deln sei.
67. Arteil vom 17. Juli 1907 in Sachen Leihkasse Enge,
Kl. u. Ber. Kl., gegen de Gendre, Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59 OG. Pfandrecht an
Lebensversicherungspolicen im Konkurse des Versicherungsnehmers;
Wert der Policen.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Im Konkurse seines Schwiegervaters Cäsar Schmidt mel
dete der Beklagte eine Forderung von 12,487 Fr. 50 Cts. nebst
Zinsen und Kosten, sowie ein nachgehendes Faustpfandrecht hiefür
an einer Lebensversicherungspolice Nr. 40,722 der Basler Lebens
versicherungsgesellschaft zu Gunsten des Gemeinschuldners an; auf
der Police haftet schon ein Darlehen von 6300 Fr. zu Gunsten
der Versicherungsgesellschaft. Nachdem die Konkursverwaltung For
derung und Faustpfandrecht anerkannt hatte, verlangte die Kläge
rin mit der vorliegenden Kollokationsanfechtungsklage, die
eventuell auf Art. 285 ff., speziell 288 SchKG stützt, ursprüng
lich Wegweisung der Forderung und des Pfandrechts; schon in
der Replik vor erster Instanz reduzierte sie jedoch ihre Bestreitung
auf das beanspruchte Faustpfandrecht. Während die erste Instanz,
unter Vormerknahme von der Anerkennung der Forderung und
Behaftung der Klägerin dabei, das Faustpfandrecht als unbegrün
det verworfen hat, hat auf Rekurs des Beklagten hin die I. Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil
vom 18. Mai 1907 erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Klägerin recht
zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die
Faustpfandansprache des Beklagten aus Art. 288 SchKG anfecht
bar zu erklären und in diesem Sinne die Klage gutzuheißen.
Der Berufungserklärung war eine begründende Rechtsschrift bei
gelegt, für den Fall, daß als Streitwert ein Betrag von weniger
als 4000 Fr. (aber mehr als 2000 Fr.) angenommen werden
sollte. Der Rechtsschrift liegt eine Bescheinigung des Konkursam
tes Hottingen bei, wonach der Umwandlungswert der liberierten
Police laut Mitteilung der Versicherungsgesellschaft 11,631 Fr.
betrage und das Konkursamt der Police einen Wert von minde
stens 12,000 Fr. beimißt.
C. Mit Eingabe vom 15. Juni 1907 hat der Vertreter des
Beklagten geltend gemacht, laut (beigelegter) Bescheinigung der
Basler Lebensversicherungsgesellschaft habe die fragliche Police
heute einen Rückkaufswert von 6955 Fr., während darauf schon
seit Juni 1905 ein Darlehen von 6300 Fr. laste; der Streitwert
betrage somit, als Wert des Pfandgegenstandes, nur 655 Fr.
D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters, vom 19. Juni 1907,
hat die Basler Lebensversicherungsgesellschaft mit Zuschrift vom
21. Juni 1907 folgende Erklärung abgegeben
Fr. 6955 ist der Rückkaufswert von dieser Police, das
heißt derjenige Betrag, welcher von der Gesellschaft bei einer jetzt
stattfindenden Liquidation der Police ausbezahlt würde, abzüglich
nebst
dem auf der Police lastenden Darlehen von Fr. 6300-
laufendem Zins seit 5. März 1907.
Fr. 11,631 ist dagegen der Betrag, welchen die Gesell
schaft bei Ablauf der Versicherung, das heißt beim Ableben des
Versicherten bezahlen würde, wenn vom 5. September 1907 an
die Prämienzahlungen eingestellt würden (liberierte Versicherungs
summe). Auch von dieser Summe käme bei der Liquidation der
Police das obgenannte Darlehen der Gesellschaft in Abzug, samt
allfälligen Zinsrückständen. Dieses Darlehen könnte bis zum
Ablauf der Police fortbestehen und wäre in diefem Fall weiter
zu verzinsen ;
in Erwägung:
- Für die Kompetenz des Bundesgerichts, die von Amtes wegen
zu prüfen ist, kommt in Betracht, ob der erforderliche Streitwert
nach Art. 59 OG gegeben sei; denn daß es sich um eine ver
mögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist ohne weiteres klar.
- Bei der Berechnung des Streitwertes muß zunächst ganz
außer Betracht fallen, daß ursprünglich in der Klage nicht
nur das vom Beklagten beanspruchte Pfandrecht, sondern auch die
Forderung bestritten war. Durch die nachfolgende Anerkennung ist
dieser Punkt gänzlich aus dem Streit gefallen, er hat schon vor
den kantonalen Instanzen nicht mehr den Streitgegenstand gebildet
und bildet ihn auch heute nicht; Streitgegenstand ist einzig das
Pfandrecht. Übrigens muß nach Inhalt des zürcherischen Prozeß
rechts die in der Replik erfolgte Anerkennung sowieso zur Bemes
sung des Streitwertes in Berücksichtigung gezogen werden, da Replik
und Duplik nach zürcherischem Prozeßrecht (vergl. 336 RPflG
nicht streng gesonderte Prozeßabschnitte bilden, sondern mit Klage
und Antwort zusammen ein einheitliches Ganzes die Haupt
verhandlung ausmachen, und nun bei der Frage, was Klage
und Antwort im Sinne des Art. 59 OG sei, diese Struktur
der erstinstanzlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist. (Vergl.
Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 1905 i. S. Fischer
gegen Clecner, Revue 23 Nr. 33.)
- Was nun den Wert des Pfandrechts betrifft, so ist, da der
Wert des Pfandes jedenfalls geringer ist als der Wert der For
derung, auf jenen Wert abzustellen, also den Wert der Police,
unter Abzug der darauf haftenden Pfandrechte, die unbestrittener
maßen für 6300 Fr. darauf lasten. Als solcher Wert kann die
liberierte Versicherungssumme oder aber der jetzige Rückkaufswert
in Frage kommen. Da nun die Liquidation der Police jetzt erfolgt,
erscheint es richtiger, diesen letztern Wert zu Grunde zu legen,
also 6955 Fr. Da nun hievon 6300 Fr. abzuziehen sind, be
trägt der Streitwert nur noch 655 Fr. Danach bleibt der Wert
des Streitgegenstandes bedeutend unter dem für die Berufung an
das Bundesgericht erforderlichen Streitwerte;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.