- Arteil vom 12. Juli 1907 in Sachen
Hurni, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Schweiz. Nationalversicherungsgesellschaft, Bekl. u. Ber. Bekl.
Unfallversicherung. Auslegung der Policebestimmung, wonach fal
sche Angaben im Versicherungsvertrag, die einen Einftuss auf den
Abschluss des Vertrages ausgeübt haben, den Versicherer von der
Verbindlichkeit befreien. Unwahre Angaben über schon bestehende
Versicherungen. Neue Begehren vor Bundesgericht, Art. 80 06,
Unzulässigkeit neuer Berufungsanträge erst in der mündlichen Ver
handlung.
A. Durch Urteil vom 29. April 1907 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt über das Klagbegehren:
Beklagte sei gemäß Police Nr. 9249 zur Zahlung einer Tages
quote von 10 Fr. an Kläger, zahlbar vom 26. Januar 1906
ab und während höchstens 300 Tagen, ferner zur Zahlung einer
Rente an Kläger von 1774 Fr. 20 Cts. per Jahr vom Tage
der Invalidität des Klägers ab zu verurteilen,
erkannt:
Der Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrage:
Es sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und das
erstinstanzliche Urteil in allen Teilen wieder herzustellen.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Die Beklagte wird zur Zahlung einer täglichen Entschädigung
von 10 Fr. vom 26. Januar 1906 während dreihundert Tagen
und von da an zur Zahlung einer jährlichen Rente von 1774 Fr.
20 Cts. an den Kläger verurteilt.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
feinen Berufungsantrag erneuert, und eventuell bloße Reduktion
der von der Beklagten zu bezahlenden Beträge beantragt.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf Grund eines Versicherungsantrages vom 6. Juli 1905
schloß der Kläger, Lehrer an der Uhrenmacherschule in St. Immer,
mit der Beklagten am 1. August gleichen Jahres einen Ver
sicherungsvertrag gegen die Folgen körperlicher Unfälle ab, wonach
er für den Invaliditätsfall mit einer Summe von 30,000 Fr.
und für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mit einer Tagesent
schädigung von 10 Fr. versichert wurde. Im Versicherungsantrag
mit Fragebogen und allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Beklagten, waren die Antworten von einem Agenten ( représen
tant ) der Beklagten, Groß, ausgefüllt; der Kläger und Groß
hatten den Antrag unterzeichnel. Dem Fragebogen ist der Vermerk
vorgedruckt: Le proposant est tenu de répondre aux ques-
tions posées ci-après d'une façon complète et conforme
à la vérité ; il demeure responsable de l'exactitude et de
l'exposition complète des réponses données, même lors
qu'elles ont été écrites par une tierce personne. Les traits
ou autres signes ne sont point admissibles comme ré
ponses. Neben Frage 7a: Avez-vous déjà adressé à
d autres compagnies la proposition d une assurance indivi
duelle contre les suites d'accidents corporels . . . . . Le
cas échéant indiquer l'époque et les compagnies war als
Antwort ein Strich und daneben ein non gesetzt; Frage 7b:
Ces assurances sont-elles actuellement en vigueur? Quel
en est le montant total? war mit non beantwortet.
Art. 6 der allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt: Les
obligations de la compagnie sont déterminées par la police
établie sur la base de la proposition d'assurance ou par
les avenants.
Le proposant est seul responsable de
l'exactitude et du caractère complet des indications con
tenues dans la proposition d assurance signée par lui.
Toute indication contraire à la vérité et qui a exercé une
influence sur la conclusion de l assurance dégage la com
pagnie de toute obligation.
- Am 25. Januar 1906 erlitt der Kläger in der Uhrenmacher
schule in St. Immer einen schweren Unfall unter Verletzung der
Wirbelsäule, der nach Feststellung der ersten Instanz (der sich
die zweite Instanz angeschlossen hat)
eine gänzliche Invalidität
zur Folge hatte. Auf die Anzeige vom Unfall teilte die Beklagte
dem Kläger am 22. März 1906 mit, sie lehne die Auszahlung
der Versicherungssumme ab, indem sie den Versicherungsvertrag als
ungültig betrachte, gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der Police. Der
Kläger sei nämlich im Momente des Abschlusses der Versicherung,
entgegen seiner Angabe, bereits bei der Winterthur versichert
gewesen, zu 62,000 Fr. für den Invaliditätsfall und mit 10 Fr.
Tagesentschädigung. Gleichzeitig anerbot die Beklagte dem Kläger
die Rückvergütung der geleisteten Prämie mit 62 Fr. Der Kläger
lehnte dieses Anerbieten ab. Es steht fest, daß der Kläger sich am
5. März 1905 bei der Winterthur gegen Unfall hatte ver
sichern lassen, und zwar für 50,000 Fr. gegen gänzliche Inva
lidität und 10 Fr. tägliche Entschädigung während der vorüber
gehenden gänzlichen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem war der Kläger
im August 1899 von der Uhrenmacherschule St. Immer gegen
Unfall bei der Winterthur versichert worden, für 12,000 Fr.
für Tod und Invalidität und 6 Fr. Kurquote. Infolge jener
Weigerung der Beklagten ist es zum vorliegenden Prozeß ge
kommen.
3. Der Kläger macht in erster Linie geltend, der Fragebogen
sei durch von der Beklagten zu vertretende Schuld des Agenten
Groß unrichtig ausgefüllt worden: es sei bei der Unterredung und
der Ausfüllung des Fragebogens sehr rasch zugegangen; eine
Frage betreffend frühere Versicherung habe Groß überhaupt gar
nicht gestellt. Dafür, daß der Vertrag in Eile abgeschlossen wor
den; daß der Kläger gegenüber Groß geäußert habe, er habe nicht
Zeit, er müsse fort, hat der Kläger den Beweis durch Zeugen
angetragen. Beide kantonalen Instanzen sind über dieses Beweis
anerbieten stillschweigend hinweggeschritten, mit der Begründung,
der Umstand, daß der Agent der Beklagten den Fragebogen aus
gefüllt habe, sei nicht geeignet, den Kläger von der ihm durch
Art. 6 der allgemeinen Versicherungsbedingungen auferlegten Ver
antwortlichkeit zu befreien. In dieser Allgemeinheit dürfte der
Standpunkt der Vorinstanzen kaum richtig sein; es muß vielmehr
nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung der Verträge
nach Treu und Glauben dem Versicherten der Gegenbeweis offen
stehen, daß eine Beantwortung der Fragen im Versicherungsantrag,
eine Angabe nicht von ihm herrührte. (Vergl. AS 22 S. 835.)
Dagegen erfüllt nun der vom Kläger angetragene Beweis dieses
Beweisthema nicht; der Kläger behauptet selber nicht, Groß habe
doloser oder fahrlässiger Weise das Formular anders ausgefüllt,
als der Kläger angegeben habe; er behauptet insbesondere auch
nicht, er habe den Versicherungsantrag vor der Ausfüllung des
Fragebogens, im Vertrauen auf die Loyalität des Agenten Groß,
unterzeichnet. Die bloße Behauptung der Raschheit des Vorgangs
aber vermag freilich den Kläger der Verantwortlichkeit für die von
ihm unterzeichnete Erklärung nicht zu entheben; die Einrede der
Arglist dringt bei diesem Tatbestande nicht durch.
4. Die objektive Unrichtigkeit der Antwort des Klägers auf die
Fragen 7 a und b steht außer Zweifel, und das Schicksal des
Rechtsstreites hängt einzig von der Beantwortung der Frage ab,
ob die Beklagte mit Recht Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Police (all
gemeine Versicherungsbedingungen) anrufe. Die Gültigkeit dieser
Vertragsklausel ist unbestreitbar und auch vom Kläger nicht an
gefochten; er macht lediglich geltend, es habe sich bei der Ver
schweigung der frühern Versicherung um einen unwesentlichen
Punkt gehandelt, der keinen Einfluß auf die Entschließung der
Beklagten, den Versicherungsvertrag überhaupt und zu gewissen
Bedingungen mit dem Kläger abzuschließen, gehabt habe; übrigens
treffe die Beklagte die Beweislast dafür, daß die Angabe wirklich
einen Einfluß ausgeübt habe. In dieser entscheidenden Frage ist
die erste Instanz dem Kläger beigetreten, indem sie ausgeführt hat:
Die Beklagte hätte dartun sollen, daß nach ihrer Praxis bei der
Kenntnis (schon bestehender Versicherungen eine Einzelunfallver
sicherung nicht abgeschlossen worden wäre; hiefür habe sie nun
aber gar nichts vorgebracht. Nach allgemeiner Anschauung im
Versicherungswesen komme der Verschweigung bestehender Ver
sicherungen bei der Personenversicherung keine wesentliche Bedeutung
zu; eine Überversicherung komme bei der Personenversicherung nicht
in Frage, übrigens läge eine solche auch nicht vor. Die zweite
Instanz dagegen vertritt die Auffassung, die Normierung der Be
weislast, wie die erste Instanz sie vorgenommen habe, würde dem
Art. 6 der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine viel zu weit
gehende Auslegung zu Gunsten des fehlbaren Versicherungs
nehmers geben; es entspreche vielmehr einer billigen Beurteilung
des zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer bestehen
den Vertragsverhältnisses, das auf gewissenhafter Beantwortung
des Fragenschemas begründet sei, daß unrichtige Angaben nur
dann das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht hin
dern, wenn sie offensichtlich irrelevant seien; hiezu gehöre aber
das Verschweigen einer schon bestehenden Versicherung von dem
Umfange der vom Kläger mit der Winterthur abgeschlossenen
zweifellos nicht, wie an Hand der Erfahrungen im Haftpflicht
und Unfallversicherungswesen weiter ausgeführt wird.
5. Spitzt sich die entscheidende Frage sonach auf eine Auslegung
des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der allgemeinen Versicherungsbedin
gungen zu, so ist vorerst herverzuheben, daß diese Klausel nicht
etwa (wie das bei Versicherungsbedingungen anderer Gesellschaften
der Fall ist) von solchen wahrheitswidrigen Angaben spricht, die
an sich geeignet sind, einen Einfluß auf den Abschluß und die
Modalitäten der Versicherung auszuüben, sondern daß sie positiv
davon spricht, daß die Angabe einen Einfluß ausgeübt habe. Den
Beweis, daß das der Fall gewesen sei, hat die Beklagte, die auf
die Klausel ihre Befreiung vom Versicherungsvertrag stützt, zu
leisten. Die Beklagte wendet ein, es handle sich hiebei um einen
unmöglichen Beweis, und die Leistung eines solchen könne man
von ihr nicht verlangen, sie habe ihn sich auch nicht aufgebürdet,
die Klausel sei daher dahin auszulegen, daß es darauf ankomme,
ob die falschen Angaben geeignet seien, einen Einfluß auf den
Versicherungsabschluß auszuüben. Richtig ist dabei, daß es sich
um einen inneren Vorgang die Beeinflussung des Willens der
Beklagten handelt, der nicht direkt (wohl auch nicht z. B.
durch Eidesleistung seitens der Vorstandsmitglieder der Beklagten)
sondern nur durch Indizien bewiesen werden kann. Vermöchte die
Beklagte darzutun, daß sie in einer Reihe gleichgearteter Fälle
Versicherungsanträge wegen Bestehens früherer Versicherungen
zurückgewiesen oder ihnen in der Modalität des Abschlusses Rech
nung getragen hat, so müßte der Beweis jenes Einflusses auf
den gegenwärtigen Vertrag wohl ohne weiteres als gelungen be
zeichnet werden. Aber hievon abgesehen ist die Rechtsstellung der
Beklagten im Prozeß an Hand folgender Erwägung eine bessere,
als es bei bloßer Berücksichtigung des Wortlautes der fraglichen
Klausel den Anschein hat: Durch Aufnahme der Frage nach schon
bestehenden Versicherungen und das Antragsformular hat die Be
klagte zu erkennen gegeben, daß sie diesem Umstand eine Erheblich
keit beimißt. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil i. S. La
Suisse c. Siegenthaler, vom 4. Juli 1896, AS 22 S. 808 ff.,
ausgeführt hat, gelten alle Fragen, welche der Versicherer im
Fragebogen an den Antragsteller stellt, als erheblich, sofern sie an
sich geeignet sind, für seine Entschließung von Bedeutung zu sein,
und es sich nicht etwa um offensichtliche bloße Informationsfragen
oder um chicanöse Fragen über offenbar unerhebliche Dinge handelt.
Das Bundesgericht nimmt hiebei eine Mittelstellung ein zwischen
der Auffassung von Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechtes,
S. 81 ff., und Rölli, Referat über die Vorarbeiten für ein Bun
desgesetz über den Versicherungsvertrag, und Verhandlungen des
Schweiz. Juristen Vereins 1899 S. 84 ff. Zeitschr. f. Schweiz.
Recht, N. F. 18 S. 570 ff. (s. auch Röllis Entw. Art. 8 Abs. 2;
bundesrätl. Entw., vom 2. Februar 1904, Art. 7 Abs. 2; Entw.
des Ständerates, Art. 5 Abs. 3: Die Gefahrstatsachen, auf
welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, un
zweideutiger Fassung gerichtet sind, gelten als erheblich") einerseits
und dem ROHG (vergl. Ehrenberg, Handb. 1 S. 336
Anm. 22) anderseits, wohl am ehesten in Übereinstimmung mit
Ehrenberg a. a. O. bei Anm. 23. Tanach wird durch
Fragestellung die Frage dann zu einer erheblichen, wenn an
objektiv, über ihre Erheblichkeit Zweifel bestehen können; und
jedenfalls, zum mindesten, muß der Fragestellung die Bedeutung
zukommen, daß es nunmehr Sache des Versicherungsnehmers ist,
die Unerheblichkeit darzutun, daß also die Beweislast (für den
Beweis der Tatsachen, die den Rechtsschluß auf Erheblichkeit oder
Unerheblichkeit zulassen) umgekehrt wird. (Vergl. auch das Referat
von P. Scherrer im Ständerat, Stenogr. Bull. S. 142, wonach
mit Art. 5 Abs. 3 nur eine Rechtsvermutung geschaffen werden
will, gegen welche dem Versicherten der Gegenbeweis offen steht,
ferner das zustimmende Votum Hoffmann eod.) Bis zum Be
weise des Gegenteils ist daher anzunehmen, daß die Frage nach
schon bestehenden Versicherungen eine erhebliche ist. Denn jedenfalls
kann nicht gesagt werden, daß sie an sich bei der Unfallversicherung
offensichtlich unerheblich oder gar chicanös sei. Zwar hat der Ver
sicherer in erster Linie ein Interesse daran, zu wissen, ob Ver
sicherungsanträge des Antragstellers bei andern Gesellschaften schon
abgelehnt worden sind. Die Beklagte zeigt aber durch Aufnahme
der Frage nach dem Bestehen früherer Versicherungen neben der
Frage nach der Ablehnung von solchen (Frage 7 d), daß sie auch
jener Tatsache eine Erheblichkeit beimißt. Umstände, die für die
Nichterheblichkeit sprechen, hat nun der Kläger demgegenüber nicht
dargelegt. Seine Ausführungen, die darin gipfeln, es liege keine
Überversicherung vor, gehen fehl, denn bei der Personenver
sicherung kann von Überversicherung überhaupt nicht gesprochen
werden, da das Versicherungsinteresse bis zu einem gewissen Grade
incommensurabel ist und sich die Lohnverhältnisse des Versicherten,
die Kurkosten usw. ja stetig ändern können. (Vergl. Lewis, Lehrb.
S. 59.) Dagegen ist nicht zu verkennen, daß die Kenntnis schon
bestehender Versicherungen auch im Unfallversicherungswesen für
den Entschluß des Versicherers insofern von Bedeutung sein kann,
als erfahrungsgemäß ein mehrfach Versicherter leichter zu Sorg
losigkeiten verleitet wird als ein nur bei einer Gesellschaft Ver
sicherter; ferner anch im Hinblick auf die Rückversicherung. Der
vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß die Beklagte in ihren
allgemeinen Versicherungsbedingungen eine spätere Versicherung
des Versicherten bei einer andern Gesellschaft nicht verbietet, steht
diesen Ausführungen nicht entscheidend entgegen.
6. Der erst heute gestellte eventuelle Antrag auf bloße Reduktion
der von der Beklagten zu zahlenden Beträge ist schon deshalb
nicht zu hören, weil er nicht in der Berufungserklärung, innert
der Berufungsfrist gestellt worden ist; er stellt nicht etwa ein
minus gegenüber dem Antrag auf völlige Gutheißung der Klage
dar, so daß er in diesem implicite enthalten wäre; zu seiner Be
gründung sind ganz andere Momente maßgebend. Aus eben diesem
Grunde ist er übrigens auch gemäß Art. a OG unzulässig;
denn vor den kantonalen Instanzen ist er nie gestellt worden;
es fehlen aber alle Anhaltspunkte zu dessen Beurteilung. Es ist
übrigens klar, daß nach dem Standpunkt, der zur Abweisung der
Klage führt, von einer Reduktion keine Rede sein kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
gerichts des Kantons Basel Stadt vom 29. April 1907 in allen
Teilen bestätigt.