- Arteil vom 13. September 1907
in Sachen Reiter, Kl. u. Ber. Kl., gegen Züllig Cie.,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Leistenbruch; Betriebsunfall?
A. Durch Urteil vom 29. Mai 1907 hat das Obergericht des
Kantons Thurgau über die Rechtsfrage:
Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für bleibenden Nach
teil eine Entschädigung von 2357 Fr. nebst 5% Zins seit
- Januar 1906 zu bezahlen?
in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Arbon vom
- März 1907 erkannt:
Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bun
desgericht ergriffen mit den Anträgen:
Es sei die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
gutzuheißen; eventuell es sei die Sache zur Aktenvervollständi
gung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück
zuweisen.
C. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der 1868 geborne Kläger stand als Müllerknecht im
Dienste der Beklagten. Als er am 17. Oktober 1905 vormittags
gemeinsam mit einem Nebenarbeiter einen 50 Kg. schweren Mehl
sack hob, glitt er mit dem rechten Fuß aus, ohne indessen auf
den Boden zu fallen. Dabei empfand er in der rechten Leisten
gegend eine eigentümliche Wärme . Er arbeitete jedoch weiter,
will aber an diesem Tage nur noch leichtere Arbeit verrichtet
haben. Am folgenden Morgen trat er wiederum die Arbeit an.
Als er über Schmerzen in der rechten Leistengegend klagte, besah sich
der Vorarbeiter die betreffende Körperstelle und glaubte hiebei eine
bruchartige Geschwulst zu konstatieren. Der Vorarbeiter veran
laßte deshalb den Kläger, die Arbeit einzustellen und sich zum
Arzte zu begeben. Dr. Henggeler in Rorschach, der den Kläger am
gleichen Tage untersuchte, konstatierte eine rechtseitige Leistenhernie
mit ziemlich intensiven Schmerzen und wies ihn zur operativen
Behandlung in den Spital mit der Bemerkung, daß nach seinem
Befunde keine Unfallhernie vorliege. Am 19. Oktober und
- November 1905 wurde der Kläger von Spitalarzt Dr. Wun
derli in Rorschach untersucht, der sich über das Resultat der
Untersuchung wie folgt äußerte: Beim Liegen war der rechte
Leistenkanal etwas vorgewölbt, beim heftigen Husten trat Bruch
inhalt in den Bruchsack, doch trat der Bruch nicht vor den äußern
Leistenring, auch beim Stehen nicht; wohl aber war dies der Fall
bei der zweiten Untersuchung vom 16. November. Der äußere
Leistenring ließ eben die Kuppe des Zeigfingers eindringen; er
war bei der Betastung nicht schmerzhaft; sobald der Kläger auf
hörte zu husten, trat der Bruchsackinhalt wieder in die Bauch
höhle zurück. Nach den Angaben des Klägers über die Entstehung
des Bruches, sowie nach dem Verlauf in den dem Unfall folgen
den Stunden, war Dr. Wunderli der Auffassung, daß der Bruch
nicht durch das Ausgleiten vom 17. Oktober entstanden sei, son
dern daß beim Ausgleiten lediglich ein stärkeres Austreten von
Bruchinhalt in den Bruchsack die vorübergehenden Beschwerden
verursacht habe. Der genannte Arzt konstatierte zugleich eine un
zweifelhafte Bruchanlage auf der linken Seite, von der der Kläger
bis jetzt nichts gewußt hatte. Die Versicherungsgesellschaft, bei
welcher die Beklagte ihre Arbeiter gegen Unfall versichert hat, ließ
sich über den Fall des Klägers ein Gutachten von Professor
Kaufmann in Zürich ausstellen. Nach dessen Befund ist der
Kläger mit einem rechtsseitigen hühnereigroßen äußern, einem
linksseitigen, sogenannten interstiziellen, d. h. im Leistenkanal sitzen
den Leistenbruch und einem kleinen Nabelbruch behaftet; alle drei
Brüche sind reponibel. Höchst wahrscheinlich entstand am 17. Ok
tober vorübergehend eine stärkere Füllung des rechtsseitigen Bruch
inhalts und unter vorübergehenden Schmerzen ein Vortreten
des schon zeitweise vor dem äußern Leistenringe vorhandenen
Bruches.
2. Der Kläger, der für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ent
schädigt ist, belangte die Beklagte auf Zahlung einer Entschädi
gung von 2357 Fr. aus Haftpflicht für bleibenden Nachteil. Die
erste Instanz wies die Klage ab gestützt auf ein gerichtliches
Gutachten von Dr. Brunner, Direktor des Kantonsspitals in
Münsterlingen, und Dr. Kolb in Güttingen, das zu dem Schluß
gelangt, daß der rechtseitige Bruch des Klägers, so wie er jetzt
besteht, höchst wahrscheinlich schon vor dem Unfall vom 17. Ok
tober 1905 vorhanden war, welche Schlußfolgerung wesentlich
wie folgt begründet wird: Es sei vom Kläger kein Beweis ge
leistet, daß er früher keinen rechten Leistenbruch gehabt habe; nach
den Begleiterscheinungen des Unfalls den geringen Beschwer
den, die eine Fortsetzung der Arbeit gestatteten müsse ange
nommen werden, daß es sich nicht um eine erste gewaltsame Aus
stülpung eines Bruches gehandelt habe, sondern höchstens um ein
stärkeres Ausfüllen des Bruchsackes, wodurch der Träger des
Bruchs auf diesen aufmerksam geworden sei. Diese Annahme
werde durchaus bestätigt durch die Ergebnisse der verschiedenen
früheren ärztlichen Untersuchungen; es liege kein Anhalt dafür
vor, daß durch den Unfall auch nur ein schon bestandener Bruch
vergrößert und verschlimmert worden sei, wie denn auch zur Zeit
ein leichteres Vortreten des Bruchinhalts rechts gegenüber links
nicht wahrzunehmen sei.
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat durch das sub
Fakt. A angeführte Urteil das erstinstanzliche Urteil bestätigt. In
der Begründung wird ausgeführt, es müsse zwar als festgestellt
betrachtet werden, daß beim Kläger am 17. Oktober 1905 beim
Ausgleiten ein Leistenbruch zu Tage getreten sei, nach dem Exper
tengutachten könne jedoch nicht angenommen werden, daß dadurch
der körperliche Zustand des Klägers verschlimmert worden sei,
wofür auf die Schlußfolgerungen des Gutachtens abgestellt wird.
3. Betriebsunfall ist die plötzliche körperschädigende Einwirkung
eines durch den Betrieb bedingten äußern Geschehnisses auf den
Körper des Arbeiters. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis
ist ein Bruchaustritt ein Betriebsunfall, falls er auf ein zeitlich
bestimmbares Ereignis eine außergewöhnliche Anstrengung,
ein Ausgleiten oder Fallen beim Heben schwerer Gegenstände
u. s. w. zurückzuführen ist und insofern er sich natürlich als
ein die körperliche Integrität schädigendes Ereignis darstellt (AS
31 1I S. 231 Erw. 4). Vorliegend geht nun zwar die Vor
instanz davon aus, daß beim Kläger, als er beim Heben einer
schweren Last ausglitt, ein Bruch ausgetreten ist, aber sie stellt,
gestützt auf das gerichtliche Expertengutachten, fest, daß der Bruch
austritt nicht den Charakter einer Körperbeschädigung hatte und
sie verneint aus diesem Grunde das Vorliegen eines Betriebs
unfalls. An die erwähnte Feststellung, die tatsächlicher Natur ist,
ist das Bundesgericht gebunden, falls sie nicht etwa aktenwidrig
sein sollte (Art. 81 OG). Doch kann hievon keine Rede sein.
Die gerichtlichen Experten kommen auf Grund einer eingehenden
Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung der Angaben
des letztern und der Resultate der frühern ärztlichen Berichte zu
dem Schlusse, daß der in Frage kommende rechtseitige Leistenbruch
aller Wahrscheinlichkeit nach schon vor dem Vorfall vom 17. Ok
tober 1905 bestanden hat, daß kein Anhalt dafür vorhanden ist,
daß der Bruch durch den Vorfall verschlimmert oder vergrößert
worden wäre. Ob diese Schlußfolgerung durchaus überzeugend
ist, hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht zu prüfen.
Daß sie mit irgend einem Aktenstück in Widerspruch
stände, ist
nicht ersichtlich; im Gegenteil befindet sie sich in Übereinstimmung
mit den sonstigen bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen
und Berichten. Eine Aktenwidrigkeit liegt auch nicht etwa inso
en vor wie der Kläger behauptet , als die Experten der
Meinung Ausdruck geben, es könne beim Kläger nicht ohne
weiteres von einer ungewöhnlichen oder außerordentlichen Kraft
anstrengung gesprochen werden, denn es handelt sich hiebei ledig
lich um eine beiläufige Bemerkung, die auf das Ergebnis des
Gutachtens und jedenfalls auf das Urteil der Vorinstanz keinen
Einfluß ausgeübt hat, da ja die letztere, wie bereits bemerkt, von
der Annahme ausgeht, daß beim Kläger anläßlich des Vorfalls
vom 17. Oktober 1905 wirklich der rechtseitige Bruch aller
dings nicht zum ersten Mal plötzlich ausgetreten ist. Ist aber
das Bundesgericht an die Feststellung, daß der körperliche Zu
stand des Klägers nicht verschlimmert worden ist, gebunden, so
muß es bei der Auffassung der Vorinstanz, daß kein Betriebs
unfall vorliegt, sein Bewenden haben. Damit ist natürlich auch
ausgeschlossen, daß der Kläger für den Schaden entschädigt wer
den könnte, den er auf dem Arbeitsmarkt erleidet, indem er in
folge jenes Vorfalls von seinem Bruchleiden Kenntnis erhalten
hat und es nun beim Suchen nach einer Anstellung nicht wohl
verheimlichen kann. Denn wenn man auch diesen Schaden für
nach Haftpflichtrecht erstattungsfähig halten sollte in Fällen, wo
der Bruchaustritt sich als Betriebsunfall darstellt, so kann natür
lich hievon keine Rede sein da, wo es an einem Betriebsunfall
mangels Beeinträchtigung der körperlichen Integrilät fehlt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 29. Mai 1907 bestätigt.