sie von Amteswegen zu löschen.
das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum angewiesen wirdt
Tagen seit Rechtskraft des Urteils löschen zu lassen, widrigenfalls
2. Die Beklagten werden verurteilt, diese Marken binnen 14
und Paste, ungesetzlich sind und keinen Markenschutz genießen.
tische Präparate in Form von Tabletten, Pastillen, Cachou, Pillen
übertragenen Marken Wybert und Wibertli für pharmazeu
vember 1904 unter Nr. 17,901 und 17,900 auf die Beklagten
genössischen Amt für geistiges Eigentum und am 5. und 7. No
Basel am 22. Februar 1898 sub Nr. 9901 und 9902 beim eid
- Es wird festgestellt, daß die von der Firma C. Geiger in
des Kantons Basel Stadt in Gutheißung der Klage erkannt:
A. Durch Urteil vom 19. März 1907 hat das Zivilgerich
Dritten. Sachbezeichnung? Tat- und Rechtsfragen.
Aktivlegitimation. Wortmarke bestehent aus dem Namen eines
Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Markenrechte s
Kl. u. Ber. Bekl.
in Sachen Geiger, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Steiger,
- Arteil vom 8. Juni 1907
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und
formgerecht die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit der
sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage wieder aufnehmen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diesen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rechtsvorfahr der Beklagten, C. Geiger, Inhaber der
Goldenen Apotheke in Basel, hat im Jahre 1898 beim eidge
nössischen Amt für geistiges Eigentum unter Nr. 9901 und 9902
die Wortmarken Wybert und Wibertli eintragen lassen für
pharmazeutische Präparate in Form von Tabletten, Pastillen,
Cachou, Pillen und Paste ; die Marken sind am 5. und 7. No
vember 1904 unter Nr. 17,900 und 17,901 auf die Beklagten
übertragen worden. Die Beklagten bringen unter der Bezeichnung
Wybert Tabletten ein Hustenmittel in den Handel; sie behaup
ten, die Goldene Apotheke in Basel habe das Rezept im Jahre
1846 von Dr. Wybert erhalten. Sie verkaufen das Mittel in
Blechdosen mit der Umschrift Tablettes pectorales à la menthe
du Dr. Wybert. Composées et fabriquées depuis l an 1846
dans Pharmacie d or à Bâle . Auch andere Basler Apotheker,
darunter der Kläger, bringen ein Hustenmittel unter der Bezeich
nung Wybert Tabletten und Wibertli in den Handel. Die
Beklagten stellten nun anfangs des Jahres 1906 an den Kläger
das Ansinnen, die Bezeichnung Wybert und Wibertli nicht
mehr auf seinen Dosen und Schachteln zu gebrauchen, und sie
erließen in der Folge in den Basler Zeitungen ein Inserat über
die Entstehungsgeschichte der Wybert Tabletten , das eine Be
scheinigung von Dr. Wybert enthielt, des Inhaltes, dieser habe
im Jahre 1846 die Bestandteile eines von ihm erfundenen Husten
mittels dem damaligen Besitzer der Goldenen Apotheke in Basel
mitgeteilt. Daraufhin hat der Kläger Feststellungsklage auf Nicht
bestehen des Markenrechts der Beklagten an den Wortmarken
Wybert und Wibertli erhoben, mit der Behauptung, es
handle sich dabei um eine Sachbezeichnung, und das vorinstanz
liche Urteil ist dieser Auffassung beigetreten.
- Auch heute hat der Vertreter der Beklagten zur Begründung
seines Antrages auf Abweisung der Klage in erster Linie die
Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Es genügt jedoch, dem
gegenüber auf das auch von der Vorinstanz zitierte Urteil des
Bundesgerichts vom 30. März 1904 in Sachen Bergmann Cie.
gegen Buchmann Hauser, BGE 30 II S. 119 ff., speziell S.
Erw. 3, zu verweisen, wo eingehend ausgeführt ist, sowohl,
daß eine negative Feststellungsklage auf Feststellung des Nicht
bestehens einer eingetragenen Marke zulässig ist, als auch, daß
zur Erhebung dieser Klage jeder, der ein rechtliches Interesse an
der Feststellung der Nichtexistenz der Marke besitzt, legitimiert ist:
Dieses rechtliche Interesse kann nun dem Kläger offenbar nicht
bestritten werden, da die Beklagten ihm gegenüber aus der Mar
keneintragung und dem angeblichen Markenrecht Verbietungs und
Uutersagungsrechte herleiten.
- Die angefochtenen Marken stellen sich äußerlich als Wort
marken dar. Sie sind als solche zulässig, wenn sie dienen zur
Bezeichnung der Herkunft des Produktes, für das sie bestimmt
sind, von einem bestimmten Produzenten, dem Markeninhaber
dagegen sind sie unzulässig und nicht markenfähig, wenn jede Be
ziehung zum Produzenten losgelöst ist und sie zur Bezeichnung
der Beschaffenheit einer Ware geworden sind. Als Marke ist hier
bei Nr. 9901 bezw. 17,900 verwendet der Name eines
Dritten, des angeblichen Erfinders; die andere Marke stellt sich
als Diminutivform des Namens dar. Es ist nun an sich nicht
absolut unzulässig, den Namen eines Dritten in dieser Weise als
Wortmarke zu verwenden; eine derartige Bezeichnung ist marken
fähig, solange die Bezeichnung im Verkehr die Beziehung zum
Produzenten bedeutet. Erst wenn jegliche Beziehung zum Produ
zenten erloschen ist und die Bezeichnung im Verkehr nur als
Bezeichnung der Art, Beschaffenheit des Produktes erscheint, ist
sie Gemeingut und daher unfähig, Marke zu sein. Eine derartige
Bezeichnung findet sich namentlich häufig dort, wo das bezeichnete
Produkt nur von einem bestimmten Produzenten hergestellt werden
kann, sei es, daß die Herstellung durch ein Erfindungspatent ge
schützt ist, fei es, daß sie ein Fabrikationsgeheimnis bildet: hier
ist im Verkehr die Beziehung des Produktes mit der Bezeichnung
eines Dritten, auch wenn die Bezeichnung eine Ware bezeichnet,
zum Produzenten lebendig. Dagegen verschwindet diese Beziehung,
wenn auch andere Produzenten das gleiche Produkt herzustellen
in der Lage sind; und sie ist nie entstanden, wenn von Anfang
an die Beziehung zum Produzenten losgelöst und die Bezeichnung
als reine Sachbezeichnung verwendet war. Es mag nun dahin
gestellt sein, in welcher Weise die Bezeichnung Wybert ursprüng
lich von den Beklagten bezw. ihren Rechtsvorgängern verwendet
worden ist. Vieles in den Akten spricht dafür, daß sie von An
fang an als reine Sachbezeichnung dienen sollte; so die Bezeich
nung Wybert Tabletten , ferner die Aufschriften hergestellt nach
dem Rezepte von Dr. Wybert . Da ein Verfahrensschutz zur Zeit
der ersten Herstellung des Mittels, wie auch noch zur Zeit der
Eintragung der Marken, nicht bestand, konnte mit dem Hin
weis auf die Herstellung nach dem Rezepte Dr. Wyberts wohl
kaum eine genügende Beziehung zum Produzenten geschaffen
werden. Des weitern fällt in Betracht, daß die Beklagten selber
nicht behauptet haben, Dr. Wybert habe ihnen das Recht an
seinem Namen übertragen; eine solche Übertragung wäre übrigens
nicht ohne weiteres zulässig, sondern nur in Verbindung mit einer
Beteiligung am Geschäft; daß aber eine solche Beziehung zwischen
den Rechtsvorgängern der Beklagten und Dr. Wybert der nach
Feststellung der Vorinstanz lange vor 1898 gestorben ist
bestanden habe, ist eine tatsächliche Behauptung, die erst heute
aufgestellt worden und daher gemäß Art. a OG nicht zu hören
ist. Verhalte es sich indessen hiemit: mit der ursprünglichen Be
ziehung der Verwendung des Namens Wybert zu dem Geschäfte
der Beklagten, wie immer, so muß die Klage unter allen Um
ständen aus dem Grunde geschützt werden, weil die Bezeichnung
Wybert Sachbezeichnung und damit markenunfähiges
Gemeingut geworden ist. Denn die Vorinstanz stellt, offenbar auf
Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Verhälinisse, fest, daß im
Publikum jede Erinnerung an eine Beziehung zwischen der Be
zeichnung Wybert und dem Geschäfte der Beklagten erloschen
ist und längst vor der Eintragung erloschen war. Das ist eine
Feststellung eines tatsächlichen Verhältnisses, an welche das Bun
desgericht gemäß Art. 81 OG gebunden ist. Es ist denn auch
festgestellt, daß speziell die Bezeichnung Wibertli ursprünglich
vom Publikum eingeführt worden ist; dieses aber hat damit offen
bar eine Ware, losgelöst von jeder Beziehung zum Produzenten,
bezeichnen wollen. Der Rechtsschluß der Vorinstanz aus ihren
tatsächlichen Feststellungen: daß Wybert in Verbindung mit
Tabletten 2c. und Wibertli eine Sachbezeichnung geworden
sei, ist danach durchaus zutreffend. Ebenso muß dies, der Natur
des Markenrechtes nach, wie die Vorinstanz richtig ausführt, für
das ganze Gebiet der Eintragung, also für die ganze Schweiz,
Gültigkeit haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts
des Kantons Basel Stadt vom 19. März 1907 in allen Teilen
bestätigt.