- Arteil vom 10. Oktober 1907
in Sachen Senn und Hagmann, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Ineichen, Kl. u. Ber. Bekl.
Haftpflicht in einem Falle, in dem der im Dienste eines Meisters
(Maurermeisters) stehende und für diesen arbeitende Arbeiter auch
Arbeiten für einen andern Meister (Zimmermeister) verrichtet:
beide Arbeitgeber sind haftpflichtig. Klagenkonkurrenz.
A. Durch Urteil vom 15. Mai 1907 hat das Obergericht
Zürich, I. Appellationskammer, über die Streitfrage:
Sind die Beklagten solidarisch verpflichtet, an den Kläger
5400 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 24. August 1906 zu bezahlen?
erkannt:
- Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet, an den Kläger
4000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 24. August 1906 zu
bezahlen.
- Dem Kläger wird der Vorbehalt der Nachklage im Sinne
des Art. 8 des Haftpflichtgesetzes gewährt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung ans
Bundesgericht erklärt. Der Beklagte Senn hat beantragt:
- Es sei die Klage, wie sie gestellt, formell abzuweisen.
- Eventuell: es sei die Klage gegenüber dem Beklagten Senn
abzuweisen.
Der Beklagte Hagmann hat beantragt:
- Es sei die Klage gegen den Beklagten Hagmann gänzlich
abzuweisen.
- Eventuell: es sei bei grundsätzlicher Bejahung der Haftpflicht
das Quantitativ nach richterlichem Ermessen zu reduzieren und
der Vorbehalt der Nachklage zu streichen.
C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
haben die Vertreter der Beklagten diese Anträge wiederholt und
begründet. Dabei hat der Vertreter des Beklagten Hagmann
seinen Antrag, es sei der Vorbehalt der Nachklage zu streichen,
fallen gelassen.
Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung
unter Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten, die mit ihren Betrieben der Haftpflichtgesetz
gebung unterstehen, hatten im Frühjahr 1906 jeder für sich Ar
beiten für einen ländlichen Neubau in Seen übernommen und
zwar der Maurermeister Senn die Maurerarbeiten und der Zim
mermeister Hagmann die Zimmerarbeiten. Ihre Bezahlung erfolgte
in der Weise, daß sie dem Bauherrn die Taglöhne für die am
Neubau beschäftigten Arbeiter verrechneten. Wenn die Maurer
gerade keine Arbeit hatten, so halfen sie, um nicht müßig zu sein,
gemäß einer bestehenden Uebung bei den Zimmerarbeiten und um
gekehrt. Doch wurde deswegen an der Verrechnung der Taglöhne
nichts geändert: der Maurermeister bezog den ganzen Taglohn
für den Maurer, auch wenn dieser während einiger Zeit bei den
Zimmerarbeiten half, und umgekehrt. Der Kläger arbeitete als
Maurerhandlanger im Dienste des Senn auf dem Neubau. Am
- April war gerade keine Maurerarbeit mehr zu verrichten. Senn
wies daher den Kläger an, den Zimmerarbeitern beim Auf
richten zu helfen. Als Hagmann bei dieser Arbeit den Kläger
mit Hand anlegen sah, bemerkte er zu ihm, er möge von dem
Bau hinuntergehen, man könne nur Leute brauchen, die diese Ar
beit verstehen, er (Hagmann) wolle nicht, daß noch jemand un
gfällig werde. Der Kläger antwortete, er habe solche Arbeit auch
schon ausgeführt, und arbeitete tatsächlich weiter, ohne daß Hag
mann dagegen Einsprache erhoben und ihn förmlich weggewiesen
hätte. Der Kläger fiel dann bei der Arbeit des Aufrichtens von
einer obern Balkenlage mehrere Meter tief hinunter und zog sich
eine erhebliche Verletzung der Wirbelsäule zu.
Das sub Fakt. A angeführte Urteil der Vorinstanz beruht auf
der Auffassung, daß beide Beklagte für diesen Unfall haftpflichtig
sind: der Kläger sei zugleich im Betriebe des Senn, dessen Ar
beiter er gewesen sei, und auf dessen ausdrückliches Geheiß er sich
bei den Zimmerarbeiten betätigt habe und der für ihn den Tag
lohn vom Bauherrn bezogen habe, und im Betriebe des Hagmann
verunglückt, bei dessen Arbeiten er tatsächlich geholfen habe und
zwar im Einverständnis desselben. Die Einrede des Selbstver
schuldens wurde zurückgewiesen. Die Bemessung der Entschädigung
erfolgte gestützt auf die gerichtlichen Gutachten über die Folgen
des Unfalls für den Gesundheitszustand des Klägers.
2. Die eventuelle Einrede des Selbstverschuldens des Klägers,
die heute noch vom Beklagten Hagmann aufrecht erhalten wird,
ist von der Vorinstanz mit Recht verworfen worden. Nachdem
Hagmann anfänglich zwar den Kläger nicht hat mitarbeiten lassen
wollen, dann aber doch dessen Hilfeleistung geduldet hat, kann dem
Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich an der
Arbeit des Aufrichtens beteiligt hat. Im übrigen ist die von der
Vorinstanz gesprochene Entschädigung von den Beklagten dem
Betrage nach eventuell nicht angefochten.
3. Was die Hauptfrage der Passivlegitimation der Beklagten
anbetrifft, so kann zunächst kein ernstlicher Zweifel sein, daß für
den Beklagten Senn die Voraussetzungen der Haftpflicht erfüllt
sind. Der Kläger war als Arbeiter, nämlich als Maurerhand
langer, bei Senn angestellt. Die Arbeit, bei der er verunglückt
ist, war allerdings keine Maurer , sondern Zimmerarbeit; es war
eine Arbeit, die nicht der Maurermeister Senn, sondern der
Zimmermeister Hagmann dem Bauherrn gegenüber auszuführen
hatte. Allein der Kläger betätigte sich hiebei auf ausdrückliches
Geheiß des Senn, der auf solche Weise über dessen Arbeitskraft
verfügte. Die fragliche Hilfeleistung lag denn auch im Interesse
des Senn, weil dieser gemäß bestehender Übung als Aquivalent
auf ähnliche Unterstützung durch die Zimmerleute rechnen konnte.
die kritische Arbeit des Klägers hatte daher eine intensive, un
mittelbare Beziehung zum Geschäftsbetrieb des Senn, weshalb der
Kläger bei deren Verrichtung als im Betriebskreis des Senn
verblieben zu betrachten ist.
Anderseits sind aber auch in Ansehung des Beklagten Hagmann
die Requisite der Haftpflicht gegeben. Wie das Bundesgericht
wiederholt ausgesprochen hat, ist das Bestehen eines vertraglichen
Arbeitsverhältnisses nicht notwendige Voraussetzung der Haftpflicht,
sondern diese umfaßt alle Personen, die im Einverständnis des
Unternehmers tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind. (AS 31 II
S. 215 und die dortigen Zitate.) Es genügt daher, damit die
Haftpflicht des Hagmann begründet ist, daß der Kläger, wenn
auch nur vorübergehend, im Einverständnis des Hagmann tat
sächlich in dessen Betrieb eingegriffen und dabei einen Unfall er
litten hat. Dies ist aber der Fall. Die Arbeit, bei der der Kläger
geholfen hat, das Aufrichten , war eine solche des Hagmann.
Bei deren Ausführung war der Kläger an die Anordnungen des
Hagmann und seiner Organe gebunden. Hagmann hat sodann die
Hilfeleistung des Klägers geduldet, wenn er auch anfänglich nicht
damit einverstanden war. Allerdings kam der Entgelt des Bau
herrn für die Leistung des Klägers beim Aufrichten nicht dem
Hagmann, sondern dem Senn zu, der den ganzen Taglohn für
den Kläger zu verrechnen hatte. Allein Hagmann war trotzdem
als Unternehmer an jener Leistung interessiert, einmal weil ihm
mit Rücksicht auf sein Verhältnis zum Bauherrn wohl daran ge
en sein mußte, die Arbeit rasch zu beendigen und sodann weil
er für seine Arbeiter, die in ähnlicher Weise bei Maurerarbeiten
aushalfen, gleichfalls den Taglohn vom Bauherrn beziehen konnte.
4. Nach dem gesagten ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß
in Bezug auf die Arbeit, bei der der Kläger verunglückt ist, die
Betriebskreise der beiden Beklagten sich schnitten. Der Kläger ist
in den Betriebskreis des Hagmann eingetreten, ohne doch aus
demjenigen des Senn herauszutreten. Gemäß den eigenartigen
Verhältnissen des Falles erscheinen sowohl Senn als Hagmann
Betriebsunternehmer für die fragliche Arbeit, weil sie beide im
kritischen Zeitpunkte über die Arbeitskraft des Klägers verfügten.
Bei dieser Sachlage müssen aber auch beide Beklagten als haft
pflichtig erklärt werden. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte
dafür, daß in einem Falle, wo die Voraussetzungen der Haftpflicht
in der Person zweier Unternehmer erfüllt sind, nicht auch beide
haften sollten. Wenn im Gesetz von 1881 jeweilen vom Betriebs
unternehmer und in der Novelle von 1887 vom Inhaber des
betreffenden Gewerbes als haftpflichtigem Subjekt die Rede ist, so
erklärt sich dies ohne weiteres daraus, daß das Gesetz in erster
Linie den Regelfall, wo nur ein Träger der Haftpflicht in Frage
kommt, im Auge hat. Das Gesetz sieht ja auch selber vor, daß
zwei Personen, nämlich der Hauptunternehmer und der Unter
akkordant (Nov. Art. 2), nebeneinander haften, und eine doppelte
Haftung in ähnlichem Sinn kann eintreten, wenn dem Arbeiter
nach der Lage des Falles neben dem Haftpflichtanspruch an den
Arbeitgeber, ein Anspruch aus OR Art. 50 ff. gegen einen
Dritten oder aus Eisenbahnhaftpflicht gegen den Inhaber einer
Transportanstalt zusteht (s. z. B. AS 31 II S. 225, ferner
v. Salis in ZbJV 33 S. 443 ff.).
5. Dem Kläger steht danach gegen jeden der beiden Beklagten
je ein Haftpflichtanspruch zu, die beide auf denselben Zweck, die
Deckung des Schadens nach Haftpflichtrecht, gehen, und für deren
gegenseitiges Verhältnis die Grundsätze über Klagenkonkurrenz
maßgebend sein müssen. Der Kläger kann nur einmal Ersatz für
den durch den Unfall erlittenen Schaden erhalten; sobald und so
weit der eine Anspruch befriedigt wird, fällt auch der andere dahin.
Bei der Klagenkonkurrenz besteht für den Berechtigten volle Frei
heit, welchen Anspruch er zuerst geltend machen will; soweit er
dabei vom zuerst belangten Schuldner nicht befriedigt wird, kann
er sich auch an den andern halten. Er kann aber ohne Frage
auch die beiden Verpflichteten zugleich belangen, wie es vorliegend
geschehen ist, um dann nach erfolgter Verurteilung sein Wahlrecht
bei der Vollstreckung auszuüben. Wenn hiebei in der Streitfrage
und auch im Dispositiv der Vorinstanz von Solidarität die
Rede ist, so ist damit zweifellos nicht Solidarität im eigentlichen
Sinn Haftung mehrerer Schuldner für die Erfüllung der
selben Schuld, Art. 162 OR , sondern das erwähnte Ver
hältnis der Klagenkonkurrenz gemeint, das in seinen Wirkungen
gegenüber dem Gläubiger mit der Solidarität sich deckt (Art. 163
leg. cit.). Das Verhältnis der Beklagten unter sich nach erfolgter
Zahlung durch den einen ist daher durch die Formulierung des
Dispositivs der Vorinstanz nicht berührt, wie denn auch diese
Frage mit dem vorliegenden Prozesse nichts zu tun hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die beiden Berufungen der Beklagten werden abgewiesen und
es wird das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 15. Mai 1907 bestätigt.