- Arteil vom 21. März 1907 in Sachen
Smmenhauser, Kl. u. Ber. Kl., gegen Höhn, Bekl. u. Ber. Bekl.
Körperverletzung. Einfluss der Weigerung des Haftpflichtklägers,
sich einer Operation zu unterziehen, auf die Entschädigung. Art. 6
Abs. 1 litt. b ; 5 litt. a FHG.
A. Durch Urteil vom 18. Februar 1907 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil lautet:
Der Beklagte wird zur Zahlung von 208 Fr. nebst 5% Zins
seit 16. Oktober 1905 an Kläger verurteilt. Die Mehrforderung
wird zur Zeit abgewiesen und dem Kläger bleibt das Nachklage
recht im Sinne der Motive vorbehalten.
B. Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts hat der Kläger
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Abänderungsantrag, es sei der Beklagte zur Zahlung von 1813 Fr.
50 Cts. nebst Zins zu 5% seit 16. Oktober 1905 zu ver
urteilen.
C. (Armenrecht.)
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
am gestellten Berufungsantrage festgehalten; der Vertreter des
Beklagten hat auf Abweisung der Berufung, eventuell auf Rück
weisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz an
getragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 16. Oktober 1905 zog sich der Kläger, der damals
19 jährige Alfred Immenhauser, als Spengler im Dienste des
Beklagten Gottlieb Höhn in Basel, dessen Geschäft der Haftpflicht
gesetzgebung untersteht, bei der Arbeit durch Sturz von einer zirka
10 Meter hohen Leiter einen schweren Bruch des linken Vorder
armes (Speiche) zu. Die Heilung dieses Bruches verlief insofern
ungünstig, als ein abgesprengtes Knochenstück in verschobener
des Armes im
Stellung festwuchs, derart, daß es die Beugung
Handgelenk um mehr als etwa 25% verunmöglicht. In der Folge
erwirkte Immenhauser die Einholung einer vorsorglichen
gericht
lichen Expertise, mit welcher Professor Enderlen in Basel betraut
wurde. Dieser riet zur operativen Entfernung des
fraglichen
Knochenstücks, indem er erklärte, daß die in Narkose auszuführende
Operation mit keinen besonderen Schmerzen verbunden sei und
dauernden Erfolg verspreche, wenn auch eine Garantie nicht zu
leisten sei. Gestützt hierauf anerbot sich der Arbeitgeber Höhn zur
Bezahlung der Operationskosten nebst dem Lohnausfall für die
Heilungszeit. Immenhauser aber weigerte sich, die Operation vor
nehmen zu lassen, und klagte auf Grund seines gegenwärtigen
Zustandes eine Entschädigungsforderung ein, an welcher er, gemäß
Fakt. B oben, heute noch im Betrage von 1813 Fr. 50 Cts. fest
hält. Im Prozesse wurde vom Experten Professor Enderlen ein
Nachtragsgutachten eingeholt. Darin wurde ihm vorab die Frage
gestellt, ob sein (oben wiedergegebener) Befund so zu verstehen sei,
daß die angeratene Operation aller Voraussetzung der Sachver
ständigen nach die beabsichtigte Besserung des Zustandes zur Folge
haben werde, daß aber deshalb keine Garantie geleistet werden
könne, weil kein operativer Eingriff mit absoluter Sicherheit
zum Ziele führe; ob, m. a. W., eine Garantie für Erfolg soweit
gegeben werde, als ärztliche Kunst das Gelingen als wahrschein
lich und als normalerweise sicher herbeizuführen vermöge, oder ob
der Fall so liege, daß auch ohne Hinzutreten nicht voraussehbarer
Momente die leichte Möglichkeit von Komplikationen den Erfolg
als unsicher erscheinen lasse. Diese Frage beantwortete der Experte
dahin, der Eingriff könne nach allgemeinen und nach seinen Er
fahrungen Erfolg bringen; ebenso sei sicher, daß man diesen nie
mit absoluter Sicherheit annehmen dürfe; Störungen des Wund
verlaufs und auch andere nicht vorhergesehene Umstände seien
möglich. Ferner erklärte er, daß in der Narkose für den Kläger
Immenhauser keine besondere Gefahr liege, und gab auf die Frage,
ob die Erwerbsfähigkeit des Patienten, falls die Operation als
gelungen bezeichnet werden könnte, in vollem Umfange wiederher
gestellt wäre oder nicht die Antwort: mit ziemlicher Wahr
scheinlichkeit . Endlich taxierte er die bei Nichtvornahme der Ope
ration bestehende Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf 100
Die kantonalen Instanzen befanden übereinstimmend, daß dem
Kläger im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (AS 28 II
Nr. 25 Erw. 2) zuzumuten sei, sich der fraglichen Operation zu
unterziehen, und gelangten deshalb dazu, ihm nur die Kosten
dieser Operation nebst dem Lohnausfall unter Vorbehalt des
Nachklagerechts für den Fall, daß die Operation den erwarteten
Erfolg nicht bringen sollte als Entschädigung zuzusprechen.
2. Nach der vom Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen
Villiger (AS 28 II Nr. 25) niedergelegten Auffassung, auf welche
die kantonalen Gerichte mit den Parteien zutreffend abgestellt
haben, befreit die Weigerung des Klägers, die streitige Operation
vornehmen zu lassen, den Beklagten von der Haftung für die da
durch zu beseitigende dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit
jenes, sofern der Kläger nach der gegebenen Sachlage keinen ver
nünftigen Grund hat, sich der Operation zu widersetzen, dieselbe
vielmehr im eigenen Interesse, wenn ihm ein Schadenersatzanspruch
gegen einen Dritten nicht zustände, vernünftigerweise vornehmen
lassen würde. Danach aber kann dem Entscheide der Vorinstanzen
nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich hier um einen opera
tiven Eingriff, welcher allerdings an sich, seiner äußerlichen Trag
weite nach, nicht sehr bedeutend ist, jedoch zufolge der dabei er
forderlichen Narkose immerhin eine erhebliche Einwirkung auf den
gesamten Organismus bedingt und mit Rücksicht hierauf im
Sinne der angegebenen Auffassung jedenfalls nur durch die be
stimmte Aussicht auf einen wesentlichen praktischen Erfolg
gerechtfertigt werden könnte. Diese Voraussetzung aber trifft nicht
zu. Einerseits fällt nämlich in Betracht, daß die zu beseitigende
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach der Schätzung des
medizinischen Experten nur 10% beträgt und in einer rein mecha
nischen, nicht von besonderen Schmerzen begleiteten Störung der
normalen Körperfunktion ihren Grund hat. Und anderseits muß
aus der zurückhaltenden und vorsichtigen Beantwortung der be
züglichen Fragen seitens des Experten geschlossen werden, daß
weder das Gelingen der Operation selbst, noch insbesondere, bei
gelungener Operation, die beabsichtigte völlige Beseitigung
fraglichen Funktionsstörung mit Bestimmtheit vorauszusehen ist.
Nach dem Inhalte des vorliegenden Nachtragsgutachtens, dem
offenbar die kantonalen Gerichte neben dem ersten Expertenbefunde
zu wenig Beachtung geschenkt haben, kann somit die Verweigerung
der Operation nicht als geradezu unvernünftiges, dem wohlver
standenen eigenen Interesse des Klägers an sich widersprechendes
Verhalten bezeichnet werden.
3. Zur Ermittelung der dem Kläger demnach in Berücksichti
gung seines gegenwärtigen Zustandes gebührenden Entschädigung
bedarf es der Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz im
Sinne des Eventualantrages des Berufungsbeklagten nicht. Denn
von den einschlägigen Faktoren bestreitet der Berufungsbeklagte
lediglich die Höhe der vom Experten auf 10% angegebenen In
validitätsquote; in dieser Hinsicht liegt jedoch kein Grund vor,
den Befund jenes in der Unfallbegutachtung erfahrenen Fach
mannes zu beanstanden. Insbesondere kann der Umstand, daß der
Kläger seit seinem Unfall vom Beklagten mit unvermindertem
Arbeitslohne wieder in Dienst genommen worden ist, dagegen
nicht ins Feld geführt werden, da ja nicht feststeht, daß er als
anerkannt tüchtiger Arbeiter ohne die Unfallsbehinderung gegen
wärtig keinen höhern Lohn beziehen würde. Der in Betracht fal
lende Gesamtschaden beträgt somit, beim Jahresverdienste des
Klägers von 1350 Fr. (300 Arbeitstage zu 4 Fr. 50 Cts.),
135 Fr. per Jahr oder unter Zugrundelegung des Alters jenes
im Zeitpunkt des Unfalls kapitalisiert 2770 Fr. Danach aber er
scheint bei Berücksichtigung der üblichen Abzüge, insbesondere für
Zufall nach Maßgabe des Art. 5 litt. a FHG, der vom Kläger
heute noch geforderte Entschädigungsbetrag von 1813 Fr. 50 Cts.
nicht als übersetzt und ist deshalb ohne weiteres zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt
vom 18. Februar 1907 wird, in Gutheißung der Berufung des
Klägers, dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird,
dem Kläger für dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit
eine Kapitalabfindung von 1813 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu
5% seit dem 16. Oktober 1905 zu bezahlen.