eine Frage des kantonalen Prozeßrechts, die der
Überprüfung des Bundesgerichts nicht untersteht. Da nun der
statutarische Registereintrag bestimmt, daß der Vorstand an An
gestellte Einzel (oder Kollektiv ) Prokura erteilen könne, ist zu
untersuchen, ob mit Bezug auf Hauser von dieser Fakultät Ge
brauch gemacht worden ist und ob insbesondere der Eintrag vom
12. September 1899, der den Hauser betrifft, als Erklärung der
Prokura Erteilung aufzufassen ist; auch hier kommt es wiederum
wesentlich auf den Eintrag, nicht auf das interne Anstellungs
verhältnis an. Bei Prüfung dieser Frage fällt zunächst in Be
tracht, daß gemäß Art. 422 Abs. 1 OR die Prokura Erteilung
durch ausdrückliche oder tatsächliche Ermächtigung, für den Prinzi
pal das Gewerbe zu betreiben und per procura die Firma zu
zeichnen , erfolgt. Für den vorliegenden Fall ist nun vorerst
von Bedeutung, daß laut Statuteneintrag der Beklagte an Ange
stellte Einzelprokura erteilen kann; weiter, daß der frühere Ge
schäftsführer Meier auch wirklich die Einzelprokura geführt hat.
Der Umstand, daß die Ernennung Hausers zum Geschäftsführer
mit Einzeln Unterschrift unmittelbar im Anschluß an die Mit
teilung des Austrittes Meiers und der Löschung der Prokura
dieses Meier eingetragen worden ist, spricht schon für sich allein
ganz wesentlich für die Auffassung der Vorinstanz. Diese Auffas
sung wird entscheidend bestärkt durch die Ausführung der Vor
instanz, im kaufmännischen Verkehr sei die Wendung Erteilung
der Unterschrift zur Bezeichnung der Prokuraerteilung ganz ge
bräuchlich. Wenn es sich auch hiebei kaum um eine rein tatsäch
liche Feststellung handelt, an die das Bundesgericht nach bekanntem
Grundsatz gebunden wäre es ist dabei doch auch die Rechts
frage maßgebend, was die Erteilung der Unterschrift rechtlich
bedeute , so kommt jener Ausführung der Vorinstanz doch in
sofern eine entscheidende Bedeutung zu, als damit über die recht
liche Bedeutung jenes Eintrages im kaufmännischen Verkehr ein
Urteil von sachkundiger Stelle abgegeben ist. Endlich weist die
Vorinstanz mit Recht noch darauf hin, daß eine Eintragung des
Hauser gar keinen Sinn gehabt hätte, wenn er nur als gewöhn
licher Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Art. 426 ON
eingetragen werden wollte. Auch das weist wiederum darauf hin,
daß Dritte der Unterschrift eine andere Bedeutung beimessen
mußten. Dagegen ist der weiter von der Vorinstanz angeführte
Umstand, daß in dem Schweiz. Ragionenbuch , Jahrgang 1900
(bearbeitet nach dem Stande der Handelsregister am 31. Dezember
1899) beim Beklagten angegeben war: Prokurist und Verwalter:
Rudolf Hauser , und dieser Passus erst später abgeändert wurde
in: Geschäftsführer: Rudolf Hauser doch wohl ohne Bedeutung
für die Auffassung der Vorinstanz, ja er könnte sogar, eben der
erfolgten Anderung wegen, ebenso gut im Sinne des Beklagten
gedeutet werden.
4. Ist sonach Hauser als Prokurist des Beklagten anzusehen,
so ist der Vorinstanz auch darin beizutreten, daß er, gemäß
Art. 423 OR, sowohl zu Wechselzeichnungen, wie auch zur
Aufnahme von Darlehen als bevollmächtigt zu gelten hat. Es
fragt sich daher nur noch, ob nicht der Einwand des Beklagten
durchdringt, die Kläger seien nicht gutgläubig gewesen, sie hätten
den wirklichen Zweck der Aufnahme des Darlehens gekannt oder
doch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt kennen sollen
Bei Prüfung dieses Punktes ist zunächst zu ermitteln, was als
ür das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung der
Vorinstanz zu gelten hat, nämlich was zwischen den Klägern und
Hauser bei Aufnahme des Darlehens gesprochen und verhandelt
worden ist. Die Vorinstanz scheint in dieser Richtung unter den
verschiedenen sich widersprechenden Aussagen (in der Strafunter
suchung) Hausers wesentlich auf diejenige abzustellen, die dahin
ging, er habe den Namen des landwirtschaftlichen Vereins in
betrüglicher Weise benutzt , um das Darlehen bei den Klägern
zu erheben. Hienach muß mit der Vorinstanz gesagt werden, daß
der dem Beklagten obliegende Beweis des bösen Glaubens der
Kläger in keiner Weise erbracht ist. Hinsichtlich der Art der Buch
führung über das Darlehen, die vom Beklagten ebenfalls für
seinen Standpunkt herangezogen worden ist, ist von der Vorinstanz
festgestellt, daß die Anweisung auf die Kreditanstalt samt den
Zinsen im Journal und im Hauptbuch schon am 8. November
1906 dem Beklagten belastet worden ist und daß am 17. Dezember,
bei der Begebung des Acceptes an die Kreditanstalt, die entspre
chende Gutschrift in beiden Büchern erfolgte; weiter, daß dagegen
im Hauptbuch die Buchungen nicht auf dem gewöhnlichen Konto
des Beklagten, sondern auf einem neu eröffneten Konto vorge
nommen wurden. Zutreffend führt die Vorinstanz im Anschluß
an diese letzte Feststellung aus, daß darin nichts verdächtiges er
blickt werden könne, da es sich um ein Geschäft von besonderem
Charakter gehandelt habe. Betreffend die Erkennungsmöglichkeit
oder das Erkennensollen sodann ist tatsächlich festgestellt, es sei
nicht dargetan, daß das Benehmen des Hauser bei dem Geschäft
irgendwie auffällig gewesen sei und den Verdacht, daß er sich
persönlich in finanzieller Bedrängnis befinde, nahegelegt habe .
Auch daß das Darlehen nicht in Meilen aufgenommen wurde,
hatte nichts auffälliges; und eine Erkundigungspflicht war den
Klägern nicht zuzumuten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1907 in allen Teilen
bestätigt.