- Arteil vom 21. September 1907 in Sachen
Hotz, Kl. u. Ber. Kl., gegen Kopp, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 242 SchKG: Was ist unter Klaganhebung zu verstehen?
Bundesrecht und kantonales Recht.
A. Durch Urteil vom 16. November 1906 hatte das Kantons
richt von Zug über die klägerischen Rechtsbegehren:
Es sei der Beklagte pflichtig, das Eigentumsrecht der Klägerin
an den Versicherungspolicen Nr. 74,la und 74,181 der Union
Assurance Society London, resp. an der Versicherungssumme
von 10,254 Fr. 50 Cts. nebst erlaufenen und noch zu erlaufenden
Kosten anzuerkennen; eventuell es sei gegenüber dem Beklagten
gerichtlich festzustellen, daß die Versicherungsgelder aus den Lebens
versicherungspolicen Nr. 74,180/181 der Union Assurance So
ciety London nicht zu der Verlassenschafts Liquidationsmassa von
A. Hotz gehören;
erkannt:
Es sei die peremptorische Vorfrage gutgeheißen.
In Abweisung der von der Klägerin hiegegen ergriffenen Be
rufung hat das Obergericht des Kantons Zug unter dem 28. Ja
nuar 1907 dieses Urteil bestätigt.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
und formgerecht die Berufung an das Bundesgericht ergriffen,
mit den Anträgen:
Es sei unter Gutheißung der Berufung das angefochtene Urteil
aufzuheben und zu erkennen, daß der Beklagte pflichtig sei, das Eigen
tumsrecht der Klägerin an den Versicherungspolicen 74,180/181
der Union Assurance Society London, resp. an der Versicherungs
S. hiezu auch AS 33 I Nr. 96 S. 625 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
summe von 10,254 Fr. 50 Cts. nebst erlaufenen und noch er
laufenden Zinsen anzuerkennen;
eventuell, daß gegenüber dem Beklagten festzustellen sei, daß
die Versicherungsgelder aus den Lebensversicherungspolicen 74,la und 74,181 der Union Assurance Society London nicht zu der
Verlassenschafts Liquidationsmassa des A. Hotz sel. gehören.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä
gerin auf Gutheißung der Berufung angetragen.
Der Vertreter des Beklagten hat die Anträge gestellt: Auf die
Berufung sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen;
weiter eventuell sei lediglich das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
zuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten zum Ver
ständnis der heutigen Prozeßlage hervorzuheben: Die Klägerin
hat in der konkursamtlich liquidierten Verlassenschaft ihres ver
storbenen Ehemannes einen Eigentumsanspruch an den Policen
Nr. 74,la und 74,181 der Union Assurance Society London,
vom 22. und 23. Dezember 1899, laut denen die Versicherungs
gesellschaft beim Ableben des Ehemannes der Klägerin je 5000 Fr.
auszahlen sollte, geltend gemacht. Die Policen waren vom Ehe
mann der Klägerin der Sparkasse Zug verpfändet worden und
diese hatte sie dem Konkursamt herausgegeben. Da auf die Ver
sicherungssumme mehrere Rechtsansprüche geltend gemacht wurden,
deponierte die Versicherungsgesellschaft die Versicherungssumme im
Gesamtbetrag von 10,254 Fr. 50 Cts. bei der Kantonalbank
Zug. Namens einer Anzahl Gläubiger, die die Eigentumsansprache
der Klägerin bestritten hatten und von denen nur noch der heutige
Beklagte Kopp die Bestreitung aufrecht erhielt, setzte das Kon
kursamt Zug am 28. April 1906 der Klägerin Frist zur Klag
einleitung im Sinne des Art. 242 SchKG an. Am 5. Mai 1906
erschien darauf der Vertreter der Klägerin vor Friedensrichteramt
Zug und verlangte Ausstellung der Weisung für die aus Fakt. A
oben ersichtliche Rechtsfrage. Die Einreichung der vom 8. Mai
datierten, also an diesem Tage erhobenen Weisung erfolgte am
- Mai; am 10. gl. Mis. reichte die Klägerin die I. Prozeß
eingabe (Rechtsfragen und Benennung der Beweismittel) ein;
diese wurde am 14. Mai dem Beklagten durch das Weibelamt
zugestellt. Der Beklagte erhob sofort die Vorfrage der Abweisung
der Klage wegen versäumter Notfrist. Diese Einrede nun ist von
den kantonalen Instanzen in ihrem in Fakt. A mitgeteilten Urteil
gutgeheißen worden, indem sie an Hand des bundesgerichtlichen
Urteils vom 14. März 1896 i. S. Feusi gegen Masse Feusi, AS 22
S. 67 ff., ausgeführt haben: Die nach diesem Entscheide unter
der Klaganhebung zu verstehende Rechtshängigkeit des Streites
trete für derartige Rechtsstreitigkeiten nach zugerischem Prozeßrecht
erst mit der Mitteilung vom Eingang der ersten Prozeßeingabe
des Klägers an den Beklagten ein. Demnach sei die erst am
14. Mai 1906 erfolgte Anhängigmachung des Streites verspätet.
2. Der Vertreter des Beklagten hat seinen Antrag auf Nicht
eintreten auf die Berufung damit begründet, das angefochtene
Urteil stelle sich nicht als Haupturteil dar, sondern als prozessualer
Entscheid über eine Prozeßfrage: die Frage der rechtzeitigen Klage
einleitung. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Zunächst kommt
es natürlich nicht auf die Form des vorinstanzlichen Dispositivs
an, als welche im vorliegenden Falle die Gutheißung der peremp
rischen Einrede des Beklagten erscheint, sondern auf den Inhalt;
inhaltlich liegt aber darin nicht ein Entscheid über eine Prozeß
voraussetzung, sondern eine definitive Abweisung der Klage, des
Anspruchs selbst. Indem Art. 242 SchKG an die Nichtinnehal
tung der Klagfrist die Verwirkung des Anspruchs knüpft, stellt
er eine materiellrechtliche, weil den Untergang des Anspruchs selbst.
wenigstens für das Konkursverfahren (Jäger, Komm., Art. 242
Anm. 8; Weber Brüstlein Reichel, Art. 242 Anm. 3
S. 364 f.), betreffende Bestimmung auf; die Abweisung der
Klage wegen Fristversäumnis gemäß Art. 242 leg. cit. ist also
durchaus ein Haupturteil. Aber auch die weitere Voraussetzung der
Zulässigkeit der Berufung: die Anwendbarkeit oder Anwendung
eidgenössischen Rechts, ist gegeben. Zunächst ist zweifellos, daß der
vorliegende Rechtsstreit seiner Materie nach vom eidgenössischen
Recht beherrscht wird. Sodann findet eidg. Recht auch Anwendung
auf die Frage, die einzig den Gegenstand des angefochtenen Ur
teils bildet: die Frage der Anspruchsverwirkung; denn die Vor
aussetzungen der Verwirkung des Anspruchs sind vom eidg. Recht
geregelt, nach ihm muß sich bestimmen, was unter Anhebung
der Klage zu verstehen ist; es handelt sich also zum mindesten
vorfrageweise um die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift
eidg. Rechts; die Vorinstanz hat denn auch Art. 242 cit. wirklich
angewendet und nur in weiterer Folge das kantonale Prozeßrecht
als Entscheidungsnorm herangezogen.
3. Fragt es sich sonach, was der mehrzitierte Art. 242 SchKG
unter Anhebung der Klage verstehe und wie sich in diesem
Punkte eidgenössisches und kantonales Recht zu einander verhalten,
so ist zu bemerken: Dem kantonalen Recht ist allerdings das
Verfahren, in dem die Klage durchzuführen ist, und die Form,
in der der Richter mit der Streitsache zu befassen ist, überlassen;
es muß also eine nach kantonalem Recht gültige Prozeßhandlung
vorliegen. Dagegen ist die Frage, was unter Anhebung der Klage
zu verstehen sei, dort, wo, wie bei Art. 242 SchKG, das Bun
desrecht eine Frist zur Anhebung der Klage setzt und an deren
Nichtinnehaltung Verwirkung knüpft, nach eidg. Recht und für
das ganze Gebiet der Schweiz einheitlich zu entscheiden, da eben
das eidg. Recht einheitlich eine überall gleichmäßige Frist ansetzen
will und eine andere Lösung der Idee der Rechtseinheit wider
pricht, auch die Möglichkeit der Klagerhebung, die das eidg. Recht
gewährt, nicht durch kantonale Vorschriften soll illusorisch gemacht
werden können. (Vergl. die zutreffenden Ausführungen von Bach
mann in den Verhandlungen des Schweiz. Juristenvereins 1901,
S. 71 ff., und Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F. 20 S. 568 ff.)
in diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht den gleich
artigen Art. 35 ZEG mehrfach ausgelegt; siehe AS 5 S. 594
Erw. 3 und 25 II S. 7 f. Erw. 5. Die Auffassung (vergl.
Weber Brüstlein Reichel, Anm. 4 zu Art. 242 S. 365)
ist daher zurückzuweisen, daß das kantonale Recht über die erfolgte
Anhebung entscheide: es entscheidet nur über Form und Ver
fahren; aber was Anhebung ist, ist nach eidg. Rechtsnorm zu
entscheiden, da eben diese den Rechtssatz aufstellt.
4. Die Auslegung des Begriffes Anhebung der Klage nun,
die danach vom Bundesgericht selbständig vorzunehmen ist, hat
zurückzugehen auf Wortlaut und Sinn der Bestimmung, zumal
auf den Sinn der Fristansetzung. Danach ist unter Anhebung
der Klage eine prozessuale Handlung des Ansprechers zu ver
stehen, eine Handlung, die von seinem Willen abhängt und in
seiner Macht steht; denn eine Verwirkungsfolge darf nicht geknüpft
werden an eine Handlung, die außerhalb des Willensbereiches des
mit der Verwirkung Bedrohten steht. Des weiteren ergibt sich
schon aus der Kürze der Frist und aus ihrem Zweck der Be
schleunigung von Incident Rechtsstreitigkeiten in Betreibungs
und Konkursfällen, im Interesse der raschen Durchführung der
Betreibung und des Konkurses , daß unter der Klaganhebung
die erste Handlung des Klägers zu verstehen ist, die den Prozeß
einleitet, dem richterlichen Rechtsschutz ruft, ihn in gesetzlich gül
tiger Weise vorbereitet. Welches diese Prozeßhandlung ist, bestimmt
das kantonale Recht; aber daß es diese prozeßeinleitende Handlung
ist, sagt das eidg. Recht. Die Auffassung, die das Bundesgericht
in seinem Urteil vom 14. März 1896 i. S. Feusi gegen Masse
Feusi, AS 22 S. 69 f. Erw. 3, vertreten hat und die auch in
Jägers Komm., Art. 107 Anm. 5 (S. 188) übergegangen ist,
daß unter Klage diejenige Handlung zu verstehen sei, durch
welche der Kläger die gerichtliche Hülfe anruft und die Nechts
hängigkeit der Streitsache mit ihren prozessual und materiell
rechtlichen Wirkungen begründet wird , und wonach die Erhebung
der Klage die Vornahme dieser Handlung, d. h. desjenigen pro
zessualen Aktes (ist), welcher jene Wirkung herbeiführt und dem
Kläger den Anspruch auf gerichtliche Entscheidung erwirbt ,
geht daher zu weit und kann insofern nicht festgehalten werden,
als sie Klaganhebung und Streithängigkeit gleichsetzt. Die beiden
Prozeßakte sind denn auch begrifflich etwas durchaus von einander
verschiedenes. Wo daher das kantonale Prozeßverfahren der ge
richtlichen Klage vorgängig eine Anrufung des Friedensrichters
vorschreibt, ist schon diese Anrufung als Anhebung der Klage,
weil sie eben Einleitung des Prozesses ist, anzufehen. (So auch
das Bundesgericht bez. Art. 35 ZEG in den in Erw. 3 zitierten
Fällen.) Diese Prozeßhandlung hat die Klägerin unbestrittener
maßen innert der Frist des Art. 242 SchKG vorgenommen. Und
da im Übrigen das kantonale Urteil ausdrücklich feststellt, daß die
Vorschriften des Art. 21 des zugerischen Einführungsgesetzes be
achtet worden sind, so ist ohne weiteres als erstellt anzunehmen,
daß die Klage rechtzeitig eingeleitet und daher materiell zu behan
deln sei.
5. Ist sonach im Gegensatz zur Vorinstanz die peremptorische
Einrede des Beklagten abzuweisen, so ist das angefochtene Urteil
aufzuheben. Dabei erfordert die Prozeßlage, da über die Sache
selbst (die Begründetheit der klägerischen Ansprache) noch kein Urteil
vorliegt und eine Prüfung des Bundesgerichts auf Grund der
derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist, eine Rückweisung an die
Vorinstanz.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Januar 1907
aufgehoben und die Sache zu materieller Entscheidung an die Vor
instanz zurückgewiesen wird.